Titel:
Fehlender Nachweis unfallkausalen Hörverlustes
Normenketten:
ZPO § 286
BGB § 249
Leitsätze:
1. Eine nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Unfallereignis einen Hörverlust ausgelöst habe, genügt nicht zum Beweis der Unfallursächlichkeit. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die schlichte Behauptung, ein "günstigeres als das angemietete" Fahrzeug sei "nicht verfügbar gewesen", rechtfertigt nicht schon den Zuspruch höherer Mietwagenkosten. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strengbeweis, Unfallursächlichkeit, Mietwagengruppe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48988
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 19.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
2
Am Spätnachmittag des 16.12.2016 befuhr der Kläger die Bundesstraße 19 in Bergtheim mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw Opel … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Kläger musste verkehrsbedingt anhalten. Aus Unachtsamkeit fuhr der Fahrer, … eines bei der Beklagten versicherten Kfz mit diesem auf den PKW des Klägers auf. Das Fahrzeug des Klägers erlitt hierdurch einen Totalschaden. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
3
Das verunfallte Fahrzeug des Klägers ist ein solches der Mietwagengruppe 7. Der Kläger mietete am Morgen des 17.12.2016 ein Ersatzfahrzeug BMW 530 d X-Drive in Werneck für die Dauer von 24 Tagen an. Der Mietwagen ist ein solcher der Gruppe 8. Zu Einzelheiten wird auf die als Anlage K 2 vorgelegte Mietwagenrechnung verwiesen.
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Mit Schreiben vom 11.01.2017 forderte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagt auf, neben weiteren Schadensposten die Zahlung der Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 5.563,20 € bis spätestens zum 19.01.2017 zu leisten. Mit Schreiben vom 02.02.2017 teilte die Beklagte mit, auf den Schadensposten der Mietwagenkosten 1.016,74 € zu leisten und lehnte eine weitere Zahlung ab. Letztendlich leistete die Beklagte auf die Mietwagenkosten einen Gesamtbetrag von 1.935 €.
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Mit Schreiben vom 25.05.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis spätestens 18.06.2020 für unfallbedingt erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 13.500 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 29.06.2020 verweigerte die Beklagte die Zahlung von Schmerzensgeld.
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Auf vorgerichtliche geltend gemachte Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte insgesamt 1.171,67 €.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 1.900 €. Er behauptet, günstigere Mietwagenangebote seien zum Zeitpunkt der Anmietung im Raum Schweinfurt nicht verfügbar gewesen.
8
Der Kläger behauptet, durch das Unfallereignis seien folgende Verletzungen eingetreten: Hörminderung rechts mit Tinnitus, pancochleärer Hörverlust rechts mit Betonung der hohen Frequenzen, geringfügige Hochtonschwerhörigkeit links sowie HWS-Schleudertrauma mit HWS-Distorsion. Er behauptet, die Verletzungen führten zu einer Gesamt-MdE von 25 %.
9
Der Kläger ist der Meinung, es bestehe ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Pflicht der Beklagten zur Übernahme der Kosten zukünftiger materieller und immaterieller Schäden, da die körperlichen Beschwerden des Klägers aus dem Unfallereignis weiterhin bestehen und die Entwicklung dieser Beschwerden noch nicht abgeschlossen ist.
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Der Kläger stellt folgenden Antrag:
1. Die Beklagte verurteilt, an den Kläger den Betrag in Höhe von weiteren 1900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber einen Betrag in Höhe von 13.500 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 16.12.2016 künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 419,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, es genüge nicht, dass der Kläger lediglich angibt, ein günstigeres Angebot habe bei Anmietung des Mietwagens nicht bestanden. Er habe hier anzugeben, was er unternommen hat, um ein günstigeres Angebot zu finden.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen … sowie eines Hals-Nasen-Ohren-fachärztlichen Gutachtens des Sachverständigen …. Zum Inhalt der beiden Gutachten wird auf die in der Akte befindlichen schriftlichen Gutachten verwiesen.
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Die Parteien haben eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Mit dem Beschluss vom 08.11.2023 hat das Gericht als Zeitpunkt, der den Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 08.12.2023 bestimmt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere besteht das für den Feststellungsantrag Ziff. 3 des Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass bei der von Klägerseite behaupteten durch den Unfall eingetretenen körperlichen Beeinträchtigung des Klägers der weitere Schadenseintritt mangels erfolgter Ausheilung nicht absehbar ist.
18
Die Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
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Unstreitig ist die Beklagte dem Grunde nach für die durch das Unfallereignis eingetretenen Schäden eintrittspflichtig, weshalb sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach §§ 115 VVG, 7 StVG richtet.
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1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld (Ziff. 2 des Klageantrags). Ein solcher auf § 253 BGB gestützter Anspruch der Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, besteht nur, wenn ein solcher Schaden kausal durch das Unfallereignis eingetreten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, dass er durch das Unfallereignis einen behaupteten Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten hat.
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a) Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass durch das Unfallereignis ein HWS-Schleudertrauma mit HWS-Distorsion eingetreten ist, nicht erbringen, weshalb ein darauf gestützter Schmerzensgeldanspruch ausscheidet.
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Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen … kommt insoweit überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass weder anamnestisch noch im Rahmen der klinischen Untersuchung Hinweise vorhanden sind, dass eine HWS-Distorsion aufgetreten ist. So führt der Sachverständige zur Begründung aus, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in orthopädischer Behandlung war und auch anamnestisch angegeben habe, dass er keinerlei Beschwerden an der Halswirbelsäule nach dem Unfallereignis und im weiteren Verlauf verspürt habe. Eine fachärztliche Untersuchung auf orthopädischem oder unfallchirurgischem Fachgebiet sei zu keiner Zeit erfolgt. Damit könne eine unfallbedingte HWS-Distorsion anamnestisch und auch von Seiten der klinischen Beschwerden ausgeschlossen werden. Entsprechend sei auf orthopädischen Fachgebiet auch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erkennen.
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b) Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht den ihm obliegenden Beweis erbringen, dass durch das Unfallereignis eine Schädigung seines Gehörs eingetreten ist, weshalb auch ein darauf gestützter Schmerzensgeldanspruch ausscheidet.
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Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen … führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger jedenfalls mitursächlich bedingt durch das Unfallereignis eine Schädigung des Gehörs erlitten hat.
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Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass beim Beklagten bereits Vorerkrankungen vor dem Unfall vorlagen. So sei der Krankenakte zu entnehmen, dass sich im Rahmen einer Vorstellung 2014 eine Lateralisation im Stimmgabeltest nach Weber auf der linken Seite gezeigt habe. Zusätzlich bei anamnestisch gegebenem Hörsturz vor ca. 10 Jahren – ebenfalls auf der rechten Seite – sei unter Berücksichtigung des Stimmgabeltests anzunehmen, dass bereits vor dem Unfall eine Innenohrschwerhörigkeit vorgelegen habe. Damals sei keine Tonaudiometrie vorgenommen worden, sodass über die Schwere der Hörminderung vor dem Unfall keine Aussage getroffen werden könne.
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Der Sachverständige führt weiter aus, dass sich bei dem Unfall kein Airback entfaltet habe und damit keine Schalldruckwelle ausgelöst worden sei, die einem Knalltrauma entspreche. Im Rahmen des Unfalls habe am ehesten eine frontale Gewalteinwirkung vorgelegen, die allerdings in der Regel ohne Folgen für das Innenohr sei. Letztlich entspreche ein stumpfes Schädel-Hirntrauma einem Knalltrauma, nur dass die Druckwelle hier über die Knochenleitung an das Innenohr übertragen wird.
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Der Sachverständige führt weiter aus, dass der zeitliche Zusammenhang mit den unmittelbar nach dem Unfall auftretenden Beschwerden am Folgetag des Unfallereignisses sowie die audio-logischen Befunde zu den möglichen Folgen eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas durch den Unfall passen. Der Unfallmechanismus, der ein stumpfes Schädel-Hirn-Traumen auslösen kann ließe sich nach Angaben des Sachverständigen aus den vorliegenden Aussagen und Dokumenten nur wie folgt erklären: „Da es sich um einen Auffahrunfall handelte, kam es bei dem Kläger zu einer Gewalteinwirkung von hinten auf das eigene Auto. Somit entstand eine ruckartige Bewegung von hinten nach vorne, auf die der Bewegungsapparat nicht eingestellt war, woraus eine unerwartete Bewegung nach vorne – gemäß der Kraftrichtung – folgte. Hierbei wird die Gewalt, unabhängig der absoluten Größe der ausgeübten Kräfte, im Rahmen einer Druckwelle von der Autokarosserie, auf den Körper und über die Wirbelsäule auch auf den Schädelknochen übertragen.“
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Der Sachverständige führt hier überzeugend aus, dass die Entstehung eines Innenohrschadens durch ein solches Stoßereignis zwar erklärbar ist, jedoch durch eine mögliche Abfederung des Stoßes durch die Wirbelsäule nur wenig wahrscheinlich. Zusammenfassend passe der zeitliche Ablauf und die Art des Hörverlustes zu den Folgen eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas, der Mechanismus sei jedoch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit ausreichen.
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Da beim Kläger bereits Vorschäden an Innenohr vorhanden waren und der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis lediglich einer geringen Wahrscheinlichkeit des Hörverlustes aufgrund eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas kommt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Unfall mitursächlich ist für die am Folgetag eingetretene Beeinträchtigung des Gehörs des Klägers. Allein der zeitliche Ablauf sowie die Art des Hörverlustes führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass das Unfallereignis für die eingetretene Hörbeeinträchtigung des Klägers mitursächlich war, zumal Schäden am Gehör des Klägers bereits vor dem Unfallereignis bestanden.
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2. Da eine Verletzung des Klägers durch das Unfallereignis nicht nachgewiesen ist, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für damit einhergehende zukünftige materielle und immaterielle Schäden (Ziff. 3 des Klageantrags).
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3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten i.H.v. 143,64 €. Im Übrigen besteht kein Anspruch.
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Grundsätzlich ersatzfähig sind die erforderlichen Mietwagenkosten, welche das Gericht regelmäßig aufgrund des Mittelwertes zwischen Schwackeliste und Frauenhoferliste gem. § 287 ZPO schätzt. Dabei sind grundsätzlich die Kosten eines mit dem verunfallten Fahrzeug gruppengleichen Fahrzeugs – hier der Gruppe 7 – ersatzfähig.
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Vorliegend sind nicht die Kosten der in Anspruch genommenen höheren Gruppe 8 ersatzfähig. Der Kläger behauptet zwar, ein günstigeres als das angemietete Fahrzeug sei nicht verfügbar gewesen. Dieser Sachvortrag genügt dem Erfordernis eines substantiierten Sachvortrags allerdings nicht. Die insoweit aufgestellte Behauptung ohne Angabe, woraus der Kläger diese Erkenntnis gewonnen hat, insbesondere welche Informationen er vor Anmietung des Fahrzeugs eingeholt hat, genügt dem Erfordernis eines substantiierten und für die Beklagtenseite einlassungsfähigen Sachvortrags nicht. Daher waren auch die für diese Behauptung genannten Zeugen nicht zu vernehmen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt.
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Ersatzfähig sind damit auf Grundlage der Mietwagenklasse 7 sowie auf Grundlage der mit Rechnung Anlage K 2 aufgeführten Einzelposten folgende Mietwagenkosten incl. USt.:
- Mietwagen Gruppe 7 nach „Fracke“ für 24 Tage (Wochentarif ./. 7 Tage × 24 Tage):
Jahr 2016; Gruppe 7; PLZ 974; 7 Tage:
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Fraunhofer
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281,82 €
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Schwacke
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778,54 €
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Mittelwert
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530,18 €
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Damit: 530,18 € ./. 7 Tage × 24 Tage = 1.817,76 €
Die Haftungsreduzierung auf 500 € ist in dem Betrag bereits enthalten.
- Winterreifen: 10,87 € je Tag, damit 24 × 10,87 € = 260,88 €.
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Damit sind insgesamt ersatzfähig: 1.817,76 € + 260,88 € = 2.078,67 €.
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Entsprechend bestand ursprünglich ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten i.H.v. 2.078,67 €.
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Die Beklagte hat darauf bereits 1.935 € gezahlt, weshalb der Anspruch in dieser Höhe gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Leistung erloschen ist. Mithin besteht ein Anspruch i.H.v. 143,67 € fort.
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4. Ein Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten über die bereits gezahlten hinaus besteht nicht. Die Klage ist hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unschlüssig. So kann dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden, wie sich der zutreffende Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten zusammensetzt. Hier fehlt ein Vortrag dazu, in welcher Gesamthöhe von Beklagtenseite tatsächlich insgesamt Schadensersatz geleistet worden ist. Entsprechend ist nicht feststellbar, ob bei dem nun zuzusprechenden Teilbetrag des Schadensersatzes höhere Rechtsanwaltskosten nach RVG angefallen sind als bereits gezahlt. Die Klage ist daher hinsichtlich begehrter weiterer Rechtsanwaltskosten abzuweisen.
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5. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus dem Betrag von 143,67 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2017 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 02.02.2017 hat die Beklagte die Zahlung weiterer Mietwagenkosten endgültig verweigert, weshalb eine weitere Mahnung zum Verzugseintritt nicht erforderlich war.
40
Weitere Zinsansprüche bestehen mangels Hauptanspruchs nicht.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
42
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Danach hat das Gericht den Streitwert hinsichtlich der einzeln geltend gemachten Ansprüche wie folgt bemessen:
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Klageantrag Ziff. 1: 1.900 €
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Klageantrag Ziff. 2: 13.500 €
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Klageantrag Ziff. 3: 4.000 €.