Titel:
Versorgungsausgleich mit Zielversorgung
Normenkette:
VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 4
Leitsätze:
1. Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zielversorgung bei der externen Teilung muss gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG angemessen sein. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Scheidungsausspruch, Versorgungsausgleich, Ehezeit, Ausgleichswert, interne Teilung, externe Teilung, Zielversorgung, Verzinsung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2024 – 11 UF 970/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48757
Tenor
1. Die am 10.10.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes H. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,8548 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, bezogen auf den 30.09.2022, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Sch. T. AG & Co. KG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.649,49 Euro bei der Lebensversicherung von … a. G. M1., bezogen auf den 30.09.2022, begründet. Die Sch. T. AG & Co. KG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,4 % Zinsen seit dem 01.10.2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Lebensversicherung von … a. G. M1. zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ba. Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.907,40 Euro bei der Lebensversicherung von … a. G. M1., bezogen auf den 30.09.2022, begründet. Die Ba. Lebensversicherung a. G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 01.10.2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Lebensversicherung von … a. G. M1. zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.146,09 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 01.07.2020, bezogen auf den 30.09.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung No. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6439 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30.09.2022, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der … I1. GmbH (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der R+V L2. AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G. Deutschland L2. AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1
Zum Scheidungsausspruch der am 10.10.2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes H. (Heiratsregister Nr. …) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.10.2014
Ende der Ehezeit: 30.09.2022
Ausgleichspflichtige Anrechte
3
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Gesetzliche Rentenversicherung
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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung … hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,7095 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,8548 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 35.127,32 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
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2. Bei der Sch. T. AG & Co. KG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17.298,98 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 8.649,49 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 84.600,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
Privater Altersvorsorgevertrag
6
3. Bei der ... I1. GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.875,60 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.437,80 Euro zu bestimmen.
7
4. Bei der Ba. Lebensversicherung a. G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.814,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Antragsgegnerin hat mit dem Versorgungsträger eine Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geschlossen. Das Anrecht ist deshalb extern zu teilen. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 5.907,40 Euro. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 5.907,40 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
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5. Bei der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 322,68 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 161,34 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
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6. Bei der R+V L2. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.071,25 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 935,63 Euro zu bestimmen.
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7. Bei der G. Deutschland L2. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.417,69 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 533,85 Euro zu bestimmen.
11
8. Bei der G. Deutschland L2. AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.642,18 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.146,09 Euro zu bestimmen.
Gesetzliche Rentenversicherung
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9. Bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,2877 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6439 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 26.365,75 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
13
10. Bei der G. Deutschland L2. AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.496,73 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 573,37 Euro zu bestimmen.
Die Deutsche Rentenversicherung …, Kapitalwert:
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35.127,32 Euro
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Ausgleichswert:
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4,8548 Entgeltpunkte
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Die Sch. T. AG & Co. KG
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
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8.649,49 Euro
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Die ... I1. GmbH
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Ausgleichswert (Kapital):
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1.437,80 Euro
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Die Ba. Lebensversicherung a. G.
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
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5.907,40 Euro
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Die A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
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161,34 Euro
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Die R+V L2. AG
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Ausgleichswert (Kapital):
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935,63 Euro
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Die G. Deutschland L2. AG
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Ausgleichswert (Kapital):
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533,85 Euro
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Die G. Deutschland L2. AG
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Ausgleichswert (Kapital):
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3.146,09 Euro
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Die Deutsche Rentenversicherung No., Kapitalwert:
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26.365,75 Euro
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Ausgleichswert:
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3,6439 Entgeltpunkte
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Die G. Deutschland L2. AG
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Ausgleichswert (Kapital):
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573,37 Euro
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14
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 28.959,80 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
15
Das Anrecht des Antragstellers bei der ... I1. GmbH mit einem Kapitalwert von 1.437,80 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
16
Das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft mit einem Kapitalwert von 161,34 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
17
Das Anrecht des Antragstellers bei der R+V L2. AG mit einem Kapitalwert von 935,63 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
18
Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG mit einem Kapitalwert von 533,85 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
19
Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG mit einem Kapitalwert von 3.146,09 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Der Saldo der Kapitalwerte der Ausschlüsse würde sonst den Grenzwert überschreiten. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G. Deutschland L2. AG mit einem Kapitalwert von 573,37 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
20
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,8548 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
21
Zu 2.: Die Antragsgegnerin hat die Lebensversicherung von … a. G. M1. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der Sch. T. AG & Co. KG gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 8.649,49 Euro bei der Lebensversicherung von … a. G. M1. auszugleichen. Hierfür ist von der Sch. T. AG & Co. KG an die Lebensversicherung von … a. G. M1. ein Beitrag von 8.649,49 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.10.2022) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
22
Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der ... I1. GmbH (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 1.437,80 Euro unterbleibt der Ausgleich.
23
Zu 4.: Die Antragsgegnerin hat die Lebensversicherung von … a. G. M1. als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der Ba. Lebensversicherung a. G. gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 5.907,40 Euro bei der Lebensversicherung von … a. G. M1. auszugleichen. Hierfür ist von der Ba. Lebensversicherung a. G. an die Lebensversicherung von … a. G. M1. ein Beitrag von 5.907,40 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.10.2022) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
24
Zu 5.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 161,34 Euro unterbleibt der Ausgleich.
25
Zu 6.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der R+V L2. AG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 935,63 Euro unterbleibt der Ausgleich.
26
Zu 7.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 533,85 Euro unterbleibt der Ausgleich.
27
Zu 8.: Das Anrecht des Antragstellers bei der G. Deutschland L2. AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.146,09 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
28
Zu 9.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung No. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6439 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
29
Zu 10.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G. Deutschland L2. AG (Vers. Nr. 4.8 427 533.51) mit dem Ausgleichswert von 573,37 Euro unterbleibt der Ausgleich.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.