Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 30.01.2023 – 33 U 2493/21
Titel:

Ausscheiden aus einer Partnerschaftsgesellschaft von Patentanwälten

Normenketten:
BGB § 133, § 157, § 304, § 314
BGB § 723 Abs. 1 (idF bis zum 31.12.2023)
ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 927, § 945
PartGG §§ 6 ff.
HGB §§ 105 ff.
Leitsätze:
1. Eine Frist von drei Tagen zur Kündigung einer international tätigen Partnerschaftsgesellschaft von Patentanwälten ist unangemessen kurz. (Rn. 45 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Erklärung, die nach ihrem Wortlaut eindeutig auf eine einseitige Beendigung der vertraglichen Beziehungen gerichtet ist und keine einvernehmliche Regelung im Blick hat, kann nicht als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Auseinandersetzungsvertrages ausgelegt werden. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
3. Durch die Zurückweisung einer Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss werden die Hilfsanträge des Klägers in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Partnerschaftsgesellschaft, Patentanwälte, fristlose Kündigung, Kündigungsfrist, drei Tage, unangemessen, wichtiger Grund, Aufhebungsvereinbarung, Kündigungserklärung, Auslegung, Hilfsantrag, wirkungslos, Berufungszurückweisung durch Beschluss
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 01.04.2021 – 25 O 17378/17
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 30.03.2023 – 33 U 2493/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – II ZR 70/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48667

Tenor

1. Die Klagepartei wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.04.2021, Az.: 25 O 17378/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
3. Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 1.490.000 € festzusetzen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Auflösung/Auseinandersetzung einer Patentanwaltskanzlei im Jahre 2016. Hiermit im Zusammenhang stehende Fragen waren bereits Gegenstand diverser Rechtsstreitigkeiten.
2
Ein vom Senat vorgeschlagenes Mediationsverfahren war nicht erfolgreich.
II.
3
Der Senat beabsichtigt nach derzeitiger Rechtsauffassung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
4
Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungsbegründung vom 07.06.2021 (Blatt 481/605 d. A.) vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil nicht erschüttern. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen.
III.
5
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
6
Voranzustellen ist in prozessualer Hinsicht Folgendes:
7
1. Gemäß § 520 Abs. 2 Nr. ZPO müsste die Berufungsbegründung der Kläger aufzeigen, dass und warum die Kündigung vom 28.05.2016 (Anlage K19) entgegen der Ansicht des Landgerichts doch zu einem Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 geführt habe bzw. ein einvernehmliches Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt erfolgt war und dass Schadenersatzansprüche gemäß § 945 ZPO bestehen.
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a) Allein der sich wiederholende Vortrag in der Berufungsbegründung, das Erstgericht habe Vortrag der Kläger übergangen, kann der Berufung schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil nicht zugleich aufgezeigt wird, warum und wie dieser – unterstellt – übergangene Vortrag der Klage zum Erfolg verholfen haben würde. Allein, dass nicht der gesamte – umfangreiche – Vortrag der Klagepartei Niederschlag im Tatbestand des angefochtenen Urteils gefunden hat, belegt im Übrigen nicht, dass Vortrag übergangen worden ist.
9
b) Soweit die Kläger ihren Ausführungen selbst voranstellen, dass sie „einzelne Aspekte dieses Sachverhalts nachfolgend mit Bezug zur angefochtenen Entscheidung, [ihren] bisherigen Sachvortrag und den Beweisanlagen vertiefen [vortragen]“ (Berufungsbegründung, S. 9, Bl. 489 d. A.), genügt dies den Anforderungen an ordnungsgemäße Rügen im Berufungsverfahren nicht, denn schon nach der eigenen Ankündigung der Kläger werden damit weder Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen, zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht. Welche Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung die Abweisung der Feststellungsklage und welche die der Leistungsklage angreifen sollen, bleibt über weite Strecken im Dunkeln.
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2. Durch die vom Senat beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege werden die von den Klägern erhobenen Hilfsanträge gemäß § 524 ZPO analog wirkungslos (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 524 Rn. 37; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 522 Rn. 14). Die nachfolgenden Ausführungen werden deshalb auf die Hilfsanträge einschließlich der Frage, ob im Berufungsrechtszug der Übergang von einer Leistungsklage auf eine Stufenklage überhaupt möglich ist, nicht eingehen.
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Sie betreffen (nur) die Entscheidung des Erstgerichts über die Feststellungsklage, mit der ein Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft zum 31.05.2016 verneint wurde und die Abweisung der Leistungsklage, soweit seitens der Kläger ein sog. Vollstreckungsschaden eingeklagt worden war. Die seitens der Kläger in der Berufungsbegründung vom 07.06.2021 gestellten Hilfsanträge 2.1 bis 2.4 sowie alle Hilfsanträge ab Ziffer 8 sind daher nicht Gegenstand dieses Beschlusses.
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Soweit die Kläger unter Ziffer 3 ihrer Anträge in der Berufungsbegründung vom 07.06.2021 Zahlung von 744.839,06 € an den Kläger zu 1 und 719.051,76 € an den Kläger zu 2 verlangen und ab Seite 45 bis Seite 86 der Berufungsbegründung (Bl. 525/566 d. A.) zur Höhe dieses Anspruchs unter umfangreicher Bezugnahme auf Beweisangebote vortragen, spielt dieser Vortrag in den nachfolgenden Ausführungen des Senats schon deshalb keine Rolle, weil ein Zahlungsanspruch (bezogen auf das angebliche Auseinandersetzungsguthaben) zum fraglichen Stichtag nicht besteht, da die Kläger nicht zum 31.05.2016 aus der Partnerschaft ausgeschieden sind.
IV.
13
Dies vorangestellt, gilt Folgendes:
14
Die seitens der Kläger erklärte Kündigung vom 28.05.2016 hat weder unter Berücksichtigung der einzelnen, in ihr aufgeführten Kündigungsgründe, soweit sie überhaupt mit einer tauglichen Berufungsrüge angegriffen werden, noch in der Zusammenschau der Gründe zum Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft zum 31.05.2016 geführt. Selbst wenn die geltend gemachten Gründe einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Grund für eine außerordentliche Kündigung der Partnerschaft dargestellt haben würden, wäre eine Kündigungsfrist von drei Tagen unangemessen kurz (siehe unter 1.). Eine einvernehmliche Beendigung der Partnerschaft zum 31.05.2016 lässt sich nicht feststellen (siehe unter 2.).
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1. Ob die Voraussetzungen einer wirksamen außerordentlichen Kündigung zum 31.05.2016 vorgelegen haben, bestimmt sich mangels entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag vom 23.07.2013 (Anlage K1) nach §§ 6 PartGG, 105 ff HGB, 723 Abs. 1, 304 BGB.
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Die Kläger sind nicht aufgrund der von ihnen erklärten außerordentlichen Kündigung vom 28.05.2016 zum 31.05.2016 aus der Partnerschaft ausgeschieden. Zwar haben sie mit Schreiben vom „28.05.2015“ (tatsächlich vom 28.05.2016) zum 31.05.2016 gekündigt, allerdings ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die außerordentliche Kündigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgte, so dass letztlich auch nicht beurteilt werden musste, ob die aufgeführten Gründe einzeln oder zusammen geeignet waren, die außerordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Tagen zu rechtfertigen (§ 314 Abs. 3 BGB).
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a) Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen bei isolierter Betrachtung keine außerordentliche Kündigung der Partnerschaft mit einer Frist von 3 Tagen.
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aa) Die Ausführungen in der Berufungsbegründung ab Seite 5 („Zusammenfassung“) bis Seite 20 lassen einen erheblichen Angriff gegen das Ersturteil weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht erkennen.
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bb) Erstmals auf Seite 21 der Berufungsbegründung wird das angefochtene Urteil mit folgender Behauptung angegriffen: „Falsch ist schließlich auch die Feststellung auf S. 14, Ziff. 3. des Urteils, wonach der Kündigungsgrund der unterbliebenen Gewinnausschüttung „bereits mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung angelegt war“ (Berufungsbegründung, S. 21).
20
(1) Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung wurzelt auch nach der Bewertung des Senats auch dieser Kündigungsgrund in der einstweiligen Verfügung, mittels derer den Klägern der Zugriff auf die Geschäftskonten verwehrt worden war, denn ohne den Vollzug der einstweiligen Verfügung wären die Kläger weiterhin in der Lage gewesen, durch Überweisung von den Kanzleikonten entsprechende Steuerforderungen zu begleichen.
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(2) Mit dem anderen, selbständig tragenden Argument der landgerichtlichen Begründung, nämlich dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des von den Beklagten verweigerten Auszahlungsverlangens zwischen den Parteien streitig war, ob die Kläger das gesamte Jahr 2015 Gesellschafter der Beklagten zu 5 waren und aufgrund dessen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestand, setzt sich die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht substantiiert auseinander. Die Kläger setzen lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der landgerichtlichen Würdigung, ohne aufzuzeigen, inwieweit letztere auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen sollte. Dass der Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger aus der Partnerschaft zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Gewinnanteile streitig war, ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahren. Angesichts des Streits der Parteien über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Kläger aus der Partnerschaft ist die Weigerung der Beklagten, 90% der behaupteten Gewinnanteile auszuzahlen, nachvollziehbar. Denn zum einen handelte es sich bei den Angaben gegenüber dem Finanzamt nur um vorläufige Schätzungen und zum anderen hätten sich die Beklagten durch eine Auszahlung ihrerseits dem Risiko der Rückforderung mit ungewissem Ausgang ausgesetzt, würde sich später herausstellen, dass die Gewinnanteile geringer sind. Zudem haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass das Finanzamt seinerseits höhere Gewinnanteile geschätzt haben würde, so dass die tatsächliche Situation für die Kläger günstiger gewesen ist, als wenn die Beklagten untätig geblieben wären.
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Einen Grund für eine außerordentliche Kündigung vermag der Senat in diesem Vorgang mithin nicht zu erkennen, selbst wenn die darauf gestützte außerordentliche Kündigung rechtzeitig, d. h. innerhalb angemessener Frist erklärt worden wäre.
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cc) Die Ausführungen auf S. 23 der Berufungsbegründung „Nach Ansicht der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I in der rechtskräftigen Entscheidung Az. 6 O 10173/16 (Berufung: OLG München, 8 U 3729/16) sind die Kläger durch Übersendung der Anlage K 19 an die Beklagten durch Kündigung zum 31.05.2016 aus der Beklagten zu 5) ausgeschieden. Nach Ansicht der 25. Zivilkammer in der angefochtenen Entscheidung sind die Kläger nicht zum 31.05.2016 ausgeschieden. Beides kann offenkundig nicht gleichzeitig zutreffen. Die angefochtene Entscheidung verletzt elementare Gesetze der Logik.“, vermögen das Ersturteil schon deswegen nicht zu erschüttern, weil das zitierte Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I keine präjudizielle Wirkung auf die hier angefochtene Entscheidung hat. Dass ein Fall der Rechtskrafterstreckung oder einer sonstigen Bindungswirkung vorläge (§§ 322 ff ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass es ohne weiteres dazu kommen kann, dass unterschiedliche mit der Sache befasste Gerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Im Verfahren 20 U 4419/16 (OLG München) erging (ebenfalls) keine Entscheidung über die Frage, zu welchem Termin die Kläger aus der Patentanwaltskanzlei ausgeschieden sind.
24
Dieser Vortrag verhilft der Berufung mithin nicht zum Erfolg.
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dd) Die Ausführungen samt Zitaten in der Berufungsbegründung auf Seite 23 zum Verfahren 20 U 4437/16 lassen nicht erkennen, inwieweit sie geeignet sein sollen, das Ersturteil zu erschüttern. Wieso die Beklagten „entgegen eigener positiver Kenntnis falsch [vortragen]“ (Berufungsbegründung, S. 24) erschließt sich nicht und ist im Übrigen für den hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung am 28.05.2016 unbehelflich.
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ee) Soweit die Kläger im Anschluss wieder vom Erstgericht angeblich übergangenen Vortrag rügen (Berufungsbegründung, S. 24/26), fehlt erneut eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Stattdessen werden Ausführungen dazu gemacht, dass/ob die 6. Zivilkammer des Landgerichts München I in einem anderen Verfahren Umstände verkannt/nicht beachtet oder wie auch immer bewertet hat. Auch dies kann der Berufung aus den bereits dargelegten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.
27
ff) Soweit die Kläger ihre Berufung darauf stützen, „dass gegen das Verfügungsurteil vom 28.04.2016 bis mindestens 28.05.2016 das Rechtsmittel der Berufung zulässig [war]. Die Kündigungserklärung vom 28.05.2016 (Anlage K 19) erfolgte damit innerhalb der Berufungsfrist.“ (Berufungsbegründung, S. 31), ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen der Umstand einer offenen Berufungsfrist auf den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung haben sollte. Im Gegenteil: Nach dem Vortrag der Kläger war das einstweilige Verfügungsverfahren offenbar nicht so gravierend, dass sie nicht erst noch den Lauf der Rechtsmittelfrist abwarten konnten/wollten, bevor sie sich über den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Gedanken machen wollten/mussten. Damit bewegt sich der Vortrag der Kläger an der Grenze zur Selbstwiderlegung und ist erneut nicht geeignet, das Ersturteil zu erschüttern.
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gg) Soweit die Kläger ihre Berufung darauf stützen, dass „die Beklagten spätestens ab 19.02.2016 sämtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft eigenmächtig ohne Beteiligung der Kläger getroffen [haben]“ (Berufungsbegründung, S. 33), verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
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(1) In ihrem Schriftsatz vom 08.11.2018 (S. 6/7, Bl. 144/145 d. A.) bezeichnen die Kläger selbst die Nichtbeteiligung an Entscheidungen der Gesellschaft als Folge der einstweiligen Verfügung, um ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO zu begründen. Unzutreffend ist demzufolge der Vorwurf in der Berufungsbegründung (a. a. O.), das Landgericht habe die entsprechenden Vorgänge zu Unrecht als in Folge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung bezeichnet, vielmehr hat sich das Landgericht insoweit am Vortrag der Kläger orientiert. Legt man diesen Vortrag zugrunde, war die Kündigung vom 28.05.2016 nicht rechtzeitig.
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(2) Dass den Klägern die Vorgänge, wonach „die Beklagten spätestens ab 19.02.2016 sämtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft eigenmächtig ohne Beteiligung der Kläger getroffen [haben]“ (Berufungsbegründung. S. 33), erstmals Ende April [2016] bekannt geworden sind, stellt neuen Sachvortrag dar, der in der Berufungsinstanz schon deswegen nicht zu beachten ist, weil die Kläger nicht zugleich vortragen, warum die Voraussetzungen seiner ausnahmsweisen Zulassung vorliegen sollten.
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hh) Auch die weiteren in der Kündigungserklärung vom 28.05.2016 aufgeführten Gründe ergeben weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau einen außerordentlichen Kündigungsgrund zum 31.05.2016.
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(1) Dabei kann sich die Klagepartei nicht pauschal darauf zurückziehen zu behaupten, das Landgericht habe Sachvortrag übergangen und diesen Sachvortrag lediglich dergestalt zu bezeichnen, dass Schriftsätze mit Seitenzahlen genannt werden (siehe Berufungsbegründung, S. 6: „vgl. SS. v. 02.07.2018 ab S. 8; 08.11.2018 ab Seite 6; 01.07.2019 ab Seite 27 und 06.02.2019 ab S. 17ff).“ Insoweit liegt keine hinreichende Berufungsrüge vor, wenn der angeblich übergangene Sachvortrag nicht näher bezeichnet und nicht zugleich aufgezeigt wird, inwieweit seine Berücksichtigung eine andere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde. Das gilt umso mehr, als sich die Kläger auf Anlagen in anderen gerichtlichen Verfahren beziehen, wie dies in der Berufungsbegründung (S. 30) geschieht, indem Bezug genommen wird auf eine im Verfahren vor dem Landgericht München I (6 O 3592/16) vorgelegte Anlage (B 80). Es ist sicher nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus anderen Verfahren Anlagen zu verschaffen, um auch nur prüfen zu können, ob eine Berufungsrüge trägt.
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(2) Allein der Umstand, dass das Landgericht im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 03.05.2019 vorläufig davon ausgegangen ist, die Kläger seien zum 31.05.2016 aus der Partnerschaft ausgeschieden, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Auf der Grundlage dieser Rüge kommt neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz vorliegend nicht in Betracht. Schon die Verwendung des Wortes „vorläufig“ macht hinreichend deutlich, dass sich das Erstgericht noch keine abschließende Meinung gebildet hatte. Im weiteren Verfahren haben die Beklagten zu dieser Frage weiter umfangreich vorgetragen, insbesondere bereits im Schriftsatz vom 01.07.2019 als Reaktion auf besagten Hinweisbeschluss. Vor diesem Hintergrund durfte die Klagepartei jedenfalls nicht davon ausgehen, dass sich das Erstgericht eine endgültige und abschließende Meinung gebildet hat, denn dieser Aspekt war weiterhin streitig und erkennbar entscheidungserheblich. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erkennt der Senat angesichts der Vorläufigkeit der geäußerten Ansicht durch das Erstgericht und des Umfangs des nachfolgenden Beklagtenvortrages nicht.
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(3) Die Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 29/30 d. A.) zur Frage der „weisungsunabhängigen Mandatsbearbeitung“, auf die sich auch die Kündigungserklärung vom 28.05.2015[6] unter Ziffer 3 bezieht, lassen Rechtsfehler des Erstgerichts nicht erkennen. Dass innerhalb einer Kanzlei bestimmte organisatorische Abläufe eingehalten werden müssen, damit Vorgänge rechtzeitig bearbeitet bzw. veranlasst werden können (Vorlaufzeit), liegt auf der Hand. Das gilt umso mehr, als nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien eine internationale Mandantschaft betreut wird.
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(4) Soweit die Kündigung auf einen unzureichenden Telefondienst gestützt wird, handelt es sich um unbelegte Behauptungen, die die Kündigung nicht rechtfertigen können. Zumal wäre, selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausginge, ihre Telefonate seien nicht angenommen worden, nicht belegt, dass dies auf Initiative der Beklagten erfolgte. Ebenso ist eine nachlässige Arbeit im Sekretariat oder ein schlichtes Versehen möglich.
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(5) Warum eine seitens der Beklagten ausgesprochene „Entlassung einer Mitarbeiterin“ das Missfallen der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I erregt haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Einen Grund für eine außerordentliche Kündigung vermag der Senat insoweit jedenfalls nicht zu erkennen, denn die – unterstellt unangemessene – Entlassung einer Mitarbeiterin rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung der Partnerschaft binnen 3 Tagen.
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ii) Soweit die Kläger ihre Berufung auf Vorgänge im Zusammenhang mit der vorgelegten Anlage BF 2 stützen, entspricht der Vortrag: „Die Anlage BF2 wurde den Klägern erst kürzlich im Parallelverfahren bekannt…“ ersichtlich nicht den Anforderungen des § 531 Abs. 2 ZPO. Danach wäre für die Zulassung neuen Vorbringens, um solches soll es sich offenbar handeln, erforderlich, dass der Berufungsführer darlegt, dass das Auffinden des Beweismittels nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 531 Rn. 27). Zu beiden Aspekten (Zeitpunkt des Auffindens/fehlende Nachlässigkeit) findet sich keinerlei Vortrag seitens der Berufungsführer, so dass der Vortrag schon deswegen bei der Entscheidung des Senats unberücksichtigt bleiben muss.
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Auch die Ausführungen in der Berufungsreplik vom 26.10.2021 zur Anlage BF2 vermögen daran nichts zu ändern. Konkreter Sachvortrag, wann den Klägern die Anlage BF2 zugänglich wurde, fehlt. Allein der – hier zugunsten der Kläger unterstellte – Umstand, dass die Beklagten den Klägern die Anlage BF2 nicht bereits im Februar 2016 weitergeleitet haben, besagt nichts darüber, wann diese Weiterleitung tatsächlich erfolgte bzw. wann die Kläger in den Besitz der Anlage kamen. Diesbezüglicher Vortrag wäre aber unerlässlich, um die Frage der Nachlässigkeit beurteilen zu können. Zu diesem Punkt müssen auch nicht die Beklagten vortragen, wovon die Kläger auszugehen scheinen (Berufungsreplik, S. 7, Bl. 692 d. A.), vielmehr obliegt es der Partei, die sich auf neuen Sachvortrag stützt, die Voraussetzungen dessen Zulassung darzulegen.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt auch hier nicht vor (siehe dazu oben unter 1 hh)).
40
jj) Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung vortragen „Auf die Kündigung nach Anlage K 19 reagierten die Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2016 (Anlage K 20) wie folgt: „In der Tat haben wir den Steuerberater der Gesellschaft angewiesen, vorläufige Ergebniszahlen der Partnerschaftsgesellschaft nach dem derzeitigen Stand der Buchhaltung für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 an das Finanzamt zu übermitteln.“ Die Beklagten haben somit am 08.06.2016 – nach der Kündigungserklärung – zugegeben, eine nach § 6.1. lit. j) Gesellschaftsvertrag zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Mitwirkung durch die Kläger getroffen zu haben.“, kann auch dies die Kündigung vom 28.05.2016 nicht rechtfertigen. Der zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die Mitteilung vorläufiger Ergebniszahlen gegenüber dem Finanzamt war bereits Gegenstand der Kündigungserklärung vom 28.05.2016 und als solcher nicht geeignet, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (s.o.). Die Reaktion der Beklagten ist insoweit dann ohne weitere Relevanz im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung.
41
kk) Soweit die Kläger ihre Berufung darauf stützen, die Beklagten hätten am 08.06.2016 erklärt „Abschließend bitten wir Sie noch um Mitteilung, wie Sie sich die praktische Abwicklung bezüglich Ihrer Beendigung der Zusammenarbeit zum 31.8.2016 im Innen- und Außenverhältnis vorstellen.“, erschüttert dieser Vortrag das Ersturteil schon deswegen nicht, weil sich ein – unterstelltes – Einvernehmen der Beendigung der Zusammenarbeit zum 31.08.2016 nicht zu einer Kündigung der Kläger zum 31.05.2016 verhält.
42
ll) Soweit die Kläger ihre Berufung darauf stützen, die Beklagten hätten in einem Verfahren vor der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I erklärt, „die Antragsgegner [= Kläger dieses Verfahrens] sind jedenfalls auf Grund ihrer erneuten Kündigung zum 31. Mai 2016 aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden“ (Berufungsbegründung, S. 40), verhilft dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Der Senat erkennt in dieser und vergleichbaren anderen Erklärungen der Beklagten im Rahmen der gebotenen, auf §§ 133, 157 BGB gestützten Auslegung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kein Anerkenntnis. Tatsächlich äußern die Beklagten in diesen Schriftsätzen Rechtsansichten, die sich als zutreffend oder unzutreffend erweisen können, die aber nicht dergestalt im Tatsächlichen wurzeln, dass durch sie ein Anspruch anerkannt worden wäre. Einen vorsätzlich falschen Vortrag, wie ihn die Kläger auf S. 41 ihrer Berufungsbegründung unterstellen, erkennt der Senat schon deswegen nicht, weil es sich offensichtlich um rechtliche Schlussfolgerungen seitens der Beklagten, nicht aber Tatsachenvortrag handelte.
43
b) Auch in einer Gesamtschau der geltend gemachten Gründe liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung am 28.05.2016 mit einer Frist zum 31.05.2016 nicht vor, selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellen würde, dass die Kündigungsgründe rechtzeitig nach Kenntniserlangung vorgetragen worden wären.
44
aa) Diesbezüglich ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt bereits in einer angespannten Situation befanden, die durch wechselseitige Vorwürfe, die in diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen mündeten, geprägt war. Es war also nicht so, dass die von den Klägern aufgelisteten Gründe „über Nacht“ über sie hereinbrachen, vielmehr war das Verhältnis der Parteien bereits erheblich beeinträchtigt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass die Beklagten gegen die Kläger eine einstweilige Verfügung erwirkt hatten, in deren Vollzug die Gründe aus der Kündigungserklärung vom 28.05.2016 im Wesentlichen ihren Ursprung hatten. In dieser Situation stellten sich die weiteren Vorwürfe jedenfalls als nicht derart gravierend dar, dass eine zeitweilige Fortsetzung bis zum Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.
45
bb) Selbst wenn man annehmen würde, die Gründe wären einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet, eine außerordentliche Kündigung der Partnerschaft durch die Kläger zu rechtfertigten, wäre die Frist von 3 Tagen (28.05.2016 zum 31.05.2016) unangemessen kurz (§ 314 Abs. 1 BGB), da unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Frist von 3 Tagen unangemessen kurz war.
46
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Parteien des Rechtsstreits eine Patentanwaltskanzlei mit einer Vielzahl von Mitarbeitern bildeten, die sich im laufenden Betrieb befand. Diesen Betrieb innerhalb von 3 Tagen aufzulösen und abzuwickeln, führte ersichtlich zu einer Vielzahl von Problemen, die insbesondere auch Auswirkungen auf Mitarbeiter und Mandanten hätte. Vor diesem Hintergrund wäre den Klägern jedenfalls das Abwarten einer angemessenen Kündigungsfrist zumutbar gewesen, die auch die Interessen der Beklagten in einer schwierigen Situation angemessen zu berücksichtigen hatte. Davon scheinen die Kläger im Übrigen selbst ausgegangen zu sein, denn die von ihnen in Aussicht gestellte „Auslauffrist“ zum 31.08.2016 (Anlage K19 am Ende) ist nichts anderes als das Zugeständnis, dass eine Beendigung zum 31.05.2016 unangemessen war.
47
2. Die Kläger sind auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit den Beklagten zum 31.05.2016 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
48
Ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sei es von den Klägern oder den Beklagten abgegeben, vermag der Senat nicht zu erkennen.
49
a) An die Kündigungserklärung der Kläger kann diesbezüglich schon deswegen nicht angeknüpft werden, da diese nach ihrem Wortlaut eindeutig auf eine einseitige Beendigung der vertraglichen Beziehungen gerichtet ist und keine einvernehmliche Regelung im Blick hat, so dass auch nicht im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungs- bzw. Auseinandersetzungsvertrages gesehen werden kann.
50
b) Auch im Hinblick auf die Emails der Beklagten vom 07.07.2016 und 11.07.2016 (Anlagen K91) teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil (S. 15, 4b), dass diese Erklärungen nicht als Angebot der Beklagten zu 1 bis 4 auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausgelegt werden können.
51
aa) Dass die Auslegung dieser betreffenden Emails durch das Landgericht unzutreffend wäre, wird von der Berufung nicht einmal behauptet.
52
bb) Liegt kein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, kommt auch keine Annahme seitens der Kläger in Betracht, so dass die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern vermögen.
53
cc) Auch aus der Registeranmeldung der Parteien über das Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft vom 15.07.2016 lässt sich keine Vereinbarung der Parteien über ein Ausscheiden der Kläger zum 31.05.2016 aus der Partnerschaft ableiten. Die Registeranmeldung bezieht sich auf die vorangegangene Email (K91), in der die Beklagten ausdrücklich Klarheit hinsichtlich des Zeitpunkts des Ausscheidens der Beklagten aus der Partnerschaft angemahnt hatten, mithin gerade keinen fixen Zeitpunkt bestätigt hatten. Gleichwohl datiert die Registeranmeldung auf den 15.07.2016 und nicht auf den 31.05.2016, obwohl es den Parteien im Rahmen der notariellen Beurkundung unbenommen gewesen wäre, eine (deklaratorische) Vereinbarung über ein Ausscheiden der Kläger aus der Partnerschaft zum 31.05.2016 beurkunden zu lassen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass sich daraus jedenfalls auch im Wege der Auslegung eine Vereinbarung der Parteien über ein Ausscheiden der Kläger zum 31.05.2016 nicht feststellen lässt. Dass das Ausscheiden der Kläger im Partnerschaftsregister am 26.07.2016 eingetragen wurde, gibt für einen Kündigungstermin zum 31.05.2016 nichts her.
V.
54
Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO zu.
55
1. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre, dass durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ein unmittelbarer oder mittelbarer Schaden auf Seiten des Gläubigers adäquat kausal verursacht wird (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 945 Rn. 21), wenn sich die Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder wenn die Anordnung nach § 926 Abs. 2 oder nach § 942 Abs. 3 aufgehoben wird (BeckOK ZPO/Mayer, 1.9.2022, § 945 Rn. 1).
56
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die Ausführungen in der Berufungsbegründung (ab S. 86, Bl. 566 d. A.) das Ersturteil nicht zu erschüttern.
57
a) Soweit die Kläger sich darauf berufen, die einstweilige Verfügung „habe sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen“ (Berufungsbegründung, S. 86, Bl. 566 d. A.), trifft dies bereits nicht zu. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Verfahren des OLG München, 20 U 4437/16 erfolgte ausdrücklich wegen veränderter Umstände im Sinne des § 927 ZPO und damit nicht deswegen, weil sich die einstweilige Verfügung „als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen [habe].“ Letztlich kann dies aber dahinstehen, da schon auf der Rechtsfolgenseite die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nicht bestehen.
58
b) Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, wonach die Voraussetzungen des § 945 ZPO jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite nicht vorliegen.
59
aa) Die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 01.07.2019 (S. 28, Bl. 314 d. A., Bd. I), in dem insoweit erstmals ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf gezogene Nutzungen beziffert wird, vermögen einen entsprechenden Anspruch nicht zu stützen. Soweit die Kläger „Ersatz der von der Beklagten gezogenen Nutzungen“ verlangen, fehlt jedweder Vortrag dazu, dass die Beklagten überhaupt Nutzungen und sodann in behaupteter Höhe gezogen hätten. Dies gilt losgelöst von der Frage, dass für die Herausgabe gezogener Nutzungen § 945 ZPO als Anspruchsgrundlage von vornherein nicht in Betracht kommen kann, da die gezogenen Nutzungen der einen Seite nicht zwangsläufig einen Schaden der anderen Seite darstellen würde.
60
Es findet sich auch kein Vortrag dazu, dass die Kläger – unterstellt man zu ihren Gunsten, sie hätten thesaurierte Gewinne in der von ihnen behaupteten Höhe entnehmen können – damit Zinserträge in der von ihnen behaupteten Höhe hätten erzielen können. Auch insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung sowohl in der Sache als auch in der Begründung als zutreffend.
61
bb) Soweit die Kläger in ihrer Berufungsbegründung (S. 92 ff, Bl. 572 d. A.) schließlich meinen, dass § 945 ZPO Anspruchsgrundlage für „das gesamte ihnen zustehende Abfindungsguthaben bilden kann“, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie ein Anspruch auf ein – unterstelltes – Abfindungsguthaben überhaupt ein Schaden im Sinne des § 945 ZPO sein können soll.
VI.
62
1. Aufgrund obiger Ausführungen regt der Senat aus Kostengründen – eine Rücknahme der Berufung würde zu einer Kostenersparnis in Höhe von zwei Gerichtsgebühren führen, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses – an, die Berufung zurückzunehmen.
63
2. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger auf Zahlung von insgesamt 1.484.961,13 €. Dem Feststellungsantrag der Kläger (Ziffer 1 der Berufung) kommt demgegenüber kein weiteres wirtschaftliches Interesse zu.
64
3. Zu diesen Hinweisen können die Parteien binnen der oben gesetzten Frist Stellung nehmen.