Inhalt

AG Landsberg, Berichtigungsbeschluss v. 25.01.2023 – 001 F 630/16
Titel:

Elektronisches Dokument, Beschwerdefrist, Elektronischer Rechtsverkehr, Aufgabe zur Post, Berichtigung Beschlüsse, Verfassungsgerichtsentscheidung, Restitutionsklage, Bekanntgabe, Beschwerdeschrift, Beschwerde gegen, Sofortige Beschwerde, Beschwerdeführer, Beschwerdeeinlegung, Volljährigenadoption, Qualifizierte elektronische Signatur, Niederschrift, Rechtsbehelfsbelehrung, Gründungsmängel, Minderjährigenannahme, Notfrist

Schlagworte:
Diktat- oder Schreibversehen, EDV-System, gesetzliche Bestimmungen, Ergänzungen und Berichtigungen, Volljährigenadoption, Voraussetzungen des § 1772 BGB
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 11.05.2023 – 30 UF 287/23 e
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2024 – XII ZB 237/23
BGH Karlsruhe, Berichtigungsbeschluss vom 10.07.2024 – XII ZB 237/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48606

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 10.11.2016 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Annahme als Kind beruht auf §§ 1767. 1770 BGB (statt § 1772 BGB).

Entscheidungsgründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
2
Die damals zuständige Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme angegeben, dass es sich um ein „Klickversehen“ in der EDV handelt und dass auch der Tenor nicht die Feststellung enthält, dass es sich um eine Adoption mit der Wirkung der Minderjährigenannahme handelt.
3
Es ist zutreffend, dass das EDV-System der Justiz hier eine gewisse Schwäche aufweist und dass hier Kästchen zusätzlich angeklickt bzw. abgeklickt werden müssen.
4
Es ist auch zutreffend, dass die Wirkung der Minderjährigenadoption nicht in den Tenor aufgenommen wurden.
5
Gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 sind die gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, auf die sich die Kindesannahme gründet. Mangels näherer Klarstellung ist dies im Tenor oder in der Begründung des Beschlusses möglich (vgl. Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 44. Edition, Stand: 01.10.2022, § 197 FamFG Rn. 13).
6
Ergänzungen und Berichtigungen (§§ 42, 43 FamFG) in einem späteren Beschluss sind möglich hinsichtlich der nach Abs. 1 S 1 erforderlichen Angaben sowie nach § 1772 BGB vorzunehmenden Bestimmung (vgl. Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 13. Auflage 2022, § 197 FamFG, Rn. 12).
7
Beim Amtsgericht Landsberg am Lech wird die Wirkung des § 1772 BGB üblicherweise in den Tenor übernommen und ist auch so vom EDV-System vorgesehen.
8
Zutreffend wurde § 1767 BGB angenommen.
9
Die Volljährigenadoption wurde von beiden Beteiligten damals beantragt mit Notarsurkunde vom 29.08.2016. Ein Antrag nach § 1772 BGB wurde ausdrücklich nicht gestellt unter II. § 1.
10
Die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB hätten auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht vorgelegen, da die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1 a) bis d) hier nicht vorgelegen haben. Der Anzunehmende war bereits volljährig und hat nicht bereits als Kind beim Annehmenden gelebt noch ist er ein Stiefkind.
11
Ergänzend wird noch ausgeführt dass bzgl. § 1757 BGB eine Verfassungsgerichtsentscheidung aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.5.2020 – XII ZB 427/19 (OLG Stuttgart)).