Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 11.12.2023 – AN 10 S 23.2026
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (Drogenkonsum) – einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Anl. 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5
Leitsätze:
1. Es ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt, wegen eines zurückliegenden Drogenkonsums direkt auf die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen, wenn die vom VGH München anhand von Anl. 4 Nr. 9.5 FeV entwickelte "verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist" zum Zeitpunkt der Begutachtungsaufforderung bereits abgelaufen war (VGH München BeckRS 2023, 27906 Rn. 21). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einer wohl wegen der Nichtberücksichtigung eines früheren Sachverhalts rechtswidrigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis kommt keine "Sperrwirkung" dahingehend zu, dass eine später zuständige Fahrerlaubnisbehörde gehindert wäre, aus diesem früheren Sachverhalt sich ergebende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung aufzugreifen. In dem zum Sicherheitsrecht gehörenden Fahrerlaubnisrecht besteht kein Bestandsschutz. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfaltet keine feststellende Wirkung dahin, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung keine die Fahreignung beeinträchtigenden Mängel bestanden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verwertung einer vier Jahre alten Tatsache, die bei Neuerteilung durch eine andere Fahrerlaubnisbehörde unberücksichtigt geblieben ist, Keine Feststellungswirkung einer Fahrerlaubniserteilung, Verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist, Cocain, verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist, Nichtberücksichtigung eines früheren Sachverhalts bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis, keine Sperrwirkung, kein Bestandsschutz, keine Feststellungswirkung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48486

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragssteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.
2
Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L, die ihm am 22. September 2020 durch den Kreis … erneut erteilt wurde, nachdem ihm das Landratsamt … die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 30. Januar 2019 wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister entzogen hatte. Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Kreis … legte der Antragsteller nach Aufforderung ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vor, in dem folgende Fragestellung zur klären war:
„Ist zu erwarten, dass Herr … auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“
Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion … vom 25. April 2022 erhielt das Landratsamt … Kenntnis davon, dass bei einer Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers am 24. Februar 2022 in einem Geldbeutel in der Kommode im Büro 0,2g MDMA sichergestellt wurde.
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Das Landratsamt forderte den Antragsteller unter Schilderung des zuvor genannten Vorfalls mit Schreiben vom 24. Mai 2022 zunächst zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Drogenkonsums auf. Am 21. Juli 2022 teilte der frühere Rechtsanwalt des Antragstellers mit, dass derzeit ein Strafverfahren wegen der am 24. Februar 2022 aufgefundenen Drogen laufe. Dieses Verfahren wurde letztlich mit Beschluss des Amtsgericht … vom 3. Januar 2023 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Am 25. Juli 2022 ging die Fahrerlaubnisakte des Antragstellers vom Kreis … beim Landratsamt … ein. Dieser ist zu entnehmen, dass am 8. Februar 2019 ein an den Antragsteller adressiertes Paket mit 515,5 g Amphetamin (Gesamttrockengewicht) durch ein Kriminalfachdezernat aus … sichergestellt wurde. Daher wurde dem Antragsteller am 10. Februar 2019 eine Haar-, Blut- und Urinprobe entnommen. Ein Gutachten vom 25. März 2019 (BA Bl. 263 ff.) stellte in der Haarprobe Cocain fest. Ein weiteres Gutachten vom 28. Mai 2019 (BA Bl. 334 ff.) konnte in der Urinprobe Aufnahme von Cocain und Morphin bzw. von Substanzen, die zu Morphin verstoffwechselt werden, wie z.B. Heroin oder Codein, nachweisen. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgericht … am 30. September 2019 wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erklärte der Verteidiger des Antragstellers, dass dieser gelegentlich Cocain konsumiere (BA Bl. 392). Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil vom selbigen Tag auch insoweit verurteilt.
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Das Landratsamt … ordnete aufgrund dieser neuen Erkenntnisse mit Schreiben vom 27. März 2023 nunmehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Eignungszweifel wegen der Einnahme von Betäubungsmittel an. Nachdem nicht klar war, ob dieses Schreiben dem Verfahrensbevollmächtigten ordnungsgemäß zugegangen war, wurde eine inhaltsgleiche Aufforderung mit Schreiben 19. April 2023 übersandt. Nach Korrespondenz zwischen den Beteiligten bzgl. der Frage, weshalb die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vom 30. September 2019 bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 22. September 2020 durch den Kreis … nicht berücksichtigt wurde, erklärte das Landratsamt … mit Schreiben vom 30. Juni 2023, dass Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 17. Juni 2020 durch den Kreis … in diesem Neuerteilungsverfahren ein anderer Sachverhalt (Erreichen von acht Punkten) gewesen sei und dass das Landratsamt … an seiner Anordnung vom 19. April 2023 festhalte. Gleichzeitig wurde die Frist für die Beibringung des geforderten Gutachtens bis 25. August 2023 verlängert.
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Die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten zu klärende Fragestellung lautete:
„Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die/der Untersuchte zukünftig Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt?“
Mit Anhörungsschreiben vom 4. September 2023 wurde dem vorigen Verfahrensvertreter des Antragstellers die Möglichkeit der Stellungnahme zum eingeleiteten Entzugsverfahren bis 19. September 2023 gegeben, da der Antragsteller schon nicht mitgeteilt hatte, welche Begutachtungsstelle für Fahreignung er beauftragen möchte. Der Antragsteller reagierte hierauf nicht und brachte auch nachträglich kein medizinisch-psychologisches Gutachten bei.
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Mit Bescheid vom 25. September 2023 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziffer 1) und gab ihm auf, seinen Führerschein beim Landratsamt … abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung unter Ziffer 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides nachkommen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Schließlich wurden dem Antragsteller die Kosten des Entzugsverfahrens auferlegt (Ziffer 5). Da der Antragsteller das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht habe, werde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.
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Mit dem am 5. Oktober 2023 bei Gericht eingegangen Schriftsatz erhob der Antragsteller gegen den zuvor genannten Bescheid vom 25. September 2023 Klage. Zugleich begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nunmehr erneut eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wurde, nachdem dem Antragsteller im Jahre 2019 die Fahrerlaubnis nach Vorlage eines positiven Gutachtens erneut erteilt wurde. Die damalige Fahrerlaubnisbehörde hätte bereits in der Vergangenheit eine medizinisch-psychologische Untersuchung wegen einer Drogenproblematik anordnen müssen. Das Strafverfahren wegen der Durchsuchung am 24. Februar 2022 sei letztlich eingestellt worden. Das Strafverfahren aus dem Jahr 2019 liege in der Vergangenheit und bei der Haarprobe müsse von einer externen Verseuchung ausgegangen werden.
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Er beantragt daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
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Ziff. 1-3 des angegriffenen Bescheides werden aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.09.23, Az: …, wird wiederhergestellt.
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Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
13
Am 27. Oktober 2023 wurde durch einen anderen Prozessvertreter des Antragstellers Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhoben. Mit Schreiben vom 16. November 2023 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch wegen des anhängigen Klageverfahrens als unzulässig zurück.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die beigezogene Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
15
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16
Bei Orientierung am Begehren des anwaltlich vertretenen Antragstellers ist der Antrag, der sich gegen die Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, da diese in Ziffer 3 für sofort vollziehbar erklärt wurden. Es ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Antrags dagegen nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auch gegen die Ziffern 4 und 5 des Bescheids richten soll. Insofern wäre auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) die statthafte Antragsart.
17
Der so verstandene Antrag ist zulässig.
18
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da es sich bei den Ziffern 1 und 2 des Bescheides um wirksame Verwaltungsakte (Art. 35 BayVwVfG) handelt, die aufgrund der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar sind. Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen Führerschein tatsächlich bereits abgegeben haben sollte, würde dies jedenfalls nicht zu einer Erledigung der Ziffer 2 führen, da die Abgabeverpflichtung den Rechtsgrund zum vorläufigen Behaltendürfen des Dokuments für den Antragsgegner darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris Rn. 22).
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Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht.
20
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
21
Die Sofortvollzugsandordnung in Ziffer 3 des Bescheides erweist sich als formell rechtmäßig und die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragsgegners aus.
22
Die Behörde hat unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit der Verwaltungsakte angeordnet hat. Nicht ausreichend sind lediglich formelhafte Begründungen. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Ob die in einer Sofortvollzugsanordnung genannten Gründe inhaltlich die Anordnung zu rechtfertigen vermögen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 22 CS 18.2310 – juris Rn. 11). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, mit welcher Begründung die Fahrerlaubnisbehörde den Sofortvollzug angeordnet hat. Sie erläutert in ihrem Bescheid vom 25. September 2023, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolge. Hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) lasse es das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit bei der Schwere der Drogenproblematik nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. Vielmehr müsse man hier für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sofort in Wirkung tretenden Maßnahmen einschreiten. Als Folge des Missbrauchs oder der Abhängigkeit von Drogen seien auch krankhafte Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt, wie Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit und Vergröberung des Verhaltes zu befürchten.
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Auch seien wiederkehrende Rückfälle in den Rauschgiftkonsum zu erwarten. In Folge der Unberechenbarkeit der Rauschfolgen des Drogenkonsums bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug führe, obwohl seine körperliche Leistungsfähigkeit unter das erforderliche Maß gemindert ist. Insbesondere der Konsum von Cokain berge die Gefahr einer ausgeprägten psychischen und körperlichen Abhängigkeit. Zudem sei nachgewiesen, dass die Einnahme der vorgefundenen Substanz häufig eine Fehleinschätzung der gegebenen Situation beim Fahrer hervorrufe. Realitätsverlust, Verwirrtheit und ein dramatischer Leistungsabfall könnten zudem sogar noch in der Entzugsphase zu Fahruntüchtigkeit führen. In Bezug auf die Ablieferungsverpflichtung (Ziffer 2) führt die Fahrerlaubnisbehörde aus, dass ohne die sofortige Vollziehung Kontrollorgane getäuscht werden könnten. Solange der Antragsteller im Besitz eines Führerscheins ist, erwecke er den Anschein, nach wie vor eine Fahrerlaubnis inne zu haben. Der Sofortvollzug begegne so auch einem möglichen Missbrauch des Führerscheins.
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Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende eigenständige Interessenabwägung des Gerichts fällt zugunsten des Antragsgegners aus.
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Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, der Klage vom 5. Oktober 2023, auszugehen. Lässt sich bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
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Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, da der Antragsteller in der Hauptsache mit seiner Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid des Beklagten vom 25. September 2023 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist vorliegend die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (VG München, B.v. 19. April 2018 – M 26 S 18.234 – juris Rn. 28).
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Der Antragsgegner durfte aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller zu Recht geforderten Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und diesem die Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV entziehen.
28
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 als naheliegend erscheinen. Diese Tatsachen können sich aus Amtsermittlung der Behörde, aus Mitteilungen anderer Behörden oder von dritter Seite ergeben (BeckOK, StVR, § 11 FeV Rn. 10). Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (Drogen, psychoaktiv wirkenden Stoffen, etc.) verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV, welcher eine Spezialregelung zu § 11 FeV darstellt. Steht beim Betroffenen objektiv fest, dass er in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Fahreignung zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten anzuordnen, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Eine Aufklärung der möglichen die Fahreignung beeinträchtigenden Mängel unterbleibt hingegen, wenn bereits feststeht, dass eine Kraftfahreignung nicht (mehr) besteht, § 11 Abs. 7 FeV.
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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Hier hat der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht.
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Ein Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag.
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Die Begutachtungsaufforderung der Fahrerlaubnisbehörde vom 19. April 2023 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da sie sowohl die formellen, als auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt.
32
Die Begutachtungsaufforderung erfolgte formell ordnungsgemäß i.S.d. § 11 Abs. 6 u. 8 FeV. Insbesondere wurde dem Antragsteller der anlassgebende Sachverhalt – die strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage für die Aufforderung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) genannt. Außerdem wurde dem Antragsteller eine bestimmte und aus Sicht des Gerichts angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer er das medizinisch-psychologischen Gutachten hätte beibringen müssen. Die mit Schreiben vom 19. April 2023 gesetzte Frist lief bis zum 4. Juli 2023 und wurde auch noch bis zum 25. August 2023 verlängert. Eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich ausreichend und angemessen, um das geforderte Gutachten anfertigen zu lassen (MüKo, StVR, § 11 FeV Rn. 112). Zuletzt enthielt die Aufforderung auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens. Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht.
33
Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14) vor.
34
Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Tatsachen begründeten bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet sein könnte (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 – juris Rn. 23).
35
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 19. April 2023 beruhte nicht nur auf der Durchsuchung des Anwesens des Antragstellers am 24. Februar 2022, sondern auch auf den neuen Erkenntnissen der Fahrerlaubnisbehörde, welche sie der Strafakte der Staatsanwaltschaft … im Verfahren … entnehmen konnte. Ein Gutachten vom 25. März 2019 stellte Cocain in einer am 10. Februar 2019 entnommenen Haarprobe des Antragstellers fest. Ein weiteres Gutachten vom 28. Mai 2019 wies in der Urinprobe Cocain und Morphin bzw. Substanzen, die zu Morphin verstoffwechselt werden, wie z.B. Heroin oder Codein, nach. In der öffentlichen Sitzung des Amtsgericht … am 30. September 2019 wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erklärte der Verteidiger des Antragstellers zusätzlich, dass dieser gelegentlich Cocain konsumiere. Aufgrund dieser Tatsachen erschien aus gerichtlicher Sicht für die Behörde naheliegend, dass der Antragsteller möglicherweise wegen Einnahme von Betäubungsmitteln - hier Cocain (§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage III) – nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein könnte. Dies gilt grundsätzlich auch unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (BayVGH, B.v. 27.6.2019 – 11 CS 19.961 – juris Rn. 12). Es ist daher unbeachtlich, dass der anlassgebende Sachverhalt aus der Strafakte des Antragstellers keinen unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr aufwies. Die vom Antragsteller behauptete externe Verseuchung der Haarprobe stellt eine unsubstantiierte Schutzbehauptung ohne nähere Begründung dar. Die positive Haarprobe wird im Übrigen auch durch das positive Gutachten bzgl. der Urinprobe und die Aussage des Verteidigers in der mündlichen Strafverhandlung bestätigt. Insofern bestehen für die Kammer keine Bedenken an den Cocain-Konsum durch den Antragsteller in der Vergangenheit. Die in der Aufforderung vom 19. April 2023 gestellten Fragen begegnen damit keinen rechtlichen Bedenken. Diese zielen auf körperliche bzw. geistige Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Frage 1) und einen zukünftigen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers (Frage 2) ab.
36
Im Hinblick auf den zurückliegenden Zeitraum von ca. vier Jahren war es der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt, direkt nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und diesem die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen, da die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhand von Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV entwickelte „verfahrensrechtliche Ein-Jahres-Frist“ zum Zeitpunkt der Begutachtungsaufforderung bereits abgelaufen war (BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 21). Es bestand aufgrund der vergangenen Zeit seit 2019 also die Möglichkeit einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung gem. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Gleichzeitig lag der anlassgebende Sachverhalt nach Begründung der Fahrerlaubnisbehörde auch nicht derart weit zurück, dass der Schluss auf die Änderung des Verhaltens des Antragstellers zwingend gewesen wäre. Dazu komme nach ihrer Ansicht auch die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum harte Drogen in Form von Cocain konsumiert worden seien. Ermessensfehler in Hinblick auf die Heranziehung eines mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalts sind insofern nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 34 ff.). Gleiches gilt für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der hohen Eingriffsintensität eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, da aufgrund der polizeilichen Mitteilung vom 25. April 2022 hinsichtlich des Auffindens von MDMA beim Antragsteller die Vermutung nahelag, dass dieser weiterhin mit Betäubungsmittel Kontakt hat, auch wenn dieses neue strafrechtliche Verfahren letztlich eingestellt wurde. Die Einstellung hindert die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran, eine weitere Aufklärung zu betreiben (BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 11 CS 19.2237 – juris Rn. 15). Es bestand weiterhin ein Klärungsbedarf hinsichtlich des Konsumverhaltens des Antragstellers zur Klärung seiner Kraftfahreignung zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der hochwertigen Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter.
37
Ein Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 StVG bzw. § 51 Abs. 1 BZRG ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist lediglich im Bundeszentralregister eingetragen. Die Tilgungsfrist beträgt nach § 46 BZRG mindestens fünf Jahre und war im Zeitpunkt der Begutachtungsaufforderung damit offensichtlich noch nicht abgelaufen.
38
Das auf die Aufforderung des Kreises … vom 16. Juni 2020 beigebrachte und aktenkundige medizinisch-psychologische Gutachten vom 9. September 2020 stand der hier ergangenen Beibringungsanordnung vom 19. April 2023 nicht entgegen. Gegenstand dieses älteren Gutachtens war aufgrund des zuvor nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgten Entzugs der Fahrerlaubnis die Fragestellung, ob zu erwarten ist, ob der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Vorliegend war aber ein völlig anderer Sachverhalt, der eingeräumte und nachgewiesene Cocain-Konsum des Antragstellers, Anlass für die ergangene Aufforderung. Insofern hat das medizinisch-psychologische Gutachten vom 9. September 2020 auch keine Aussage über die Einnahme von Betäubungsmittel i.S.v. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV getroffen.
39
Durch die wohl rechtswidrige Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Kreis … am 22. September 2020 aufgrund der Nichtberücksichtigung des nun durch das Landratsamt … herangezogenen Sachverhalts ergibt sich auch keine „Sperrwirkung“ dahingehend, dass die nun zuständige Fahrerlaubnisbehörde gehindert ist, vor der letzten (Neu-)Erteilung liegende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung i.S.v. § 11 FeV begründen, aufzugreifen. Nach den im Sicherheitsrecht geltenden Maßstäben – wozu das Fahrerlaubnisrecht gehört – besteht m.a.W. kein Bestandsschutz, da die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht zugleich feststellende Wirkung insofern entfaltet, als dass im Zeitpunkt der Erteilung keine die Fahreignung beeinträchtigenden Mängel bestehen. Bei der Fahrerlaubnis handelt es sich lediglich um einen begünstigenden, gestaltenden Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen enthält (Hentschel/König/Dauer, StVG, § 2 Rn. 22). Eine Feststellungswirkung ergibt sich weder aus einfachen Recht (FeV/StVG), noch aus grundrechtlichen Wertungen, da eine Fahrerlaubnis lediglich eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellt.
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Schon aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 FeV („werden Tatsachen bekannt“) ergibt sich nichts anders. Es handelt sich zwar i.d.R. um neu aufgetretene Tatsachen, allerdings sieht das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vor. Zudem besteht die Besonderheit, dass der hier anlassgebende Sachverhalt durch den Kreis … noch nicht verwertet wurde (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2020 – Au 7 K 19.1964 – juris Rn. 63 ff.). Dieser hatte zwar Kenntnis von der Verurteilung vom 30. September 2019, diese aber nie zum Anlass genommen, weitere Unterlagen oder gar eine Begutachtung, gleich welcher Art, vom Antragsteller zu fordern. Vielmehr hat sich die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde auf die Begutachtung wegen den wiederholten Verkehrsdelikten beschränkt.
41
Unter Vertrauensgesichtspunkten scheidet auch eine „Verwirkung“ des Rechts, die neuen Erkenntnisse aus der Strafakte zum Anlass für eine Begutachtungsaufforderung heranzuziehen, aus. Sofern man im Sicherheitsrecht das Rechtsinstitut der Verwirkung überhaupt anerkennen wollte (sehr zweifelhaft, vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2023 – 11 CS 22.2675 – juris Rn. 29), wären deren Voraussetzungen jedenfalls nicht gegeben. Eine Verwirkung erfordert nämlich, dass zum Verstreichen eines längeren Zeitraums weitere Umstände hinzukommen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen darauf begründen, die Fahrerlaubnisbehörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (BVerwG, B.v. 11.9.2018 – 4 B 34.18 – juris Rn. 15). An einem solchen Vertrauen schaffenden Umstand fehlt es nach dem zuvor Gesagtem hier, da der Kreis … seine Erkenntnisse hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt für eine weitere Aufklärung von Eignungszweifeln herangezogen hatte. Auch die Neuerteilung der Fahrerlaubnis konnte kein Vertrauen hervorrufen, insbesondere da der Kreis … gegenüber dem Antragsteller nach Aktenlage nie zu erkennen gab, dass er von der Drogenproblematik Kenntnis hatte.
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Schließlich wird dieses Ergebnis auch durch die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV bestätigt, wonach ein positives Fahreignungsgutachten mit anschließender Wiedererteilung der Fahrerlaubnis keine Zäsur setzt, wenn der Betroffene im Anschluss an die Neuerteilung erneut nachteilig in Erscheinung tritt und diese neue Tatsachen alleine nicht ausreicht, um Maßnahmen zur erneuten Überprüfung der Fahreignung zu ergreifen, da den Behörden und Gerichten nach dem Willen des Gesetz- und des Verordnungsgebers die Möglichkeit des Zugriffs auf Alttatsachen bis zum Eintritt ihrer Tilgungsreife oder sonstigen Unverwertbarkeit eröffnet bleiben soll (BayVGH, B.v. 16.9.2020 – 11 CS 20.1061 – juris Rn. 19). Wenn selbst ein positives Gutachten hinsichtlich der Verwertbarkeit einer Tatsache keine Zäsurwirkung entfaltet, musst dies erst Recht im Falle einer von vornherein unterbliebenen Begutachtung gelten.
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Aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebenen Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 des Bescheides vom 25. September 2023 wird sich auch die akzessorische Ablieferungspflicht des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheides als rechtmäßig erweisen, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, da diese Norm an eine rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis anknüpft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 11 CS 22.1984 – juris Rn. 37).