Titel:
Erfolglose Geltendmachung einer rechtswidrig verzögerten Verbescheidung von Lockerungsanträgen (hier: Verbescheidung rund 3,5 Monate nach Stellung des ersten Antrags ordnungsgemäß, nachdem der Verurteilte erst einen Tag vor Antragstellung verlegt worden war und eine Gewalt- und Sexualproblematik im Raum steht)
Normenkette:
BayStVollzG Art. 15
Schlagworte:
rechtswidrige Verzögerung, Lockerungsanträge, Verbescheidung, Gewalt- und Sexualstraftäter
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 14.02.2024 – 203 StObWs 20/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48207
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
1
Mit seiner ursprünglich an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten „Dienstaufsichtsbeschwerde“ (Schreiben vom 22.01.2022) bzw. „Klage“ (Schreiben vom 24.02.2022) wendet sich der Antragsteller gegen die aus seiner Sicht verzögerte Behandlung von Lockerungsanträgen.
2
Er befindet sich seit 15.02.2019 durchgehend in Strafhaft, wobei er am 20.10.2021 von der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt wurde.
3
Dort hat er beginnend mit dem 21.10.2021 eine Reihe von Lockerungsanträgen gestellt, deren nicht rechtzeitige Behandlung er mit seinem Begehren rügt.
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Die Justizvollzugsanstalt A. hält ihre Vorgehensweise für ordnungsgemäß.
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Aufgrund der besonders gründlichen Prüfungspflicht gemäß Art. 15 BayStVollzG habe die Verbescheidung der Anträge aufgrund Aktenstudiums und Einholung einer psychologischen Stellungnahme einige Zeit in Anspruch genommen.
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Sie verweist auf einen Zwischenbescheid vom 29.11.2021 sowie darauf, dass mit Bescheid vom 03.02.2022 über die Anträge entschieden wurde.
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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Rechtsstreit an die StVK A. verwiesen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
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Eine rechtswidrig verzögerte Verbescheidung der Antragsstelleranträge ist nicht zu bejahen.
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Aufgrund der zumindest im Raum stehenden Gewalt- und Sexualproblematik war es Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt A., vor Entscheidung über die Anträge nach Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. eine gründliche Prüfung vorzunehmen. Dass dies Zeit in Anspruch nimmt, liegt auf der Hand.
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Hierüber wurde der Antragsteller auch mit Zwischenbescheid vom 29.11.2021 informiert.
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Die Verbescheidung am 03.02.2022 ist aufgrund dieser Sachlage als ordnungsgemäß anzusehen.
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Dem Begehren ist daher kein Erfolg beschieden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.