Titel:
Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der (beliehenen) öffentlichen Hand, Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Normenketten:
VwGO § 169
VwVG §§ 3 ff.
AO § 309, § 314
Schlagworte:
Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der (beliehenen) öffentlichen Hand, Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48160
Tenor
I. Die Zwangsvollstreckung zugunsten der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin wird hinsichtlich eines Gesamtbetrages i.H.v. … EUR (bestehend aus der Hauptforderung gemäß Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7.6.2022 im Verfahren … i.H.v. … EUR, den seit 30.5.2022 angefallenen Zinsen gemäß Nr. III des vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlusses i.H.v. … EUR und den Vollstreckungskosten I.H.v. … EUR) angeordnet.
II. Wegen des Gesamtbetrags i.H.v. … EUR wird die Forderung, die der Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die … …, aus den Guthaben seiner dort bestehenden Bankkonten, insbesondere dem Bankkonto … zusteht und zukünftig zustehen wird, mit sofortiger Wirkung so lange gepfändet, bis der Anspruch der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubiger erfüllt ist.
Die Drittschuldnerin wird auf § 835 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 900 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
Der Drittschuldnerin wird verboten, an die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin zu zahlen, bis der Anspruch der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubiger erfüllt ist.
Der Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin wird geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihre Einziehung, zu enthalten.
III. Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, den in unter Nr. I des Tenors bestimmten und gemäß Nr. II des Tenors gepfändeten Gesamtbetrag bei der Drittschuldnerin einzuziehen.
IV. Die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin).
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2022, der Antragsgegnerin über ihre Bevollmächtigten zugestellt am 10. Juni 2022, hat die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Aufwendungen im durch übereinstimmende Erledigterklärung beendeten Verfahren … auf insgesamt … EUR, verzinsbar ab dem 30. Mai 2022 mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, festgesetzt. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023 beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten sinngemäß,
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das gerichtliche Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 169 Abs. 1 VwGO aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2022 einzuleiten und eine Pfändungsund Einziehungsanordnung in Höhe des geschuldeten Betrags von mindestens … EUR zu erlassen.
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Die geltend gemachte Forderung setze sich aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten nebst bisher angefallener Zinsen und Kosten der Vollstreckung, bestehend aus Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen, zusammen. Die Antragsgegnerin habe trotz Aufforderung bislang nicht geleistet.
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Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, aufgefordert, den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesamtbetrag bis spätestens 21. Juli 2023 zu begleichen und dem Gericht hiervon Mitteilung zu machen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Gericht eine Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren erlassen.
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Die Antragsgegnerin hat sich weder zum Antrag geäußert noch eine Mitteilung über von ihr an die Antragstellerin geleistete Zahlungen übermittelt. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 6. September 2023 mit, dass bislang keine Zahlungen der Antragsgegnerin bei ihr eingegangen seien.
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Der nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der gemäß § 47b ZustV mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Zuwendungsbehörde normativ beauftragten bzw. beliehenen Antragstellerin (vgl. VG München, B.v. 18.10.2021 – M 31 K 21.5179 – juris Rn. 8 f.; zur Anwendbarkeit von § 169 Satz 1 Satz 1 VwGO auch auf Beliehene: Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 169 Rn. 5; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 169 Rn. 17; offengelassen bei Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 1) auf Anordnung der Zwangsvollstreckung unter Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsanordnung, über den nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs zu entscheiden hat, ist begründet.
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1. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
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Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2022 liegt gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ein geeigneter vollstreckbarer Titel vor. Zudem wurde die Antragsgegnerin mit Gerichtsschreiben vom 20. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, unter Setzung einer Frist bis 21. Juli 2023 zur Meidung einer Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Zahlung aufgefordert. Damit ist § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 3 VwVG genügt, wonach der Schuldner vor der Anordnung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden soll.
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Nach § 171 VwGO bedarf es hier keiner Vollstreckungsklausel.
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2. Antragsgemäß ist die Vollstreckung hinsichtlich der noch nicht beglichenen Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juni 2022 nebst Zinsen und Vollstreckungskosten i.H.v. insgesamt … EUR gegen die Antragsgegnerin anzuordnen.
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Die Höhe des zu vollstreckenden Betrags ergibt sich zunächst aus der Hauptforderung gemäß Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 7. Juni 2022 im Verfahren … i.H.v. … EUR und den seit 30. Mai 2022 bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses bei 5%-Punkten über dem Basiszinssatz angefallenen Zinsen gemäß Nr. III des vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlusses i.H.v. … EUR.
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Dazu kommen Vollstreckungskosten i.H.v. … EUR, die ebenfalls zu den vollstreckbaren Kosten gehören. Nach den Regelungen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO, die – jedenfalls analog – auch bei der Vollstreckung nach § 169 VwGO Anwendung finden, sind die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, zu denen insbesondere die Kosten eines mit der Vollstreckung beauftragten Anwalts rechnen (vgl. z.B. Schmidt/Brinkmann in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 788 Rn. 10), zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Diese setzen sich aus den Rechtsanwaltskosten gemäß Nr. 3309 VV-RVG, berechnet auf der Grundlage des Gegenstandswerts der Hauptforderung, i.H.v. … EUR (§ 13 Abs. 1 RVG) und Nr. 7002 VV-RVG i.H.v. … EUR, insgesamt also 79,92 EUR, zuzüglich der Umsatzsteuer hieraus nach Nr. 7008 VV-RVG, mithin also … EUR, zusammen.
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3. Die Pfändungs- und Einziehungsanordnung beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG und §§ 309, 314 AO.
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Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO hat in dem Fall, in dem eine Geldforderung gepfändet werden soll, die Vollstreckungsbehörde der Drittschuldnerin, hier der … … … … … …, schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner, hier die Antragsgegnerin, zu zahlen und gleichzeitig dem Vollstreckungsschuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten (Pfändungsverfügung).
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Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 AO ordnet die Vollstreckungsbehörde die Einziehung der gepfändeten Forderung an. Die Einziehungsverfügung kann nach § 314 Abs. 2 AO mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Dabei gelten nach § 314 Abs. 3 und 4 AO die § 835 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und § 900 Abs. 1 ZPO entsprechend; hierauf war die Drittschuldnerin hinzuweisen.
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Pfändung und Einziehung sind bewirkt, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist, wobei die Zustellung dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen ist (§ 309 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.