Titel:
Pflichtverteidigergebühren – Keine gesonderten Gebühren für Beschwerdeverfahren, Abgeltung durch Verfahrensgebühr im Hauptverfahren
Normenkette:
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a
Leitsatz:
Zur Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gebühren, Pflichtverteidiger, Beschwerdeverfahren, Verfahrensgebühr, Abgeltung, Rechtszug
Vorinstanz:
LG Amberg, Beschluss vom 12.04.2024 – 11 Qs 87/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48144
Tenor
Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers … vom 29.07.2025 wird
Gründe
1
Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 29.07.2025 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 319,00 EUR abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr, mithin 174,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
2
Grundlage hierfür seien die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden.
3
… wurde mit Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.04.2025 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Damit sind bei der Berechnung der Vergütung stets die reduzierten Gebührensätze nach § 49 RVG maßgeblich. Eine entsprechende Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ist bereits am 12.06.2025 erfolgt. Hierin war u. a. bereits auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG enthalten.
4
Die beiden Beschwerdeverfahren (11 Qs 87/23 und 11 Qs 111/23, jeweils LG Amberg) zählen gem. § 19 Abs. 1 S. 2. Nr. 10a RVG zum Rechtszug und lösen keinen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Die Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind mit der Verfahrensgebühr im Hauptverfahren abgegolten.
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Der Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten die Wahlverteidigervergütung gem. § 52 Abs. 2. S. 1 Alt. 1 RVG nur verlangen, soweit dem Angeklagten hierfür ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Eine Kostentragung seiner notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse ergibt sich lediglich aus den beiden oben genannten Beschlüssen des Landgerichts und umfasst auch nur das jeweilige Beschwerdeverfahren. Dem Angeklagten sind jedoch – zumindest für seinen Verteidiger – keine zusätzlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren entstanden, da der Verteidiger mangels Anspruchsgrundlage von seinem Mandanten keine gesonderten Gebühren und Auslagen für die Beschwerdeverfahren verlangen kann.
6
Durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 17.04.2025 ist eine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren, die die Beschwerden inkludiert, an den Angeklagten ausgeschlossen. Folglich kann auch der Pflichtverteidiger gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RVG von seinem Mandanten nicht die Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Wahlverteidigergebühr verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse gem. § 464b StPO findet nicht statt.