Inhalt

OLG München, Beschluss v. 30.03.2023 – 33 U 2493/21
Titel:

Kündigung einer international tätigen Anwaltskanzlei

Normenketten:
BGB § 133, § 140, § 157, § 242
ZPO § 296, § 522 Abs. 2, § 530, § 945, § 926
Leitsatz:
Die Kündigung zur Auflösung einer international tätigen Anwaltskanzlei mit mehreren Berufsträgern, etlichen Mitarbeitern und internationalen Mandanten mit einer nur dreitägigen Vorlaufzeit ist unwirksam. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltskanzlei, Auflösung, Kündigung, Frist, Umdeutung, Aufhebungsvertrag, Bindungswirkung, Klageerweiterung, Abfindungsguthaben
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 30.01.2023 – 33 U 2493/21
LG München I, Urteil vom 01.04.2021 – 25 O 17378/17
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – II ZR 70/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 48133

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.04.2021, Aktenzeichen 25 O 17378/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.490.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten vorliegend über die Auseinandersetzung einer Patentanwaltskanzlei.
2
Die Kläger haben mit Schreiben vom 28.05.2016 die aus den Parteien bestehende Patentanwaltskanzlei (Gesellschaft mit beschränkter Berufshaftung = Beklagte zu 5) zum 31.05.2016 gekündigt.
3
Mit der vorliegenden Klage begehren sie die Feststellung ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 31.05.2016 und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.
4
Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen im Endurteil des Landgerichts München I vom 01.04.2021 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen und Ergänzungen haben sich im zweiten Rechtszug nicht ergeben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
6
Es war der Ansicht, dass die Kündigung vom 28.05.2016 nicht zum Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 zum 31.05.2016 geführt habe. Die Kündigung sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung erfolgt, mithin verspätet. Darüber hinaus stelle die Weigerung der Beklagten zu einer Entnahme von 90% des Differenzbetrages zwischen dem Gewinnanteil und den bisherigen Entnahmen für das Jahr 2015 keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar (angefochtenes Urteil, S. 14). Die Parteien hätten sich auch nicht einvernehmlich auf ein Ausscheiden der Kläger zum 31.05.2016 geeinigt.
7
Hinsichtlich der Zahlungsansprüche scheide § 945 ZPO als Anspruchsgrundlage aus, bezüglich der Beklagten zu 5 schon deswegen, weil diese nicht am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligt war. Über die Hilfsanträge sei nicht zu entscheiden gewesen, weil ein Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 zum 31.05.2016 nicht erfolgt sei.
8
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klagepartei, die in der Berufungsinstanz beantragt (Bl. 481, Bd. III d. A.):
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.04.2021, Az. 25 O 17378/17 aufgehoben und wie folgt abgeändert:
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Ablauf des 31.05.2016 aus der A. Patentanwälte PartG, AG M. PR …36 ausgeschieden sind.
2.1 hilfsweise, wenn dem Antrag zu 2 nicht entsprochen werden kann:
Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Ablauf des 15.07.2016 aus der A. Patentanwälte PartG, AG M. PR …36 ausgeschieden sind.
2.2 weiter hilfsweise, wenn den Anträgen zu 2 und zu 2.1 nicht entsprochen werden kann: Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Ablauf des 26.07.2016 aus der A. Patentanwälte PartG, AG M. PR …36 ausgeschieden sind.
2.3 weiter hilfsweise, wenn den Anträgen zu 2, zu 2.1 und zu 2.2 nicht entsprochen werden kann: Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Ablauf des 31.08.2016 aus der A. Patentanwälte PartG, AG M. PR …36 ausgeschieden sind.
2.4 weiter hilfsweise, wenn den Anträgen zu 2, zu 2.1, zu 2.2 und zu 2.3 nicht entsprochen werden kann: Es wird festgestellt, dass die Kläger mit Ablauf des 28.02.2017 aus der A. Patentanwälte PartG, AG M. PR …36 ausgeschieden sind.
3. Die Beklagten zu 1) bis 5), hilfsweise die Beklagten zu 1) bis 4), werden wie Gesamtschuldner zur Zahlung von EUR 744.839,06 an den Kläger zu 1 und EUR 719.051,76 an den Kläger zu 2 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab 18.11.2016 verurteilt.
4. Die Beklagten zu 1 – 4 werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren EUR 6.272,67 an den Kläger zu 1 und EUR 5.602,95 an den Kläger zu 2 verurteilt.
5. Die Beklagten zu 1 – 4 werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren EUR 6.129,79 an den Kläger zu 1 und EUR 3.064,90 an den Kläger zu 2 verurteilt.
6. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
7. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Hilfsweise, sofern dem Antrag zu Ziff. 3 nicht entsprochen werden kann, im Wege der Stufenklage:
8. Die Beklagten zu 1 – 4 werden verurteilt, die steuerlichen Berater der Beklagten zu 5, insbesondere die Kanzleien Z. PartGmbB (AG T. Nr. …31), Sch. Rechtsanwälte, M. und A.GmbH (AG M. HRB …73), anzuweisen,
a. den Klägern Auskunft zu erteilen über Einnahmen und Ausgaben und das Anlageverzeichnis der Beklagten zu 5 für den Zeitraum vom 02.01.2013 bis 31.05.2016, hilfsweise bis 15.07.2016, weiter hilfsweise bis 26.07.2016, weiter hilfsweise bis 31.08.2016, weiter hilfsweise bis 28.02.2017, und den Klägern, hilfsweise einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, Einsicht in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 (hilfsweise 2013 bis 2017) zu gewähren,
b. die Erstellung von Kopien der vollständigen Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 (hilfsweise 2013 bis 2017) durch die Kläger zu dulden und c. eine im DATEV Format erstellte Sicherungskopie des Buchhaltungsbestandes einschließlich der etwaig bereits erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 (und hilfsweise 2017) aus dem System DATEV Kanzlei Rechnungswesen Pro für die Kalenderjahre 2013, 2014, 2015 und bis 31.5.2016, hilfsweise bis 15.07.2016, weiter hilfsweise bis 26.07.2016, weiter hilfsweise bis 31.08.2016, weiter hilfsweise bis 28.02.2017, als Datei zu übergeben, nach Wahl der steuerlichen Berater der Beklagten zu 5 entweder als gesicherte Email oder nach Zugangsfreischaltung als Upload in das Webportal der Kanzlei L.& Partner mbB Rechtsanwälte Steuerberater aus L. unter https://… .l. .partners oder als CD-ROM, und die steuerlichen Berater der Beklagten zu 5, insbesondere die Kanzleien Z. PartGmbB (AG T. Nr. …31), Sch. Rechtsanwälte, M. GmbH (AG M. HRB …73) hierzu so weit nötig von den Beschränkungen des § 57 Abs. 1 StBerG, § 5 BOStB zu befreien.
9. Hilfsweise zu Ziff. 8: Die Beklagten zu 1-4 werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über Einnahmen und Ausgaben und das Anlageverzeichnis der Beklagten zu 5 für den Zeitraum vom 02.01.2013 bis 31.05.2016, hilfsweise bis 15.07.2016, weiter hilfsweise bis 26.07.2016, weiter hilfsweise bis 31.08.2016, weiter hilfsweise bis 28.02.2017, und den Klägern, hilfsweise einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, Einsicht in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen und Steuererklärungen der Jahre 2013 bis 2016 (hilfsweise 2013 bis 2017) zu gewähren, die Erstellung von Kopien durch die Kläger zu dulden und eine im DATEV Format erstellte Sicherungskopie des Buchhaltungsbestandes einschließlich der etwaig bereits erstellten Jahresabschlüsse für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und hilfsweise 2017 aus dem System DATEV Kanzlei Rechnungswesen Pro für die Kalenderjahre 2013, 2014, 2015 und bis 31.5.2016, hilfsweise bis 15.07.2016, weiter hilfsweise bis 26.07.2016, weiter hilfsweise bis 31.08.2016, weiter hilfsweise bis 28.02.2017, als Datei zu übergeben, nach Wahl der Beklagten entweder als gesicherte Email oder nach Zugangsfreischaltung als Upload in das Webportal der Kanzlei L. & Partner mbB Rechtsanwälte Steuerberater aus L. unter https://… l. partners oder als CD-ROM, sowie bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Unaufklärbarkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.
10. Die Beklagten zu 1 bis 4 werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Stand der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung der Beklagten zu 5 zum 31.05.2016, hilfsweise bis 15.07.2016, weiter hilfsweise bis 26.07.2016, weiter hilfsweise bis 31.08.2016, weiter hilfsweise bis 28.02.2017, soweit diese Auskünfte nicht in der Auskunft nach Ziff. 8 oder Ziff. 9 enthalten sind, sowie bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Unaufklärbarkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.
11. Die Beklagten zu 1 – 4 werden verurteilt, den Klägern, durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, welche Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter und vollständig abgeschriebener Wirtschaftsgüter, zum 31.05.2016, hilfsweise zum 15.07.2016, weiter hilfsweise zum 26.07.2016, weiter hilfsweise zum 31.08.2016, weiter hilfsweise zum 28.02.2017, bei der Beklagten zu 5 vorhandenen waren und insbesondere Angaben zu machen über a. Namen der Hersteller und Lieferanten b. Mengen und Preise und Lieferdaten der betreffenden Gegenstände wobei zum Nachweis der Angaben Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, sowie bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Unaufklärbarkeit die Richtigkeit und Vollständigkeit eidlich zu versichern.
12. Die Beklagten zu 1 – 4 werden nach Auskunftserteilung als Gesamtschuldner zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschlussbilanz auf den 31.05.2016, hilfsweise auf den 15.07.2016, weiter hilfsweise auf den 26.07.2016, weiter hilfsweise auf den 31.08.2016, weiter hilfsweise auf den 28.02.2017, unter Mitwirkung eines von den Klägern bestimmten Sachverständigen verurteilt, unter Berücksichtigung der Auskunft nach vorstehender Ziffer 8, 9, 10 und 11.
13. Hilfsweise, sofern dem Antrag zu 12 nicht entsprochen werden kann: Die Beklagten zu 1 – 4 werden nach Auskunftserteilung als Gesamtschuldner zur Erstellung einer Abschlussbilanz der A. Patentanwälte PartG auf den 31.05.2016, hilfsweise auf den 15.07.2016, weiter hilfsweise auf den 26.07.2016, weiter hilfsweise auf den 31.08.2016, weiter hilfsweise auf den 28.02.2017, unter Mitwirkung eines von den Klägern bestimmten Sachverständigen verurteilt, unter Berücksichtigung der Auskunft nach vorstehender Ziffer 8, 9, 10 und 11.
14. Die Beklagten werden nach Erstellung der Abschlussbilanz wie Gesamtschuldner dazu verurteilt, das sich aus der Abschlussbilanz ergebende Abfindungsguthaben nebst Zinsen von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit 18.11.2016 an die Kläger zu zahlen.
15. Hilfsweise zu Ziff. 1 sowie 3 bis 14:
Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Endurteils vom 01.04.2021 des Landgerichts München I zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
16. Hilfsweise zu Ziff. 15: Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Endurteils vom 01.04.2021 des Landgerichts München I zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
17. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt den vormaligen Server Hewlett Packard DL360p Gen8, Hersteller-Typnummer: …25, Seriennummer: …N8 bestehend aus Grundgerät, Einbaurahmen, HDD und SSD Festplatte und HP Power Supply an die Kläger herauszugeben.
9
Die Beklagten beantragen (Bl. 472, Bd. III d. A.), die Berufung zurückzuweisen.
10
Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 30.01.2023, auf den Bezug genommen wird, wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat die Klagepartei am 02.03.2023, 06.03.2023 und 09.03.2023 ergänzend vorgetragen bzw. die Klage erweitert. Die Beklagten haben am 23.02.2023 ergänzend Stellung genommen (Bl. 812/815 d. A.).
11
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
12
Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
13
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 30.01.2023, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Das weitere Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung.
14
1. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 09.03.2023 den Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagten beantragen, kommt dieses nicht in Betracht und steht folgerichtig einem Vorgehen des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht entgegen.
15
a) Ausdrücklich haben die Beklagten ein Anerkenntnis in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2023 nicht erklärt, was man bei einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei grundsätzlich erwarten würde.
16
b) Auch im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich ein Anerkenntnis nicht feststellen. Zwar können auch Erklärungen von Rechtsanwälten nach den allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden, allerdings ist vorliegend kein entsprechender Wille feststellbar, denn die Beklagten haben ihrerseits erklärt, zu erwarten sei, dass „[die Kläger] der Anregung des Senats folgen und die Berufung zurücknehmen“ und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin davon ausgehen, dass die Klage unbegründet und die Berufung demzufolge zurückzuweisen ist. Angesichts dessen liegt es fern auch nur anzunehmen, die Beklagten hätten durch denselben Schriftsatz den Anspruch der Kläger anerkannt. Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille liegt, selbst wenn man eine entsprechende Erklärung unterstellte, offensichtlich nicht vor.
17
2. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2023 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und der Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Senats vom 30.01.2023 ihre Klage (erneut) erweitern, gelten die im Hinweisbeschluss vom 30.01.2023 (dort S. 4, Bl. 795 d. A.) zur Wirkungslosigkeit von Klageänderungen bei gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweise entsprechend. Demzufolge war den Beklagten auch keine Gelegenheit zu geben, sich zu der Klageänderung zu äußern.
18
3. Soweit die Kläger der Ansicht sind, ihre Berufung sei nicht offensichtlich unbegründet, weswegen die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen, verkennen sie, dass es insoweit lediglich darauf ankommt, ob für das erkennende Gericht kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 522 Rn. 21). Dies ist, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 30.01.2023 ausgeführt, der Fall.
19
4. Soweit die Kläger unter Hinweis auf Art. 103 GG Ausführungen zur Gehörsrüge machen, versteht der Senat diese Ausführungen dahin, dass die Klagepartei auf aus ihrer Sicht bislang nicht berücksichtigten Sachvortrag hinweisen, nicht aber eine Gehörsrüge erheben will, die ersichtlich unzulässig wäre.
20
5. Soweit die Kläger meinen, die Rechtssache habe (hinsichtlich unterschiedlicher Aspekte) grundsätzliche Bedeutung, teilt der Senat diese Ansicht, wie bereits im Beschluss vom 30.01.2023 ausgeführt, nicht. Insoweit wäre erforderlich, dass einer der in § 543 ZPO genannten Gründe vorläge, der zur Zulassung der Revision führen müsste (BeckOK ZPO/Wulf, 1.12.2022, ZPO § 522 Rn. 17). Das ist jedoch nicht der Fall. Dass die vorliegende Sache entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder dass andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029) ist nicht ersichtlich. Das gilt hinsichtlich aller von der Klagepartei insoweit aufgelisteter Einzelpunkte.
21
6. Schließlich ist auch keine mündliche Verhandlung erforderlich, da der Senat seine Entscheidung auf dieselbe rechtliche und tatsächliche Wertung stützt wie das Ausgangsgericht. Die Ausführungen der Kläger zum Verhältnis des Streitwertes (dessen Festsetzung sich nach § 3 ZPO, §§ 39, 47 GKG richtet) und abgezinsten Beamtenpensionen (S. 12, Bl. 827 d. A.) erschließen sich nicht. Soweit in den Gesetzesmaterialien Arzthaftungssachen genannt sind, bei denen eine mündliche Verhandlung geboten sei (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 522 Rn. 25), liegt eine solche hier nicht vor und es handelt sich auch nicht um einen Fall von ähnlichem Gewicht. Allein, dass die Sache für die Kläger (aber damit naturgemäß auch für die Beklagten) von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, führt nicht dazu, dass eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.
22
7. Hinsichtlich der vorgenommenen Klageänderungen verbleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30.01.2023. Soweit die Kläger schon in erster Instanz eine Stufenklage erhoben hatten, bezieht sich der Hinweis des Senats zur eintretenden Wirkungslosigkeit von Klageänderungen (Hinweisbeschluss vom 30.01.2023, S. 4, Bl. 795 Bd. III d. A.) auf die innerhalb der Stufenklage vorgenommenen Klageänderungen.
III.
23
Auch in sachlicher Hinsicht verhilft das weitere Vorbringen der Kläger auf den Hinweis des Senats vom 30.01.2023 der Berufung nicht zum Erfolg.
24
Soweit die Klagepartei die Feststellung begehrt, sie sei zum 31.05.2016 aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden, ließe sich dies, was der Senat bereits ausgeführt hat, entweder auf eine wirksame Kündigung zu diesem Zeitpunkt (nachfolgend unter 1.) oder eine entsprechende Vereinbarung der Parteien stützen (nachfolgend unter 2.). Eine Beendigung des streitigen Schuldverhältnisses durch Zeitablauf als weiterer Beendigungstatbestand kommt ersichtlich nicht in Betracht.
25
1. Das Schuldverhältnis endete nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2016 zum 31.05.2016. Weder lagen entsprechende Kündigungsgründe vor, noch wäre die Kündigung in angemessener Frist erfolgt oder die Kündigungsfrist von 3 Tagen angemessen gewesen.
26
a) Die weiteren Ausführungen der Kläger auf die Hinweise des Senats führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
27
aa) Die Kündigungsfrist war unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unangemessen kurz. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 30.01.2023. Soweit die Kläger meinen, aufgrund der vollzogenen einstweiligen Verfügung und des Umstandes, dass die Beklagten den Ausschluss der Kläger aus der Partnerschaft betrieben hätten (Schriftsatz vom 02.03.2023, S. 19, Bl. 834 Bd. III d. A.), lägen gewichtige Gründe vor, hat der Senat diese Umstände in seine Abwägung ebenso einbezogen wie den behaupteten faktischen Ausschluss der Kläger aus der Partnerschaft. Maßgeblich ist insoweit, dass die Auflösung einer international tätigen Anwaltskanzlei mit mehreren Berufsträgern, etlichen Mitarbeitern und internationalen Mandanten mit einer 3tägigen Vorlaufzeit angesichts der zerstrittenen Situation, in der sich die Parteien zum damaligen Zeitpunkt ohnehin befanden, trotz aller von den Klägern geltend gemachten Umständen unangemessen kurz war.
28
bb) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es den Beklagten verwehrt sein sollte, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (§ 242 BGB). Die Parteien befanden sich zum fraglichen Zeitpunkt in einer seit längerem andauernden und fortgesetzten Auseinandersetzung über den Bestand bzw. die Auflösung der Kanzlei und waren in mehrere Rechtsstreitigkeiten verstrickt. Vor diesem Hintergrund fehlt es schon an dem Vertrauenstatbestand, auf den sich die Kläger im Hinblick auf die von ihnen erklärte Kündigung hätten verlassen dürfen. Jedenfalls haben die Beklagten bei Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Klagepartei auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 369) nicht hervorrufen.
29
cc) Hinsichtlich des Fehlens von Kündigungsgründen und der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Kündigungsgründen verbleibt es darüber hinaus bei den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 30.01.2023.
30
2. Die Kündigungserklärung vom 28.05.2016 führte auch nicht auf anderem Wege zur Beendigung der Partnergesellschaft.
31
a) Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht, durch das einseitig und unmittelbar auf ein bestehendes Rechtsverhältnis eingewirkt und dieses mit Wirkung für die Zukunft beendet wird. Nach Ansicht des Senats kann dahinstehen, ob eine Erklärung, die auf die einseitige Beendigung eines Schuldverhältnisses gerichtet ist (die Kündigungserklärung), in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden kann, § 140 BGB.
32
b) Selbst wenn man eine solche Umdeutung für möglich hielte, wäre eine entsprechende einvernehmliche Beendigung der Partnergesellschaft nicht erfolgt. Den insoweit abgegebenen Erklärungen der Kläger und/oder der Beklagten kann ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht entnommen werden.
33
aa) Soweit die Beklagten in einer Email vom 11.07.2016 ausgeführt haben, dass „der 31.05.2016 … als spätest möglicher Ausscheidungstermin gemeint war“ (Anlage K91), liegen darin nicht die Elemente einer Willenserklärung, die auf Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gerichtet wäre. Vielmehr handelt es sich um die Mitteilung, wie die Beklagten die Kündigungserklärung der Kläger vom 28.05.2016 auszulegen gedenken. Jedenfalls ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Annahmeerklärung oder Abgabe eines Angebots zum einvernehmlichen Ausscheiden der Kläger zum 31.05.2016 aus der Partnergesellschaft) nicht erkennbar.
34
bb) Dass die Beklagten die außerordentliche Kündigung der Kläger „dahingehend ausgelegt und damit die Auffassung der Kläger bestätigt [haben], dass nur der 31.05.2016 als einvernehmlicher Ausscheidungszeitpunkt gemeint sein kann“ (Schriftsatz vom 02.03.2023, S. 2, Bl. 817, Bd. III d. A.), erschließt sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht.
35
(1) Zum einen wollten sich die Beklagten mit ihrer Nachfrage lediglich versichern, welchen Kündigungszeitpunkt die Kläger gemeint hatten (s. o.), was für sie schon deswegen bedeutsam war, weil es ihr weiteres, auch rechtliches Vorgehen (z. B. hinsichtlich einer etwaigen Haftung der Beklagten zu 5 im Außenverhältnis) beeinflussen konnte. Dafür spricht auch, dass nach Auffassung der Beklagten „vermieden werden sollte, dass die Kläger den Kündigungstermin … uminterpretieren“ (Email der Beklagten, Anlage K91). Dass hierdurch eine einvernehmliche Beendigung eines bis zu diesem Zeitpunkt höchst streitigen Dauerschuldverhältnisses erfolgt sein sollte, ohne dass einer der beteiligten Rechtsanwälte auch nur ansatzweise die dafür maßgebliche Terminologie verwendet hat, liegt fern. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten in derselben Email davon ausgingen, dass die Kläger zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr Mitglieder der Partnerschaft waren („wobei wir weiterhin davon ausgehen, dass Sie bereits im August letzten Jahres wirksam gekündigt haben.“).
36
(2) Zum anderen wäre eine Willenserklärung (die der Senat nicht zu erkennen vermag) vom 07.07.2016 (Anlage K91) auf ein Angebot vom 28.05.2016 nicht innerhalb der Frist erfolgt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB), denn zwischen der Erklärung vom 28.05.2016 und dem 07.07.2016 liegt mehr als ein Monat, was selbst bei großzügigen Überlegungsfristen nicht mehr rechtzeitig ist.
37
In dieser Erklärung liegt auch kein Angebot seitens der Beklagten zum Abschluss einer Vereinbarung hinsichtlich eines einvernehmlichen Ausscheidens der Kläger zum 31.05.2016 aus der Beklagten zu 5. Insoweit ist (erneut) zu berücksichtigen, dass die Beklagten in dieser Email selbst erklärten, ihrerseits von einer wirksamen Kündigung zum „August letzten Jahres“ auszugehen, was jedenfalls gegen einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich eines Ausscheidens zum 31.05.2016 spricht. Nichts anderes lässt sich aus der nachfolgenden Email vom 11.07.2016 (ebenfalls Anlage K91) folgern.
38
Selbst wenn man aber von einem Angebot seitens der Beklagten ausginge, ließe sich nicht feststellen, dass dieses seitens der Kläger angenommen worden wäre.
39
cc) Eine „einseitige Festlegung der Beklagten auf ein Ausscheiden der Kläger zum 31.05.2016 durch die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2016“ (S. 3, Bl. 818 Bd. III d. A.) kommt schon rechtlich nicht in Betracht.
40
dd) Dass die Beklagten ihrerseits ursprünglich davon ausgingen, dass in rechtlicher Hinsicht ein Ausscheiden entweder zu dem einen oder dem anderen Zeitpunkt erfolgte (vgl. z. B. Anlage K79), führt zu keiner anderen Bewertung, denn die Anwendung des Rechts obliegt insoweit allein dem Gericht. Dass mit entsprechenden Erklärungen ein Tatsachenanerkenntnis erfolgt sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
41
c) Auch anlässlich des Notartermins vom 11.07.2016 wurde nach den Feststellungen des Erstgerichts, die den Senat binden, § 529 Abs. 1 ZPO, keine Vereinbarung zum Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 zum 31.05.2016 getroffen.
42
aa) Dass die Parteien im Rahmen einer notariellen Beurkundung für die (deklaratorische) Anmeldung zum Handelsregister eine verbindliche rechtsgestaltende Erklärung mit Wirkung zum 31.05.2016 abgegeben haben, lässt sich vorliegend nicht feststellen.
43
bb) Auch notarielle Erklärungen sind grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Das entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des BGH, sondern auch der des Senats (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 06.12.1989 – IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391; Senat, Urteil vom. 13.06.2022 – 33 U 6666/21, ZEV 2022, 659). Gleichwohl besteht zwischen den Parteien eines Vertrages die Vermutung, dass die abgegebenen Erklärungen in der Urkunde vollständig und richtig wiedergegeben sind. Das lässt den Schluss zu, dass vorliegend keine Vereinbarung über ein Ausscheiden der Kläger aus der Beklagten zu 5 zum 31.05.2016 getroffen/beurkundet wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man die entsprechenden Umstände vor der Beurkundung berücksichtigt. Denkbar wäre ohne Weiteres auch, dass eine Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Beurkundung oder der Eintragung ins Handelsregister getroffen wurde. Allein aus dem diesbezüglichen Schweigen der Urkunde kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dass überhaupt eine Vereinbarung und wenn, zum 31.05.2023 getroffen wurde.
IV.
44
Den Klägern steht auch kein Zahlungsanspruch gemäß § 945 ZPO zu. Weder sind dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, noch wäre der geltend gemachte Anspruch auf der Rechtsfolgenseite erfasst.
45
Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 945 ZPO sind nicht gegeben, da die einstweilige Verfügung des Landgericht München I nicht als von Anfang an ungerechtfertigt oder auf Grund des § 926 Abs. 2 ZPO oder des § 942 Abs. 3 ZPO aufgehoben wurde.
46
1. Die Ausführungen der Kläger zur Bindungswirkung der Entscheidung des OLG München, 20 U 4419/16 (vorhergehend Landgericht München I, 6 O 3637/16, verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. a) Gerichtsbekannt haben die Kläger im Verfahren vor dem Landgericht München I im Verfahren 6 O 3637/16, auf das sich die Kläger beziehen, folgenden Antrag gestellt: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund ihres Anfechtungs- und Kündigungsschreibens vom 03.08.2015 am 07.08.2015 (hilfsweise: am 19.08.2015, weiter hilfsweise: am 31.05.2016) aus der Partnerschaftsgesellschaft „A. Patentanwälte Partnerschaft“ ausgeschieden sind.“. Das Landgericht hat mit Endurteil vom 27.10.2016 der Klage im Hilfsantrag 1 dahingehend stattgegeben, dass die Beklagten am 19.08.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft A. Patentanwälte Partnerschaft ausgeschieden sind. Hinsichtlich des Hauptantrages wurde die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat im Verfahren 20 U 4419/16 auf die Berufung dieses Urteil am 19.07.2017 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
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b) Im Verfahren des OLG München 20 U 4437/16 erfolgte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich wegen veränderter Umstände.
48
Vorsorglich: Der Senat legt seiner Entscheidung die gerichtsbekannte Tatsache zugrunde, dass im Verfahren 20 U 4437/16 entschieden wurde, dass „die Klage auch begründet [ist], da nach Überzeugung des Senats „veränderte Umstände“ im Sinne des § 927 ZPO vorliegen.“ Mithin hält der erkennende Senat an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 945 ZPO schon auf anspruchsbegründender Seite offensichtlich nicht vorliegen.
49
c) Soweit die Kläger vortragen, sie hätten bereits in der Berufungsbegründung (dort S. 92) vorgetragen, dass über einen ETF im fraglichen Zeitraum durchschnittliche Erträge in Höhe von 6,82% zu erzielen gewesen wären, handelt es sich (abgesehen davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen), nicht um einen adäquat kausalen, von § 945 ZPO erfassten Schaden, so dass ein Anspruch schon aus diesem Grunde ausscheidet.
50
2. Soweit sich die Kläger auf auch weitere Anspruchsgrundlagen berufen, hat die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
51
a) Zu diesen Anspruchsgrundlagen wurde substantiiert zu keinem Zeitpunkt vorgetragen.
52
All diese Ansprüche setzen aber jedenfalls voraus, dass auf der Rechtsfolgenseite feststeht, zu welchem Zeitpunkt die Kläger aus der Beklagten zu 5 ausgeschieden sind. Solange dieser Zeitpunkt nicht feststeht, kann der Anspruch jedenfalls nicht beziffert werden.
53
b) Die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 02.03.2023 (S. 25 f, Bl. 840 d. A.), wonach „der Zahlungsanspruch auch dann [besteht], wenn die Kläger zu einem späteren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden sind“, mögen zutreffen oder nicht. Die Kläger haben aber bisher stets ausdrücklich behauptet/vorgetragen, dass „der Zahlungsanspruch der Kläger sich jeweils aus der Summe des Kapitalkontos und des Überleitungsgewinns … berechnet“ (Schriftsatz vom 01.07.2019, S. 8, Bl. 294 d. A.) und sich diesbezüglich auf eine Abschichtungsbilanz in der Klageschrift vom 30.11.2017 (S. 17, 64) zum Stichtag 31.05.2016 bezogen.
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Sofern die Kläger nunmehr vortragen, dass sich das Abfindungsguthaben nicht verändern würde, wenn sie zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden wären (Schriftsatz vom 02.03.2023, S. 26, Bl. 841 d. A.), handelt es sich um neuen Vortrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Dieser neue Sachvortrag ist gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO verspätet und mithin zwingend zurückzuweisen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 296 Abs. 1, 4 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden sind (BGH, Urteil vom 16. 12. 2004 – VII ZR 16/03, NJW-RR 2005, 669; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 530 ZPO, Rn. 4; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 522 Rn. 30). V.
55
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Kläger in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 02.03.2023 Ausführungen dazu machen, dass für den Beklagtenvertreter kein Vergütungsanspruch bestünde, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag mit den Beklagten nichtig sei, bedarf diese Frage vorliegend keiner Erörterung. Diese Fragen wären in einem sich gegebenenfalls anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.
56
2. Zum Streitwert für das Berufungsverfahren wurden bereits auf S. 16 des Hinweisbeschlusses vom 30.01.2023 (Blatt 792/808 d. A.) Ausführungen gemacht.