Inhalt

LG Coburg, Beschluss v. 16.02.2023 – 53 O 251/22
Titel:

Ordnungsgeld für ordnungsgemäß geladenen Zeugen bei Vorlage eines nicht ausreichenden Attests

Leitsatz:
Der am Ende des Sitzungstages gegen den nicht erschienenen Zeugen erlassene Ordnungsgeldbeschluss über 200 EUR, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft (Rn. 5 und 12), wurde vom OLG Bamberg BeckRS 2023, 1294 bestätigt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hauptverhandlung, Beweisaufnahme, Beweisthema, Testamentserrichtung des Erblassers, Notar a.D., Nichterscheinen des Zeugen, ärztliches Attest, ordnungsgemäße Ladung, Ordnungsgeldbeschluss
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.03.2023 – 2 W 13/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 4783

Tenor

erscheinen bei Aufruf der Sache:
1. Klägerseite:
2. Beklagtenseite:
3. Dolmetscher:
Sitzungsbeginn: 12:00 Uhr
Der Dolmetscher gibt seine Personalien wie folgt an:
...
Mit den Parteien nicht verwandt und nicht verschwägert.
Der Dolmetscher erklärt:
Ich bin allgemein vereidigter Dolmetscher für die portugiesische Sprache. Er beruft sich auf seinen allgemein geleisteten Eid und erklärt, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Der Kläger wird persönlich angehört:
Ich hatte ein sehr gutes Verhältnis zu dem Verstorbenen. Seit ich Kind war, haben wir Informationen ausgetauscht, insbesondere schriftlich. Der Austausch erfolgte insbesondere durch meine Mutter.
Auf Frage der Vorsitzenden:
2018 habe ich ihn das letzte Mal gesehen. Ich habe ihn im Pflegeheim in … besucht. Mein Onkel konnte zu dieser Zeit bereits nicht mehr kommunizieren. Ich meine damit, dass er auf Englisch nicht mehr kommunizieren konnte. Im Jahr 2015 konnten wir uns noch in Englisch verständigen. Ich habe mit meinem Cousin in Englisch gesprochen und mein Cousin hat es dann für. meinen Onkel auf Deutsch übersetzt. Wir haben über Stunden Kaffee und Kuchen getrunken bzw. gegessen. Es war auch die Freundin von … anwesend und weiterhin mein Patenonkel ….
Auf Frage der Vorsitzenden:
Von 2000-2007 wurden mehrfach Überweisungen auf mein Konto bei der Citibank getätigt. Es war zwei- oder dreimal. Es wurde auf mein Konto überwiesen und nicht auf das Konto meiner Mutter, weil dies mit weniger Kontogebühren verbunden war. Ich habe selbstverständlich das Geld intern auf das Konto meiner Mutter überwiesen. Im Jahr 2007 hatte meine Mutter dann ein Konto bei der ITAU-Bank eröffnet. Sie war Kontoinhaberin und ich war bevollmächtigt für dieses Konto. In der Zeit von 2007-2016 wurden auf dieses Konto 40 Überweisungen vorgenommen, Überweisungen von meinem Onkel … an meine Mutter. Es waren teilweise höhere Geldbeträge, die in der Folge zwischen mir und meinem Bruder aufgeteilt wurden. Es wurden außerdem Überweisungen für meine Mutter getätigt. Von diesem besagten 40 Überweisungen waren einige ausschließlich für meine Mutter bestimmt und einige sollten in Abstimmung mit meinem Onkel an mich und meinem Bruder aufgeteilt werden. Es diente letztlich der Vereinfachung, damit nur auf ein Konto überweisen musste. Der weitere Bruder lebte mit meiner Mutter zusammen und erhielt daher direkt von ihr die Zuwendung.
Aus Vereinfachungsgründen war es so vereinbart, dass ganz bestimmte Beträge dann unter uns aufgeteilt wurden.
Auf Frage der Vorsitzenden, weshalb auf das Konto des dritten Bruders keine Überweisungen getätigt wurden, antwortet der Kläger wie folg t:
Meine Mutter hatte ein Konto und sowohl ich, wie auch mein Bruder waren berechtigt, über das Konto zu verfügen.
Auf Frage der Vorsitzenden:
Kontoinhaber dieses Kontos war meine Mutter. Meine Mutter war Kontoinhaberin. Mein Bruder … und ich waren jeweils zweite Inhaber des Kontos.
Auf Frage der Vorsitzenden:
Aus meiner Erinnerung heraus hatte mein Bruder … im Jahr 2007 kein eigenes Konto. Da mein Bruder zu dieser Zeit kein eigenes Einkommen hatte, hat meines Wissens meine Mutter ein Konto für ihn eröffnet und darauf Beträge überwiesen. Das war dann nach 2007.
Auf Frage des Klägervertreters:
Es gab eine größere Überweisung im Jahr 2008 über die UBS-Bank … vom Erblasser an die Schwester des Erblassers. Was kann der Kläger hierzu sagen:
Hierbei handelt es sich um eine Überweisung an meine Mutter mit der Auflage, dieses Geld zwi- sehen ihr und uns – den Brüdern … – aufzuteilen.
Einige Tage später wurde eine weitere Überweisung getätigt, die war für meine Mutter und bestimmt.
Auf Frage des Klägervertreters, wie hoch die Überweisungen gewesen sind;
Auf das Konto meines Bruders … und auf mein Konto gingen jeweils 41.000,00 €.
Wie hoch die zweite Überweisung war, weiß ich nicht, aber ich gehe davon aus, dass sie in der gleichen Größenordnung war.
Auf Frage des Klägervertreters, wie viele Überweisungen es ab dem Jahr 2008 gegeben hat und wenn ja in welcher Höhe, äußert der Kläger:
Ab 2008 gab es ca. acht Geldüberweisungen auf das Konto von meinem Bruder und mir durch meine Mutter. An die Beträge erinnere ich mich nicht, es waren immer unterschiedlich hohe Beträge. Es waren insgesamt mehrere 10.000 Real.
Auf Frage des Klägers, was es mit dem UBS-Konto … und einer möglichen Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Erblasser auf sich hat, antwortet der Kläger:
Meine Mutter hat gesagt, dass mein Onkel ein Konto bei der UBS-Bank eröffnet hat und dass das darauf befindliche Vermögen nach seinem Tod, zwischen meinem Bruder und mir aufgeteilt werden sollte. Meine Mutter bat mich, einige Papiere zu unterschreiben. Einschließlich einer Vollmacht, welche von mir und meinem Bruder unterschrieben wurde. Meine Mutter hat die Originale an … geschickt. Meine Mutter hat die Unterlagen einschließlich der Kontaktdaten der UBS-Bank in einen Umschlag gesteckt. Der Brief wurde von meiner Mutter versiegelt und meine Mutter bat uns beide (die Kläger), diesen Briefumschlag erst nach dem Tod meines Onkels zu öffnen. Nachdem wir den Briefumschlag nach dem Tod meines Onkels geöffnet hatten, haben wir mit der UBS-Bank Kontakt aufgenommen. Nachdem wir keine Antwort erhalten haben, habe ich Kontakt zum Rechtsanwalt … aufgenommen. Ich habe dann erfahren, dass es sich mein Onkel anders überlegt hatte und einen Teil des Betrages bereits zuvor auf das Konto meiner Mutter überwiesen hatte. Ich weiß aber nicht, ob er nur einen Teil- oder den gesamten Betrag auf das Konto meiner Mutter überwiesen hatte. Wir haben dann in diesem Verfahren hier einen Antrag gestellt, auf Auskunft. Ich möchte also wissen, ob es ab 2008 von diesem Konto weitere Überweisungen gab.
Auf Frage des Klägervertreters, was der Kläger über die 2013 abgeschlossene Kapitallebensversicherung weiß, gibt dieser an:
Ich habe über meinen Cousin … von dieser Lebensversicherung erfahren. Ich habe mich per E-Mail an meinen Cousin … gewandt und ihn gefragt, wie ich hier an eine Zahlung komme. Die Antwort fiel ausweichend aus, und deshalb habe ich meinen Anwalt um Hilfe gebeten.
Auf Frage der Beklagtenvertreterin, ob der Kläger nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2016 vom Erblasser noch weitere Zahlungen direkt erhalten hat, antwortet der Kläger:
Nach dem Tod meiner Mutter habe ich vom Erblasser keine Zahlungen mehr erhalten.
Auf Frage der Beklagtenvertreterin. wie sich der Kläger erklärt, dass nach dem Tod der Mutter keine Zahlungen mehr geflossen sind:
Nach der Erkrankung meiner Mutter gab es zwischen mir und … zum Erblasser kaum Kontakt mehr. Ich hatte ab diesem Zeitpunkt nur noch über … Kontakt zu ….
Auf Frage der Beklagtenvertreterin, wie der Erblasser diese Vorgaben zur Aufteilung der Überweisungen gegenüber der Mutter des Klägers oder gegenüber dem Kläger selbst kommunizierte, gab der Kläger an:
Meine Mutter kommunizierte mit dem Erblasser über Skype und über E-Mail schriftlich. Ich habe meinen Onkel und meine Mutter nie über Geld reden hören. Ich war nie bei einem solchen Skype-Gespräch dabei und habe nach meiner Erinnerung auch nie eine solche E-Mail gesehen. Ich weiß von der Aufteilung, weil meine Mutter mir das, so erzählt hat.
Auf Frage der Beklagtenvertreterin, weshalb der Bruder … nicht Kläger in diesem Verfahren ist, gibt der Kläger an:
Ich habe meinen Bruder … gefragt, ob er mitklagen möchte, aber er wollte nicht.
Auf Frage der Beklagtenvertreterin, warum die Dokumente der UBS-Bank nicht vom Erblasser unterschrieben wurden, gibt der Kläger an:
Wie ich bereits gesagt habe, hat mein Onkel uns gebeten, diese Formulare zu unterschreiben und anschließend an ihn zurückzusenden, damit er ebenfalls unterschreiben und sich um alles kümmern kann.

Tatbestand

1
Die streitige Hauptverhandlung schließt sich unmittelbar an.
2
Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klage vom 24.01.2022.
3
Die Beklagtenvertreterin beantragt
Klageabweisung.
4
Sodann wird in die Beweisaufnahme eingetreten.
5
Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Zeuge … zum heutigen Termin nicht erschienen.
6
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
7
Der Klägervertreter beantragt,
dem nicht erschienenen Zeugen, die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten diesem aufzulegen.
8
Die Beklagtenvertreterin erschließt sich diesem Antrag an.
9
Das Gericht erlässt und verkündet daraufhin folgende Beschluss:
10
Eine weitere Entscheidung ergeht am Ende des Sitzungstages.
11
Der Dolmetscher wird um 13:45 Uhr entlassen.
12
Am Ende des Sitzungstages – von den Parteien ist niemand mehr anwesend – erlässt und verkündet die Einzelrichterin den beiliegenden Ordnungsgeldbeschluss.
13
Im Weiteren verkündet die Einzelrichterin folgenden Beschluss:
14
1. Ein erneuter Termin zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf Donnerstag, den 11.05.2023, 13:00 Uhr, Sitzungssaal K, Landgericht Coburg.
15
2. Zu diesem Termin ist der Zeuge …zum Beweisthema: Testamenterrichtung des Erblassers … zu laden.
Sitzungsende: 13:45 Uhr