Titel:
Berichtigung des Urteils, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Rechenfehler, Beendigungsdatum, Stellungnahme, Mündliche Verhandlung
Schlagworte:
Berichtigung des Urteils, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Rechenfehler, Beendigungsdatum, Stellungnahme, Mündliche Verhandlung
Vorinstanz:
ArbG München, Urteil vom 18.01.2023 – 20 Ca 7325/22
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 07.02.2024 – 5 Sa 98/23
BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils vom 18.01.2023 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 wird im vorletzten Absatz das Datum „01.08.2020“ in „31.08.2020“ geändert.
Entscheidungsgründe
1
Das Endurteil vom 18.01.2023 war ersichtlich zu berichtigen. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
2
Versehentlich wurde auf Seite 5 des Urteils ein falsches Datum bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Das Beendigungsdatum wurde auf Seite 2 des Urteils richtigerweise mit „31.08.2020“ angegeben. Das Datum 01.08.2020 stellt daher einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.
3
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung.
4
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO.