Titel:
Sofortige Beschwerde, Berichtigung Beschlüsse, Offenbare Unrichtigkeit, Rechtsmittelbelehrung, Arbeitsgerichtsgesetz, Elektronischer Rechtsverkehr, Einlegung der sofortigen Beschwerde, Notfrist, Gelegenheit zur Stellungnahme, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Vertretungsberechtigte Personen, Elektronische Form, Offensichtlicher Schreibfehler, Elektronisches Dokument, Qualifizierte elektronische Signatur, Juristische Person des öffentlichen, Niederschrift, Wahrung der Frist, Geschäftsstelle, Öffentliche Aufgabe
Schlagworte:
Berichtigung des Urteils, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Rechenfehler, Beendigungsdatum, Stellungnahme, Mündliche Verhandlung
Vorinstanz:
ArbG München, Urteil vom 18.01.2023 – 20 Ca 7325/22
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Urteil vom 07.02.2024 – 5 Sa 98/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 47732
Tenor
Der Tatbestand des Endurteils vom 18.01.2023 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 5 wird im vorletzten Absatz das Datum „01.08.2020“ in „31.08.2020“ geändert.
Entscheidungsgründe
1
Das Endurteil vom 18.01.2023 war ersichtlich zu berichtigen. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
2
Versehentlich wurde auf Seite 5 des Urteils ein falsches Datum bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Das Beendigungsdatum wurde auf Seite 2 des Urteils richtigerweise mit „31.08.2020“ angegeben. Das Datum 01.08.2020 stellt daher einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.
3
Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Berichtigung.
4
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO.