Titel:
Berichtigung, Schreibfehler, Endurteil, Stellungnahme, Rechenfehler, Unrichtigkeiten, Gelegenheit, Parteien, vorkommen, ZPO, ersichtlich, offenbare Unrichtigkeiten, Gelegenheit zur Stellungnahme, Berichtigung des Urteils, Offenbare Unrichtigkeit, Beendigungsdatum, Mündliche Verhandlung
Schlagworte:
Berichtigung, Schreibfehler, Endurteil, Stellungnahme, Rechenfehler, Unrichtigkeiten, Gelegenheit, Parteien, vorkommen, ZPO, ersichtlich, offenbare Unrichtigkeiten, Gelegenheit zur Stellungnahme, Berichtigung des Urteils, Offenbare Unrichtigkeit, Beendigungsdatum, Mündliche Verhandlung
Vorinstanz:
ArbG München, Urteil vom 18.01.2023 – 20 Ca 7325/22
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 07.02.2024 – 5 Sa 98/23
BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24
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Das Endurteil vom 18.01.2023 war ersichtlich zu berichtigen. Gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
2
Versehentlich wurde auf Seite 5 des Urteils ein falsches Datum bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Das Beendigungsdatum wurde auf Seite 2 des Urteils richtigerweise mit „31.08.2020“ angegeben. Das Datum 01.08.2020 stellt daher einen offensichtlichen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar, der jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist.
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen, §§ 53 Abs. 1 ArbGG, 128 Abs. 4 ZPO.