Titel:
Gegenstandswert - Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur geplanten Einstellung von Leiharbeitnehmern
Normenkette:
RVG § 23 Abs. 3
Leitsatz:
In der Regel führt das Abstellen auf den Wert nach § 23 Abs. 3 RVG zu einer niedrigeren Wertfestsetzung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Massenverfahren betroffen sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Streitwert, Beschlussverfahren,, Zustimmung, Leiharbeitnehmer, Unterrichtungspflicht, Verfahrensgegenstand
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 03.04.2024 – 3 Ta 42/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 47251
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 30.05.2023 durch Beschluss beendeten Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten auf € 48.125 festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten führten ein Beschlussverfahren betreffend die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2.) zur geplanten Einstellung von Leiharbeitnehmern, die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der einstweiligen Durchführung dieser Maßnahme sowie im Wege eines Widerantrags über den Umfang der Unterrichtungspflicht.
2
Die Beteiligte zu 1.) betreibt an zahlreichen Standorten Geschäfte des Textileinzelhandels, der Beteiligte zu 2.) ist der für die Filiale C. in C-Stadt gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 1.) plante sie für den Zeitraum September/Oktober 2022 die Beschäftigung von insgesamt 20 Leiharbeitnehmerinnen. Deren Einsatz war für wenige Tage, in einigen Fällen auch nur für wenige Stunden vorgesehen. Im Wege eines Widerantrags begehrte der Beteiligte zu 2.) Feststellung, dass seine Anhörung im Zuge der gegenständlichen personellen Einzelmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich der Hauptanträge wurden übereinstimmende Teilerledigterklärungen abgegeben. In Bezug auf den Widerantrag wurde durch Beschluss vom 30.5.2023 entschieden.
3
Der Wert des Verfahrensgegenstandes für die anwaltliche Gebührenberechnung wurde seitens der Kammer nach Streitwertkatalog II Nr. 14 vorgenommen. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Dabei ist vorliegend vom Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG auszugehen. Auf die Höhe der individuellen Vergütung kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Verfahren dann aus diesem Grunde einen vermögensrechtlichen Charakter bekäme. Im Übrigen erschöpft sich der Wert vorliegend nicht in der Vergütung, welche den Leiharbeitskräften gezahlt wird. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Bedeutung der Beschäftigung, zu welcher die Beteiligte zu 1.) in der Antragsschrift Stellung genommen hat (bevorstehender Personalausfall wegen Erkältungskrankheiten, Wegfall der Beschränkungen zum Schutz vor dem SARS-CoV-2 Virus etc.).
4
In der Regel führt das Abstellen auf den Wert nach § 23 Abs. 3 RVG auch zu einer niedrigeren Wertfestsetzung. Dies jedenfalls, wenn Massenverfahren betroffen sind. Auch vorliegend kommt für die weiteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach der Staffelung nur noch ein Betrag von € 1.250 zum Ansatz, was nicht einmal dem einfachen Monatsverdienst einer Vollzeitkraft entspricht. Es existiert auch keine Regel dahingehend, dass der jeweils niedrigere Wert anzusetzen ist (Regelwert vs. Gesamtverdienst während der personellen Einzelmaßnahme).
5
Insofern ergibt sich für den Antrag zu 1.) eine Festsetzung von € 5.000 für die erste Arbeitnehmerin und je 25% daraus für jede weitere Arbeitskraft. Für den Feststellungsantrag war hiervon der hälftige Wert in Ansatz zu bringen.
6
Bei der Streitwertanfrage 05.09.2023 wurde versehentlich der Widerantrag nicht berücksichtigt. Für diesen sind weitere € 5.000 festzusetzen, da er wirtschaftlich auch nicht mit dem Antrag zu 1.) identisch ist.