Inhalt

VGH München, Beschluss v. 25.09.2023 – 5 C 23.1644, 5 C 23.1646
Titel:

Beiordnung eines Notanwalts

Normenketten:
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 78b, § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Bei einer beabsichtigten Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss entstehen keine Gerichtskosten; Kosten werden nicht erstattet. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notanwalt, Prozesskostenhilfe, Anwaltszwang, Verwaltungsrechtsweg
Vorinstanz:
VG Augsburg vom 09.08.2023 – 4 K 23.1199
Rechtsmittelinstanzen:
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 10.01.2024 – 10 B 38.23
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 13.03.2024 – 10 B 5.24
BVerwG Leipzig, Beschluss vom 19.03.2024 – 10 KSt 2.24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 47041

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen mit den Az.: 5 C 23.1644 und 5 C 23.1646 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigten Beschwerden gegen die Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. August 2023 (Az. Au 4 K 23.1199 und Au 4 S 23.1200) werden abgelehnt.

Gründe

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1. Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
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Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag, soweit – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO – eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Es kann offenbleiben, ob der Rechtsmittelführer hier alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen.
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Die Anträge bleiben hier jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschlüssen vom 9. August 2023 zutreffend die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint und die Verfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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2. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 – NJW 2013, 711 Rn. 11; BayVGH, B.v. 9.12.2019 – 5 C 19.2386 – juris Rn. 4).
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3. Der Rechtsmittelführer hat darüber hinaus sinngemäß beantragt, festzustellen, dass am 9. August 2023 zu den im Rubrum angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg keine Beschlüsse erlassen oder bekanntgegeben worden sowie die Verfahren zur Beendigung der Instanz fortzuführen seien. Die Feststellungsanträge gehen angesichts der wirksamen und mit Erlass dieses Beschlusses auch rechtskräftigen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ins Leere.
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4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).