Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.03.2023 – 11 CS 23.44
Titel:

Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 3, § 24a Abs. 2, Abs. 3
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Leitsatz:
Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen. (Rn. 30)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrt mit einem E-Scooter unter der Wirkung von Cannabis gelegentlicher Cannabiskonsum medizinisch-psychologische Untersuchung, Nichtbeibringung des Fahreignungsgutachtens, fahrerlaubnisfreies Fahrzeug, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge, Trennungsgebot
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 20.12.2022 – B 1 S 22.1111
Fundstellen:
VRS , 98
BayVBl 2023, 368
ZfS 2023, 299
LSK 2023, 4690
BeckRS 2023, 4690
NJW 2023, 2368

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der am … … 2002 geborene Antragsteller wendet sich in diesem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse B einschließlich Unterklassen).
2
Durch Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München vom 14. März 2022 erhielt das Landratsamt Kulmbach, Fahrerlaubnisbehörde, Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2021 mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. Februar 2022 zufolge wurden bei der entnommenen Blutprobe folgende Werte festgestellt: Tetrahydrocannabinol (THC) 2,5 ng/ml, Hydroxy-THC ca. 0,78 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml. Im polizeilichen Bericht vom Tattag wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe nach erfolgter Belehrung angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Zuletzt habe er vor zwei Tagen zwei Joints geraucht. Die Ordnungswidrigkeit wurde mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet (Bußgeldbescheid vom 5.5.2022, rechtskräftig seit 18.8.2022).
3
Mit Schreiben vom 10. Mai und vom 10. Juni 2022 kündigte das Landratsamt dem Antragsteller die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Mit Schreiben vom 4. August 2022 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines solchen Gutachtens bis zum 4. November 2022 zur Klärung der Fragen an, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss geeignet sei zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, zum Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge und zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme). Dieses Gutachten brachte der Antragsteller nicht bei.
4
Mit Schreiben vom 10. November 2022 erteilte der Landkreis Dahme-Spreewald dem Landratsamt Kulmbach aufgrund eines Umzugs des Antragstellers nach Schönefeld am 1. Oktober 2022 die Zustimmung zum Abschluss des Verfahrens.
5
Nach Anhörung mit Schreiben vom 10. November 2022 entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. November 2022 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins. Aus der Weigerung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens dürfe auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag (Parallelverfahren Az. 11 CS 23.59) untersagte das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs das Führen fahrerlaubnisfreier (Kraft-)Fahrzeuge.
6
Über die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 abgelehnt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei der Antrag wegen der Übersendung des Führerscheins von der Zentralen Bußgeldstelle an das Landratsamt unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald habe der Verfahrensbeendigung durch das Landratsamt Kulmbach zugestimmt. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich aus der Nichtbeibringung des zu Recht angeordneten Fahreignungsgutachtens. Das Landratsamt habe von zumindest gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen dürfen. Die bloße, nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, lediglich einmalig Cannabis konsumiert zu haben, sei nicht ausreichend. Der laut Polizeibericht gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegebene Cannabiskonsum zwei Tage vor der Verkehrskontrolle könne den in der entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Wert von 2,5 ng/ml nicht erklären, da THC bei inhalativem Konsum sehr schnell vom Blut resorbiert werde und nach einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden nachweisbar sei. Der Antragsteller müsse daher entweder am Tag der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert haben. Mit der Fahrt am 29. Oktober 2021 habe der Antragsteller gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Beibringungsaufforderung entspreche auch den formellen Anforderungen. Die Fragestellung sei hinreichend konkret und bestimmt. Das Landratsamt habe auch das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
7
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, der Antragsgegner habe dem Prozessvertreter des Antragstellers die Aktenbestandteile hinsichtlich der Zustimmung des Landkreises Dahme-Spreewald zur Verfahrensbeendigung durch das Landratsamt Kulmbach trotz Ersuchens nicht zur Verfügung gestellt. Auch das Verwaltungsgericht habe weder die digitalisierte Behördenakte per beA weitergeleitet noch sei es der Bitte nachgekommen, die Auszüge aus der Behördenakte zu übermitteln, aus denen sich angeblich ergebe, dass der Antragsteller bereits 2021 mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei. Wegen Zweifeln an der Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts werde ein Befangenheitsantrag gestellt. Im Übrigen sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, weil das Gericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der nach Angaben des Antragstellers unzutreffend sei. Dieser habe lediglich einmalig Marihuana konsumiert und sei weder davor noch danach mit Betäubungsmitteln (ausgenommen ärztlich verordneten Medikamenten) in Kontakt gekommen. Es erschließe sich nicht, von welchem eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Jahr 2022 das Verwaltungsgericht ausgehe. Der aktenkundige Vorfall vom 3. März 2021 belege keinen Cannabiskonsum. Der Antragsteller habe die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Aussage zu seinem Cannabiskonsum gegenüber den Polizeibediensteten bei der Verkehrskontrolle am 29. Oktober 2021 vehement bestritten. Er sei von den Polizeibediensteten auch nicht belehrt worden. Den erstinstanzlich erhobenen Einwand hinsichtlich der Anhörung vor Erlass des Bescheids, mit der das Landratsamt eine empfindliche Drohung in Form einer Nötigung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen habe, habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Unzutreffend seien die Rückschlüsse des Verwaltungsgerichts aus dem am 29. Oktober 2021 festgestellten THC-COOH-Wert von 33 ng/ml auf die Konsumhäufigkeit. Die ermittelten Blutwerte seien zum Beleg eines gelegentlichen Konsums, der zumindest zwei selbstständige Konsumvorgänge voraussetze, wofür die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trage, nicht geeignet. Eine Umkehr der Beweislast dahingehend, dass der Betroffene einen einmaligen Cannabiskonsum plausibel darzulegen habe, sei mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung des Erstkonsumenten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Schließlich sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, weil das Landratsamt hinsichtlich der Beibringungsanordnung nahezu von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen sei, obwohl diese erst bei wiederholten Verstößen gegen das Trennungsgebot zwingend sei und Teile der Wissenschaft einen Verstoß gegen das Trennungsvermögen erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum annähmen. Außerdem sei die Begründung der Ermessensentscheidung des Landratsamts floskelhaft und nicht einzelfallbezogen. Das Landratsamt habe auch nicht dargelegt aus welchen Gründen aus dem Führen eines E-Scooters unter der Wirkung von Cannabis Rückschlüsse auf die Eignung zum Führen eines fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs gezogen werden könnten. Auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens als milderes Mittel hätte in die Ermessensentscheidung einbezogen werden müssen.
8
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
10
Der Senat geht im Hinblick auf die Antragstellung und die Beschwerdebegründung im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Januar 2023 davon aus, dass sich die Beschwerde in diesem Verfahren nur noch gegen die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, soweit das Verwaltungsgericht diesen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis versagt hat. Zur erstinstanzlich darüber hinaus beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht diesen Antrag aufgrund des bereits von der Zentralen Bußgeldstelle an das Landratsamt übersandten Führerscheins wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (zutreffend) als unzulässig angesehen hat.
11
1. Der zur Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten Aktenbestandteile oder die digitalisierte Behördenakte nicht zur Verfügung gestellt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Erstinstanzlich hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die erteilte Zustimmung des Landkreises DahmeSpreewald zur Verfahrensbeendigung zwar bestritten, aber beim Landratsamt vor Bescheiderlass trotz Hinweises auf die Zustimmung in der Anhörung vom 10. November 2022 nicht um deren Zuleitung gebeten. Richtig ist zwar, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 um Überlassung der Behördenakte bzw. von Aktenauszügen ersucht hat und das Gericht diesem Gesuch vor Erlass des angefochtenen Beschlusses offenbar nicht nachgekommen ist. Allerdings hat der Senat dem Bevollmächtigten des Antragstellers die vollständige Behördenakte auf Ersuchen zukommen lassen und hierdurch rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren gewährt.
12
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers daran anknüpfend in der Beschwerdebegründung ein Ablehnungsgesuch wegen Zweifeln „an der Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts“ gestellt hat, ohne allerdings den oder die davon betroffenen Richter namentlich zu benennen, kann dieses Gesuch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil – worauf der Senat bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2023 hingewiesen hat – ein Ablehnungsantrag nur bis zum Erlass der Entscheidung des Instanzgerichts und nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gestellt werden kann (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 54 Rn. 22 m.w.N.).
13
2. Die zur Beschwerdebegründung erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des erlassenen Bescheids erweisen sich ebenfalls als unbegründet.
14
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden (Trennungsgebot), kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung, etwa ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.).
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b) Hiervon ausgehend greifen die zur Beschwerdebegründung erhobenen Einwände nicht durch.
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aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung der Fahreignung (auch) für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge liegen vor.
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(1) Der Verstoß des Antragstellers gegen das auf Cannabis bezogene Trennungsgebot am 29. Oktober 2021 mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter), für das wie bei fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen der Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG gilt, wurde rechtskräftig durch Bußgeldbescheid geahndet und steht damit hinreichend fest. Er wurde als solcher auch vom Antragsteller nicht bestritten.
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(2) Das Landratsamt durfte auch von gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers ausgehen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 14). Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist hierfür nicht erforderlich.
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Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar weist der Bevollmächtigte des Antragstellers zu Recht darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für die gelegentliche Cannabiseinnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) trägt, sodass es zu ihren Lasten geht, wenn diese nicht erweislich ist. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 14; B.v. 28.4.2022 – 11 CS 21.3173 – juris Rn. 16; B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 14 f.). Darin liegt keine Umkehr der Beweislast, sondern lediglich eine Wertung im Rahmen der Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen im Bereich präventiver Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs, für die weder die Unschuldsvermutung noch der Grundsatz ‚nemo tenetur se ipsum accusare‘ gilt.
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Für diese substantiierte und plausible Darlegung reicht das bloße Bestreiten der Richtigkeit polizeilicher protokollierter Äußerungen oder sonstiger Feststellungen anlässlich der Verkehrskontrolle grundsätzlich nicht aus. Dem polizeilichen Bericht zufolge hat der Antragsteller nach erfolgter Belehrung angegeben, „regelmäßig“ Marihuana zu konsumieren und zuletzt vor zwei Tagen zwei Joints geraucht zu haben. Daran muss er sich festhalten lassen. Zwar kann aus dieser Äußerung nicht ohne Weiteres auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV geschlossen werden, der auch ohne Zusatztatsachen die Fahrungeeignetheit zur Folge hätte. Davon ist aber auch weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Allerdings ist die protokollierte Angabe zum Zeitpunkt und zum Umfang des vorangegangenen Cannabiskonsums präzise genug, um daraus auf mindestens zwei Konsumvorgänge, nämlich zum einen zwei Tage vor der Kontrolle und zum anderen zeitnah im Zusammenhang mit der Kontrolle, schließen zu können. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich von der Richtigkeit polizeilicher Sachverhaltsschilderungen ausgehen. Eine Beurteilung sicherheitsrechtlicher Sachverhalte an Hand polizeilicher Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ein Verwaltungsgericht kann sich auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund einer Vielzahl polizeilicher Sachverhaltsschilderungen eine Überzeugung vom Vorliegen sicherheitsrechtlicher Tatbestände bilden. Dies schließt es zwar nicht aus, dass konkrete und substantiierte Einwände gegen die polizeiliche Sachverhaltsschilderung und Beurteilung der weiteren Klärung durch das Gericht bedürfen (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2023 – 11 CS 22.2608 – juris Rn. 17 m.w.N.). An solchen Einwänden fehlt es hier aber.
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Nur ein zeitnaher Konsum vor der Verkehrskontrolle am 29. Oktober 2021 kann zu dem rechtsmedizinisch festgestellten THC-Wert von 2,5 ng/ml im Blutserum ca. 35 Minuten nach dem Ende der Fahrt geführt haben. Denn die im Blut feststellbaren THCWerte sinken bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum innerhalb von Stunden auf Konzentrationen im Bereich der bzw. unter die Nachweisgrenze ab (Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 177, 188, 234; BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228 – juris Rn. 20). Anders ist dies bei Dauerkonsumenten, bei denen sich nachweisbare Werte bis zu 48 Stunden halten können (Möller, a.a.O. Rn. 209). Da der Antragsteller Derartiges nicht behauptet hat, ist der bei der Verkehrskontrolle festgestellte Wert nicht durch den von ihm gegenüber der Polizei eingeräumten Konsum von zwei Joints zwei Tage vor der Fahrt zu erklären. Somit ist davon auszugehen, dass er mindestens zweimal, nämlich am 29. Oktober 2021 und zwei Tage davor, und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat.
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(3) Den weiteren aktenkundigen Vorfall vom 3. März 2021 (nicht 2022), bei dem der Antragsteller im Rahmen einer Personenkontrolle einen Grinder mit Marihuanaanhaftungen sowie ein Glas mit einer geringen Menge Marihuana ins Gebüsch geworfen hat, hat weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich zum Beleg eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vorfall (mit einer unzutreffenden Datierung auf den 3.3.2022, wobei auch der Bevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 7.3.2023 von einem Schreibversehen ausgeht) insoweit lediglich als zusätzliches und damit nicht tragendes Indiz für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gewertet. Ob es sich dabei um einen hinreichend belastbaren Anhaltspunkt handelt, kann daher dahinstehen. Gleiches gilt für den vom Verwaltungsgericht ebenfalls „nur ergänzend“ herangezogenen THC-Carbonsäure-Wert von 33 ng/ml im Blutserum, der nach Ansicht des Senats jedenfalls allein keinen gesicherten Rückschluss darauf erlaubt, dass der Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsument ist. THC-Carbonsäure ist ein Abbauprodukt von THC, das sich bei kontinuierlicher Cannabiseinnahme im Fettgewebe des Konsumenten ansammelt. Zwar ist ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml im Blutserum von regelmäßigem Cannabiskonsum auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.8.2019 – 11 CS 19.1432 – juris Rn. 9 m.w.N.). Deutlich niedrigere THC-COOH-Werte sind aber für das Konsummuster wenig aussagekräftig. Bei Gelegenheitskonsumenten fällt die THC-COOH-Konzentration innerhalb weniger Stunden überwiegend auf unter 20 ng/ml ab (vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol 2006, 361/365; Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3 Rn. 128, 135), kann aber kurz nach dem Konsum durchaus höhere Werte erreichen, und zwar auch bei einmaligem Konsum (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 – juris Rn. 32 ff.; HessVGH, B.v. 15.9.2016 – 2 B 2335/16 – juris Rn. 8, 10; OVG NW, B.v. 5.2.2015 – 16 B 8/15 – juris Rn. 11 f.).
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Vorliegend kommt es darauf aber nicht entscheidungserheblich an, da der gelegentliche Cannabiskonsum des Antragstellers, wie bereits ausgeführt, aufgrund anderer Feststellungen hinreichend gesichert ist.
24
bb) Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führt der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei nicht auf den erhobenen Einwand eingegangen, das Landratsamt habe mit der Anhörung vor Erlass des Bescheids eine empfindliche Drohung in Form einer Nötigung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen.
25
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte dazu, entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss sich jedoch in den Gründen der Entscheidung nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen in seine Erwägung einbezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt,
dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11).
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Davon ausgehend liegt hier keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, auch wenn das Verwaltungsgericht nicht explizit auf den erhobenen Vorwurf eingegangen ist. Bevor – wie hier – ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Dies hat das Landratsamt mit seinem Anhörungsschreiben vom 10. November 2022 in nicht zu beanstandender Weise getan und den Antragsteller auf die Konsequenzen der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens und auf die Möglichkeit hingewiesen, zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Entscheidung auf die Fahrerlaubnis zu verzichten (vgl. dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsgesetz, 47. Auflage 2023, § 2 StVG Rn. 25) oder sich nochmals zur Sache zu äußern. Darin eine empfindliche Drohung oder gar Nötigung gegenüber dem Antragsteller zu sehen, erscheint fernliegend und abwegig und bedurfte somit zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keiner Erörterung im angefochtenen Beschluss.
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cc) Schließlich greifen auch die Einwände hinsichtlich der Ermessensausübung des Landratsamts bei Erlass der Beibringungsanordnung nicht durch.
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(1) Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV steht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Das Landratsamt hat das Ermessen in seiner Beibringungsanordnung vom 4. August 2022 ordnungsgemäß ausgeübt. Es hat den Antragsteller auch hierzu vorher mit Schreiben vom 10. Mai und 10. Juni 2022 angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, wovon der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat. In seiner Beibringungsanordnung hat das Landratsamt ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es sein Ermessen dahingehend ausübt, den Antragsteller zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Es ist dabei auch auf den Einwand eingegangen, der festgestellte THC-Wert liege unterhalb von 3 ng/ml im Blutserum. Abgesehen davon, dass beim Antragsteller mit 2,5 ng/ml ein nur wenig niedrigerer Wert vorlag, überschreitet es weder die gesetzlichen Grenzen des durch § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eingeräumten Ermessens noch widerspricht es dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO), wenn bei einem dem Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum entsprechenden oder nur geringfügig darüber liegenden THC-Wert die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet wird (BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 20). In der Regel ist dies erforderlich, um aufzuklären, ob der Fahrerlaubnisinhaber künftig zwischen dem seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 34, 37; BayVGH, B.v. 3.11.2021 – 11 CS 21.1000 – juris Rn. 35). Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von THC von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird (BVerwG, a.a.O. Rn. 25 ff.; BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 3.2.2023 – 16 B 1590/21 – juris Rn. 17, 24).
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(2) Die Beibringungsanordnung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsteller nicht mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug, sondern mit einem fahrerlaubnisfreien E-Scooter gegen das Trennungsgebot verstoßen hat. Eine Fahrt mit einem Elektrokleinstfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis kann Zweifel auch hinsichtlich der Fahreignung für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge begründen und die darauf bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen.
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Wie bereits ausgeführt gilt der in § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG auf Cannabis bezogene Bußgeldtatbestand und das daran anknüpfende Trennungsgebot für Elektrokleinstfahrzeuge und für fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge gleichermaßen. Ein Verstoß dagegen ist auch mit einem Elektrokleinstfahrzeug grundsätzlich ein hinreichender Anlass, die Fahreignung, insbesondere die Trennungsbereitschaft, auch für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge abzuklären (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 11 CS 21.1965 – juris Rn. 15-18). Damit die Fahrerlaubnisbehörde hierzu über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene insoweit fahrgeeignet ist und künftig zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen wird, bedarf es in solchen Fällen in der Regel einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Im Rahmen der psychologischen Untersuchung wird dabei auch der Frage nachzugehen sein, ob der Betreffende bei seinem Verhalten möglicherweise zwischen fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen unterscheidet und ob er hinreichend gefestigt bereit ist, jedenfalls bei fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen – etwa aufgrund des höheren Gefahrenpotenzials – von seinem mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug gezeigten Verhalten Abstand zu nehmen. Nur aufgrund einer solchen Prognose kann die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob und inwieweit fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Betroffenen veranlasst sind.
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(3) Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder die bloße Vorlage von Abstinenznachweisen, die der Antragsteller offenbar vorgezogen hätte, ist nach § 14 FeV weder vorgesehen noch ausreichend, wenn – wie hier – von gelegentlichem Cannabiskonsum und einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen ist und für einen ärztlich festzustellenden regelmäßigen Cannabiskonsum oder eine -abhängigkeit, die per se zur Fahrungeeignetheit führen, keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Ohne psychologische Abklärung der Trennungsbereitschaft besteht bei gelegentlichem Cannabiskonsum keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde.
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c) Im Beschwerdeverfahren nicht gerügt und daher hier nicht zu erörtern ist die Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass die Fragestellung in der Beibringungsanordnung des Landratsamts vom 4. August 2022 nur zum Teil, nämlich für fahrerlaubnispflichtige und fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge, nicht aber – wie im heute ergangenen Beschluss im Parallelverfahren 11 CS 23.59 ausgeführt – für sonstige fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge gerechtfertigt war (vgl. dazu Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 42c). Diese Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass die zu weitgehende Fragestellung für die Nichtbeibringung des Gutachtens durch den Antragsteller, der sich primär auf einmaligen Cannabiskonsum berufen hat, nicht kausal gewesen sein dürfte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).