Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 09.11.2023 – AN 17 K 20.02407
Titel:

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kfz-Selbstwaschanlage

Normenketten:
VwVfG § 21 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1
BayBO Art. 68
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 15
BImSchG § 3
TA Lärm Nr. 3.2.1, Nr. 4.2, Nr. 4.3.2, Nr. 6
GIRL
Leitsätze:
1. Auch nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen können zur Auslegung des Inhalts einer Baugenehmigung herangezogen werden und dann auch zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist idR der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dritanfechtungsklage gegen Baugenehmigung für SB-Waschanlage (erfolglos), Bestimmtheit einer Baugenehmigung (bejaht), in Bezug genommene Bauvorlagen, Lärmgutachten, Messung an „baugleichen“ Anlagen, Gebot der Rücksichtnahme (Verletzung verneint), Einhaltung des um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteils, keine Ermittlung der Vorbelastung, Einwände gegen das Schallgutachten, Zurechnung von missbräuchlicher Nutzung auf dem Vorhabengrundstück, Partylärm durch Beigeladenen, unzumutbare Geruchsbelästigung durch Reinigungsmittel (verneint), Besorgnis der Befangenheit von Behördenmitarbeitern, Drittanfechtungsklage gegen Baugenehmigung für SB-Waschanlage, Bestimmtheit einer Baugenehmigung, Lärmgutachten, Messung an „baugleichen“ Anlagen, Gebot der Rücksichtnahme, Immissionsrichtwertanteil, keine Ermittlung der Vorbelastung, Einwände gegen Schallgutachten, Partylärm, unzumutbare Geruchsbelästigung durch Reinigungsmittel
Fundstelle:
BeckRS 2023, 46874

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kfz-Selbstwaschanlage mit drei Waschboxen samt Technikraum, zwei Staubsaugerplätzen und Stellplätzen.
2
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, …, …, und der nördlich davon gelegenen FlNr. …, Gemarkung … Das Grundstück FlNr. … ist mit einem Wohnhaus, welches mit der östlich gelegenen Hausnr. … (FlNr. …, Gemarkung ...) zusammengebaut ist, und mehreren Nebengebäuden bebaut. Das Grundstück des Beigeladenen, FlNr. …, Gemarkung … (Vorhabengrundstück) befindet sich östlich der Grundstücke der Kläger und ist von diesen durch die Straße … sowie weitere (Wohn-)Bebauung auf den Grundstücken (FlNrn. …, ...) getrennt. Östlich des Vorhabengrundstückes verläuft die Bahnlinie … sowie die Bahnlinie … Zwischen den beiden Bahnlinien befindet sich eine Kläranlage. Südlich des Vorhabengrundstückes befindet sich ein weiteres gewerblich genutztes Grundstück (FlNr. ...). Der Beigeladene betreibt auf dem Vorhabengrundstück bereits eine Autolackiererei und Waschanlage für Pkw. In der bestehenden Werkhalle, die südlich der neu zu errichtenden Waschboxen liegt, befinden sich insgesamt fünf Einzelhallen. Zwei der Einzelhallen dienen der Vorbereitung der Lackierung, eine Halle wird für Karosseriearbeiten und eine als Kfz-Abstellhalle genutzt. In der östlichsten Einzelhalle befindet sich eine Portalwaschanlage. Weiter gibt es im südlichen und südöstlichen Bereich des Vorhabengrundstückes mehrere Container, im südlichen Bereich eine Lagerhalle sowie im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze ein Besprechungshaus.
3
Sowohl Klägergrundstück als auch Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. … „…“ aus 1985 der beklagten Stadt. Dieser setzt im Bereich des Vorhabengrundstückes ein eingeschränktes Gewerbegebiet und im Bereich des klägerischen Grundstückes ein Mischgebiet fest. Unter § 5 des Bebauungsplanes ist festgelegt, dass Betriebe und Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass in ihrem Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte gemäß Ziff. 2.321 TA Lärm nicht überschritten werden. Der Schallschutznachweis sei mit dem Bauantrag vorzulegen. Im gesamten Baugebiet seien an den Wohngebäuden Vorkehrungen zum Schallschutz zu treffen, die sicherstellen, dass innerhalb der Gebäude die raumartabhängigen Innengeräuschpegel gemäß Tafel 5 der VDI-RL 2719 durch von außen dringenden Schall (z.B. Bahnverkehr) nicht überschritten werden. Ein entsprechender Schallschutznachweis könne mit dem Bauantrag verlangt werden.
4
Mit Bauantrag vom 12. Mai 2020 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Waschboxen mit einem Technikraum. Nach den eingereichten Plänen sollen die Waschboxen im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstückes errichtet werden. Direkt südlich an die Waschboxen sollen weiter ein Technikraum und am östlichen Rand des Vorhabengrundstückes zwei Staubsaugerplätze errichtet werden. Ebenso ergibt sich aus den Plänen die Anlage von insgesamt 32 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Nach der Baubeschreibung wird in Bezug auf die Waschboxen auf das beigefügte Angebot der … vom 17. April 2020 verwiesen (Anlage der … – Rackanlage für drei Waschplätze).
5
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 18. August 2020 bei der Beklagten einen Befangenheitsantrag. Es lägen Gründe vor, die geeignet seien, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung von Frau … und Herrn …, Mitarbeiter der Beklagten, zu rechtfertigen. Die Beklagte teilte dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. September 2020 mit, dass Herr … aufgrund der Bekanntschaft mit dem Beigeladenen von sich aus von Anfang an veranlasst habe, dass er mit der Bearbeitung des Bauantrages nicht befasst werde. Die mit der Bearbeitung des Bauantrages befasste Frau … habe keinerlei Beziehungen zu dem Beigeladenen. Der Befangenheitsantrag entbehre jeglicher Grundlage.
6
In den Behördenakten findet sich ein Vermerk des Umweltamtes der Beklagten, wonach ein gesondertes Lärmgutachten anzufordern sei. Bei Anwendung der Isophonenkarte des Musterschallschutzgutachtens der … vom 21. September 1999 zeige sich, dass die zu erwartende Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten Beurteilungspegel i.H.v. 58-60 dB(A) hervorrufen würde. Der zulässige Richtwert für die Gesamtbelastung nach TA Lärm Nr. 6.2 von 60 dB(A) würde damit nicht um mindestens 6 dB(A) unterschritten.
7
In der Folge legte der Beigeladene ein Lärmschutzgutachten der …, vor, zunächst in der Fassung vom 3. September 2020, welches aufgrund von Fragen und Anmerkungen der Beklagten nachfolgend nochmals in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eingereicht wurde. Der Gutachter legte dar, dass mit dem Gutachten die Geräuschimmissionen des Gesamtbetriebes (Bestand plus geplante Erweiterung) untersucht und beurteilt werden. Dabei solle der Betrieb der Lackiererei unverändert erfolgen. Die in der nördlichsten Halle vorhandene Portalwaschanlage werde durch ein neues Modell vom Typ WashTec SoftCare 2 ersetzt. In Bezug auf die zu errichtenden drei Waschplätze mit Hochdruckreinigern sollten die zugehörigen Kompressoren innerhalb der Werkhalle untergebracht werden, so dass Geräusche im Wesentlichen von den Hochdrucklanzen ausgingen. Weiter seien zwei Staubsaugerplätze sowie Parkplätze für wartende Kunden bzw. als Stellflächen für die Lackiererei vorgesehen. Der Bereich südöstlich der Werkhalle sei ausschließlich als Lagerbereich sowie für Mitarbeiterstellplätze vorgesehen, so dass in diesem Bereich nur geringe Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Die Betriebszeiten der Lackiererei betrügen typischerweise 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, maximal 6.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen. Für die Waschanlage seien Betriebszeiten von max. 6.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen vorgesehen. An Sonntagen sei der Betrieb der Waschanlage von 12.00 bis 18.00 Uhr geplant. Im Gutachten wird weiter angemerkt, dass sich die Festsetzung unter § 5 des Bebauungsplanes auf die TA Lärm i.d.F. von 1968 bezogen habe. Der Schallschutznachweis werde gemäß TA Lärm aktuelle Fassung geführt. Im Schallgutachten wird weiter am Immissionsort IO 1 „Wohngebäude … und … (FlNr. ...), Berechnungsaufpunkt Nord- und Ostfassade, Erdgeschoss bis 2. Obergeschoss“ (vgl. Anlage 3 zum Schallgutachten) tags 6.00 bis 22.00 Uhr ein Immissionsrichtwertanteil von 54 dB(A) und nachts 22.00 bis 6.00 Uhr von 39 dB(A) zugrunde gelegt. Nach den Ergebnissen des Gutachtens wird am IO 1 werktags, 6.00 – 22.00 Uhr, ein Beurteilungspegel von 53 dB(A) erreicht. Weiter heißt es, dass sich, sofern es am Sonntag trotz der verkürzten Öffnungszeiten der Waschanlage zu vergleichbaren Vorgangszahlen komme wie an Werktagen, rechnerisch geringere Beurteilungspegel ergeben würden, da an Sonntagen der zeitgleiche Betrieb der Lackiererei sowie Liefervorgänge entfallen würden. Nachts gingen vom Betrieb des Beigeladenen keine Geräuschimmissionen aus. Hinsichtlich des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Immissionsgrenzwert gemäß 16. BImSchV von 64 dB(A) 6.00 – 22.00 Uhr angesetzt. Der berechnete Beurteilungspegel liegt bei 46 dB(A) am diesbezüglich geltenden Immissionsort IO 1 (Nordfassade im westlichen Bereich des Wohnhauses der Kläger – vgl. Anlage 2 des Schallgutachtens). Hinsichtlich der Waschboxen seien orientierende Schallmessungen an einer baugleichen Anlage in … durchgeführt worden.
8
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2020, dem Klägerbevollmächtigten per Einschreiben am 12. Oktober 2020 übersandt, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Errichtung einer Kfz-Selbstwaschanlage mit drei Waschboxen“ nach Maßgabe „der beigefügten, mit Genehmigungsvermerk vom 8. Oktober 2020 versehenen Bauvorlagen sowie unter den Auflagen/Bedingungen gemäß Ziffer IV. und unter Gewährung der Befreiungen/Ausnahmen/Abweichungen gemäß Ziffer II. dieses Bescheides“. Der Bescheid umfasse auch die in der Genehmigung genannten Anlagen.
9
Unter Ziffer IV., 11. Immissionsschutz wurde festgesetzt:
„Der Bericht (…) der … vom 7. Oktober 2020 über den Nachweis des Schallimmissionsschutzes gemäß TA Lärm und die der Beurteilung zugrundeliegenden Werte und Annahmen werden zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Die darin getroffenen Aussagen und Bewertungen sind Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit und daher vollumfänglich einzuhalten und umzusetzen.
a) Die maximal zulässige Betriebszeit der Lackiererei beträgt 06:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen.
b) Die maximal zulässige Betriebszeit des Waschbetriebes (Selbstwaschboxen und Portalwaschanlage) beträgt 6:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen sowie 12:00 bis 18:00 Uhr an Sonntagen.
c) Das Tor der Waschanlage ist während des gesamten Trockenvorganges geschlossen zu halten. Dies ist dauerhaft durch eine automatische Schließfunktion bei Beginn des Trockenvorgangs sicherzustellen.
d) Die Waschhalle ist mit einem neuen Tor nachzurüsten, durch das die Einhaltung der zulässigen Immissionswerte sichergestellt wird. Das neue Sektionaltor der Waschhalle muss ein Schalldämm-Maß (Prüfwert) von mindestens Rw,P = 20 dB aufweisen.
e) Die lüftungstechnischen Anlagen des Betriebes (Zu- und Fortluftöffnungen, Absaugeeinrichtungen, etc.) sind so auszulegen und zu betreiben, dass keine impuls- und/oder tonhaltigen Geräuschanteile entstehen.
Vor Inbetriebnahme der Kfz-Selbstwaschanlage ist eine Bestätigung des Sachverständigen vorzulegen, dass die Anlagen diesen Anforderungen entsprechen und die Voraussetzungen bzw. Annahmen des Schallschutznachweises vorliegen/umgesetzt sind (…)
Hinweis: Es wird empfohlen, die Tore der Werkhalle in den Bereichen Vorbereitung Lackierung und Karosseriebau bei geräuschintensiven Arbeiten wie z.B. Trennschleifen, Hämmern etc. geschlossen zu halten.“
10
In der Begründung des Bescheides legte die Beklagte dar, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine im eingeschränkten Gewerbegebiet grundsätzlich zulässige Nutzung handele. Der vorgelegte Schallschutznachweis befasse sich mit den vorgebrachten Lärmschutzbedenken der Einwendungsführer im Rahmen der Nachbarbeteiligung. Nach Würdigung des Umweltamtes der Beklagten würden die maximal zulässigen Immissionswerte, die an den Grundstücken der Einwendungsführer ankommen, bei Umsetzung der unter Ziff. 11 festgelegten Auflagen eingehalten. Hinsichtlich des Lärmschutzes seien die Bestimmungen der TA Lärm vom 26. August 1998 einzuhalten. Geräuschimmissionen, welche durch den geplanten Betrieb hervorgerufen werden, seien als Zusatzbelastung i.S.d. TA-Lärm Nr. 2.4 anzusehen. Die Beurteilungspegel nach TA Lärm Nr. 2.1, welche durch die Gesamtbelastung (inkl. der bestehenden Vorbelastung) hervorgerufen werden, dürften auch in Folge des o.g. Betriebes die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm Nr. 6.1 an den maßgeblichen Immissionsorten nach TA Lärm Nr. 2.3 nicht überschreiten. Von einer gesonderten Betrachtung der Vorbelastung habe nach TA Lärm Nr. 3.2.1 abgesehen werden können, da die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 7 dB(A) unterschritten würden, sofern die als Auflagen festgelegten schalltechnischen Maßnahmen umgesetzt würden. Dies sei vor Inbetriebnahme der Waschboxen durch den Sachverständigen zu bescheinigen.
11
Die Kläger erhoben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. November 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach. Nach gewährter Akteneinsicht führte die Klägerseite aus, dass die Baugenehmigung bereits formell rechtswidrig sei. Aufgrund der persönlichen Bekanntschaft des Sachbearbeiters der Beklagten, Herrn …, mit dem Beigeladenen sei dieser parteiisch. Entgegen anderer Angaben der Beklagten sei Herr … weiterhin involviert gewesen, wie sich schon aus dem Aktenzeichen „…“ ergebe. Weiter habe er bei der Akteneinsicht durch den Kläger sichtlich Interesse gezeigt und sei in die mit Frau … geführte Emailkorrespondenz „hineinkopiert“ worden. Auch Frau … habe sich gegenüber den berechtigten Anliegen der Kläger und anderer Nachbarn eher sperrig und unwillig gezeigt. Art. 46 BayVwVfG führe nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers. Es sei nicht offensichtlich, dass die gerügte Mitwirkung von Herrn … die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Vielmehr sei eine fehlerfreie Abwägungs- oder Ermessensentscheidung nicht gewährleistet, wenn an der Entscheidung ein Amtsträger mitgewirkt habe, der nach den geltenden Vorschriften nicht hätte mitwirken dürfen. Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Die zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose des … vom 7. Oktober 2020 habe keine Impuls- und Tonzuschläge beim Betrieb des Hochdruckreinigers und beim Betrieb des Saugers vergeben. Zwischen dem 14. Juni 2021 und dem 18. Juni 2021 seien die Tore ständig offen gewesen. Ohnehin seien die Toröffnungszeiten mit zwei Stunden zu optimistisch angesetzt worden. Es würde die Kontrollierbarkeit dieses Kriteriums fehlen. Zu diesem Ergebnis sei auch die von den Klägern beauftragte …, die die Schallimmissionsprognose des … geprüft habe, gekommen. Die Fußmattengestelle, an denen die Fußmatten ausgeklopft würden, blieben gänzlich unberücksichtigt. Weiter werde das Vorhabengrundstück auch als Freizeitgrundstück genutzt, wo mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt würden. Das Holzhaus (Besprechungsraum laut Bauantrag) würde vom Beigeladenen und dessen Sohn als Grillplatz, zur Musikprobe und Partyraum verwendet. An Wochenenden würde bis 3 Uhr morgens gefeiert. Auch durch „Auto Poser“ käme es nach 20 Uhr zu Lärm. All dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Es sei versäumt worden in der Baugenehmigung anzuordnen, dass der Waschplatz außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren und darüber hinaus ein Schild mit den Öffnungszeiten aufzustellen sei. Bei Berücksichtigung der Punkte würden die Lärmwerte überschritten. Weiter habe man die Geruchsbelästigungen völlig außer Acht gelassen. Das Reinigungsmittel stinke so stark, dass es den Klägern unmöglich sei, ein Fenster zu öffnen oder sich auf dem Grundstück im Freien aufzuhalten. Der Waschvorgang unter Einsatz von Reinigungsmitteln finde nicht nur innerhalb eines Gebäudes, sondern überwiegend in den Waschboxen statt.
12
Der Kläger beantragt zuletzt,
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt, die sie mit Schriftsatz der Beklagten vom 4. Januar 2023 erhalten hat, aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und teilte mit, dass es sich nicht lohne, auf die haltlose Diffamierung der Sachbearbeiter der Beklagten einzugehen. Im Übrigen habe in der Sache keine andere Entscheidung ergehen können, weshalb ein Berufen auf einen formellen Mangel ausscheide, Art. 46 BayVwVfG. Weiter hätte die Klägerseite jederzeit ein Privatgutachten erstellen können, was angesichts der dezidierten Auflistungen im Schallgutachten möglich sei. Die Behauptung der Kläger, unter Berücksichtigung der vorgetragenen Kritikpunkte seien die Grenzwerte überschritten, sei daher nicht belegt. Weiter könne die Beklagte sehr wohl die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte kontrollieren. Sie verfüge über entsprechende messtechnische Ausrüstung, um Schallpegelmessungen nach TA Lärm Anhang A.3 durchzuführen. Darüber hinaus werde die Summenwirkung der Schallimmissionen des Vorhabens mit der bestehenden Vorbelastung (von den Klägern werde hier insbesondere der Schwerverkehr des Zementwerkes genannt) durch den um 6 dB(A) abgesenkten Immissionsrichtwertanteil im Schallgutachten gemäß TA Lärm Nr. 3.2.1 inhaltlich korrekt berücksichtigt. Das bemängelte Fußmattengestell sei nicht Gegenstand der Bauantragsunterlagen gewesen und sei deshalb nicht immissionsschutzrechtlich geprüft worden. Die erwähnten Geruchsimmissionen seien nicht anlagentypisch für eine Selbstwaschanlage. Unabhängig hiervon sei eine Prognose der Geruchsimmissionen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde durchgeführt worden. Zur Abschätzung der maximalen Geruchsstundenhäufigkeit sei das Verfahren nach Hartmann des Landesumweltbundesamtes NRW angewandt und das Ergebnis nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) beurteilt worden. Das Verfahren liefere eine pessimale Abschätzung unter der Annahme, dass die Beaufschlagungshäufigkeit am Immissionsort der Geruchsimmissionshäufigkeit entspreche. Das Verfahren sei insbesondere für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem zweiten Abschnitt des BImSchG, diffuse Quellen und im Nahbereich (Entfernung kleiner 100 m) empfohlen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der in der GIRL, Tabelle 1, aufgeführte Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet hinsichtlich der Geruchsstundenhäufigkeit von maximal 10% eingehalten werde und folglich dahingehend auch nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen i.F.v. erheblichen Belästigungen durch Gerüche i.S.d. § 3 BImSchG zu rechnen sei.
14
Der Klägerbevollmächtigte führte nachfolgend mit weiteren Schriftsätzen aus, dass der Umgebungslärm einzubeziehen sei. Die vom Ingenieurbüro … angenommenen Werte, die angeblich an einem Vergleichsobjekt gemessen worden seien, würden die vom Hersteller der Waschboxen in dem …-Gutachten vom 21. September 1999, welches als Anlage beigefügt sei, angenommenen Werte ersichtlich übersteigen. Das Büro … sei bei einem Abstand von 38 m von der Waschbox zum Immissionsort (Hausecke Kläger) von einem Wert von 53 dB ausgegangen, weshalb der Grenzwert unterschritten werde und der Umgebungslärm nicht einbezogen werden müsse. Ausweislich des …-Gutachtens sei aber ein Wert von 58 dB anzusetzen. Damit stehe fest, dass der Grenzwert überschritten sei. Im Übrigen sei auch das Umweltamt der Beklagten im Rahmen einer Messung ohne den errichteten Waschpark auf einen Wert von 53,7 dB gekommen. Auch deshalb seien die Werte des Büro … unzutreffend. Hinzu komme, dass die Auflagen der Lackiererei nicht eingehalten würden, da die Tore ständig offen stünden. Weiter liege beim …-Gutachten die Schallleistung von drei SB-Boxen um ca. 1,2 dB höher als die des Ansatzes vom Büro … Laut den Rasterlärmkarten der … ergebe sich bei drei Boxen in 50 m Abstand quer zu den drei Boxen ein Schalldruckpegel von 54 dB(A). Vom IB … sei pro Box ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) und somit ein Summenschallleistungspegel von 94,8 dB(A) gewählt worden, welcher in einem Abstand von 50 m zu einem Schalldruckpegel von 52,8 dB(A) führe. Beim Staubsaugerbetrieb würden beide Sachverständige mit einem Schalleistungspegel von Lw = 86 dB(A) rechnen, … würde aber noch einen Tonzuschlag von 3 dB erheben. Ob ein solcher Zuschlag nötig sei, sei durch Messung am Immissionsort festzustellen, worauf bei … aber verzichtet worden sei. Hinzu komme, dass … nicht mit dem Werten des Herstellers arbeite, sondern eigene Messungen an vergleichbaren Anlagen durchgeführt haben wolle, die eine deutlich niedrigere Schallleistung ergeben haben sollten. Unter Berücksichtigung auch der nicht in Ansatz gebrachten Fußmattengestelle sei der Grenzwert daher überschritten. Es werde daher unbedingt beantragt, an einem betriebsintensiven Wochentag wie Samstag Sachverständigenbeweis zu erheben. Die Beweisaufnahme würde ergeben, dass aufgrund der 1,2 dB höheren Schalleistung, der nicht in Ansatz gebrachten Fußmattengestelle sowie der nicht in Ansatz gebrachten anderen spezifischen Nutzergeräusche wie dem wiederholten Türenschlagen in den Pflegeboxen, den beim Pflegevorgang betriebenen Autoradios, Gesprächen und Zurufen der Immissionsrichtwert überschritten und die verbleibende Immissionsreserve zur Berücksichtigung anderer Gewerbebetriebe nicht mehr ausreichend sei.
15
Der Beigeladene übermittelte mit Schriftsatz vom 19. September 2021 die Stellungnahme des Ingenieurbüro … zu den klägerischen Einwänden. Danach habe der Beigeladene dem Büro das von den Klägern angeführte …-Gutachten zukommen lassen. Aufgrund des hohen Alters der Studie (über 20 Jahre) und des zu erwartenden Fortschreitens des Standes der Technik bei Autowaschboxen habe man in Abstimmung mit der … entschieden, die Geräuschemissionen besser an einer modernen, baugleichen Anlage messtechnisch zu ermitteln. Die erhobenen Messdaten seien im Rahmen der vorgelegten schalltechnischen Prognose mit Maximalansätzen weiterverwendet worden. So sei für einen Reinigungsvorgang vor Ort im Mittel 8 Minuten je Pkw ermittelt worden, in der Prognose sei aber eine Einwirkzeit von 10 Minuten je Pkw angesetzt worden. Die Abschirmwirkung durch die (nur teilweise geschlossenen) Seitenwände der Waschboxen sei nicht berücksichtigt worden. Die Feststellung der Klägerseite, dass der Emissionsansatz der … für die Waschboxen um 1,2 dB über dem Ansatz der Fa. … sei, lasse sich aus dem …-Gutachten nicht ableiten, da in diesem keine Schallleistungspegel genannt würden, die mit dem von uns angesetzten Schalleistungspegel von LW = 90 dB(A) je Waschbox verglichen werden könnten. Wenn die Kläger anführten, dass aus dem …-Gutachten hervorgehe, dass in einem Abstand von 38 m um die Waschbox(en) ein Wert von 58 dB(A) abzulesen sei, dann werde verkannt, dass die … keine konkrete Prognose eines Waschparks darstelle, sondern eine theoretische Betrachtung. Auf S. 15 des …-Gutachtens werde erläutert, dass in der schalltechnischen Berechnung eine Auslastung der Waschboxen mit 60 Wäschen je Box und Tag angesetzt werde, was erheblich über den Berechnungsansätzen der Fa. … für den gegenständlichen Waschpark mit 40 Wäschen je Waschbox und Tag liege. Eine Vergleichbarkeit sei daher nicht gegeben. Was den Tonzuschlag angehe, werde auch hier auf das Fortschreiten des Standes der Technik verwiesen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu erheben sei, wenn das Geräusch am Immissionsort tonhaltig sei. Die Berechnungsergebnisse hätten aber gezeigt, dass die Geräusche der Staubsauger nicht pegelbestimmend seien für das Gesamtgeräusch des Waschparks am Wohnhaus der Kläger, weshalb der Zuschlag für Tonhaltigkeit nicht gerechtfertigt sei. Was mit der monierten Einbeziehung des Umgebungslärms gemeint sei, sei unklar. Die schalltechnische Vorbelastung der Immissionsorte durch weitere Anlagen und Betriebe gemäß TA Lärm sei regelwerkskonform berücksichtigt worden, indem dem Waschpark nur ein Immissionsrichtwertanteil zugestanden worden sei, der 6 dB unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete liege.
16
Der Beigeladene legte u.a. eine Email der Fa. … vom 15. November 2022 zur Vergleichbarkeit der Anlage in … mit der des Beigeladenen vor. Der Sachverständige des Ingenieurbüros … bat mit Email vom 16. November 2022 darum, die Fa. … bestätigen zu lassen, dass die vom Sachverständigen ermittelten Messdaten der Anlage in … mit der Einstellung der Hochdruckpumpe bei 80 bar tatsächlich auf die Anlage in … übertragbar seien.
17
Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022, bei der u.a. die Frage der Bestimmtheit des Bescheides und der Vergleichbarkeit der an der Anlage in … vorgenommenen Messungen auf die Anlage des Beigeladenen problematisiert wurden, übermittelte die Beklagte einen Schriftsatz vom 4. Januar 2023, wonach die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2020 gemäß dem Protokoll über die mündliche Verhandlung folgendermaßen ergänzt werde:
„Der Schallleistungspegel der Staubsaugeranlage darf den Wert von LW = 86 dB(A) nicht überschreiten.“
18
Der Beigeladene übermittelte eine Email der Fa. … vom 26. Januar 2023 mit weiteren Aussagen zur Baugleichheit der an den Beigeladenen gelieferten Anlage und der Anlage in …, bei der gemessen wurde.
19
Mit vorgelegtem Schreiben der Fa. … vom 16. März 2023 bestätigte diese außerdem, dass die dem Beigeladenen tatsächlich gelieferte SB-Waschanlage mit der zugrundeliegenden angebotenen Waschanlage (Angebot vom 17. April 2020) übereinstimme.
20
Der Beigeladene übermittelte weiter eine Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 24. Januar 2023, wonach der Sachverständige klarstellte, dass die Messungen in … bei einem Druck von 80 bar und 100 bar durchgeführt wurden und die im Prognoseverfahren verwendeten Schallimmissionsdaten auch einen Betrieb der Waschplätze bei einem Pumpendruck von 100 bar abbilden würden.
21
In dem weiter vom Beigeladenen übermittelten Schreiben des Ingenieurbüros … vom 14. April 2023 legte der Sachverständige dar, dass, ausgehend von den von der Fa. … gemachten Angaben und trotz unterschiedlicher Hochdruckpumpenaggregate (Email der Fa. … an den Beigeladenen vom 25. Januar 2023), eine Vergleichbarkeit der dem Beigeladenen genehmigten Anlage mit der Anlage in …, an der die Messungen vorgenommen worden seien, gegeben sei. So würden die Geräuschemissionen der SB-Waschplätze ausschließlich von den Geräuschen der Hochdruck-Wasserlanzen und den Wassergeräuschen bestimmt. In den für diese Geräusche maßgebenden Einflussfaktoren, insbesondere den Auslassdüsen der Hochdrucklanzen, dem Wasserdruck und der Einhausung der SB-Waschplätze seien die beiden Anlagen baugleich.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten, die beigezogenen Bebauungsplanunterlagen sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 17. November 2022 und am 9. November 2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet und bleibt daher erfolglos.
24
Klagegegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt, die er mit Schriftsatz der Beklagten vom 4. Januar 2023 erhalten hat. Dieser verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die objektive Verletzung einer Rechtsnorm allein genügt für den Erfolg einer Nachbarklage, wie vorliegend, nicht. Im gerichtlichen Verfahren findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, die Prüfung hat sich im Falle der Drittanfechtungsklagen vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften (Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris), die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Weiter ist nur die Verletzung von drittschützenden Normen maßgeblich, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören. Bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen handelt es sich um keinen Sonderbau, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zur Anwendung kommt.
25
Eine Verletzung nachbarschützender Normen liegt zugunsten der Kläger nicht vor.
26
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarrechtlicher Fragen nicht zu unbestimmt. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung ist, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder die Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 13; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 55 f.). In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018, a.a.O., juris Rn. 13). Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verletzt einen Dritten also nur dann in eigenen Rechten, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung zum Schutz seiner subjektiven Rechte erforderlich ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.4.2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 16). Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und/oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 15 ZB 21.2360 – juris Rn. 9, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 16, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 14). Gemessen hieran ist die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte der Kläger hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
27
Geht es um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft einwirken können, sind ggf. Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (vgl. VGH BW, B.v. 4.4.2022 – 5 S 395/22 – juris Rn. 16). Auch in Bezug auf Umwelteinwirkungen i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 15 f.).
28
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, dabei eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – juris).
29
In welcher Höhe den Klägern nach Maßgabe der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich vorliegend aus der Auflage in Ziff. IV., 11. des streitgegenständlichen Bescheides. Neben einzeln unter a) bis e) aufgezählten Vorgaben sind danach die in dem Bericht des … vom 7. Oktober 2020 über den Nachweis des Schallimmissionsschutzes (Schallgutachten) getroffenen Aussagen und Bewertungen Grundlage für die immissionschutzrechtliche Zulässigkeit und daher „vollumfänglich einzuhalten und umzusetzen“. Zwar wird die Baugenehmigung ausweislich Satz 1 ihres Tenors nach Maßgabe der beigefügten, mit Genehmigungsvermerk vom 8. Oktober 2020 versehenen Bauvorlagen erteilt. Das Schallgutachten trägt keinen solchen Vermerk. Auch in Ziff. IV., 2. des Bescheides (i.V.m. Satz 2 des Tenors), die eine Auflistung der Bauvorlagen enthält, welche Bestandteil der Genehmigung sind, wird das Schallgutachten unter der Überschrift „Folgende mit Prüfvermerk/Sichtvermerk und/oder Genehmigungsvermerk versehenen Planzeichnungen und Unterlagen“ aufgeführt, enthält aber – wie ausgeführt – gerade keinen solchen Vermerk. Jedoch ist das Schallgutachten jedenfalls in Ziff. IV., 11. explizit zum Bescheidsinhalt erklärt worden und kann zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung damit herangezogen werden. Auch nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Unterlagen können nämlich zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung herangezogen werden und dann auch zur Bestimmbarkeit der Baugenehmigung beitragen, wenn anderweitig im Genehmigungsbescheid oder in den (gestempelten) Bauvorlagen auf diese Bezug genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2022 – 15 ZB 21.2871 – juris Rn. 17).
30
In dem Schallgutachten wird hinsichtlich des Wohngebäudes der Kläger vom Schutzcharakter eines Mischgebietes und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgegangen, wobei ausgehend von den Betriebszeiten nachts keine Geräuschimmissionen zu erwarten seien. Sofern es an Sonntagen trotz der verkürzten Öffnungszeiten der Wascheinrichtungen (12.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu vergleichbaren Vorgangszahlen im Bereich der Waschhalle und der Waschboxen komme wie an Werktagen, so würden sich rechnerisch geringere Beurteilungspegel ergeben, da an Sonntagen der zeitgleiche Betrieb der Lackiererei sowie Liefervorgänge entfallen. Der durch Bezugnahmen auf das Schallgutachten von Seiten der Beklagten festgelegte Schutzanspruch wird auch vom Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes durch Inbezugnahme eines vorgelegten Schallgutachtens bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 17).
31
Da die Vorbelastung nach den Ausführungen im Schallgutachten vom 7. Oktober 2020 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrages, der durch den Betrieb der Kfz-Lackiererei, der bestehenden Pkw-Waschanlage und der streitgegenständlichen Erweiterung der Waschanlage verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 54 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts an. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 18, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11), denn nach Ziff. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage sogar bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1; vgl. auch Ziff. 4.2 Buchst. c) TA Lärm). Dies ist i.d.R. der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2), vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 21.3.2018, a.a.O., juris Rn.11.
32
In Bezug auf die Bestimmtheit einer Baugenehmigung muss zudem gewährleistet sein, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 17, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26). Dies ist hier der Fall. Die wesentlichen Kenngrößen (dies sind etwa emissionsrelevante Konstruktionsmerkmale, (maximale) Schallleistungspegel, Betriebszeiten, Abschirmung, Abstand zum Immissionsort etc., vgl. Ziff. 4.2 TA Lärm) für eine Immissionsprognose können der Baugenehmigung, die konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen, hinreichend entnommen werden. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 20).
33
Zum einen ist mit dem Angebot der Fa. … vom 17. April 2020, welches über die in Ziff. IV. 2. des Bescheides zum Bescheidsinhalt gemachte Baubeschreibung, die wiederum unter 2. hinsichtlich der genauen Baubeschreibung auf das Angebot der Fa. … vom 17. April 2020 verweist, welches damit ebenso Bescheidsinhalt wurde, verbindlich festgelegt, welche Anlage in Bezug auf die SB-Hochdruckwaschplätze genehmigt wurde. Zum anderen sind hieraus, aus der Baugenehmigung, insbesondere den Auflagen unter Ziff. IV., 11. und den zum Bescheidsinhalt erklärten Plänen samt Schallgutachten die relevanten Kenngrößen wie etwa die emissionsrelevanten Konstruktionsmerkmale, Schallleistungspegel, Betriebszeiten, Abschirmung, Abstand zum Immissionsort etc. verbindlich festgelegt.
34
Soweit klägerseits moniert wurde, dass der Sachverständige nicht mit den Werten des Herstellers gearbeitet habe, sondern Werte angenommen habe, die angeblich an einem Vergleichsobjekt gemessen worden seien, womit die Klägerseite Zweifel an einer tatsächlichen Vergleichbarkeit der Anlage in …, an der die Messungen vorgenommen wurden, und der dem Beigeladenen genehmigten Anlage anmeldet, dringen die Kläger damit nicht durch. Mit den im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 vorgelegten Nachweisen seitens des Beigeladenen, vor allem der vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. April 2023 ist in überzeugender Weise dargelegt worden, dass die vom Sachverständigen vorgenommenen und dem Schallgutachten zugrundegelegten Vergleichsmessungen an SB-Hochdruckwaschplätzen für Pkw in einem Waschpark in … mit den Schallemissionen der dem Beigeladenen genehmigten Anlage aus schallimmissionschutztechnischer Sicht vergleichbar sind. Zwar ist die dem Beigeladenen genehmigte Anlage insbesondere ausweislich der Email der Fa. … an den Beigeladenen vom 25. Januar 2023 nicht exakt baugleich zu der Vergleichsanlage in … Jedoch sind die Unterschiede, wie sie in der Email der Fa. … an den Beigeladenen vom 25. Januar 2023 beschrieben werden, nach Einschätzung des Sachverständigen für die Lärmentwicklung nicht relevant. Nach dessen fachkundiger und nach Auffassung des Gerichts plausibler Einschätzung, der die Klägerseite zudem nichts entgegensetzte, ist die Vergleichbarkeit gegeben, da die Geräuschemissionen der SB-Waschplätze ausschließlich von den Geräuschen der Hochdruckwasserlanzen und den Wassergeräuschen bestimmt würden. In den für diese Geräusche maßgebenden Einflussfaktoren, insbesondere den Auslassdüsen der Hochdrucklanzen, dem Wasserdruck und der Einhausung der SB-Waschplätze seien die beiden Anlagen nach den vorliegenden Angaben der Fa. … baugleich. Auch der Vertreter der Unteren Immissionsschutzbehörde der Beklagten verwies in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 auf die diesbezügliche schlüssige, umfangreiche und abschließende Einschätzung des Sachverständigen. Soweit die Fa. … in ihren Stellungnahmen zunächst nur von der an den Beigeladenen gelieferten Anlage gesprochen hat, die ja nicht zwangsläufig mit der genehmigten übereinstimmt, hat die Fa. … jedenfalls mit Schreiben vom 20. März 2023 bestätigt, dass die an den Beigeladenen gelieferte Anlage mit der Anlage ausweislich des Angebots vom 17. April 2020, also der genehmigten Anlage, übereinstimmt.
35
Was die Frage angeht, ob die HD-Pumpe bei Durchführung der Vergleichsmessung in … auf nur 80 bar oder, wie im Schallgutachten beschrieben, auf 100 bar eingestellt war, so hat der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24. Januar 2023 samt Anlagen ausgeführt, dass die Schallmessungen in … bei einem Druck von 80 bar und 100 bar durchgeführt wurden, die im Prognoseverfahren verwendeten Schallemissionsdaten somit auch einen Betrieb der Waschplätze mit einem Pumpendruck von 100 bar abbilden. Da der Unterschied beim Mittelungspegel LAeq lediglich 0,5 dB betrug, ist es nach Einschätzung des Sachverständigen und auch nach Auffassung des Vertreters der Unteren Immissionsschutzbehörde sachgerecht, dass ein Mittelwert von 67 dB(A) gebildet wird. Selbst wenn dies als problematisch angesehen würde, sei ein etwaiger höherer Lärm bei einer Druckeinstellung von 100 bar durch die Maximalabschätzung des Messabstandes von 7 m statt 6,76 m ausgeglichen. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der übereinstimmend getroffenen Aussagen von Sachverständigem und Fachbehörde, die auch plausibel sind, zu zweifeln, zumal auch die Klägerseite keine Einwendungen erhob.
36
In Bezug auf die beiden Staubsaugerplätze mit Doppelsaugturm geht schon aus dem zum Bescheidsinhalt gemachten Schallgutachten, dessen Aussagen und Bewertungen vom Beigeladenen vollumfänglich einzuhalten sind (Ziff. IV. 11. des Bescheides), samt den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen verbindlich hervor, dass zwei Staubsaugerplätze mit mittig plaziertem Doppelsaugturm geplant sind und von einem rechnerischen Schallleistungspegel von Lw = 86 dB(A) ausgegangen wird. Abgesehen davon ergänzte die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Januar 2023 – der die Qualität eines Verwaltungsaktes besitzt, denn maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. Alemann/Scheffxzyk in BeckOK, VwVfG, 1.1.2022, 57. Ed., § 35 Rn. 46) – die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2020 dahingehend, dass der Schallleistungspegel der Staubsaugeranlage den Wert von Lw = 86 dB(A) nicht übersteigen dürfe. Zweifel in Bezug auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung bestehen auch hier nicht.
37
Was die Stellplätze angeht, so wird mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht nur der durch den Neubau der Waschboxen samt Staubsaugeranlage zusätzlich ausgelöste Stellplatzbedarf von neun Stellplätzen geregelt. Ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Pläne sind sämtliche 32 für das Gesamtvorhaben des Beigeladenen erforderlichen Stellplätze Genehmigungsumfang (vgl. Plan „Flächenübersicht gilt für Stellplätze“). Auch diesbezüglich ist die Baugenehmigung bestimmt.
38
Ob die einem festgelegten Immissionswert zugrunde liegende Immissionsprognose fehlerfrei ist oder ob die Festlegung eines Immissionsgrenzwertes allein oder in Kombination mit weiteren Nebenbestimmungen genügt, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945 – juris Rn. 58).
39
2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und zwar weder hinsichtlich einzelner Aspekte noch in einer Gesamtschau. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – juris). Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 9 CS 22.3 – juris Rn. 24, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist auf die Begriffsbestimmungen (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und die materiellrechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 – 4 C 6/98 – juris). § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden unter anderem konkretisiert durch die Richtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, dabei eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – juris Rn. 12). Hält der Emittent die dort genannten Grenzwerte ein, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Grundsatz dem entsprechen, was in dem jeweiligen Gebiet entsprechend seiner Zweckbestimmung vom Durchschnittsbürger als zumutbar angesehen wird, kann demnach auch keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris; BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2305 – juris Rn. 30, B.v. 18.5.2018 – 9 CS 18.10 – juris Rn. 15 f.). So liegt es hier.
40
Das Wohnhaus des Klägers liegt in einem mit Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet. Dies hat der Sachverständige im Schallgutachten richtigerweise seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Im Mischgebiet ist ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten, Ziffer 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Nach dem Schallgutachten hält der gesamte Betrieb des Beigeladenen inkl. des genehmigten Vorhabens am maßgeblichen Immissionsort IO 1 den Immissionsrichtwertanteil tags von 54 dB(A) ein. Dieser wird sogar um 1 dB(A) unterschritten. Dies gilt auch für den sonntags genehmigten Betrieb (zumal im Mischgebiet Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht anzusetzen sind, Ziff. 6.5 TA Lärm i.V.m. Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7.7.2017 bzgl. der Korrektur redaktioneller Fehler in der TA-Lärm). Ein Betrieb zur Nachtzeit ist nicht genehmigt, der Immissionsrichtwertanteil nachts von 39 dB(A) eingehalten. Einer gesonderten Betrachtung der Vorbelastung bedurfte es aufgrund der Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte (60 dB(A) tags, 45 db(A) nachts)) um mindestens 6 dB(A), Ziff. 3.2.1 TA Lärm, entgegen des klägerischen Vortrages nicht. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Wohnhaus der Kläger vom Vorhaben des Beigeladenen noch ein Stück weiter westlich liegt als der am Wohngebäude … befindliche IO 1 (siehe Anlage 3 zum Schallgutachten), so dass sogar davon auszugehen ist, dass die bei den Klägern ankommenden Lärmwerte nochmal geringer ausfallen als am IO 1.
41
Der Sachverständige hat zudem zugunsten der Kläger und auch richtigerweise bei seiner Prognose den gesamten Betrieb des Beigeladenen und nicht lediglich die neu hinzutretenden, mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten Anlagen berücksichtigt, da der Bestand des Betriebes und die neu hinzutretenden Teile, die sich zudem auf demselben Werksgelände befinden, eine gemeinsame Anlage bilden. Die Genehmigung führt vorliegend nämlich zu einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der genehmigungsbedürftigen Anlage des Beigeladenen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, TA Lärm, 102. EL September 2023, Rn. 29 ff.).
42
Das Gericht konnte sich in seiner Entscheidung auf das Schallgutachten stützen. Dieses ist nachvollziehbar und weist keine erkennbaren und durchgreifenden wissenschaftlichen oder methodischen Mängel auf. Die durch die Kläger vorgebrachten Beanstandungen sind nicht zielführend. Soweit die Kläger vortragen, dass zwischen dem 14. Juni 2021 und dem 18. Juni 2021 bzw. allgemein die Tore ständig offen seien – wobei schon nicht klar ist, welche Tore damit gemeint sind – mag dies einen Verstoß gegen die Auflage in Ziff. IV., 11. der Baugenehmigung darstellen, kann aber die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht begründen, da es sich hierbei um eine Frage des Vollzugs handelt. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass ihr Vollzug möglicherweise behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert, wenn sich der Bauherr unter Verstoß gegen die festgesetzten Nebenbestimmungen nicht an die Genehmigung halten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.858 – juris Rn. 16 m.w.N.). Wenn behauptet wird, dass die Toröffnungszeiten mit zwei Stunden zu optimistisch angesetzt worden seien, wobei hiermit wohl die Tore der Werkhallen der Lackierei gemeint sind (vgl. Ziff. 5.3.1 des Schallgutachtens), so gibt es hierfür keine Anhaltspunkte, noch ist in der Hinsicht etwas substantiiert vorgetragen worden. Auch der weitere Einwand, dass es an einer Kontrollierbarkeit des Kriteriums fehle, greift nicht. Vielmehr ist die Einhaltung dieser Vorgabe möglich. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es damit zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem letztlich unvertretbaren Verwaltungsaufwand kommt (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 30).
43
Wenn moniert wird, dass die Fußmattengestelle, an denen die Fußmatten ausgeklopft werden, nicht berücksichtigt worden seien, so geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil die Fußmattengestelle nicht Genehmigungsinhalt sind. Soweit vorgetragen wird, dass es durch „Auto Poser“ nach 20 Uhr zu Lärm komme, sich Leute auch außerhalb der Öffnungszeiten im Bereich der Waschanlagen aufhalten – auch nachts um z.B. 22.30 Uhr –, dort reden und lachen, mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt werden, es weiter unterblieben sei, dem Betreiber aufzugeben, dass der Waschplatz außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren und ein Schild mit den Öffnungszeiten aufzustellen sei, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein nachbarlicher Abwehranspruch der Kläger besteht nur, wenn der Beigeladene als Betreiber der Waschanlage für die Störung verantwortlich ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass die Lärmimmissionen durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursacht werden. Missbräuchliche Nutzungen sind dem Anlagenbetreiber nur dann ausnahmsweise zurechenbar, wenn er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz für ihre rechtswidrige Inanspruchnahme geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt hat. Allein die Eignung einer missbräuchlichen Nutzung genügt insoweit nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2023 – 9 CS 23.1241 – juris Rn. 19, B.v. 22.2.2023 – 9 ZB 22.266 – juris Rn. 9; U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 61; BVerwG, B.v. 29.5.1989 – 4 B 26.89 – juris). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beigeladene durch die konkrete Ausgestaltung der Anlage einen Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung geschaffen hat. Allein durch die genehmigte Erweiterung der bestehenden Portalwaschanlage um drei Waschplätze samt Staubsauger- und Stellplätzen wird ein solcher Anreiz jedenfalls nicht gesetzt, so dass eine Zurechnung bereits aus diesem Grunde ausscheidet. Abgesehen davon hat der Beigeladene angemessene und zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen.
44
Der Beigeladene gab in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 diesbezüglich an, dass sich die Anlage um 22.00 Uhr automatisch abschalte und sich im Bereich der Portalwaschanlage auch das Tor schließe. Zwar könnten nach den Angaben des Beigeladenen bereits begonnene Waschvorgänge zu Ende geführt werden, was die Kläger bestätigen und angeben, dass dies auch mal 15 Minuten dauern könne. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2023 wurde zusätzlich vor Ort ein Hinweis auf die Öffnungszeiten der Anlage angebracht (siehe auch der Facebook-Auftritt des Beigeladenen). Somit wird in angemessener und auch ausreichender Weise einer irregulären Inanspruchnahme entgegengewirkt. Einer weiteren Absperrung der Anlage nach 22.00 Uhr, wie die Klägerseite meint, bedurfte es nicht. Offen bleiben kann deshalb, ob diese angesichts des Umstandes, dass das Vorhabengrundstück über mehrere Ausfahrtmöglichkeiten, z.B. im Bereich der drei Waschboxen, verfügt, überhaupt praktikabel und zumutbar ist. Die Kläger sind bei missbräuchlicher Nutzung auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2014 – 15 ZB 13.205 – juris Rn. 6).
45
Was die beim Pflegevorgang betriebenen Autoradios, Gespräche und Zurufe angeht, ist eine Zurechenbarkeit nach o.g. nicht gegeben. Wie es zu dem weiter monierten und unberücksichtigt gebliebenen Lärm infolge wiederholten Türenschlagens in den Pflegeboxen kommen soll, ist angesichts der Tatsache, dass die Autos an den SB-Waschplätzen außen und mit Wasser gewaschen werden, schon nicht erkennbar. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die beschriebenen Verhaltensweisen wie Türenschlagen, betriebene Autoradios, Gespräche und Zurufe Einfluss auf die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes haben. Immerhin hat der Sachverständige, wie bereits beschrieben, überzeugend ausgeführt, dass die Geräuschemissionen der SB-Waschplätze ausschließlich von den Geräuschen der Hochdruckwasserlanzen und den Wassergeräuschen bestimmt werden.
46
Wenn weiter vorgetragen wird, dass das Vorhabengrundstück als Freizeitgrundstück genutzt werde, das Holzhaus (genehmigt als Besprechungsraum) vom Beigeladenen und dessen Sohn als Grillplatz, zur Musikprobe und Partyraum verwendet werde, an Wochenenden bis 3 Uhr morgens gefeiert werde, so kann auch dies der erhobenen Nachbarklage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Mit der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung wird – wie bereits unter 1. ausgeführt – die Errichtung und der Betrieb der drei SB-Waschplätze samt Technikraum, Staubsaugeranlage und Stellplätzen genehmigt. Genehmigt wird nicht die Anlage im Übrigen, für die bereits mehrere Genehmigungen der Beklagten vorliegen. Sofern es sich bei der privaten Nutzung um eine (bau-)rechtswidrige handeln sollte, kann dieser mit bauaufsichtlichen Maßnahmen begegnet werden. Ggf. gibt es gemeindliche Regelungen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG zur Regelung von verhaltensbedingtem Lärm (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.12.2022 – AN 17 K 21.01375 – juris Rn. 29). Ebenso ist die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe möglich.
47
Auch die weiteren Einwände der Kläger führen zu keiner anderen Einschätzung des Gerichts. Zu der angesprochenen Messung ohne den errichteten Waschpark seitens des Umweltamtes der Beklagten, die einen Wert von 53,7 dB ergeben habe, führte der Vertreter der Unteren Immissionsschutzbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 aus, dass man am 14. Juli 2017 hinsichtlich des Tors der damaligen Portalwaschanlage eine Messung durchgeführt habe, die am maßgeblichen Immissionsort, der ungefähr dem jetzigen IO 1 entspreche, bei einer überschlägigen Prognose einen Beurteilungspegel von 53,1 dB(A) im 2. OG und von 52,7 dB(A) im 1. OG ergeben habe. Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen im Schallgutachten können hierdurch nicht begründet werden, da – wie die Fachmann für Immissionsschutz der Beklagten richtigerweise ausführte – schon andere Betriebsumstände gegolten haben und es sich zudem nur um eine überschlägige Prognose gehandelt hat.
48
Solche Zweifel werden auch nicht durch die klägerseits angeführten Widersprüche von …-Gutachten einerseits und dem Schallgutachten andererseits begründet. Es ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, wieso die Annahmen eines Musterschallgutachtens aus dem Jahre 1999 schon angesichts des Voranschreitens der Technik den Ergebnissen eines aktuellen und zudem konkret zum streitgegenständlichen Vorhaben erstellten Schallgutachtens vorzuziehen sind, weshalb die Einwände der Kläger schon deshalb nicht zum Erfolg führen können. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die für eine Immissionsprognose erforderlichen Kenngrößen, vor allem die emissionsrelevanten Konstruktionsmerkmale, (maximalen) Schallleistungspegel, Abschirmung etc. von …-Gutachten und Schallgutachten vergleichbar sind.
49
Abgesehen davon werden Zweifel an der Richtigkeit des Schallgutachtens auch aus weiteren Gründen nicht begründet. Soweit im …-Gutachten im Hinblick auf den am IO 1 einwirkenden Beurteilungspegel ein Wert von 58 dB angegeben, während im Schallgutachten ein Wert von 53 dB(A) angesetzt wird, führte der Sachverständige überzeugend aus, dass eine Vergleichbarkeit bereits deshalb fehle, weil es sich bei dem Gutachten von … um keine konkrete Prognose eines Waschparks handele, sondern um eine theoretische Betrachtung. An der Vergleichbarkeit fehle es zudem auch, weil … eine Auslastung der Waschboxen mit 60 Wäschen je Box und Tag ansetzt, während beim streitgegenständlichen Vorhaben lediglich 40 Wäschen je Waschbox und Tag veranschlagt werden. Ohnehin gab der Sachverständige an, dass bei der schalltechnischen Prognose mit Maximalansätzen gearbeitet wurde (etwa bei den Einwirkzeiten), die tatsächlichen Werte also geringer seien. Sofern klägerseits eingewandt wird, dass … für drei Waschboxen eine um 1,2 dB höhere Schalleistung gegenüber über dem Ansatz im Schallgutachten ansetze, sich laut der Rasterlärmkarte der … bei drei Boxen in 50 m Abstand ein Schalldruckpegel von 54 dB(A) ergebe, während im Schallgutachten pro Box ein Schallleistungspegel von 90 dB(A) und ein Summenschallleistungspegel von 52,8 dB(A) angegeben werde, welcher in einem Abstand von 50 m zu einem Schalldruckpegel von 86 dB(A) führt, kann auch dies Zweifel an der Richtigkeit des Schallgutachtens nicht begründen. Das Gericht folgt auch hier der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen, wonach im …-Gutachten schon keine Schallleistungspegel genannt werden, die mit dem im Schallgutachten angesetzten Schallleistungspegel von Lw vergleichbar sind.
50
Wenn die Kläger weiter anführen, dass für die Staubsauger – wie im …-Gutachten – ein Tonzuschlag von 3 dB hätte angesetzt werden müssen, so ist damit weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Staubsaugergeräusche tonhaltig sind. Sowohl der Sachverständige als auch der Vertreter der Unteren Immissionsschutzbehörde bei der Beklagten haben hierzu ausgeführt, dass Staubsauger nicht tonhaltig sind. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Zuschlag für Tonhaltigkeit zu erheben sei, wenn das Geräusch am Immissionsort tonhaltig sei. Die Berechnungsergebnisse hätten aber gezeigt, dass die Geräusche der Staubsauger nicht pegelbestimmend seien für das Gesamtgeräusch des Waschparks am Wohnhaus der Kläger, weshalb der Zuschlag für Tonhaltigkeit nicht gerechtfertigt sei. Der Sachverständige verweist hinsichtlich der nicht gegebenen Tonhaltigkeit zudem auf das Fortschreiten der Technik, die Beklagtenseite bezieht sich hierbei auf den Technischen Bericht L 4054 des Hessischen Landesamtes für Umwelt, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, Heft 275. Überdies gab der Vertreter der Unteren Immissionsschutzbehörde der Beklagten an, dass selbst bei Ansatz eines Zuschlages von sogar 6 dB(A) für Tonhaltigkeit der Gesamtbeurteilungspegel immer noch bei 53,95 dB(A), also unterhalb des Wertes von 54 dB(A) liege. Das Gericht hat keinen Anlass, an der sachverständigen Einschätzung des Vertreters der Unteren Immissionsschutzbehörde der Beklagten, einem Fachmann, zu zweifeln. Soweit klägerseits in Bezug auf die Staubsauger auch die fehlende Vergabe von Impulszuschlägen moniert wird, ist in keiner Weise vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass solche hätten vergeben werden müssen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Vergabe von Impuls- und Tonzuschlägen beim Hochdruckreiniger. Der Sachverständige, der diesbezüglich Erhebungen an der Vergleichsanlage in Fürth durchgeführt hat, hat für einen solchen Ansatz keine Anhaltspunkte gesehen. Allein die Behauptung, dass solche Zuschläge hätten vergeben werden müssen, genügt nicht, um Zweifel an dem Schallgutachten zu begründen.
51
Zweifel an der Richtigkeit des Schallgutachtens in Bezug auf die angesetzten Geräusche durch Pkw-Verkehr, durch Park- und Liefervorgänge als auch durch die Geräusche des anlagenbezogenen Fahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Gutachter, wie aus Anlage 3 zum Schallgutachten ersichtlich ist, richtigerweise auch den nicht mehr auf dem Vorhabengrundstück stattfindenden Verkehr auf der FlNr. …, Gemarkung …, bis ca. auf Höhe der nördlich des klägerischen Grundstückes befindlichen öffentlichen Parkplätze den nach TA Lärm zu beurteilenden Geräuschen nach Ziff. 7.4 Satz 1 TA Lärm zugeordnet hat. Ausweislich der Angaben des Vertreters der Beklagten und dem in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 übergebenen Plan handelt es sich hierbei um den nicht öffentlich gewidmeten Teil der Straße „…“. Bei Anwendung der TA-Lärm ist hinsichtlich Fahrzeuggeräuschen zu differenzieren: Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen (Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm). Für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück sieht Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung durch Maßnahmen organisatorischer Art und damit nur eine eingeschränkte Berücksichtigung vor. Da der im Bereich des nicht öffentlich gewidmeten Teils der Straße „…“ stattfindende Verkehr faktisch im Wesentlichen dem Zu- und Abfahrtverkehr des Betriebes des Beigeladenen dient – vergleichbar mit einer Privatstraße – ist die Berücksichtigung des hiervon ausgelösten Lärms nach Ziff. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm – und nicht nur nach Ziff. 7.4 Abs. 2 TA Lärm – zutreffend (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 9 CS 22.259 – juris Rn. 27).
52
Das Schallgutachten ist nach alledem nachvollziehbar und weist keine erkennbaren und durchgreifenden wissenschaftlichen oder methodischen Mängel auf. Weitere Untersuchungen waren trotz des im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) seitens des Gerichts nicht veranlasst, wobei hier auch zu berücksichtigen ist, dass der Vortrag der Beteiligten in wesentlichem Maße mitbestimmt, was sich dem Gericht an (etwaigen weiteren) Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen muss (vgl. Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 86 Rn. 25). Im Übrigen hat auch die anwaltlich vertretene Klägerseite eine Beweiserhebung, obwohl schriftsätzlich dazu ausgeführt wurde, nicht beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2012 – 6 ZB 11.3015 – juris Rn. 9).
53
Schließlich ist das Vorhaben auch nicht in Bezug auf etwaigen Geruch rücksichtslos. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass sie durch den Betrieb des Beigeladenen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt werden. Allein die Behauptung von Geruchsbelästigungen genügt nicht, zumal die Beklagte das Gegenteil behauptet, nämlich dass Geruchsimmissionen nicht anlagentypisch seien und überdies die behördlichen Prüfungen wie die mit Schriftsatz vom 8. November 2021 vorgelegte vorsorglich durchgeführte Abschätzung der maximalen Geruchsstundenhäufigkeiten samt Anlagen keinerlei Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchsbelästigungen ergeben haben. Nach der Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird im Ergebnis der in der GIRL, Tabelle 1, aufgeführte Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet hinsichtlich der Geruchsstundenhäufigkeit von maximal 10% eingehalten, wobei zur Abschätzung der maximalen Geruchsstundenhäufigkeit das Verfahren nach Hartmann des Landesumweltamtes NRW angewandt und das Ergebnis der Geruchsimmissions-Richtlinie beurteilt wurde. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung können technische Regelwerke wie die sog. Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2012 – 22 CS 12.575 – juris Rn. 32) und auch das Verfahren nach Hartmann des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (vgl. VGH BW, B.v. 22.7.2016 – 8 S 969/16 – juris Rn. 25) als Erkenntnisquelle genutzt werden. Der Vertreter der Unteren Immissionsschutzbehörde der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am 17. November 2022 auch nachvollziehbar ausgeführt, dass im hier vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Abschätzung nach Hartmann das übliche Verfahren ist. Das Gericht folgt den insoweit schlüssigen Ausführungen der Fachbehörde, denen die Klägerseite zudem nichts entgegensetzte.
54
Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 18. August 2021 in Kraft getreten ist, die in Nr. 4.3.2 eine Regelung zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen trifft und darin auf Anhang 7 verweist, der eine teilweise neu gefasste GIRL enthält (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.2022 – 4 C 3.21 – juris Rn. 12). Sofern sich hierbei für die Kläger günstigere und für den Beigeladenen nachteiligere Ergebnisse ergeben würden, so können sich die Kläger jedenfalls nicht darauf berufen. Bei Drittanfechtungsklagen, wie vorliegend, gilt, dass nach Erteilung der Baugenehmigung zu Gunsten des Bauherrn eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, nicht jedoch zu Lasten des Bauherrn eingetretene (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 66 Rn. 590 ff. mit weiteren Nachweisen).
55
3. Da der gesamte Betrieb des Beigeladenen inkl. des genehmigten Vorhabens am maßgeblichen Immissionsort IO 1 den Immissionsrichtwertanteil von 54 dB(A) tags und 39 db(A) nachts – wie unter 2. ausgeführt – einhält, diesen sogar um 1 dB(A) unterschreitet, wird auch die unter § 5 des Bebauungsplanes erfolgte Festlegung, dass Betriebe und Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass in ihrem Einwirkungsbereich die Immissionsrichtwerte gemäß Ziff. 2.321 TA Lärm nicht überschritten werden, eingehalten. Nach der bei Erlass des Bebauungsplanes maßgeblichen TA Lärm i.d.F. von 1968 ergibt sich aus deren Ziff. 2.321 c) in Gebieten mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, einzuhaltende Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Werte sind mit den der Baugenehmigung zugrundegelegten Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im hier maßgeblichen Mischgebiet identisch. Offen bleiben kann, ob die Festsetzung drittschützend ist mit der Folge, dass sich die Kläger auf deren Einhaltung berufen können, und überdies, ob die Festsetzung statisch oder dynamisch ist. Selbst bei Annahme von Drittschutz und einer statischen Festsetzung mit der Folge, dass die bei Erlass des Bebauungsplanes geltende Fassung der TA Lärm von 1968 anzuwenden ist, sind die Immissionsrichtwerte nämlich eingehalten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bezogen sich auch bei der Fassung der TA Lärm von 1968 auf die Summe der Geräusche sämtlicher Anlagen, die auf den Immissionsort einwirken. Dabei ist davon auszugehen, dass bei bereits vorhandenen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche weitere Anlagen nur noch errichtet werden dürfen, wenn sie entweder zu den schädlichen Geräuscheinwirkungen nicht weiter beitragen, also insoweit irrelevant sind, oder gegebenenfalls andere Anlagen stillgelegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2003 – 20 B 98.1103 – juris Rn. 17 ff.). Ersteres ist hier angesichts der festgestellten Unterschreitung der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts um mindestens 6 dB(A) der Fall.
56
Im Übrigen ist das Vorhaben in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet seiner Art nach zulässig. Ein Anspruch auf Gebietserhaltung scheidet aus. Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch ist offensichtlich nicht einschlägig.
57
4. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften berufen. Sofern die Kläger vortragen, bei der Entscheidung über die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung hätten befangene Behördenmitarbeiter, nämlich Herr … bzw. Frau …, mitgewirkt, die Baugenehmigung sei deshalb formell rechtswidrig, führt dieser Einwand nicht zum Klageerfolg. Eine Verletzung in eigenen Rechten liegt nicht vor.
58
Zwar kann die Besorgnis der Befangenheit mit dem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden. Es unterliegt insoweit auch der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorliegt, also eine Entscheidung unter Mitwirkung eines Behördenmitarbeiters ergangen ist, in dessen Person ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Die Beachtung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht unabhängig von einer Verletzung materiellen Rechts allein um ihrer selbst willen erzwungen werden. Ein am Verwaltungsverfahren zu beteiligender Dritter kann die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten. Vielmehr muss sich aus seinem Vorbringen darüber hinaus auch ergeben, dass sich der gerügte Verfahrensfehler möglicherweise auf seine (Abwehr-, Schutz- oder Einwirkungs-)Rechte selbst ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.1991 – 7 B 99/91, 7 ER 301/91 – juris). Das Verfahrensrecht dient nur insofern dem Schutz potenziell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 A 7/98 – juris Rn. 9). Dies gilt auch und gerade im Fall einer Nachbarklage, bei der der Prüfungsumfang des Gerichts auf die Verletzung subjektiver Rechte beschränkt ist. Ficht ein Nachbar eine Genehmigung an, führt eine Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern daher zu einer Verletzung in eigenen Rechten des Nachbarn nur, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu seinen Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt. Die Verfahrensvorschrift über die Besorgnis der Befangenheit ist den Interessen des Drittbetroffenen nur dann zu dienen bestimmt, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berührt. Der Drittbetroffene hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf Schutz seiner materiell-rechtlichen Rechtsposition (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 1 B 15.1575 – juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 2.10.2019 – 3 S 1470/19 – juris Rn. 39 f.; VG Bremen, U.v. 8.6.2022 – 1 K 1634/20 – juris Rn. 45 ff.).
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Maßgeblich ist also, ob eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dies ist indes, wie unter 1. bis 3. ausgeführt, nicht der Fall, weshalb eine Rechtsverletzung der Kläger selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensvorschrift über die Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben ist.
60
Abgesehen davon liegt ein solcher Verstoß gegen Art. 21 BayVwVfG auch nicht vor. Das Gericht kann die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Besorgnis der Befangenheit nicht teilen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG bedeutet Besorgnis der Befangenheit, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsübung eines Amtsträgers zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Gründe dieser Art sind je nach den Umständen des Einzelfalles auch Äußerungen, die für eine Selbstbindung, noch ehe der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind, sprechen könnten. Der böse Schein reicht insoweit aus (vgl. SächsOVG, B.v. 15.12.2005 – 5 BS 300/05 – juris).
61
Der gegen Herrn … erhobene Einwand der Mitwirkung an der Baugenehmigungserteilung bleibt schon deshalb ohne Erfolg, da dieser an der Erteilung der Baugenehmigung tatsächlich nicht mitgewirkt hat. Die Tatsache, dass er von Frau … in zwei an den Klägerbevollmächtigten gerichteten Emails bezüglich der an die Kläger gewährten Akteneinsicht in „cc“ gesetzt wurde, und er einmal am 24. August 2020 als Urlaubsvertretung eine Stellungnahmefrist gegenüber der … verlängerte, macht ihn nicht zum Mitwirkenden an der Baugenehmigungserteilung.
62
Was Frau … angeht, so hat sie an der Baugenehmigungserteilung von Anfang an maßgeblich mitgewirkt. Sie war die zuständige Sachbearbeiterin. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Frau … mit dem Beigeladenen persönliche Beziehungen pflegt, die den Anschein einer nicht mehr neutralen Amtsführung wecken könnten. Im Gegenteil trägt die Beklagtenseite unwidersprochen vor, dass Frau … keine persönlichen Beziehungen zu dem Beigeladenen hegt. Der Anschein einer Parteilichkeit wird aber auch nicht dadurch geweckt, dass Herr … der Vorgesetzte von Frau … ist und sie diesen bei zwei Emails in „cc“ gesetzt hat. Dies ist kein nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstand, der bei verständiger Würdigung den Schluss zulässt, dass Frau … ihr Amt parteiisch oder voreingenommen führt. Soweit sie die vom Klägerbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Akten oder jedenfalls von Kopien ablehnt, erweckt auch dies nicht den Anschein einer Parteilichkeit. In Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist klar geregelt, dass die Einsichtnahme bei der Behörde erfolgt. Zwar kann die Behörde weitere Ausnahmen gestatten, Art. 29 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG. Sie kann deshalb nach ihrem Ermessen insbesondere Rechtsanwälten die Mitnahme oder Übersendung der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume erlauben. Die Ablehnung einer solchen Ausnahme begründet die Besorgnis der Befangenheit ebenso wenig wie der Umstand, dass Frau … den Kläger in einer internen Email vom 26. Juni 2020 als „den allseits bekannten Herrn …“ bezeichnet. In einer Gesamtschau ergibt sich aus der Behördenakte vielmehr, dass das Vorhaben des Beigeladenen gerade nicht „durchgewunken“ wurde. Im Hinblick auf von dem Beigeladenen vorgelegte Unterlagen wurde im Gegenteil wiederholt Nachbesserungsbedarf gesehen und diesem auch abverlangt. Auch wurde insbesondere die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens gefordert.
63
4. Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
64
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.