Titel:
Nachweis des Versicherungsfalls in der privaten Unfallversicherung
Normenkette:
ZPO § 286, § 287
Leitsatz:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass er im Rahmen eines Unfallereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des vereinbarten Versicherungsbedingungen erlitten hat. Weiter hat er – allerdings nur noch mit dem Beweismaß des § 287 ZPO – die Kausalität dieser Erstverletzung für den behaupteten Dauerschaden zu beweisen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Unfallversicherung, Versicherungsfall, Nachweis, Beweismaß, Primärverletzung, Invalidität, Kausalität
Fundstellen:
BeckRS 2023, 46743
LSK 2023, 46743
r+s 2024, 959
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 547.507,95 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Invaliditätsleistungen aus zwei bei der Beklagten zugunsten der Klägerin geführten privaten Unfallversicherungen.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus zwei privaten Unfallversicherungen mit den Nummern 400... und 941... in Anspruch. Im Versicherungsvertrag mit der Nummer 400... ist eine Invaliditätsleistung in Höhe einer Grundsumme von € 25.000,00 und einer Leistung von € 250.000,00 bei Vollinvalidität versichert. Vereinbart wurden die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen K. AUB 99 und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 1000 Prozent), die bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine Invaliditätssumme von 700% vorsieht. Weiter vereinbarten die Parteien die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent (C. BB Unfallrente 2000). Im Versicherungsvertrag mit der Nummer 9416527 vereinbarten die Parteien Unfallversicherungsschutz mit einer Invaliditätsleitung in Höhe einer Grundsumme von DM 250.000,00 und einer Leistung bei Vollinvalidität von DM 562.500,00. Bei Vertragsabschluss maßgebend waren die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 225%), die bei einem Invaliditätsgrad von 80% eine Invaliditätssumme von 165% der Grundsumme vorsieht. In beiden Versicherungen bietet die Beklagte Versicherungsschutz bei Unfällen, wobei ein Unfall nach den geltenden Bedingungen jeweils dann vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Nach § 1 Ziffer 1.1. AUB 99 ist Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung der Beklagten, dass der Unfall innerhalb eines Jahres zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person von mindestens 50 Prozent geführt hat und wurde innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie vom Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht worden ist. Nach § 7 Ziffer I. AUB 88 ist Voraussetzung einer Invaliditätsleistung, dass der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten führt, wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss.
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Die am ...1961 geborene Klägerin prallte am 10. 12.2013 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei der U. Bank AG in R. beim Zurückgehen von der Toilette an ihren Arbeitsplatz im Schalterbereich mit dem Kopf gegen eine geschlossene Glastür . Es kam zu heftigem Nasenbluten und starkem Kopfschmerz. Sie erlitt hierdurch eine nicht verschobene Nasenbeinfraktur, eine Contusio nasi sowie eine Schädelprellung. Die Klägerin leidet an starken Kopfschmerzen, einem Druckgefühl an der Aufprallstelle und auch hinten am Schädel. Bei Stress verstärkt sich die Symptomatik. Sie beklagt große Konzentrationsschwierigkeiten und gelegentlich Probleme beim Sehen. Auch ein Schweregefühl des rechten Armes, Zuckungen am rechten Auge sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen liegen vor. Als besonders beeinträchtigend empfindet die Klägerin bestehende kognitive Defizite, die als „schwerfälliges Denken“ beschrieben werden, die Klägerin kann „Gedanken nicht zu Ende“ denken, es schießen ununterbrochen Gedanken ein. Die Klägerin kann auch nur noch kurze Zeit oder kurze Texte lesen. Zu viele Menschen oder Stimmen irritieren sie. Sie ist häufig und schnell erschöpft und benötigt selbst bei einfachen Tätigkeiten häufige Pausen. Wenn sie mehrere Dinge gleichzeitig erledigen muss, verliert sie den Überblick, eine „Multi-Tasking-Fähigkeit“ fehlt. Gedächtnis-, Wortfindungs- und Konzentrationsprobleme sowie Vergesslichkeit beeinträchtigen die Klägerin ebenso täglich. Ein unangenehmes Taubheitsgefühl an den Außenseiten am rechten Arm bis zum Ellenbogen zieht bis zu den Fingergelenken, kleinen Finger und Ringfinger; in der Nacht kommt ein Zittern in beiden Oberarmen hinzu. Die Klägerin wurde zwischenzeitlich wegen voller Erwerbsmindung berentet.
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Die Klägerin behauptet, Versicherungsnehmerin der Beklagten zu sein. Sie behauptet weiter, die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien allesamt auf eine Hirnschädigung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas zurückzuführen, welches sie durch den Unfall am 10.12.2013 erlitten habe. Sie sei durch das Unfallereignis bewusstlos geworden. Es liege eine auf den Unfall zurückzuführende axonale Schädigung vor. Die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen erst seit dem Unfall vor, seien von Dauer und würden zu einem bedingungsgemäßen Invaliditätsgrad von wenigstens 80 führen.
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Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €175.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von € 1.600,00, rückwirkend seit dem 01.12.2013, zukünftig monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin verstirbt zu bezahlen.
2.1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.7. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.8. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.9. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.10. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.11. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.12. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.13. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.14. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.15. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.16. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.17. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.18. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.19. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
2.20. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu bezahlen.
2.21. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu bezahlen.
2.22. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu bezahlen.
2.23. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu bezahlen.
2.24. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu bezahlen.
2.25. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu bezahlen.
2.26. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu bezahlen.
2.27. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu bezahlen.
2.28. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu bezahlen.
2.29. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu bezahlen.
2.30. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu bezahlen.
2.31. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu bezahlen.
2.32. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu bezahlen.
2.33. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu bezahlen.
2.34. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu bezahlen.
2.35. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu bezahlen.
2.36. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu bezahlen.
2.37. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu bezahlen.
2.38. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 zu bezahlen.
2.39. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu bezahlen.
2.40. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 zu bezahlen.
2.41. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu bezahlen.
2.42. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu bezahlen.
2.43. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu bezahlen.
2.44. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu bezahlen.
2.45. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu bezahlen.
2.46. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu bezahlen.
2.47. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu bezahlen.
2.48. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.
2.49. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen.
2.50. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu bezahlen.
2.51. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu bezahlen.
2.52. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen.
2.53. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu bezahlen.
2.54. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu bezahlen.
2.55. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu bezahlen.
2.56. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu bezahlen.
2.57. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu bezahlen.
2.58. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von €1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu bezahlen.
2.59. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu bezahlen.
2.60. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu bezahlen.
2.61. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere 5 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018 zu bezahlen.
2.62. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu bezahlen.
2.63. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu bezahlen.
2.64. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu bezahlen.
2.65. Die Beklagte wird weiter verurteilt, hieraus aus einem Betrag in Höhe von € 1.600,00 weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 210.907,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 5.226,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
7
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin durch das geschilderte Unfallereignis vom 10.12.2013 einen hirnorganischen Erstkörperschaden erlitten habe und die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin könnten allesamt nur psychosomatisch erklärt werden. Ihre Ursache sei jedenfalls nicht im Unfallereignis vom 10.12.2013 zu finden. Weiter rügt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin und behauptet, die Klägerin sei nur versicherte Person und nicht Versicherungsnehmerin der Beklagten.
8
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung von drei schriftlichen Sachverständigengutachten, nämlich gemäß Beschluss vom 06.09.2019 durch Gutachten von Dr. A2. B1., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16.03.2020 nebst ergänzende Stellungnahmen vom 05.08.2020, 22.01.2021 und 12.07.2021, gemäß Beschluss vom 24.08.2021 durch Gutachten von Dr. A3. P., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 12.01.2022 sowie durch Gutachten von Prof. Dr. A4. D., Direktor Neororadiologisches Institut Universitätsklinikum E. vom 14.02.2023 nebst ergänzender Stellungnahme vom 15.08.2023. Auf diese Gutachten wird Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einvernahme des Sachverständigen Dr. P. zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2022. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2022 wird Bezug genommen. Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Klage ist unbegründet.
10
Der Klägerin ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass sie durch das unstreitige Unfallereignis vom 10.12.2013 einen Erstkörperschaden in Form einer hirnorganischen Verletzung, eines Schädel-Hirn-Traumas, erlitten hat und die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Unfallereignis beruhen.
11
1. Auf der Grundlage der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen gewährt die Beklagte Invaliditätsschutz für Gesundheitsschäden, die die Klägerin durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Unfallereignis erlitten hat und die innerhalb eines Jahres zu einer Invalidität, sprich zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, geführt haben. Gemäß § 5 Ziff. 5.2.6 AUB 99 bzw. § 2 Ziff. IV AUB 88 ist ein Anspruch auf Versicherungsleistungen jedoch ausgeschlossen für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht worden sind.
12
Der Klägerin obliegt es daher zunächst darzulegen und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, dass sie im Rahmen des unstreitigen Unfallereignisses vom 10.12.2013 eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer Erstverletzung und eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit iSd vereinbarten Versicherungsbedingungen erlitten hat. Weiter hat die Klägerin – allerdings nur noch mit dem Beweismaß des § 287 ZPO – die Kausalität dieser Erstverletzung für den behaupteten Dauerschaden zu beweisen. Gelingt ihr dies, hat dann die Beklagte mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den Beweis für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Ziff. 5.2.6 AUB 99 bzw § 2 Ziff. IV AUB 88 zu führen.
13
2. Das Gericht konnte sich im Rahmen der durchgeführten Beweiserhebung nicht in dem nach § 286 ZPO geforderten Umfang davon überzeugen, dass die Klägerin durch das Unfallereignis eine bedingungsgemäße Erstverletzung einer relevanten Hirnverletzung erlitten hat. a.
14
Vorliegend behauptet die Klägerin durch das Unfallereignis vom 10.12.2013 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten zu haben, bei dem sich – hirnorganisch – traumatische Schädigungen von Nervenfasern bzw. Bahnverläufen ergeben hätten, welche das vorgetragene Beschwerdebild bei der Klägerin verursacht hätten.
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Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin in Schrittgeschwindigkeit mit dem Kopf frontal gegen eine Glastüre geprallt ist und sich eine nicht verschobene Nasenbeinfraktur zugezogen hat.
16
Dass die Klägerin nach dem Unfallereignis bewusstlos war, ist streitig und für das Gericht nicht erwiesen.
17
Zwar behauptet die Klägerin, sowohl schriftsätzlich, als auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2022, nach dem Anprall das Bewusstsein verloren zu haben und erst durch Schläge ins Gesicht wieder zu sich gekommen zu sein. Im Rahmen einer vorprozessualen Begutachtung durch Prof. W. am 24.05.2013 gab die Klägerin, ausweislich Bl. 5 des Gutachtens (Anlage K4), an, „kurz bewusstlos“ gewesen zu sein. Im Durchgangsarztberichts vom 11.12.2013 (Bl. 313 dA) ist eine solche Bewusstlosigkeit jedoch nicht ärztlich dokumentiert. Vielmehr heißt es dort, eine Bewusstlosigkeit habe zu keiner Zeit vorgelegen. Im Bericht des Notfallzentrums des Krankenhauses BB. vom Unfalltag, dem 10.12.2013, ist eine solche ebenso nicht vermerkt. Diese Behauptung der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den Angaben, die die Klägerin ausweislich der Ausführungen in den Gutachten bei den Sachverständigen Dr. B1. und Dr. P. gemacht hat, wonach sie dort jeweils angegeben hat, sie wisse nicht, ob sie bewusstlos gewesen sei. b.
18
Zwar haben die Sachverständigen Dr. B1. und Dr. P. in ihren gerichtlich erholten schriftlichen Gutachten für die Klägerin die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) bei persistierendem axonalen Nervenschaden mit Frontalhirnsyndrom (Dr. B1.) bzw. einer hirnorganischen Störung nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F 0.7.2) (Dr. P.) gestellt, denen die von der Klägerin beschriebenen Beeinträchtigungen zugeordnet werden könnten. Dr. B1. hat zudem weiter festgestellt, es handele sich bei der Klägerin nicht um eine psychische (im Sinne einer psychogenen) Erkrankung, sondern um kognitive, psychische, emotionale und vegetative Folgen einer hirnorganischen Beeinträchtigung. Eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne könne bei der Klägerin nicht festgestellt werden, insbesondere keine somatoforme Störung, keine dissoziative Störung, keine posttraumatische Belastungsstörung und keine Depression. Bei der Klägerin lägen in zeitlicher Folge nach einem Schädelhirntrauma die Symptome Kopfschmerzen (mit anderem Schmerzcharakter als vor dem Unfall), Schwindel, Erschöpftheit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses sowie eine verminderte Belastungsfähigkeit unter Stress und unter Alkohol vor, so dass diese Diagnose gestellt werden könne (Bl. 58 d. Gutachtens).
19
Beide Sachverständige leiten ihre Diagnose und Feststellungen jedoch vom Vorhandensein struktureller, hirnorganischer Schäden ab, wie sie in einem neuroradiologischen Gutachten von Prof. Dr. C. Z1. vom 16.03.2018 festgestellt worden sind. Dieses Gutachten ist im Rahmen des sozialrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegeben worden. In diesem Gutachten kam Prof. Dr. Z1. zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine „traumatisch einzuordnende Läsion im linken Marklager“ (Bl. 8 des Gutachtens, vorgelegt als Anlage K08) vorläge.
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Dr. B1. nimmt in ihrem Gutachten hierauf Bezug und stellt fest, dass bei der Klägerin „neurostrukturelle Veränderungen in der Bildgebung nachweisbar“ seien (Bl. 61 d. Gutachtens). Der Sachverständige Dr. P. gab im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 14.09.2022 dazu an, dass er sich in seinem Gutachten im Hinblick auf die Frage der Kausalität und des Vorliegens eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma auf die Vorbefunde, insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. Z1. gestützt habe, er sich aber auch heute noch schwertue, eine Kausalität festzustellen. Dies könne er nur unter Zugrundelegung des Gutachtens Prof. Z1. Ohne bildgebende Verfahren könne man, so Dr. P., im vorliegenden Fall keine Kausalität feststellen.
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c. Davon, dass bei der Klägerin eine solche hirnorganische Schädigung infolge des Unfalls eingetreten ist, ist das Gericht jedoch nicht überzeugt.
22
aa. Zu diesem Befund gelangte der Sachverständige Prof. Dr. Z1. mit Hilfe der Anwendung des sog. DTI-Verfahrens, nachdem in den konventionell hergestellten Bildgebungen keine eindeutigen Traumafolgen erkannt werden konnten. Der Sachverständige Prof. Z1. weist in seinem Gutachten bereits darauf hin, dass die DTI-Methode zwar nicht geeignet sei, in individuellen Fällen das eindeutige Vorliegen einer mikrostrukturellen Schädigung „gerichtsfest“ und sicher zu beweisen. Er meint aber im Kontext aller erhobenen Befunde sowie der Krankengeschichte es „als überwiegend wahrscheinlich“ betrachten zu können, dass eine traumatische Verletzung von Faserbahn- bzw. Netzwerkstrukturen für die motorischen und neuropsychologischen Einschränkungen bei der Klägerin verantwortlich sei.
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bb. Das Gericht hat zu der Behauptung, dass die Klägerin durch das Unfallereignis am 10.12.2013 ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer substantiellen Hirnschädigung erlitten hat, ein neuroradiologisches Gutachten von Prof. Dr. D. erholt. Prof. Dr. D. kommt in seinem Gutachten – für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig – nach Auswertung der vorliegenden MRT-Aufnahmen und ausführlicher Diskussion des neuroradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. Z1. – zu dem Ergebnis, dass die einzige vorliegende bildmorphologische Auffälligkeit bei Klägerin, die Signalanhebung im linksfrontalen subkortikalen Marklager, im Gutachten von Prof. Dr. Z1. nicht ausreichend differentialdiagnostisch eingeordnet und diskutiert worden sei und dass er in der Gesamtschau der Bildbefunde eine nicht-traumatische Ätiologie dieses Bildbefundes für deutlich wahrscheinlicher hält. Er kritisiert, dass im Gutachten von Prof. Dr. Z1. der Befund „eindeutig“ einer traumatischen Mikroblutung durch Zerreißung von winzigen Blutgefäßen im Rahmen von parenchymalen Scherverletzungen zugeordnet worden sei. Das Auftreten einer isolier ten Scherverletzung an der vorbeschriebenen Stelle im linksfrontalen Marklager als einzige Läsion bei gleichzeitigem völligen Fehlen weiterer Traumafolgen zerebral, intrakraniell oder extrakraniell im Sinne eines Galeahämatoms (die Nasenbein-Verletzung ausgenommen) hält er aber für sehr unwahrscheinlich und fügt hinzu: „habe ich in meinem bisherigen Berufsleben so nicht gesehen.“ Prof. Dr. D. geht daher von einer „unspezifischen Marklagerläsion“ ohne Krankheitswert bei der Klägerin aus. In der Literatur würden diese Signalanhebungen in der MRT in einer Inzidenz von 20 bis 30% auch bei neurologisch unauffälligen älteren Patienten beschrieben. Auch sei die vorbeschriebene Lokalisation einer Traumafolge selten. So würden in der Literatur Traumafolgen in den subkortikalen Marklagerregionen mit weniger als 5% angegeben, dies aber häufig in der Gesamtschau der traumatischen Befunde, also in den verschiedenen Analysen mit gleichzeitigem Auftreten weiterer traumatischer Veränderungen an typischen Prädilektionsstellen.
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Bzgl. der von Prof. Dr. Z1. angewandten DTI-Methode, mit der sich der Sachverständige Prof. Dr. D. ausführlich auseinandersetzt, führt er unter Verweis auf die Leitlinien „Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter“ (Stand 07/2018) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. AWMF aus, dass sie nicht geeignet sei, mikrostrukturelle Schädigungen „gerichtsfest“ sicher zu beweisen. Für die konkrete DTI-Messung vom 01.02.2018 stellt er fest, dass insgesamt „nur“ 34 Diffusionsrichtungen gemessen worden seien, die nicht räumlich isotrop verteilt gewesen seien. Die Messung weise dabei eine große Lücke im Zentrum auf. Durch die Verwendung anisotroper Diffusionsrichtungen in der MRT vom 01.02.2018 werde diese dadurch hochgradig richtungsabhängig. Die Qualität der DTIDaten steige mit der Anzahl der Diffusionsrichtungen. Die in der Auswertung referenzierte Publikation von Niogi et al 2008 verwende 55 Diffusionsrichtungen. Für eine valide Analyse und Einordnung der FAWerte sei die Datenqualität des Normkollektivs, auf das referenziert wird, von zentraler Bedeutung. Im vorliegenden Gutachten werde auf das Normkollektiv der Studie von Niogi aus 2008 referenziert. Schon aufgrund sehr verschiedener Messparameter, unterschiedliche Scanner, wahrscheinlich unterschiedlicher Spulen und zum Teil unterschiedliche Sequenzparameter, sei hier ein valider Vergleich nicht möglich. Ferner sei die angewandte Methode der R01 (Region of Interest)- Messungen fehleranfällig. Eine eigene Auswertung der DTIDaten vom 01.02.2018 habe im interhemisphärischen Vergleich der als asymmetrisch eingestuften Struktur Cingulum gerade keine signifikanten Auffälligkeiten im Seitenvergleich ergeben.
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Dies überzeugt das Gericht.
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Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. folgend hält es das Gericht daher für nicht erwiesen, dass sich aus den vorliegenden MRT-Aufnahmen hirnorganische Schäden bei der Klägerin feststellen lassen, die als Traumafolgen auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.
27
Soweit die Klägerin gegen dieses Gutachten einwendet, der Sachverständige habe sich „einseitig und ausschließlich auf die Bildbefunde“ konzentriert und keine Auseinandersetzung mit den neurologischen und neuropsychologischen Befunden stattgefunden habe, so ist hierzu anzumerken, dass der Sachverständige Prof. Dr. D. gerade beauftragt worden ist, ein neuroradiologisches Gutachten zu erstellen, dessen Schwerpunkt die Auseinandersetzung mit den vorliegenden Bildbefunden ist. Wenn die Klägerin dem Sachverständigen weiter vorwirft, bei seiner Feststellung, bei der Marklagerveränderung bei der Klägerin handele es sich um eine unspezifische Veränderung nicht auf die Tatsache einzugehen, dass es einen beträchtlichen Teil an Schädel-Hirn-Trauma-Patienten im chronischen Stadium gebe, bei denen zu keiner Zeit strukturelle Traumafolgen sichtbar gemacht werden könnten, bei einer zitierten MPI-Untersuchung sei es immer hin 23,8% gewesen, so kann dies keinen relevanten Mangel des Gutachtens begründen. Es gilt für die Klägerin zu beweisen, dass diese Marklagerveränderung eine sichere Trauma- bzw Unfallfolge ist und nicht nur eine mögliche. Der Sachverständige setzt sich mit dieser Möglichkeit in seinem Gutachten sehr wohl auseinander, kommt aber, für das Gericht nachvollziehbar, unter Verweis auf seine berufliche Erfahrung und der einschlägigen Literatur zu der Feststellung, dass diese Marklagerveränderungen nicht sicher als Trauma- und somit Unfallfolge anzusehen seien.
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Eine seitens der Klägerin beantragte Vernehmung von Prof. Dr. Z1. als sachverständigen Zeugen sowie die Erholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens zu dieser Frage erachtet das Gericht, insbesondere mit Blick auf die Ausführungen der Leitlinie „Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter“ (Stand 07/2018) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. AWMF, dass „aufgrund unzureichender Standardisierung MR-Sequenzen mit Diffusion Tensor Imaging derzeit zum Nachweise einer substantiellen Hirnschädigung nicht geeignet“ seien, für nicht erforderlich.
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cc. Die von den beiden Sachverständigen Dr. B1. und Dr. P. gestellten Diagnosen sind ohne den Nachweis einer hirnorganischen Schädigung durch ein bildgebendes Verfahren nicht haltbar.
30
Der Sachverständige Dr. P. konstatiert dies in seiner mündlichen Anhörung, wie bereits erörtert, selbst.
31
Die Sachverständige Dr. B1. hebt zur Objektivierung ihres Befundes nach dem Einwand der Beklagten, dass bei der Klägerin nach dem Unfallereignis gerade keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe und sie zu ihrer Diagnose entgegen den Vorgaben aus den Leitlinien „Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter“ (Stand 07/2018) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. AWMF komme, neben dem neuroradiologischen Gutachten von Prof. Z1. auf den für sie grundsätzlich geeigneten Unfallmechanismus mit einem Anprall am Kopf ab. Für die Sachverständige Dr. B1. sind weder der Nachweis einer strukturellen Hirnverletzung durch bildgebende Verfahren, noch eine eingetretene Bewusstlosigkeit zwingende Voraussetzung für ihre Diagnosestellung Schädel-Hirn-Trauma. Ob in Abgrenzung zu einer Schädelprellung eine Gehirnbeteiligung vorliege oder nicht, werde, so die Sachverständige, „klinisch ersichtlich an diskreten, kurzdauernden Funktionsstörungen des Gehirns: z. B. Bewusstseinsstörung von einigen Sekunden bis maximal 10 min, retrograder Amnesie = Gedächtnislücke für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall, Übelkeit und/ oder Erbrechen, Kopfschmerzen.“ Jedoch sei keines dieser Zeichen beweisend oder sein Fehlen ausschließend für die Diagnosestellung eines leichten Schädel-Hirntraumas. Für die Sachverständige litt die Klägerin zwar nicht an einem Bewusstseinsverlust, aber an einer Bewusstseinsstörung, nämlich dem Gefühl „für ein paar Minuten alles wie in Watte gepackt, gehört und wahrgenommen“ zu haben bzw. an Benommenheit, was von der Sachverständigen als Bewusstseinstrübung gewertet werde. Unter Verweis auf die Leitlinien „Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirntrauma im Erwachsenenalter“ (Stand 07/2018) der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. AWMF führte die Sachverständige sodann aus, dass laut Leitlinie eine traumatische Hirnschädigung als gesichert gelten könne, wenn sich typische Befunde in der Bildgebung und/oder charakteristische klinische Symptome nachweisen ließen, bei einem leichten Schädel-Hirntrauma sichere Hinweise aus der konventionellen Bildgebung aber nicht immer zu erbringen seien, was jedoch nicht gegen die Diagnosestellung spräche. Laut Leitlinie könnten auch die initial erhobenen klinischen Befunde (alleine) die Diagnose eines Hirnschadens sichern. Dazu wären idealerweise alle ereignisnahen Dokumentationen (Pflegedokumentation, Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes, ggf. Zeugen, Dokumentation des konsultierten Arztes Dr. Z2. neun Tage nach dem Ereignis) einzusehen und konstatierte hierzu: „Diese lagen für die Begutachtung nicht vor, was (selbst-)kritisch eingeräumt werden muss.“ Weiter führte sie aus, dass auf Seite 3 der Leitlinie darauf hingewiesen werde, dass zur Optimierung der Versorgung im Hinblick auf die Erfordernisse einer späteren Begutachtung eine qualifizierte neurologische oder neurochirurgische Untersuchung bei allen Patienten nach Schädel-Hirntrauma (SHT) innerhalb von drei Tagen angestrebt werden sollte. Weiter sollte ein EEG zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden. Bei potentiell entschädigungspflichtigen Verletzungen sollte in der Frühphase der Behandlung (in den ersten Tagen) eine MR-Bildgebung durchgeführt werden. Auch hierzu stellte sie fest: „Dies ist bei der Probandin, bei der ja immerhin der Verdacht auf ein SHT aufgrund des Unfallmechanismus bestehen musste, so nicht durchgeführt worden.“ Die Sachverständige konstatierte dazu schließlich, dass „insofern wichtige Befunde“ fehlen würden, „die die Validität der Diagnosestellung verbessert hätten“. Auch biochemische Befunde seien bei der Klägerin nach dem Unfallereignis nicht bestimmt worden. Zur Verteidigung ihrer Diagnose stellt die Sachverständige letztlich (mangels initial erhobener klinischer Befunde) wieder darauf ab, dass aus ihrer Sicht die Feststellungen im neuroradiologischen Gutachten vom Prof. Z1. „auf jeden Fall einen eindeutigen Nachweis von hirnstrukturellen Veränderungen“ darstellten, wobei sie einschränkend anmerkte, dass es Sache des Gerichts sei, zu beurteilen, ob „in der Zusammenschau der Befunde und in Anbetracht der Gesamtumstände in diesem Einzelfall die gutachterliche Verwertung der Bildgebung mittels DTI statthaft“ sei und weiter, dass „die differenzierte Auswertung von Bildgebungen“ nicht in ihr Fachgebiet falle.
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Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. B1. zur Begründung ihrer Diagnose und Feststellungen überzeugen das Gericht nicht.
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Angesichts dieser Ausführungen kann die Sachverständige Dr. B1. ihre Diagnose im wesentlichen nur unter der Prämisse fundieren, dass bei der Klägerin hirnorganische Schäden im Rahmen von bildgebenden Verfahren festgestellt werden konnten. Eine solche Feststellung durch ein bildgebendes Verfahren liegt, wie bereits erörtert, hier jedoch nicht vor. Soweit die Sachverständige weiter darauf abstellt, dass der Nachweis eines Schädel-Hirn-Traumas auch ohne Nachweis struktureller Schäden in einem bildgebenden Verfahren möglich ist und dazu auf eine „Bewusstseinsstörung“ bei der Klägerin als Folge des Unfallereignisses abstellt, erachtet das Gericht diese Anknüpfung als nicht hinreichend. In der von der Sachverständigen zitierten Leitlinie heißt es, dass neben Hinweisen aus bildgebenden Verfahren „auch die initial erhobenen klinischen Befunde die Diagnose eines Hirnschadens sichern“ könnten, wie der „Nachweis einer längeren, nicht medikamentös induzierten Bewusstseinsstörung“, der „Nachweis einer mehr als 24 Stunden anhaltenden, nichtmedikamentös induzierten Verwirrtheit / Desorientiertheit und/oder“, der „Nachweis zerebral zuzuordnender neurologischer Ausfälle.“ Als Empfehlung für „klinische Anknüpfungstatsachen, auf die sich der Nachweis einer substantiellen Hirnschädigung stützen kann“, wird dazu eine „Bewusstlosigkeit > 1h (falls keine iatrogene Ursache und kein Schock)“ genannt. Dass eine Bewusstlosigkeit von mehr als einer Stunde bei der Klägerin vorlag, behaup tet die Klägerin nicht. Das Gericht hält eine Bewusstlosigkeit an sich bereits für nicht erwiesen. Eine Bewusstseinsstörung, wie von der Sachverständigen beschrieben, erfüllt die Empfehlung der Leitlinie nicht. Auf weitere initial erhobene Befunde kann sich die Sachverständige, wie sie selbst konstatiert, nicht stützen.
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Nach alledem kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass bei der Klägerin durch den Unfall eine relevante Erstkörperverletzung in Form eines Schädel-Hirn-Traumas eingetreten ist, welches zu axonalen Nervenschädigungen und in der Folge zu einem organischen Psychosyndrom und geführt hat, die Ursache der von der Klägerin vorgetragenen körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sein können.
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d. Auch eine Würdigung der weiteren, von der Klägerin vorgelegten und für die Feststellung eines hirnorganischen Schadens relevanten, neurologischen Gutachten führen zu keinem anderen Ergebnis.
36
aa. Das als Anlage K07 vorgelegte neurologische und neuropsychologisches Fachgutachten Prof. Dr. W. F. vom 28.05.2016 im Auftrag des Sozialgerichts Landshut stellte fest, dass „die Kernspintomographie des Schädels vom 24.01.2014 eine als unspezifisch klassifizierte Marklagerläsion links zeige. Weiter nahm der Sachverständige Bezug auf die wissenschaftliche Literatur, dass die Schwelle für erhebliche Hirngewebsverletzungen durch Druck und Scherkräfte durch den Aufprallimpuls ab einer Aufprallgeschwindigkeit des Schädels von 6 m/sec erwartet werden müssten, die „zu einer strukturellen Schädigung durch entzündliche Gliareaktionen, Auffaltung der Proteinstrukturen und Axondehnung bzw. -zerreißung führen.“ Bei Aufprallgeschwindigkeiten von 2 m/sec bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, eine entsprechende Pathologie zu erzeugen und stellt fest, dass die Aufprallgeschwindigkeit der Klägerin bei dem Unfall vom 10.12.2013 noch unter diesem Wert gelegen sei. Gleichwohl möchte der Sachverständige Prof. Dr. F. sei eine solche Verletzung nicht ausschließen. Er empfiehlt ein Bildgebungsverfahren mittels Diffusion Tensor Imaging (DTI), mit dem eine Beschädigung von neuronalen Strukturen, insbesondere von Axonschädigungen und -zerreißungen und damit zu einer funktionellen Abkopplung von Frontalhirnregionen mit entsprechender Frontalhirnsymptomatik, nachgewiesen oder ausgeschlossen werden könnte, z. B. durch den Neuroradiologen Prof. Dr. Z1., TU München. Bislang (ohne spezielle Kernspintomographische Untersuchung mit DTI) sei es, so der Sachverständige, nicht mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich, einen Zusammenhang einer traumatische Axonschädigung durch den Unfall zu sichern oder auszuschließen.
37
Folglich kann auch dieses Gutachten ohne Nachweis einer strukturellen Verletzung durch ein bildgebendes Verfahren das Vorliegen derselben als relevanten Erstkörperschaden nicht sicher feststellen.
38
bb. Das als Anlage K04 vorgelegte neurologische Gutachten Prof. W. vom 22.01.2018 stellt fest, dass „auf allen vorliegenden Schädel-MRT-Aufnahmen keine Unfallfolgen nachweisbar“ seien. Auch er möchte aber eine axonale Schädigung nicht sicher ausschließen und folgert daraus, dass die Aufprallgeschwindigkeit beim in Rede stehenden Unfall ausreichend hoch gewesen sei, um eine Nasenbeinfraktur zu verursachen, dass auch eine Hirnschädigung plausibel sei. Im Unfallgeschehen hätten Kräfte auf den Kopf eingewirkt, die ausreichend gewesen seien, um axonale Schädigungen auszulösen. Diesen Schluss will der Sachverständige Prof. W. jedoch nur ziehen, „solange keine wesentlich plausiblere Kausalität für das neuropsychologische Leistungsprofil der Leistungsminderungen aufgeführt werden könne“. Daher „sei die Kausalität des Schädelhirntraumas vom 10. 12.2013 auf die gefundenen Leistungsminderungen anzunehmen.“
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Das Gericht hält schon diese Schlussfolgerung des Sachverständigen nach dem Ausschlussprinzip, in Zusammenschau mit den Ergebnissen, der im Prozess erfolgten Beweiserhebung mit Blick auf die Anforderungen des § 286 ZPO für nicht hinreichend begründet und überzeugend. Der Sachverständige konnte sich zudem auf keine biomechanischen Berechnungen zum Aufprallgeschehen stützen. In der Literatur wird zu dieser biomechanischen Frage, wie im Gutachten Prof. Dr. F. vom 28.05.2016 festgestellt, vertreten, dass die Schwelle für erhebliche Hirngewebsverletzungen durch Druck und Scherkräfte durch den Aufprallimpuls ab einer Aufprallgeschwindigkeit des Schädels von 6 m/sec erwartet werden müssten. Bei Aufprallgeschwindigkeiten von 2 m/sec bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, eine entsprechende Pathologie zu erzeugen. Die Aufprallgeschwindigkeit der Klägerin habe, so der Sachverständige Prof.
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Fries, bei dem Unfall vom 10.12.2013 noch unter diesem Wert gelegen.
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3. Nach Vorstehendem ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, nach der die Klägerin von der Beklagten Ersatz bzw. Freistellung von der außergerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangen könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt.