Titel:
Naturschutzrecht: Beseitigungsanordnung für eine Wegsperre; Vorprägung des Grundstücks; Alternativweg; Errichten einer Forstkultur als Rechtfertigung für eine Wegsperre
Normenkette:
BayNatSchG Art. 27, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Soll eine "Forstkultur" in erster Linie zur Rechtfertigung einer bereits zuvor errichteten Wegesperre dienen (vorliegend: Errichtung einer Forstkultur im Bereich eines Wanderwegs dergestalt, diese genau an der gewählten Stelle quer über den Weg verlaufend zu errichten), wobei kein Bedürfnis für die Errichtung der "Forstkultur" ersichlich ist, spricht die gewählte Örtlichkeit als auch der zeitliche Ablauf dafür, dass das Errichten dieser Forstkultur, mit der ein Grund für eine Betretungsuntersagung eines Grundstücks nach § 33 BayNatSchG begründet werden soll, rechtsmissbräuchlich ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Verläuft durch das streitgegenständliche Grundstück ein Wanderweg, so entfaltet dieser eine gewisse Vorprägung für das Grundstück, so dass jedenfalls eine im üblichen Rahmen liegende Freizeitnutzung durch Wanderer und Radfahrer vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen ist. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das in Art. 27 BayNatSchG enthaltene Betretungsrecht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass keine zumutbare Alternative für den Erholungssuchenden besteht. Vielmehr ist es ausdrückliches Recht eines Jedermann, alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten zu dürfen, so dass es auf die Frage, ob die Alternativroute begehbar bzw. geeignet ist, schon nicht ankommt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zum Begriff der freien Natur, Errichtung einer Wegsperre, Beseitigung und Untersagung von Sperren, Wegsperre, Forstkultur, freie Natur, Betretungsrecht, Grundstück, Naturschutz, Naturschutzrecht, Alternative, Errichtung, Rechtsmissbrauch, Freizeitnutzung, Wanderer, Wanderweg, Sperre, Vorprägung, Radfahrer, Eigentum, Sozialbindung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 46465
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, eine mittels eines Tores und Weidezauns errichtete Sperre eines Weges zu entfernen und durch Bilder nachzuweisen.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. …1 der Gemarkung …1, Gemeinde A. … welches mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Eigentümer des hieran nördlich angrenzenden Grundstücks, Fl. Nr. …2 der Gemarkung …1 sind die Klägerin und ihr Ehemann … … . Entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl. Nr. …1 verläuft auf dem Grundstück der Klägerin ein im amtlichen Lageplan eingezeichneter Weg, der nördlich des Wohnhauses der Klägerin nach N. … abknickt und im weiteren Verlauf das Grundstück Fl. Nr. …2 durchquert.
3
Am 23.3.2022 teilte die Gemeinde A. … dem Landratsamt D. … mit, dass durch die Eigentümer der Wanderweg … mit Betonsockeln und Zaun gesperrt werden solle.
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Mit Schreiben vom 4.4.2022 wies das Landratsamt D. …, untere Naturschutzbehörde, die Klägerin darauf hin, dass es sich beim betroffenen Weg um freie Natur handle und das Betretungsrecht, welches jedermann zustehe, vom Eigentümer nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden könne. Überdies wäre die Errichtung einer Sperre einen Monat vor Errichtung anzuzeigen gewesen. Die Errichtung der Sperre werde untersagt, da dies im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich sei und sie den Voraussetzungen des Art. 33 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) widerspreche (Art. 34 BayNatSchG). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Mit Schreiben vom 27.4.2022 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten mitteilen, dass fraglich sei, ob zumindest der Wegabschnitt, der auf dem Privatgrundstück der Klägerin verlaufe, freie Natur darstelle. Fakt sei, dass der Weg durch ein Wohngrundstück führe. Fakt sei auch, dass die erholungssuchende Bevölkerung auf diesen Wegabschnitt nicht angewiesen sei, da der Grundstücksabschnitt problemlos umgangen werden könne, ohne dass ein erheblicher Umweg in Anspruch genommen werden müsse. Zum Beispiel führe ein (anderer) Weg 100 Meter den B. … entlang, auch der Weg oberhalb des S. … stehe zur Verfügung. Beim Grundstück handle es sich seit … Jahren um den Hauptwohnsitz der Klägerin. Eine Widmung der Gemeinde sei nicht erfolgt. Die Gemeinde habe inzwischen die Wanderwegskennzeichnung … entfernt, weil eine entsprechende Widmung nicht vorliege. Durch die gerade in den letzten Jahren zunehmende Fluktuation von Wanderern, Mountainbikern, Reitern und motorbetriebenen Zweirädern werde die Privatsphäre der Klägerin erheblich beeinträchtigt. Mountainbiker und Mofafahrer würden mit relativ hohen Geschwindigkeiten vorbeifahren, was Gefahren mit sich berge. So müsse die Klägerin ihren … -jährigen Enkel besonders gut im Auge behalten, wenn dieser zu Besuch sei. Gleiches gelte für ihren Hund. Die Benutzung des Weges durch Mountainbiker und Mofafahrer sei in sicherheitsrechtlicher Hinsicht nicht vertretbar. Die Klägerin und ihr Ehemann müssten sich von „fanatisch eingestellten Wanderern“ beschimpfen lassen, weil Schilder mit der Aufschrift „P. …“ am Grundstück angebracht und ein Schild „G. …“ vorhanden sei. Ein Sonnen auf der Terrasse sei nicht angenehm. Wanderer und Mountainbiker könnten auch direkt in das Haus der Klägerin hineinschauen. Es führe auch dazu, dass auf dem Grundstück der Klägerin Pilze gesucht und geerntet werden würden. Auch würfen die Leute regelmäßig Hundebeutel aus dem Wald auf das Grundstück oder die Terrasse. Die Beschränkung beziehe sich auf den Wohnbereich. Sollte man tatsächlich von freier Natur ausgehen, müsse der Anspruch der Bevölkerung auf Benutzung des vorliegenden Naturbereichs hinter den Wohnbedürfnissen der Klägerin eindeutig zurücktreten. Der Wegabschnitt sei bevorzugt benutzt worden, weil er sich in einem guten, gepflegten Zustand befinde, der auf Instandhaltungsarbeiten der Klägerin zurückzuführen sei. Diese sorgten auch dafür, dass im Winter der Weg von Schnee frei sei und füllten Schlaglöcher auf.
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Unter dem 25.5.2022 erließ das Landratsamt D. … folgenden Bescheid:
I. Frau … …, …, …, hat die im Bereich des Grundstückes Flur-Nr. …1, Gem. …1 mittels eines Tores und Weidezauns errichtete Sperre des Weges zu entfernen und durch Bilder nachzuweisen.
II. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer I. dieser Anordnung bis zum 30.06.2022, spätestens jedoch 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit der Anordnung, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht.
III. Die Kosten für diese Anordnung hat Frau … …, …, …, zu tragen.
IV. Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.
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Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass Art. 26 BayNatSchG jedermann das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur gewähre. Alle Teile der freien Natur könnten von jedermann unentgeltlich betreten werden. Das Betretungsrecht könne nach Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG nur unter den Voraussetzungen des Art. 33 BayNatSchG verweigert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Begriff „freie Natur“ weit auszulegen und umfasse jedenfalls alle Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit sie nicht durch bauliche oder sonstige Anlagen verändert seien. Bauliche oder sonstige Anlagen selbst könnten nicht als Teile der freien Natur betrachtet werden. Unerheblich für die Abgrenzung des Begriffs sei es jedoch, ob eine Fläche frei zugänglich sei oder durch Einfriedungen oder sonstige Sperren dem Zugang der Allgemeinheit entzogen sei. Auch größere Freiflächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen könnten Bestandteile der freien Natur sein, wenn sie entscheidend nicht von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild geprägt werden würden. Das Betretungsrecht sei nicht auf Wege beschränkt und umfasse auch die Befugnis, sich auf diesen Flächen zum Zwecke der Erholung aufzuhalten. Privatwege in der freien Natur seien ebenfalls vom Betretungsrecht umfasst. Die Wohnbebauung sei durch eine seit langem bestehende Einfriedung deutlich abgegrenzt und befinde sich zudem auf einem eigens abgemarkten Grundstück mit der Fl. Nr. …3, Gemarkung …1. Der westlich am Gebäude vorbeiführende Weg gehöre zu Fl. Nr. …1 und stehe im Eigentum der Klägerin. Er sei in den amtlichen Lageplänen als solcher zwar eingezeichnet, jedoch nicht gewidmet und werde seit mehreren Jahrzehnten als Wanderweg genutzt und auch von der Gemeinde A. … solcher geführt. Weitere Bebauung sei im Bereich des Weges nicht vorhanden. Das Erscheinungsbild vor Ort sei ganz klar der „freien Natur“ zuzurechnen. Die Ausübung des Rechts auf Naturgenuss und Erholung erfolge grundsätzlich auf eigene Gefahr und begründe weder für den Staat noch für die betroffenen Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte eine Haftung oder bestimmte Sorgfaltspflichten. Unberührt blieben Verkehrssicherungspflichten, die den Grundeigentümer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen träfen. Die zulässige Nutzung des Grundstücks werde durch die Benutzung durch Erholungssuchende nicht erheblich behindert oder eingeschränkt, zumal der Weg zwischen der äußersten westlichen Grundstücksgrenze und dem eingefriedeten Wohngrundstück verlaufe. Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstige Nutzpflanzen würden nicht beschädigt. Eine Verminderung des Ertrags oder eine unzumutbare Beschädigung liege ebenfalls nicht vor. Eine Beschränkung des Betretungsrechts für den Wohnbereich liege vor, da dieser durch die Einfriedung abgegrenzt sei. Darüber hinaus wäre nach Art. 35 BayNatSchG vom Grundstückseigentümer ein Durchgang für die Allgemeinheit offen zu halten, wenn andere Teile der freien Natur in anderer zumutbarer Weise nicht erreicht werden könnten. Ein Ausweichen über die Abzweigung Richtung M. … oder über den Weg oberhalb des S. … sei keine zumutbare Alternative. Der Weg westlich Richtung M. … habe keinen Anschluss zum ursprünglichen Weg und wäre nur über eine steile Böschung erreichbar. Auch der Weg über dem S. … dürfte seit Jahren nicht mehr begangen worden sein. Die Benutzung des Weges von motorisierten Fahrzeugen sei nicht vom Betretungsrecht umfasst. Die Errichtung hätte zudem der unteren Naturschutzbehörde einen Monat vorher angezeigt werden müssen. Die Anordnung der Beseitigung der Sperre stütze sich auf Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG. Eine Prüfung der Anzeige hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Errichtung der Sperre nicht zulässig sei.
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Hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgelds stützte sich das Landratsamt auf Art. 23, 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
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Die Kostenentscheidung wurde mit Art. 1, 2 Abs. 1 Kostengesetz (KG) begründet, wobei für die Höhe der Gebühr Art. 6 KG i.V.m. Nr. 8.III.13.1 des Kostenverzeichnisses (KVz) zum Kostengesetz herangezogen wurde.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 13.6.2022 Klage erhoben.
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Die Klägerin lässt vortragen, dass es sich um einen Forstkulturzaun handle, der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 befinde, welches der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann gehöre. Die Beklagtenseite habe bereits zugestanden, dass sich der Forstkulturzaun wohl auf diesem Grundstück befinde. Die Grundstücksgrenze befinde sich 20 cm südlich des Forstkulturzauns. Der angefochtene Bescheid beziehe sich in seinem Anordnungsinhalt auf das Grundstück Fl.Nr. …1. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig.
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Des Weiteren bezieht sich die Klägerin auf ein Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vom 19.10.2022 an das Landratsamt D. …, in welchem ausgeführt werde, dass in der eingezäunten Fläche „derzeit keine gepflanzten Bäumchen“ erkennbar seien, allerdings habe der Partner der Eigentümerin erklärt, dass im jetzigen Herbst die Flächen bepflanzt werden sollten, so dass ein Forstkulturzaun gegeben sei, der bereits im Vorgriff errichtet worden sei. Somit bestehe keine Verpflichtung zur Beseitigung der Sperre und ein Verstoß gegen Art. 26 BayNatSchG liege nicht vor.
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Im Übrigen habe festgestellt werden können, dass sich der Waldweg zwischenzeitlich Richtung M. … verlagert habe. Das stelle auch eine zumutbare Alternative für die erholungssuchenden im Wald dar.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts D. … vom 25.5.2022 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Das Landratsamt führt unter Verweis auf eine Bildertafel aus, dass die Sperre, auf die sich die Anordnung beziehe, mit einbetonierten Fundamenten, einem massiven Metalltor und anschließendem Wildschutzzaun errichtet worden sei. Auf Grund des Abgleichs des Fotos mit dem Anwesen und dem Lageplan sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Sperre auf der Fl. Nr. …1 der Gemarkung …1 liege. Dieses Grundstück befinde sich im Eigentum der Klägerin. Die Abweichung betrage laut Anwaltsschreiben nur 20 cm. Auch wenn sich der Wildschutzzaun nun auf der Fl. Nr. …2 der Gem. …1 befinde, sei klar ersichtlich, dass es sich um die Sperre handle.
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Anlässlich einer Ortseinsicht am 6.10.2022 sei eine veränderte Situation vorgefunden worden. Das massive Tor sei entfernt und mittlerweile durch einen zweireihigen Wildschutzzaun errichtet worden, wobei der näher zum Haus befindliche derzeit eine Öffnung im Bereich des Weges aufweise. Der weiter nördlich liegende Zaun, ebenfalls ein Wildschutzzaun, sperre den Weg wiederum ab. Dieser Zaun dürfte sich im Bereich der Fl. Nr. …2 der Gemarkung …1 befinden. Dieses Grundstück liege im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns, … … Eine genaue Zuordnung zur richtigen Fl. Nr. sei ohne den genauen Grenzverlauf oder die Lage der Grenzsteine zu kennen nur schwer möglich. Auch der nun errichtete, eventuell sogar privilegierte Wildschutzzaun stelle eine unzulässige Sperre in der freien Natur dar.
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Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses sei die geplante Anlage einer Forstkultur nicht erkennbar gewesen. Das AELF habe festgestellt, dass die Flächen im Herbst 2022 bepflanzt werden sollten. Somit wäre ein Forstkulturzaun gegeben, der bereits im Vorgriff errichtet worden sei. Auch bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung sei ein Durchqueren solcher Flächen auf Wegen weiterhin gerechtfertigt.
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Die Verlagerung des Wegs nach Westen zum B. … hin stelle keine Alternative dar.
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Auch ein Wohngrundstück könne außerhalb des Wohnbereichs freie Natur sein. Durch die Größe des zu Wohnzwecken genutzten östlich angrenzenden Grundstücks sei eine ausreichende ungestörte Nutzung durch den Eigentümer möglich. Der vormals und seit Jahrzehnten bestehende Weg weise einen ausreichenden Abstand zum Wohnbereich, welcher sich für den Betrachter eindeutig nach Osten erstrecke, auf und könne so als Durchgang genutzt werden.
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Nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG könne die Untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Errichtung untersagt werden müsse. Die errichtete Sperre im Bereich des Weges sei weder zum Schutz der Forstkultur noch des Wohnbereiches erforderlich. Dem Schutz der Forstkultur sei auch bei Auszäunung des Weges genüge getan. Der Weg führe auch in angemessener Entfernung vom ausreichend großen geschützten Wohnbereich vorbei. Aufgrund der tatsächlichen Situation im Einzelfall habe das Landratsamt die Interessen der Allgemeinheit höher als die der Klägerin gewichten können, da der Weg ohne jegliches fachliche Erfordernis durch die beiden Forstschutzzäune gesperrt werde und eine Trennung von Wohnbereich und Weg klar ersichtlich sei.
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Mit Beschluss vom 25.5.2023 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 4.7.2023.
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Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte mit den wechselseitigen Schriftsätzen sowie das Protokoll über die Einnahme der Ortseinsicht und das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts D. … vom 25.5.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Anordnung zur Beseitigung der Sperre findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 34 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes – BayNatSchG. Danach kann die untere Naturschutzbehörde die Beseitigung einer bereits bestehenden Sperre anordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG die Errichtung einer Sperre untersagt werden muss. Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG setzt seinerseits voraus, dass die Untersagung im gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist und die Sperre Art. 33 BayNatSchG widerspricht. Art. 33 BayNatSchG wiederum regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer der Allgemeinheit das grundsätzlich nach Art. 27 BayNatSchG bestehende Betretungsrecht aller Teile der freien Natur verwehren darf.
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Vorliegend bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung, insbesondere ist diese bestimmt genug im Sinn des Art. 37 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG (dazu 1.). Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig (dazu 2.).
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerseite führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung, dass im angefochtenen Bescheid vom 25.5.2022 die Formulierung „im Bereich des Grundstückes Fl. Nr. …1, Gem. …1“ enthalten ist, obwohl sich die Sperre nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich auf dem Grundstück Fl. Nr. …2 befindet. Hieraus ergeben sich insbesondere keinerlei Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit.
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Grundsätzlich wird dem Bestimmtheitsgebot entnommen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, wobei die Erkennbarkeit voraussetzt, dass der Inhalt des Verwaltungsakts aus sich heraus verständlich ist und keine mehrdeutige Auslegung zulässt, und dass der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. Schröder in: Schoch / Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 37, Rn. 35 f. m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Formulierung im angefochtenen Bescheid gerecht. Sie ist zunächst nicht inhaltlich unrichtig, weil sich die Sperre zwar auf dem Grundstück Fl. Nr. …2 der Gemarkung …1, aber nur 20 cm entfernt von der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. …1 befindet. Damit liegt die Sperre, wie es der Bescheid formuliert, „im Bereich“ des Grundstücks Fl. Nr. …1. Die Bezeichnung lässt zudem auch für die Beteiligten zweifelsfrei erkennen, welche Sperre gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht erforderlich, eine betroffene Fläche zentimetergenau zu bestimmen, vielmehr genügt es, wenn diese Fläche erkennbar und bestimmbar ist (BayVGH, U.v. 13.08.2002 – 9 N 98.3473; VG Regensburg, U. v. 02.08.2016 – RN 4 K 16.454). Dass vorliegend die Beteiligten und insbesondere die Klägerin als Adressatin wussten, welche Sperre beseitigt werden sollte, steht hier nicht ernstlich in Zweifel. Dies gilt umso mehr, als der Klägerin im Rahmen der Anhörung auch ein Foto übermittelt wurde.
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Ebenso wenig fehlt der angefochtenen Anordnung die erforderliche Bestimmtheit, um vollstreckt werden zu können.
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2. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der streitgegenständliche Bereich befindet sich in der freien Natur, so dass Art. 27, 33 BayNatSchG grundsätzlich Anwendung finden (dazu a)). Auch liegt kein Fall des Art. 33 BayNatSchG vor, welcher die Klägerin dazu berechtigen würde, der Allgemeinheit das Betreten des Grundstücks Fl. Nr. …2 in diesem Bereich zu untersagen (dazu b)). Die Untersagung ist zudem auch im gegenwärtigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich (dazu c)). Ermessensfehler sind beim Erlass der Beseitigungsanordnung nicht ersichtlich (dazu d)). Schließlich ist die Klägerin auch richtige Adressatin des Bescheids (dazu e)).
33
a) Der streitgegenständliche Bereich des Grundstücks Fl. Nr. …2 befindet sich ersichtlich in der freien Natur. Der Begriff der freien Natur wird im Bayerischen Naturschutzrecht nach allgemeiner Auffassung einheitlich verstanden. Zu Art. 14 ff. a.F. (LT-Drs. 7/3007, S. 24) führt die Gesetzesbegründung zum Begriff der „freien Natur“ aus:
„Unter 'freie Natur' sind einmal Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, die nicht durch bauliche oder sonstige künstliche Anlagen unmittelbar verändert sind. Das werden insbesondere solche Flächen sein, die sich im Naturzustand oder im Zustand landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder gärtnerischer Kultivierung befinden. Nicht zur freien Natur gehören danach etwa Gebäude und ihr unmittelbarer Umgriff, Bahnanlagen oder ausgebaute Lagerplätze. Dagegen ist es für den Begriff der freien Natur grundsätzlich unerheblich, ob ein Gebiet frei zugänglich oder durch Einfriedungen oder sonstige Sperren dem Zugang der Allgemeinheit entzogen ist. (…) Auch die durch landwirtschaftliche oder gärtnerische Maßnahmen gestalteten Flächen sind Teile der freien Natur. Auch größere Flächen innerhalb von Stadtgebieten oder von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen können Bestandteile der freien Natur sein. (…) Der Begriff 'freie Natur' kann nicht für alle Fälle eindeutig und abschließend gesetzlich definiert werden. Im Einzelfall muss jeweils nach den tatsächlichen Gegebenheiten entschieden werden, ob ein Gebiet Teil der freien Natur ist.“
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Dementsprechend wird in der Rechtsprechung daran angeknüpft, dass sich freie Natur insbesondere dadurch auszeichnet, dass sie nicht von der umliegenden Bebauung, sondern von ihrem natürlichen Erscheinungsbild entscheidend geprägt wird (VG München, U. v. 20.10.2008 – M 8 K 07.5834, juris Rn. 34 m.w.N.). „Freie Natur“ stellt sich damit als Gegenstück zum besiedelten Bereich dar, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand 39. Aufl. 2016, Art. 26, Rn. 7).
35
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe befindet sich der von der Klägerin abgesperrte Bereich in der freien Natur. Er ist, wie die bei der Einnahme des Augenscheins aufgenommenen Lichtbilder belegen, teilweise mit Bäumen bestanden, teilweise finden sich auf ihm Sträucher, Farne und andere Vegetation. Die abgesperrte Fläche ist zudem an der West-, der Nord- und der Ostseite mit Ausnahme des von Norden heranführenden Waldwegs vollständig von Wald umschlossen. Auch an der Südseite, zum Grundstück Fl. Nr. …1 der Gemarkung …1 hin, befindet sich teilweise Wald, teilweise grenzt die abgesperrte Fläche hier an eine durch die Klägerin derzeit gärtnerisch genutzte Fläche an. Aus alldem wird ersichtlich, dass die streitgegenständliche Fläche eindeutig nicht von Bebauung, sondern vielmehr vom natürlichen Erscheinungsbild geprägt wird.
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b) Es liegt vorliegend auch kein Fall des Art. 33 BayNatSchG vor, welcher die Klägerin berechtigen würde, der Allgemeinheit das Betreten des Grundstücks Fl. Nr. …2 in diesem Bereich zu untersagen. Ein solcher Grund ergibt sich weder daraus, dass die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstigen Nutzpflanzen zu erwarten wäre (dazu aa)), noch daraus, dass das Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird (dazu bb)).
37
aa) Eine Anknüpfung an eine Beschädigung von Forstkulturen scheidet zunächst schon deshalb aus, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 25.5.2023 eine solche Forstkultur überhaupt nicht vorhanden war. Insoweit zeigt die von der Klägerseite zitierte Stellungnahme des AELF vom 19.10.2023, dass rund fünf Monate nach Bescheid noch keine Forstkultur vorhanden, sondern lediglich geplant war. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. …2 aufgeforstet hätten, weil dieses im Bescheid nicht genannt sei. Damit räumt sie ein, dass der Entschluss zur Aufforstung an der gewählten Stelle erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids gefasst wurde.
38
Zudem spricht vieles dafür, dass die Errichtung einer Forstkultur im Bereich des Wanderwegs rechtsmissbräuchlich ist, weil schon kein Bedürfnis ersichtlich ist, die „Forstkultur“ genau an der gewählten Stelle quer über den Weg verlaufend zu errichten. Vielmehr legen vorliegend sowohl die gewählte Örtlichkeit als auch der zeitliche Ablauf nahe, dass die „Forstkultur“ in erster Linie zur Rechtfertigung der bereits zuvor errichteten Wegesperre dienen sollte.
39
bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück regelmäßig von einer Vielzahl von Personen betreten und dadurch in seinem Ertrag erheblich gemindert oder in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird.
40
Hierfür wäre erforderlich, dass das Nutzungsinteresse des Grundstückseigentümers schwerer wiegt als das Betretungsrecht der Allgemeinheit, andernfalls überschreitet die im Betretungsrecht der Allgemeinheit liegende Inhaltsbestimmung das zumutbare Maß nicht (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand 39. Aufl. 2016, Art. 33, Rn. 7). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das naturschutzrechtliche Betretungsrecht wegen der „normalen Verschmutzung“ infolge des Aufenthalts von Personen, die sich – auch in größerer Zahl – zu Erholungszwecken in der freien Landschaft aufhalten, nicht eingeschränkt werden kann (OVG Münster, U. v. 31.12.1985 – 20 A 2016/83; VGH Mannheim, B. v. 27.8.1991 – 5 S 1217/91, NuR 1992, 235).
41
Nach diesen Maßgaben ist hier nicht dargelegt, dass eine unzumutbare Beschädigung oder Verunreinigung vorliegt.
42
Durch das Grundstück der Klägerin verläuft ein Wanderweg, der, wie die Klägerin selbst erklärt hat, ursprünglich mit einer Markierung, nämlich der Kennzeichnung …, versehen war, die „zwischenzeitlich“ von der Gemeinde entfernt worden sei. Ein solcher Weg entfaltet nach Auffassung des Gerichts eine gewisse Vorprägung für das Grundstück, so dass jedenfalls eine im üblichen Rahmen liegende Freizeitnutzung durch Wanderer und Radfahrer vom Eigentümer grundsätzlich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen ist.
43
Gründe dafür, dass gerade hier ein atypischer Fall vorliegt, wurden von der Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass die Freizeitnutzung ein so extremes Ausmaß angenommen hätte, dass dies eine Unzumutbarkeit für die Klägerin zur Folge hätte.
44
Die Behauptung der Klägerin, das Grundstück sei „als Toilette“ benutzt worden, führt nicht zu einem atypischen Fall. Selbst wenn das in einem Einzelfall vorgekommen sein sollte, kann dies eine Unzumutbarkeit schon deshalb nicht begründen, weil ein solches Risiko bei keiner Nutzung im Außenbereich vollständig ausgeschlossen werden könnte. Dass vorliegend ein besonderer Anreiz bestünde, das Grundstück der Klägerin als Toilette zu benutzen, ist weder vorgetragen noch plausibel. Vielmehr ist kein Grund erkennbar, weshalb Wanderer auf einem Weg durch den Wald ihre Notdurft gerade im Bereich eines bewohnten Anwesens verrichten sollten, wo sie beobachtet werden können.
45
Auch aus dem Vorbringen des Ehemanns der Klägerin, es hätten nicht nur Wanderer ihren Abfall auf das Grundstück geworfen, sondern es seien auch Autos zum Wendepunkt gefahren und hätten dort ihren Abfall entsorgt, folgt kein anderes Ergebnis. Ungeachtet dessen, dass auch hier schon nicht substantiiert dargelegt ist, dass vorliegend die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, wird durch die Sperre des Weges nördlich des Anwesens der Klägerin auch nicht verhindert, dass Autos von Süden her zum Wendepunkt fahren und dort Abfall entsorgen, so dass sich die Sperre insoweit als ungeeignet erweisen würde.
46
c) Die Untersagung der Errichtung der Wegesperre wäre – im Fall einer rechtzeitigen Anzeige durch die Klägerin – auch im gegenwärtigen Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich gewesen.
47
Grundsätzlich gilt, dass eine Untersagung im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung ohne weiteres unter anderem dann erforderlich ist, wenn die Sperre einen nach Art. 28 BayNatSchG markierten Weg oder Pfad oder einen von Erholungssuchenden gerne besuchten Teil der freien Natur betrifft, insbesondere wenn es sich um reizvolle, schöne Landschaftsteile handelt (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 14 BV 13.487, NuR 2014, 62). Diese Merkmale liegen hier vor. Die Klägerseite hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich „Belästigungen“ durch Wanderer und Radfahrer geltend gemacht, was auf eine von ihr als stark empfundene Frequentierung hindeutet.
48
Das Vorbringen der Klägerin, dass westlich entlang des M. … eine Alternative zur Verfügung stehe und sich der Waldweg zwischenzeitlich dorthin „verlagert“ habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen steht das in Art. 27 BayNatSchG enthaltene Betretungsrecht nicht unter dem Vorbehalt, dass keine zumutbare Alternative für den Erholungssuchenden besteht. Vielmehr ist es ausdrückliches Recht eines Jedermann, alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten zu dürfen, so dass es auf die Frage, ob die Alternativroute begehbar bzw. geeignet ist, schon nicht ankommt. Zum anderen steht aus Sicht des Gerichts nach den Feststellungen beim Ortstermin aber auch fest, dass der entlang des M. … führende Pfad jedenfalls nicht für alle Erholungssuchenden nutzbar ist, weil er streckenweise über eine steile und bei Nässe zudem gefährlich rutschige Böschung führt. In diesem Zusammenhang wird auf die beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
49
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 BayNatSchG vor.
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d) Das in Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG eingeräumte Ermessen wurde durch den Beklagten fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat das Landratsamt erkannt, dass ihm vorliegend ein Ermessen zukommt und im Rahmen des Bescheids die Interessen der Klägerin und der Erholungssuchenden gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dabei sind sachfremde Erwägungen für das Gericht nicht erkennbar. Dass der Beklagte vor dem Hintergrund, dass das in Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG eine Konkretisierung des in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung verankerten Rechts auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur darstellt, den Interessen der Erholungssuchenden den Vorrang eingeräumt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden.
51
e) Die Klägerin ist auch richtige Adressatin des Bescheids. Als Miteigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. …2 ist sie zumindest Zustandsstörerin. Darüber hinaus hat sie auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, für die Errichtung der Sperre (mit-)verantwortlich zu sein, so dass vieles dafür spricht, dass sie zugleich auch Handlungsstörerin ist.
52
Dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks ist, so dass möglicherweise gegen den Miteigentümer eine Duldungsanordnung erlassen werden müsste, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, sondern betrifft ausschließlich die Frage der Vollstreckung.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.