Titel:
Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister – Änderung in der Person des Geschäftsführers
Normenketten:
FamFG § 389
HGB § 12 Abs. 1, § 14
GmbHG § 39
Leitsatz:
Ergibt sich aus einem dem Registergericht vorliegenden Gesellschafterbeschluss, dass für eine GmbH ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist, und liegen Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses nicht vor und werden vom neuen Geschäftsführer auch nicht näher dargelegt, so ist gegen diesen ein Zwangsgeld anzudrohen und nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen, wenn er die Änderung in der Person des Geschäftsführers nicht in der Form des § 12 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
GmbH, Anmeldung zum Handelsregister, Geschäftsführerwechsel, Gesellschafterbeschluss, Nichtigkeit, Handelsregister, Anmeldung, Zwangsgeld
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 27.01.2023 – HRB 248822 (Fall 4)
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – II ZB 4/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 46418
Tenor
Die Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts München vom 27.01.2023, Az. HRB 248822 (Fall 4), wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers der Beteiligten zu 1).
2
Das Amtsgericht forderte – nachdem es Kenntnis vom Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2020 erhalten hatte – den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 22.07.2022 auf, die Änderung in der Person des Geschäftsführers elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Dabei wurde vorsorglich auf die Zwangsgeldfestsetzung zur Erzwingung der Anmeldung hingewiesen.
3
In mehreren Schreiben teilte der Beschwerdeführer sodann mit, dass es am 26.05.2020 keine Gesellschafterversammlung gegeben habe bzw. dass der Beschluss „ungültig“ sei, weil nicht alle Gesellschafter anwesend gewesen seien. Mit Schreiben vom 14.09.2022 forderte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nochmals unter Androhung von Zwangsgeld zur Anmeldung innerhalb von 6 Wochen auf, da es Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses nicht gebe. Dem kam der Beschwerdeführer weiterhin nicht nach. Mit Beschluss vom 27.01.2023 setzte das Amtsgericht sodann ein Zwangsgeld i.H.v. 700,00 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 800,00 € an, für den Fall, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels nicht innerhalb von 6 Wochen angemeldet werde.
4
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 02.02.2023. Darin teilt er nochmals mit, dass der Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2020 ungültig sei. Mit Beschluss vom 14.02.2023 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde.
5
Die gem. § 391 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht gem. §§ 389 FamFG, 14 HGB ein Zwangsgeld i.H.v. 700,00 € gegen den Beschwerdeführer festgesetzt hat.
6
Aus dem in Kopie vorliegenden Gesellschafterbeschluss vom 26.05.2020 ergibt sich, dass neuer Geschäftsführer der Gesellschaft der Beschwerdeführer ist. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und zwar in der Form des § 12 Abs. 1 HGB. Eine solche Anmeldung liegt bis heute nicht vor. § 14 HGB bestimmt, dass derjenige, der seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Das Zwangsgeld wurde daher zu Recht gemäß § 389 FamFG festgesetzt.
7
Anhaltspunkte dafür, dass dessen Höhe ermessensfehlerhaft bestimmt wurde, werden weder geltend gemacht noch sind sie aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
8
Im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.
9
Einer Kostenentscheidung und einer Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 13320 KV-GNotKG.
10
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen für die Zulassung gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Es handelt sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung