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ArbG München, Beschluss v. 21.12.2023 – 19 Ca 8185/23
Titel:

Gegenstandswert für Vergleich – Vorlage der Ausbildungsnachweise und des Berichtshefts

Normenkette:
RVG § 33 Abs. 1
Leitsatz:
Für eine vergleichsweise Regelung, die sich auf eine bloße Vorlage zur Unterschrift der Ausbildungsnachweise bzw. des Berichtshefts bei der Arbeitgeberin mit anschließender Rückgabe an die Auszubildende erschöpft, ist wertmäßig ein halbes Gehalt festzusetzen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, Wertfestsetzung, Vergleich, Gehalt, Ausbildungsnachweise, Berichtsheft
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München, Beschluss vom 25.03.2024 – 3 Ta 25/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 46335

Tenor

Auf Antrag des Beklagten wird der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung (§ 33 Abs. 1 RVG) für das Verfahren auf 3.900,00 € und für den Vergleich auf insgesamt 6.017,74 festgesetzt.

Gründe

1
Im Verfahren waren für die Kündigungsschutzklage 3 Gehälter à 1.300,- € anzusetzen.
2
Im Vergleich war für die nun vorgelegte weitere Kündigung vom 19.08.2023 keine weitere Wertfestsetzung veranlasst, da die Klägerin hiergegen zu keinem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so dass von einer Streitigkeit zwischen den Parteien nicht auszugehen war.
3
Die Gehälter für die Monate August und September 2023 sind mit Ausnahme des Zeitraums 01.08.2023 bis 04.08.2023 mit der Bestandsstreitigkeit wirtschaftlich identisch (vgl. LAG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ta 121/23, Rn. 2, zitiert nach juris), so dass insofern keine gesonderte Wertfestsetzung zu erfolgen hatte. Für die ersten vier Tage des Augusts ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von 167,74 € (1.300,- : 31 x 4), der als Vergleichsmehrwert berücksichtigt wurde.
4
Was die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs angeht, erscheint die Festsetzung eines weiteren Gehaltes als überzogen. Denn inhaltlich beschränkt sich die Ziffer 4 auf eine bloße Vorlage zur Unterschrift der Ausbildungsnachweise bzw. des Berichtshefts bei der Beklagten mit anschließender Rückgabe an die Klägerin. Wertmäßig erscheint es als angemessen, aber auch ausreichend für die Regelung dieser Vorgehensweise ein halbes Gehalt zusätzlich festzusetzen.