Inhalt

OLG München, Beschluss v. 28.12.2023 – 11 W 1388/23 e
Titel:

Streithelfer, Kosten des Rechtsstreits, Kläger als Kostenschuldner, Streitverkündungsschrift, Zustellungskosten, Kostengrundentscheidung, Übersetzungskosten, Streitverkündeter, Zuständigkeit des Rechtspflegers, Kostentragung, Kostenfestsetzungsverfahren, Nebenintervention, Schriftsätze, Gerichtliche Auslagen, Kostenhaftung, Rechtsverfolgung, Landgerichte, Kostenentscheidung, Rechtshilfe, Einzelrichter

Schlagwort:
Gerichtskosten
Vorinstanz:
LG Landshut, Beschluss vom 03.11.2023 – 1 HK O 177/22
Fundstellen:
TranspR 2024, 118
RdTW 2024, 276
LSK 2023, 46235
BeckRS 2023, 46235

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Landgerichts Landshut, Az. 1 HK O 177/22, vom 03.11.2023 sowie die Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 (als Neufassung der SKR IX vom 13.09.2023; Rechnungsnummer: 879010720373) aufgehoben und die Sache zur Erstellung einer neuen Schlusskostenrechnung zurückgegeben.

Gründe

I.
1
Mit Klage vom 19.01.2022 machte die Klägerin – eine Transportversicherung – Schadensregress i.H.v. € 5.683,35 gegen das beklagte Logistikunternehmen geltend wegen eines teilweisen Sendungsverlustes anlässlich einer „multimodalen“ Beförderung von Thailand nach Deutschland. Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 (Bl. 17/20 d.A.) verkündete die Beklagte drei, in die Beförderung eingebundenen Unternehmen den Streit. Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 67/69 d.A.) trat die Streitverkündete zu 3), ebenfalls vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klageseite, dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin (= Streithelferin FWWS W.GmbH; nachfolgend: Streithelferin) mit den von der Klägerin angekündigten Anträgen bei und verkündete ihrerseits zwei, ebenfalls in die Beförderung eingebundenen Unternehmen, jeweils mit Geschäftssitz in Rumänien, den Streit. Mit Verfügung vom 30.06.2022 (Bl. 70 d.A.) veranlasste der Vorsitzende Richter der Handelskammer beim Landgericht Landshut, Az. 1 HK O 177/22, die Zustellungen der Streitverkündungen „per Einschreiben/Rückschein zunächst ohne Übersetzung“. Beide Unternehmen verweigerten die Annahme (vgl. Bl. 74/75 bzw. 76 d.A.). In der Verfügung vom 29.08.2022 (Bl. 82 d.A.) fragte der Vorsitzende bei der Streithelferin an, ob gewünscht werde, dass die Streitverkündungen übersetzt werden, sowie mit Verfügung vom 24.11.2022 (Bl. 116 d.A.), ob die gesamte Akte in die rumänische Sprache übersetzt werden soll. Im Schriftsatz vom 13.12.2022 (Bl. 117/122 d.A.) erklärte die Streithelferin): „Abschließend bittet die Klägerin höflich darum, (zunächst) lediglich die Streitverkündungen in die rumänische Sprache übersetzen zu lassen, nicht aber die gesamte weitere Akte; zur Vermeidung (gegenwärtig) unnötig zusätzlicher Kosten und Gebühren.“
2
Mit Verfügung vom 05.01.2023 (Bl. 128 d.A.) veranlasste daraufhin das Gericht die Übersetzung des Anschreibens und des Schriftsatzes (Streitverkündung) vom 28.06.2022 nebst Anlagen und erneut die Zustellung nach Rumänien „per Einschreiben/Rückschein“. Mit E-Mail vom 10.03.2023, dann auch postalisch nahm eine der beiden Streitverkündeten (konkret: ein Transportfahrzeugfahrer) Stellung. Die Unterlagen der anderen Streitverkündeten kamen als nicht zugestellt zurück (vgl. Bl. 173/174 d.A.), woraufhin die Zustellung „im Wege der förmlichen Rechtshilfe“, also über das Gericht in Rumänien veranlasst wurde (vgl. Bl. 176 d.A.).
3
Mit Verfügung vom 05.07.2023 terminierte der Vorsitzende auf den 29.11.2023 und regte eine vergleichsweise Lösung an. Nach Zustimmung – auch der Streithelferin (vgl. Bl. 214/215 d.A.) – stellte das Landgericht mit Beschluss vom 12.09.2023 (Bl. 218/220 d.A.) das Zustandekommen des Vergleichs fest, der folgende Kostenregelung enthält: „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Ein Ausgleich außergerichtlicher Kosten findet nicht statt“.
4
Mit Rechnung vom 03.02.2023 (Rechnung-Nr. 23-0111J) rechnete das Übersetzungsbüro für die Übersetzungstätigkeit insgesamt € 6.804,18 ab. Das Übersetzungsbüro wurde entsprechend entschädigt. Die Übersetzung umfasst die Akte bis zur Verfügung des Landgerichts vom 05.01.2023 samt Anlagen.
5
Zunächst mit Schlusskostenrechnung IX vom 13.09.2023 – später gelöscht – rechnete die Kostenbeamtin das Verfahren mit insgesamt € 7.076,18 ab, wobei gemäß Nr. 9005dü die Vergütung für die Übersetzung i.H.v. € 6.804,18 enthalten ist. Die Kosten wurden hälftig auf die Parteien verteilt und – nach Verrechnung – der Klägerin ein noch zu zahlender Endbetrag von € 2.742,09 auferlegt. Hiergegen legte die Klägerin Erinnerung ein, weil die Übersetzungskosten sowie die Kosten der Rechtshilfe von € 90,00 nicht Kosten des Rechtsstreits seien. Nach Beteiligung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Landshut (vgl. Verfügung vom 23.10.2023, Bl. 228/229 d.A.) wies das Landgericht die Erinnerung im Beschluss vom 03.11.2023 (Bl. 235/237 d.A.) zurück, weil es sich um Gerichtsauslagen handele und die Kostenschuldnerin nach §§ 22, 29 GKG Kostenschuldnerin sei. Mit Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 (als Neufassung der SKR IX vom 13.09.2023; Rechnungsnummer: … 373) erfolgte die nochmalige Abrechnung. Gegen den Beschluss vom 07.11.2023 legte die Klägerin Beschwerde ein (vgl. Bl. 240/244 d.A.) und verwies zusätzlich darauf, dass nur die Übersetzung der Streitverkündungen gewünscht gewesen sei.
6
Im Beschluss vom 20.11.2023 (Bl. 245/247 d.A.) hat der Vorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen; nachdem das rumänische Zivilprozessrecht die Streitverkündung nicht kenne, sei es vertretbar, die Empfänger der Streitverkündung über den bis dato gesamten Akteninhalt zu informieren. Auf ausdrückliche Nachfrage des Senats (durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin) zum genauen Übersetzungsauftrag wies der Vorsitzende des Landgerichts nochmals auf den Auftrag vom 05.01.2023 (vgl. zu 11 W 1388/23 e: Bl. 5/6 d.A.).
II.
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Die gemäß § 66 Abs. 2, 5 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg, sodass eine neue Kostenberechnung zu erfolgen hat.
8
Hierfür sind aus Sicht des Senats (durch die Unterzeichnerin als Einzelrichterin) zur einfacheren Handhabung und Klarstellung, auch wegen der Wechselwirkung mit der Kostenschuld der Beklagten der Beschluss des Landgerichts Landshut, Az. 1 HK O 177/22, vom 03.11.2023 sowie die Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 (als Neufassung der SKR IX vom 13.09.2023; Rechnungsnummer: 879010720373) aufzuheben.
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Im Einzelnen:
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1. Die Erinnerung ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft; Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung sind hingegen nicht beachtlich, da die Kostengrundentscheidung sowohl den Kostenbeamten als auch das Rechtsmittelgericht binden (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Auflage, zu § 66 GKG Rn. 18, 21, 23 Stichwort „Kostengrundentscheidung“).
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Vorliegend wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz von Auslagen des Gerichts, konkret gegen die Positionen: Vergütung für Übersetzer nach Nr. 9005dü KV-GKG i.H.v. € 6.804,18 sowie Kosten der Rechtshilfe nach Nr. 9014 KV-GKG i.H.v. € 90,00. Diese seien – unter Bezug auf verschiedene Gerichtsentscheidungen – keine Kosten des Rechtsstreits und hätten daher entsprechend der im Vergleich vom 12.09.2023 vereinbarten Kostentragung – „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ – jedenfalls nicht auf die Klägerin umgelegt werden dürfen.
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2. Die Klägerin nimmt in den Entscheidungsverweisen auf die – auch vom hiesigen Senat (vgl. Beschl. v. 09.03.1989 – 11 W 3434/88; vgl. zusammenfassend: BeckOK, ZPO, 50. Ed., Jaspersen zu § 101 ZPO, Rn. 4) vertretene – Position Bezug, dass Kosten, die durch die Streitverkündung bedingt sind (z.B. Zustellkosten, Übersetzungskosten, Kosten für Abschriften), weder zu den durch die Nebenintervention verursachten Kosten noch zu den Kosten des Rechtsstreits gehören. Sie fallen deshalb immer dem Streitverkünder als Veranlasser zur Last. Solche Kosten können nicht gegenüber der gegnerischen Partei festgesetzt werden. Die Streitverkündung dient nämlich nicht der Rechtsverfolgung gegenüber dem Prozessgegner, sondern erfolgt allein im Interesse der streitverkündenden Partei, die auf diese Weise für den Fall ihres Unterliegens im Hauptprozess ihre Rechtsverfolgung gegenüber dem Dritten vorbereitet.
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Die zitierten Entscheidungen befassen sich jedoch mit der Kostenfestsetzung im Verhältnis der Parteien – auch entsprechend § 101 ZPO – zueinander und dem dafür vorgesehenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO in der Zuständigkeit des Rechtspflegers. Hierbei stellt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der „Kosten des Rechtsstreits“ die Frage nach den notwendigen, mithin „erstattungsfähigen“ Kosten, die gegenüber der unterliegenden Partei festgesetzt werden können.
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3. Mit dem hier streitigen Kostenansatz rechnet hingegen die Kostenbeamtin die im abgeschlossenen Verfahren angefallenen Gerichtskosten ab. Nach § 1 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Eine spezielle Kategorie der „Kosten des Rechtsstreits“ ist im GKG nicht vorgesehen.
15
Nach § 22 Abs. 1 S. 2 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die vorgenannten Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Es geht hierbei um die Haftung gegenüber der Staatskasse; der jeweilige Antragsteller haftet der Staatskasse grundsätzlich für sämtliche Gebühren und Auslagen der Instanz – so z.B. auch für Kosten, die eine bloße Verteidigungsmaßnahme des Beklagten veranlasst hat, oder für Kosten eines solchen Zeugen, den das Gericht lediglich auf Veranlassung des Prozessgegners geladen hat. Der Streithelfer ist hingegen kein Antragsteller, sondern Gehilfe (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., Toussaint zu § 22 GKG, Rn. 4, 7). Neben dem Kostenschuldner nach § 22 GKG haftet nach § 29 GKG derjenige gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, dem das Gericht die Kosten durch unbedingte Entscheidung auferlegt hat oder der sie übernommen hat. Neben diesen Regelungen zur grundsätzlichen Kostenhaftung schafft nur § 28 GKG für die Dokumentenpauschale und für Auslagen aus Anlass einer Aktenversendung einen eigenen Schuldner; auch hier haften aber daneben die Schuldner der §§ 22-26, 29 GKG. Nach dem vorgenannten Grundsatz, dass für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, verbietet sich eine Analogie des § 28 GKG auf andere Auslagen.
16
4. Bei den streitigen Positionen handelt es sich um Auslagen des Gerichts, die in dem, vor der Handelskammer des Landgerichts Landshut geführten Verfahren angefallen und dem jeweiligen Kostenschuldner des GKG aufzuerlegen sind.
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4.1. Nach den vorherigen Ausführungen sind diese Auslagen an sich jedenfalls von der Klägerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG zu tragen. Es ist insofern nicht von Belang, dass Auslöser der Kosten die Streitverkündungen der Streithelferin nach § 72 Abs. 3 ZPO waren. Eine spezielle Kostentragungsregelung zu Lasten der Streithelferin wurde im Vergleich auch nicht getroffen.
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Da die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, steht neben der grundsätzlichen Haftung nach § 22 GKG zwar auch eine Kostenhaftung beider Parteien nach § 29 Nr. 2 GKG im Raum. Mit der Formulierung – „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ – wurde jedoch eine Kostentragung betreffend die hier streitigen, nach vorgenannter Rechtsprechung nicht zu den „Kosten des Rechtsstreits“ gehörenden Kosten nicht geregelt bzw. diese Kosten explizit ausgenommen. Es bleibt daher aus Sicht der Unterzeichnerin jedenfalls bei der Haftung der Klägerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG; diese kann sich insofern auch nicht auf eine, mit einer Kostenaufhebung einhergehenden hälftigen Kostentragung berufen.
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4.2. Sofern die Klägerin einwendet, dass sie bzw. die Streithelferin auf Nachfrage des Landgerichts ausdrücklich zunächst nur die Übersetzung der Streitverkündungsschriften gefordert haben, ist anzumerken, dass mit der Verfügung vom 05.01.2023 die Übersetzung der „Anschreiben“ und der „Schriftsatz (Streitverkündung) vom 28.06.2022 nebst Anlagen“ als Übersetzungsauftrag an das Übersetzungsbüro hinausgegangen ist (vgl. Anlagen zu Bl. 128 d.A.) und auch in Folge von diesen Übersetzungen ausgegangen wurde (vgl. Vermerk vom 20.04.2023, Bl. 176 d.A.).
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4.2.1. Problematisch ist insofern, dass dem Schriftsatz der Streitverkündung vom 28.06.2022 zwar ausdrücklich „zur Information der Streitverkündeten zu 4) und 5)“ die „Prozessakte in Kopie“ beigefügt war und hieraus gegeben falls ein Missverständnis hinsichtlich des Umfangs der Streitverkündungsschrift an sich entstanden ist. Die Nachfrage des Landgerichts vom 24.11.2023 durfte die Streithelferin aber aus Sicht der Streithelferin so verstehen, dass auch diese „beigefügte“ Prozessakte zur Übersetzungsdisposition gestellt wurde, woraufhin die Klägerin und die Streithelferin zur Vermeidung „gegenwärtig unnötig zusätzlicher Kosten und Gebühren“ nur um Übersetzung der eigentlichen Streitverkündungen gebeten hatten.
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Ein gesonderter „wörtlicher“ Auftrag zur Übersetzung der gesamten Akte bis zum Auftrag am 05.01.2023 ist in der Akte nicht enthalten. Es wurde jedoch offensichtlich die Akte als „Anlage“ zur Streitverkündung übersetzt. Die grundsätzlich nachvollziehbare Rechtfertigung der tatsächlich erfolgten Übersetzung im Nichtabhilfebeschluss vom 20.11.2023 ist aus Sicht der Unterzeichnerin im Verhältnis zur Klägerin als Kostenschuldnerin nicht heranzuziehen.
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4.2.2. Die angefallenen Übersetzungskosten können der Klägerin daher im vorliegenden Einzelfall in Analogie zu § 21 GKG nur insoweit zugeschrieben werden, als sie sich auf die Anschreiben für die Zustellung, die Streitverkündung selbst (Bl. 67/69 d.A.) und den Zustellungsauftrag beziehen: Die in der elektronischen Akte beigefügte Übersetzung umfasst 125 Blatt (Unterordner: „Übersetzungen SVK: Übersetzung“). Es findet sich hierbei die Übersetzung der Streitverkündungsschrift als Seiten 82-84 mit den Zuleitungsschreiben als Seiten 85-88, ergänzt um den Antrag für die Zustellung (Unterordner: „Antrag ZU …“: fünf Seiten).
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4.2.3. Der Kostenaufwand für diese insgesamt 13 Übersetzungsseiten könnte in dem hier vorliegenden formalisierten Kostenverfahren nach § 287 ZPO geschätzt werden; eine Nachfrage beim Übersetzungsbüro wird anheimgestellt.
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4.3. Die ebenfalls angegriffenen Zustellungskosten sind als Gerichtsauslagen nach Nr. 9014 KV-GKG in der angesetzten Höhe in der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
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4.4. Wenngleich daher in der Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 der Vergütungsaufwand von € 6.804,18 nach Nr. 9005dü KV-GKG zu Recht als tatsächlich angefallene Gerichtsauslagen eingestellt wurde, ist in Analogie zu § 21 GKG jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin ein anderer Betrag zugrunde zu legen. Für diesen Betrag sowie die Zustellungskosten haftet die Klägerin nach § 22 GKG sowie nach §§ 22, 29 GKG für die hälftige ermäßigte Verfahrensgebühr.
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Wegen der Verrechnung mit bereits von der Klägerin geleisteten Zahlungen und der Neuberechnung der Kostenschuld auf Beklagtenseite sind zur einfacheren Handhabung und Klarstellung der Beschluss des Landgerichts Landshut, Az. 1 HK O 177/22, vom 03.11.2023 sowie die Schlusskostenrechnung X vom 07.11.2023 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
III.
27
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).