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AG Fürstenfeldbruck, Beschluss v. 29.08.2023 – 1 C 666/23
Titel:

Unzulässige materiell-rechtliche Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 767, § 788 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795
Leitsatz:
Soziale und gesundheitliche Schwäche, drohende Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit sowie die Berechtigung der der Räumung zugrunde liegenden Kündigung und der Räumung selbst sind im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Räumungsverfahren, Vollstreckungsabwehrklage, materiell-rechtliche Einwendungen, gesundheitliche Schwäche, Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 13.10.2023 – 1 C 666/23
LG München II, Beschluss vom 08.12.2023 – 12 T 3665/23 PKH
LG München II, Beschluss vom 11.12.2023 – 12 T 3665/23 PKH
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2024 – 2 BvR 137/24
Fundstelle:
BeckRS 2023, 46196

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 01.08.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 19.04.2023 im Verfahren 1 M 1274/22 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
2
Nach § 767 ZPO in Verbindung mit § 795 ZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann die Antragstellerin Einwände gegen den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2023 (Az.: 1 M 1274/22) festgestellten Anspruch geltend machen.
3
Die vorgebrachten Einwände greifen jedoch nicht durch, was auch bereits vom Landgericht München II unter dem Az.: 6 T 1865/23 ABL mit unanfechtbarem Beschluss vom 10.07.2023 festgestellt wurde. Dort heißt es auszugsweise:
„Die Schuldnerin hat gem. § 788 Abs. 1 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Ihre Einwendungen greifen nicht durch. Soziale und gesundheitliche Schwäche, drohende Obdachlosigkeit, Zahlungsunfähigkeit sowie die Berechtigung der der Räumung zugrunde liegenden Kündigung und der Räumung selbst sind im Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Belang. Anlass, der Gläubigerin aus Billigkeitsgründen gem. § 788 Abs. 4 ZPO Kosten aufzuerlegen, besteht nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss, denen sich das Beschwerdegericht aufgrund eigener Prüfung anschließt, kann insoweit verwiesen werden. Durchgreifende Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Betrages hat die Schuldnerin ebenfalls nicht erhoben.“
4
Das Gericht macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.