Titel:
Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Erfordernis der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Neustarthilfe Plus, Erfordernis der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 4586
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren im Autohandel tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus), konkret in Form einer Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige (Neustarthilfe Plus) für das 4. Quartal 2021.
2
Unter dem 22. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021. Gewählt wurde hierbei der Weg einer Direktantragstellung ohne die Einschaltung eines so genannten prüfenden Dritten, als Form der Geschäftstätigkeit wurde „Soloselbstständigkeit (mit oder ohne Personengesellschaft)“ angegeben. Als einschlägige Branche war im Antrag „Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger“ angegeben, als Rechtsform der Geschäftstätigkeit „Einzelunternehmen“. Auf Grundlage des angegebenen Umsatzes im Vergleichszeitraum (36.000,- EUR) ergab sich im Online-Antragsportal eine voraussichtliche Höhe der Neustarthilfe von 4.500,- EUR.
3
Auf den Hinweis der Beklagten im Rahmen des behördlichen Verfahrens hin, wonach der Antrag für eine Kapitalgesellschaft über einen prüfenden Dritten zu stellen und ein Direktantrag für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich sei, wurde im Online-Antragsportal unter dem Namen des Geschäftsführers der Klägerin mitgeteilt, die Firma sei in seinem Alleinbesitz. Daher sei sie natürlichen Personen gleichzustellen. Im Übrigen wurde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
4
Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe Plus mit der Begründung ab, dass nach der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie der Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen sei. Ein direkter Antrag sei für eine Kapitalgesellschaft nicht zulässig. Mithin seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 nicht erfüllt.
5
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022, bei Gericht am 27. Juli 2022 eingegangen, erhob die Klägerin Klage.
6
Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2022 zu verpflichten,
8
der Klägerin eine Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 gemäß dem Antrag der Klägerin vom 22. Oktober 2021 zu gewähren.
9
Schriftsätzlich äußerte sich die Klägerin unter Vorlage einer Reihe von Ausdrucken aus dem Online-Antragsportal für die außerordentliche Wirtschaftshilfe zu verschiedenen Antragsverfahren dahingehend, dass sie in die Klage auch die „Zeiträume Dezember 2020 und III. Quartal“ mit einbeziehen wolle. In der mündlichen Verhandlung verwies der Geschäftsführer der Klägerin zudem auf die erheblichen, Coronabedingten Einschränkungen für seine geschäftliche Tätigkeit und seinen persönlichen Einsatz für das Fortbestehen seines Unternehmens.
10
Die Beklagte beantragt
12
Sie legte die Behördenakten vor, äußerte sich zur Klage jedoch schriftsätzlich nicht.
13
Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
16
Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juli 2022 begehrte Einbeziehung der „Zeiträume Dezember 2020 und III. Quartal“ in das Klageverfahren führt – unabhängig von Fragen der ausreichenden Bestimmtheit dieser Einbeziehung – nicht zu einer Änderung der Klage. In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass das „III. Quartal“ (wohl eine Neustarthilfe für das 3. Quartal 2021) offenbar durch die Beklagte bewilligt wurde und die Dezemberhilfe, die wohl mit „Dezember 2020“ angesprochen war, bereits Gegenstand des gemeinsam verhandelten Verfahrens M 31 K 21.6446 ist. Diese Erweiterungen wurden daher durch die Klägerin nicht weiterverfolgt.
17
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 22. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 18. Juli 2022 als rechtmäßig.
18
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
19
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
20
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
21
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus – BayMBl. 2021 Nr. 553 vom 4.8.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 905) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
22
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung in Höhe von 4.500,- EUR, da die formellen Voraussetzungen an die Antragstellung nicht eingehalten sind.
23
2.1 Gemäß Nr. 3.8 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie wird Soloselbstständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nummer 3.1 der Zuwendungsrichtlinie geltend gemacht werden und weitere Voraussetzungen in Bezug auf die Umsatzentwicklung vorliegen. Bei der Neustarthilfe Plus handelt es sich – bereits der Überschrift in Nr. 3.8 der Zuwendungsrichtlinie nach – um eine Betriebskostenpauschale für Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus anstelle der Geltendmachung (einzelner) betrieblicher Fixkosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie möglich ist. Die Höhe der Neustarthilfe beträgt nach Nummer 3.8 Buchst. b Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie einmalig 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes für das 3. und 4. Quartal 2021, maximal aber 4.500,- EUR pro Quartal für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000,- EUR pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
24
Aus der Zuwendungsrichtlinie ergibt sich ferner hinsichtlich des Antragsverfahrens, dass die Antragstellung ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) durchgeführt wird, wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe Plus bei Antragstellung durch natürliche Personen handelt (Nr. 7.1 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Eine Direktantragstellung – wie sie im vorliegenden Fall erfolgte – ist mithin nach dem eindeutigen Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie nur dann möglich, wenn die Neustarthilfe Plus durch natürliche Personen beantragt wird.
25
2.2 Diese Regelung des Antragsverfahrens in der einschlägigen Zuwendungsrichtlinie und mit ihr die entsprechende, im konkreten Einzelfall auch umgesetzte Zuwendungspraxis der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
26
Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte zur Wahrung der notwendigen besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den Massenverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) für die Überprüfung der in einem Zuwendungsantrag getätigten Angaben im Allgemeinen maßgeblich auf die qualifiziert-objektive Gewährsfunktion eines prüfenden Dritten zurückgreift (VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 136). Dies gilt umso mehr, als eine Überprüfung der Angaben des Antragstellers durch die Bewilligungsstelle häufig zunächst nicht erfolgt, bzw. diese auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie).
27
Die in diesem Zusammenhang angelegte Differenzierung bzw. Ausnahme bei einer Beantragung der Neustarthilfe Plus durch eine natürliche Person ist dabei ebenso nicht zu beanstanden. Auch und gerade in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber – und mit diesen der mit der Aufgabe der Zuwendungsbehörde beliehenen Antragsgegnerin – im Rahmen eines weiten Ermessens bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe III Plus aus sachbezogenen Überlegungen heraus möglich, das Förderverfahren auszugestalten und dabei für bestimmte Konstellationen verfahrensrechtliche Modifikationen vorzusehen. Gründe der Vereinfachung und eine im Allgemeinen anzunehmende geringere Komplexität der für die Antragstellung heranzuziehenden Umstände rechtfertigen es, natürlichen Personen im Vergleich zu anderen Antragstellern wie Personenhandels- oder Kapitalgesellschaften eine vereinfachte, direkte Antragsmöglichkeit einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als die Privilegierung einer möglichen Direktantragstellung durch natürliche Personen ausschließlich für die pauschalierte und damit vereinfachte Form der Betriebskostenerstattung in Gestalt der Neustarthilfe Plus besteht, nicht hingegen für die ansonsten die Überbrückungshilfe III Plus prägende Erstattung einzelner Fixkostenpositionen (vgl. Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie). Ergänzend ist schließlich für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ein deutlich geringerer Maximalbetrag der Neustarthilfe Plus pro Quartal vorgesehen (Nr. 3.8 Buchst. b Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Die aus dieser Differenzierung folgende abweichende Behandlung von – wie hier relevant – Kapitalgesellschaften im Vergleich zu natürlichen Personen im Rahmen des Antragsverfahrens stellt im Sinne der oben ausgeführten Maßstäbe ohne weiteres eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe und Gestaltung des Förderverfahrens dar.
28
2.2 Die Klägerin hat im konkreten Fall ausweislich der vorgelegten Behördenakte (Bl. 1, 7) im Wege eines Direktantrags und mithin nicht durch einen prüfenden Dritten die Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021 beantragt. Bei der Klägerin handelt es sich, wie ebenso im Antrag ausdrücklich angegeben, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mithin um eine Kapitalgesellschaft (vgl. zum Begriff etwa § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umwandlungsgesetz). Dass in dieser Konstellation eine Antragstellung lediglich unter Einschaltung eines prüfenden Dritten möglich ist, ergibt sich – wie mehrfach ausgeführt – ausdrücklich aus der Zuwendungsrichtlinie (Nr. 7.1 Satz 1 und Nr. 8 Satz 1), aus den im Internet einsehbaren FAQs zur Neustarthilfe Plus (dort Nr. 4.1) und war im Übrigen – soweit aus der vorgelegten Behördenakte nachvollziehbar – auch im Rahmen des Antragsverfahrens ausdrücklich vorab dargestellt (Bl. 1 der Behördenakte). Schließlich wurde die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens und mithin vor abschlägiger Bescheidung durch die Beklagte mehrfach auf diesen Umstand und entsprechende Lösungsmöglichkeiten hingewiesen (Bl. 9 f., 17 ff. der Behördenakte).
29
Da dennoch der Direktantrag der Klägerin vom 22. Oktober 2021 bereits nicht den verfahrensmäßigen Anforderungen nach der Zuwendungsrichtlinie bzw. der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten entspricht, besteht kein Anspruch auf Gewährung der beantragten Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal 2021.
30
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
31
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.