Titel:
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Rückzahlungsanspruch, Genussrechtsbedingungen, Ordentliche Kündigung, Grenzüberschreitende Verschmelzung, Sonderkündigungsrecht, Verjährungsfrist, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtswahlklausel, Außerordentliche Kündigung, Genussrechte, Prozeßbevollmächtigter, Verlustanteil, Basiszinssatz, Genussrechtskapital, Kostenentscheidung, Auseinandersetzungsguthaben, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Außergerichtliche Geschäftsgebühr, Vorgerichtliche Geschäftsgebühr
Schlagworte:
Genussrechtebeteiligung, Anwendbares Recht, Verjährung, Rückzahlungsanspruch, Verzinsung, Kündigungsfrist, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Vorinstanz:
LG Ansbach, Urteil vom 07.10.2021 – 3 O 1318/20
Fundstelle:
BeckRS 2023, 45534
Tenor
1. Auf die Berufungen des Klägers Und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 07.10.2021, Az. 3 O 1318/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.343,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 46.777,50 € seit 06.09.2019 sowie in Höhe von 4 % aus 1,566,18 € seit 06.09.2019 zu bezahlen.
b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 923,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2020 zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistungen Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 48.343,68 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Gesellschafts- bzw. Genussrechtebeteiligungen.
2
Durch Urteil des Landgerichts Ansbach vom 07.10.2024 hat dieses entschieden:
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.777,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2021 sowie weitere 1.574,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2020 zu zahlen.
- 2.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3
Beide Parteien haben dagegen selbständig Berufung eingelegt.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ansbach vom 07.10.2021 zum Aktenzeichen 3 O 1318/20 wird die Beklagte verurteilt, über den Betrag von 46.777,50 € hinaus, einen weiteren Betrag in Höhe von 1.566,18 € an den Kläger zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt insoweit,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
6
Mit ihrer eigenen Berufung beantragt sie,
das am 07.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Ansbach, Az. 3 O 1318/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt insoweit,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
8
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.07.2022 (BI. 162 ff) sowie ergänzend – auch bzgl. der erstinstanzlich gestellten Anträge – auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 83 ff) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zu ergänzen ist, dass der Anlagebetrag bzgl. der atypisch stillen Gesellschaftsanteile insgesamt 46.777,50 € beträgt. Auf Bl. 4 (S. 4 der Klageschrift) wird Bezug genommen.
9
Die Parteien haben zum Hinweis jeweils Stellung genommen. Auf deren Ausführungen in ihren Gegenerklärungen vorn 26.08.2022 (Bl. 180 ff) bzw. 09.09.2022 (Bl. 193ff) wird ebenso Bezug genommen.
10
Der Senat hat mündlich verhandelt (Protokoll vom 07.02.2023, Bl. 246 ff).
11
Die Berufung des Klägers war bis auf einen. Teil der Zinsen erfolgreich. Die Berufung der Beklagten war lediglich hinsichtlich eines kleinen Teils der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr erfolgreich.
1) Berufung des Klägers – Genussrechtebeteiligung
12
Entgegen der Auffassung des Landgerichts findet auf die Genussrechtebeteiligurig nicht deutsches, sondern österreichisches Recht Anwendung.
13
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt gem. Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. aufgrund der vereinbarten Rechtswahlklausel in §13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen Österreichischem Recht.
14
Auch wenn man die Rechtswahlklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ansieht, steht dies der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nicht entgegen. Das anwendbare Statut richtet sich nicht bereits nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F., da dieser auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar ist. Der Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB a.F. ist gemäß dessen Abs. 1 in sächlicher Hinsicht auf Verträge über die Lieferung von beweglichen Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher sowie auf Verträge über die Finanzierung eines solchen Geschäfts beschränkt Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags ist insbesondere jedoch weder eine Dienstleistung noch eine diesbezügliche Finanzierung. Der Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ i.S.d. Art. 29 Abs. 1 EGBGB n.F. umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen an einen Verbraucher, die aufgrund von Dienst-, Werk- und Werklieferungsverhältnissen sowie Geschäftsbesorgungsverhältnissen erbracht werden (BGH, Urt. v. 26.10.1993 – XI ZR 42/93, NJW 1994, 262, 263). Das ist bei einer Kapitalanlage durch Erwerb von. Namensgenussrechten jedoch nicht der Fall.
15
Auch im Übrigen sind keine Umstände erkennbar, aufgrund deren die Rechtswählklausel den Anleger unangemessen benachteiligt, insbesondere musste die Klagepartei nach den Umständen mit einer Klausel über die Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechts rechnen, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Geschäftssitz in Österreich hatte.
16
Nach österreichischem Recht gilt nicht die 3-jährige Verjährungsfrist. Nach § 1478 öABGB beträgt die Verjährungsfrist grds. 30 Jahre. Ein Fall des § 1480 öABGB liegt nicht vor, da es nicht um wiederkehrende, jährliche Forderungen geht. Vielmehr geht es um die einmalige und endgültige Rückzahlung infolge Kündigung. Gemäß § 1486 Nr. 1 öABGB gilt die 3-jährige Verjährung zwar für Ansprüche aus der Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder für sonstige Leistungen in einein gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb. Der Kläger trat hier jedoch als Verbraucher auf. Außerdem geht es nicht um einen Anspruch im Zusammenhang mit einer Leistung der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger. Auch die weiteren Nummern sind nicht einschlägig. Ein Fall von § 1489 öABGB ist nicht gegeben, da hinsichtlich der Genussrechte aus der ordentlichen Kündigung geklagt wird. Es geht also nicht um Schadensersatz wegen verträglicher Pflichtverletzung,
17
Der Kläger hätte seine Genussrechtebeteiligung bereits mit Wirkung zum 31.12.2015 gekündigt und auf den eingezahlten Nennbetrag von 3.000 € bereits eine Rückzahlung von 1.433,82 € erhalten.
18
Der Rückzahlungsanspruch im Fälle einer Kündigung geht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 der Genussrechtsbedingungen (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 – 9 U 66/20, Rz. 22 bei juris; OLG Dresden, Urt. v. 03.03.20.21 – 5 U 1581/20 (2), Anlage BK 16) hervor. Es steht dem Kläger gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Emittentin ein Rückzahlungsanspruch aus § 6 Nr. 4 der Genussrechtsbedingungen in Höhe von 100% des Nennbetrags der Genussrechte zu.
19
aa) Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung zum 31.12.2018 ging das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. Dies führt ohne Novation dazu, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt. Das nationale Recht, das vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf solche Verträge anzuwenden war, bleibt auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH, Urteil vom 07.04.2016 – C 483/14, Rn. 57 und 58 – juris).
20
bb) Nachdem die Genussrechtebeteiligung schön durch die ordentliche Kündigung beendet war, konnte die Verschmelzung diese weder aufleben noch in B-shares umwandeln. Denn der Anspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt bereits auf Rückzahlung eines bestimmten Betrages gerichtet. Es bestand also nur ein reih schuldrechtlicher Zahlungsanspruch.
21
cc) Der Höhe nach steht ihm der Nennbetrag abzüglich des bereits geleisteten Betrages zu.
22
Ein Verlustanteil ist nicht in Abzug zu bringen. Anzurechnende Verlustanteile hat der Kläger bestritten und die Beklagte nicht ausreichend dargelegt bzw. nachgewiesen.
23
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich anzurechnender Verlustanteile trägt die Beklagte, die die Bücher führt und die Sachkenntnis hat.
24
Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihre eigene Mitteilung eines rechnerischen Wertes per 31.12.2018 in der genannten Höhe unzutreffend sein sollte (Im Ergebnis ebenso OLG Dresden, 31.3.2022, 8 U 1783/21; KG, 29.3.2022, 14 U 87/21, OLG Celle, 17.5.2022, 9 U 6/22).
25
Die Berufungsbegründung verweist ohne Erfolg auf unterschiedliche Begriffe zur Beschreibung unterschiedlicher Werte. Die Erläuterung, wonach der rechnerische Wert auch den Wert der Aktiva und den Unternehmenswert mit einbeziehe, während der Rückzahlungsbetrag lediglich Nennwert und Verlustanteil berücksichtige, erklärt nicht, weshalb beim rechnerischen Wert ein Verlustanteil nicht bereits berücksichtigt worden sein sollte. Zudem benennt die Beklagte in dem genannten. Schreiben selbst den. Gesamtbeteiligungsbuchwert der Aktien. Die Beklagte setzt sich damit mit ihren eigenen vorgerichtlichen Wertangaben in einen unauflöslichen Widerspruch.
26
Darüber hinaus war die Kündigung bereits zum 31.12.2015 wirksam geworden. Etwaige Bilanzen bzw. Darlegungen zum Stichtag 31.12.2017 oder 31.12.2018 sind damit völlig irrelevant, weil zu diesem Zeitpunkt kein Genussrechtekapital mehr bestand. Maßgeblich wäre also nur ein Vortrag zum 31.12.2015 denkbar, der aber nicht erfolgte.
27
Außerdem ist es widersprüchlich, dass angeblich das Genussrechtekapital vollständig aufgebraucht sei und damit die Genussrechte einen Wert von 0 € hatten, wenn gleichzeitig an den Kläger ein Betrag von 1.433,82 € ausgezahlt wurde. Denn dann wäre zum Stichtag 31.12.2015 in Höhe von 48,8% (1.433,82 € in Relation zum geleisteten Nennbetrag von 3.000 €) noch vorhanden gewesen. Warum dieses Genussrechtekapital dann aber bis 31.12.2017 oder 31.12.2018 vollständig aufgebraucht worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar belegt.
28
Die auf den Hauptanspruch mit Zinslauf seit 06.09.2019 geltend gemachte Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz steht dem Kläger lediglich in Höhe von 4 % p.a. zu (vgl. §§ 1333 Abs. 1, 1334 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 1000 Abs. 1 östABGB.
29
aa) Gemäß § 1333 Abs. 1 östABGB wird der Schäden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt, hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 östABGB) vergütet. Gem. § 1334 Satz 1 östABGB fällt eine Verzögerung einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat (§ 1334 Satz 3 östABGB, vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
30
b) Vorliegend ist der Rückzahlungsanspruch gern. § 6 Abs. 4 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen fällig. Die letztgenannte Bestimmung sieht in deren Satz 1 für die Zahlung der Dividenden eine Fälligkeit jeweils drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres vor.
31
Zwar ist der Rückzahlungsanspruch mit der zum 31.12.2015 erfolgten ordentlichen Kündigung entstanden mit der Konsequenz, dass der Anspruch mit Ablauf des 31.03.2016 fällig wurde. Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO konnte der Senat dem Kläger jedoch an Zinsen nicht mehr zusprechen als beantragt war.
2) Berufung der Beklagten
32
a. Der Senat nimmt insoweit auf eine Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug. An diesen hält er weiterhin fest. Die Gegenerklärung der Beklagten ändert daran nichts.
33
b. Dass aus der Kündigungserklärung vom 22.08.2019 keine Ausübung des Sonderkündigungsrechts folgte, spielt schon deswegen keine Rolle, weil der Kündigungsgrund in der Erklärung nicht genannt werden muss. Darüber hinaus wird schon auf Seite 2 des Schreibens im 2. Absatz hinlänglich deutlich, dass die Kündigung wegen der Vertragsverstöße im. Zusammenhang mit der unberechtigten Umwandlung der Anteile vorgenommen wird.
34
c. Zur Frage der Einhaltung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB wurde bereits ausgeführt.
35
d. Bzgl. etwaiger Verlustzuweisungen bzw. daraus resultierender Steuervorteile geht der Senat davon aus, dass nur Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch eine Abzugsfähigkeit im Rahmen der Vorteilsausgleichung denkbar wäre. Wenn aber stattdessen der Anspruch auf den Rückzahlungsanspruch infolge Kündigung gestützt wird und kein darüber hinausgehender Schaden geltend gemacht wird, so sind derartige Abzüge jedenfalls nicht per so im Rahmen der Schlüssigkeit der Klage relevant. Ob die Kenntnis von solchen Verlustzuweisungen Einfluss auf die prozessuale Möglichkeit des Bestreitens hat, bedarf hier keiner Entscheidung, weil zunächst die Beklagte verpflichtet war, substantiiert zu den Verlusten vorzutragen. Dass die Schlussbilanz der … für diesen Vortrag nicht ausreichte, wurde bereits ausgeführt.Richtig ist, dass im Falle einer ordentlichen Kündigung gemäß § 14 des asGV eine 2-jährige Kündigungsfrist zum Ablauf des Geschäftsjahres vereinbart wurde. Ein solches Kündigungsrecht entsteht erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, wobei in § 2 Abs. 2 asGV bei Vertragslaufzeiten über 10 Jahren nach 10 und 15 Jahren Sonderkündigungsrechte eingeräumt werden.
36
Hier aber geht es um ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Missachtung der Rechte des atypisch stillen Gesellschafters aufgrund der zustimmungspflichtigen Umwandlung, vgl. § 5 asGV. Die Kündigungsfrist des § 14 asGV greift hier nicht ein.
37
f. Infolge der vertragswidrigen Umwandlung und der darauf gestützten außerordentlichen Kündigung innerhalb der angemessenen Frist von § 314 Abs. 3 BGB muss das Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag vor der Umwandlung berechnet werden. Denn die außerordentliche Kündigung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück.
38
g. Erfolg hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Allerdings kann der Kläger grundsätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen. Dieser Anspruch folgt hier schon aus § 280 Abs 1 BGB i.V.m. dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag. Denn die pflichtwidrige Umwandlung stellt (auch) eine Pflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz insoweit berechtigt, als der Kläger zur Durchsetzung seiner Anspruch rechtlichen Rat einholen durfte. Nachdem hinsichtlich der atypisch stillen Gesellschaft deutsches Recht Anwendung findet, kömmt es auf § 1333 Abs. 2 öABGB nicht an. Zwar würde auch hinsichtlich der Genussrechte daraus ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgen, weil die Beklagte mit der Rückzahlung des restlichen Betrages nach ordentlicher Kündigung der Genussrechtebeteiligung im Verzug war. Da aber durch diesen Betrag kein Gebührensprung eintritt, bedurfte dies hier keiner Entscheidung.
39
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem deutschen RVG.(in der bis 2020 geltenden Fassung), da für das Vertragsverhältnis zwischen der Klagepartei und ihren Prozessbevollmächtigten deutsches Vertragsstatut anwendbar Ist.
40
Aus dem berechtigten Gegenstandswert von 48.343,68 € ergeben sich bei dem hier angemessenen Ansatz von lediglich einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG, zuzüglich Auslagen gern. Nr. 7001 u„7002 VV RVG und Mehrwertsteuer vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger nur den nicht anrechenbaren Teil verfolgt. (It. Klageschrift 1,15fache Gebühr), also letztlich nach hiesiger Auffassung eine 0,65 Gebühr. Der Fall ist lediglich durchschnittlich komplex. Ersichtlich profitieren die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei hinsichtlich des damit verbundenen Arbeitsaufwands von einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle.
41
3) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.