Inhalt

LG Landshut, Endurteil v. 27.06.2023 – 71 O 2904/22
Titel:

Auskunftsansprüche einer Erbengemeinschaft aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Normenkette:
BGB § 158, § 2039
Leitsätze:
1. Die Regelung im Versicherungsantrag, wonach der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers auf die versicherte Person übergehen soll, stellt ein aufschiebend bedingtes Recht dar, wonach der Vertrag mit der versicherten Person fortgeführt werden soll. (Rn.27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Versicherer ist nicht befugt, die Versicherung auf die Erbin des Verstorbenen zu übertragen., da sie nicht zum Nachteil ihres Vertragspartners, ohne dessen neue Zustimmung den Vertrag auf eine dritte Person übertragen darf. (Rn.32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Auskunft über den Stand der Versicherungssumme aus dem Versicherungsvertrag hat die Erbengemeinschaft nicht. Ein solcher Anspruch besteht nur für den Versicherungsnehmer. (Rn.40–42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erbfall, Rentenversicherung, Versicherungsübergang, Tod, Erbengemeinschaft, Auskunftsanspruch
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 21.03.2024 – 25 U 5466/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 45458

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.027,90 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche einer Erbengemeinschaft aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
2
Der Kläger und sein Halbbruder, der Zeuge K.H., sind Miterben zu je 1/2 nach der am ... 2020 verstorbenen gemeinsamen Mutter M. H.
3
Diese wurde zunächst bei der Beklagten als Versicherungsnehmerin des fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages unter der Versicherungsnummer ... geführt.
4
Dieser Vertrag bestand ursprünglich zwischen ihrem vorverstorbenen Ehemann – A.H. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... . Der Antrag auf Abschluss des Vertrages wurde am 05.02.2001 gestellt, der Vertrag dann am 02.03.2011 geschlossen. Versicherte Person und bezugsberechtigt war der Halbruder des Klägers, K.H..
5
Der Vertrag enthält zur Rechtsnachfolge- und Bezugsrechtsregelung folgende Bestimmung:
„Rechtsnachfolge- und Bezugstrechtsregelungen
Im Todesfall des Versicherungsnehmers tritt die versicherte Person in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein, sofern die versicherte Person dann voll geschäftsfähig ist und der Übernahme der Versicherungsnehmer-Eigenschaft (Versicherungsnehmer-Rechtsnachfolge) nicht widerspricht.“
6
Diese Regelung ist im Versicherungsantrag enthalten. In der Unterschriftenspalte „Zu versichernde Person“ befindet sich der Namenszug „A.H. -“. Der Antrag von dem ursprünglichen Versicherungsnehmer ... A.H. wurde durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten unverändert übernommen; es wurde der Versicherungsschein vom 02.03.2001 übermittelt.
7
Herr – A.H. verstarb am ... 2003 und wurde von seiner Ehefrau – - A.H. beerbt. Mit Schreiben vom 05.08.2004 teilte sie der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, sie sei die einzige Erbin und beantrage die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf sich. Mit Schreiben vom 24.08.2004 wurde ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie als Erbin nunmehr Versicherungsnehmerin sei. Auf die Bezugsberechtigung des Zeugen K.H. wurde in dem Schreiben hingewiesen. Ab dem 01.12.2003 zahlte die Erblasserin monatlich 50 € an Versicherungsbeiträgen. Zum 01.04.2014 wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt.
8
Der Kläger und die Erblasserin schlossen am 12.08.2013 einen Vertrag, wonach er und sein Bruder jeweils zur Hälfte als Bezugsberechtigte eingesetzt werden sollten. Mit Schreiben vom 09.09.2013 hat die Erblasserin das Bezugsrecht geändert und den Kläger allein als Bezugsberechtigten eingesetzt.
9
Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten den Tod der Mutter mit Schreiben vom 07.07.2020 anzeigte ist die Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass die Verstorbene Versicherungsnehmerin gewesen sei. Mit Schreiben vom 20.11.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Grund der Rechtsnachfolgeregelung der Vertrag auf K.H. übergegangen sei und der Vertrag daher rückwirkend auf ihn übertragen wurde. Die von der Erblasserin gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 23.770,20 € wären an den Nachlass zurückzuerstatten. Es wurde um eine Erbeneinigungserklärung zwecks Rückzahlung gebeten. Eine solche wurde bisher nicht erbracht.
10
Der Kläger ist der Ansicht, durch die ursprüngliche Erklärung der Beklagten gegenüber der Erblasserin sei ein wirksames Vertragsverhältnis begründet worden. Zumindest sei ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Die Rechte des K.H. seinen verwirkt, da er sie über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe.
11
Nach dem Tod des – A.H. habe die Entscheidung über das Bezugsrecht, dass nicht unwiderruflich war, seiner Mutter, die Erbin – A.H. zugestanden.
12
Die Beklagte könne sich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass der Vertrag nicht auf die Erbengemeinschaft übergegangen sei.
13
Der Kläger beantragt daher zuletzt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Erbengemeinschaft nach der am ... 2020 verstorbenen – A.H., bestehend aus:
a) dem Kläger
b) Herrn K.H., – Auskunft zu erteilen über den Stand der Versicherungssumme aus der Fondsgebundenen Rentenversicherung Nr ... . Es wird festgestellt, dass die Fondsgebundene Rentenversicherung Nr- – wirksam zwischen der Beklagten und der Erblasserin Frau – A.H. begründet und zu unveränderten Konditionen mit der Erbengemeinschaft nach der am ... 2020 verstorbenen – - A.H., bestehend aus:
a) dem Kläger
b) Herrn K.H., -fortbesteht Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags unter Ziff. 2:
3. Die Beklagte wird verurteilt an die Erbengemeinschaft nach der am ... 2020 verstorbenen – A.H., bestehend aus:
a) dem Kläger
b) Herrn K.H., – Auskunft zu erteilen über den Stand der Versicherungssumme aus der Fondsgebundenen Rentenversicherung Nr- – unter Aufschlüsselung sämtlicher bezahlter Beiträge vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum 31.11.2003.
4. Die Beklagte wird verurteilt der Erbengemeinschaft nach der am ... 2020 verstorbenen – A.H., bestehend aus:
a) dem Kläger und
b) Herrn K.H., – Schadensersatz in nach der Auskunft noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen.
14
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
15
Sie die ist der Ansicht, das Landgericht Landshut sei örtlich unzuständig. Der Kläger sei nicht Versicherungsnehmer und daher gelte die Zuständigkeitsregel des § 215 VVG für ihn nicht.
16
Auskunftsansprüche würden nicht bestehen, diese würden nur den Versicherungsnehmer zustehen.
17
Die Versicherung sei nicht wirksam auf die Erblasserin übertragen worden. K.H. habe einer solchen Übertragung nicht zugestimmt. Der Erbengemeinschaft stehe, da kein Versicherungsnehmer, kein Auskunftsanspruch zu. Die Rückzahlung der von der Erblasserin gezahlten Beiträge sei bisher nicht erfolgt, da die entsprechende Erklärung bisher fehle.
18
K. H. habe durch seine Unterschrift auf dem Versicherungsantrag bereits seine Zustimmung zum Vertragsübergang erklärt. Sollte diese nicht unterschrieben haben, wäre der Vertrag unwirksam gemäß § 150 VVG n.F bezw. § 159 VVG a.F.
19
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers oder der Erblasserin bestehe nicht, da sie nicht Vertragspartnerin wurde. Solche Ansprüche wären verjährt.
20
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen C. A.H.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.2023 verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftzsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
22
Das Landgericht Landshut ist gemäß § 215 VVG örtlich zuständig. Die Frage, ob es sich bei der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinem Halbbruder, sich nunmehr um die Versicherungsnehmerin handelt, ist für die Frage sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der Klage von Bedeutung (sogenannte „doppelrelevante Tatsche)“. Auf Grund des substandiierten Sachvortrags ist daher von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.
23
Ein Feststellungsinteresse besteht, zwischen den Parteien ist das Bestehen eines Vertrages zwischen der Erbengemeinschaft und der Beklagten strittig (§ 256 Abs. 1 BGB). Der Kläger ist als Miterbe im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft berechtigt die Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039 BGB).
II.
24
Der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft nach – A.H., wie auch diese Erbengemeinschaft selbst, haben keinen Anspruch auf Auskunft über den Stand der Versicherungssumme aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr- und auf Feststellung auf Fortbestehung des Vertrages mit der Erbengemeinschaft, da die Erbengemeinschaft nicht Versicherungsnehmerin ist.
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1. Nach dem Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers – A.H. wurde der Halbbruder des Klägers, Herr K.H. Versicherungsnehmer.
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Dies ergibt sich aus der vertraglichen Regelung im Versicherungsvertrag. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass mit dem Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers eintritt. Nach dem Tod des – A.H. wurde somit K. H. unmittelbar der neue Versicherungsnehmer. Etwaige erbrechtlichen Regelungen haben dabei keine Rolle gespielt.
27
Die Regelung im Versicherungsantrag, wonach der Vertrag bei Tod des Versicherungsnehmers auf die versicherte Person übergehen soll, stellt ein aufschiebend bedingtes Recht, wonach der Vertrag mit der versicherten Person fortgeführt werden soll. Diese Bedingung ist mit dem Tod des – A.H. eingetreten ist (§ 158 Abs. 1 BGB). An dieser Vereinbarung war auch der Zeuge K.H. beteiligt. Er hat den Antrag auf Abschluss der Versicherung mit unterzeichnet. Die Beklagte hat den Antrag unverändert übernommen. Eine solche ist nicht ersichtlich, auf sie hätte auch ausdrücklich hingewiesen werden müssen (§ 5 Abs. 1 VVG) und wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Dies wurde nicht widerruflich vereinbart; lediglich das Bezugsrecht hätte geändert werden können.
28
Dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K.H.. Er hat angegeben, der Vertrag sei durch seinen Vater abgeschlossen worden. Der ursprüngliche Versicherungsnehmer war zwar nicht der leibliche Vater des Zeugen, dieser hat ihn aber durchgehend so genannt. Er gab weiter an, Zweck, sei gewesen, dass er, der Zeuge, etwas habe sobald er in Rente gehe. Bei dem Ausfüllen des Vertrages sei er anwesend gewesen. Er könne nicht mit absoluter Sicherheit sagen, dass er den Antrag ebenfalls unterschrieben habe. Er könne sich aber noch erinnern, sei Vater habe gemeint, er solle leserlich unterschreiben. Ob der Kläger ebenfalls anwesend gewesen war, könne er sich nicht mehr erinnern. Von der Umschreibung des Vertrages auf seine Mutter habe er erst später erfahren. Nach dem Tod des Vaters sei für ihn nichts veranlasst gewesen. Er ging davon aus, dass der Vertrag auf ihn übergehen sollte. Seine Mutter habe weiter die Prämien bezahlt, weil der Vater das gewollt habe. Von der Übertragung auf seine Mutter habe er erst 2016 erfahren.
29
Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen und ist auch davon überzeugt, dass er den Antrag mit unterschrieben hat. Der Zeuge war glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Bei dem Zeugen haben sich keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage ergeben. Das Gericht hat dabei auch berücksichtigt, dass der Zeuge ein unmittelbar persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Die Angaben entsprechen den objektiv vorhandenen Beweismittel. Die Unterschrift befindet sich auf der Kopie des Antrages, den der Kläger vorgelegt hat wie auch auf dem Exemplar, das der Zeuge im Nachgang zu seiner Aussage dem Gericht vorgelegt hat. Dem steht nicht entgegen, dass vor der Unterschrift des Zeugen kein „x“ steht. Ein solches ist nicht notwendig und befindet sich auch nicht vor der Unterschrift des ursprünglichen Versicherungsnehmers. Wird ein Formular in Anwesenheit des Vermittlers ausgefüllt und unterschrieben, darf es üblicherweise keines entsprechenden Hinweises.
30
Auch sind die im Antrag genannten Bedingungen, Volljährigkeit der versicherten Person und ein fehlender Widerspruch erfüllt. Der Zeuge K. H. war im Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Versicherungsnehmers, wie auch bei Abschluss des Versicherungsvertrages, volljährig. Einen Widerspruch gegen den Eintritt in die Stellung des Versicherungsnehmer ist durch ihn nicht erfolgt.
31
Diese Stellung hat der neue Versicherungsnehmer, mit Eintritt der vereinbarten Bedingung, unmittelbar erworben. Eine aktive Handlung von ihm war nicht erforderlich. Er hätte einen Widerspruch erklären können; der wohl auch rückwirkend von Bedeutung gewesen wäre. Von diesem Recht hat der Zeuge jedoch auch nachdem er Kenntnis von den Umständen erlangt hatte, keinen Gebrauch gemacht. Auch bedurfte es für denn Übergang des Vertrages keiner ausdrücklichen Erklärung ders Versicherers.
32
2. Die Beklagte als Versicherer war nicht befugt die Versicherung auf die Erbin des Verstorbenen zu übertragen., da sie nicht zum Nachteil ihres – neuen – Vertragspartners, ohne dessen Zustimmung den Vertrag auf eine dritte Person übertragen durfte. Ein solches Recht war im Vertrag nicht eingeräumt worden. Die Beklagte war daher auch nicht berechtigt, der Erblasserin ein Angebot auf Übernahme des Vertrages zu erteilen. Das unter Anlage B2 vorgelegte Formular der Beklagten beinhaltet die Erklärung der Erblasserin, dass sie nach dem Tod ihres Mannes die einzige Erbin sei und die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag übernehme. Diese Erklärung ist aber nicht von Bedeutung, da ihr keine Rechte zustanden und solche auch von der Beklagten nicht eingeräumt werden konnte.
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3. Aus der Zahlung der Beiträge durch die Erblasserin statt des Versicherungsnehmers kann nicht gefolgert werden, dass diese Vertragspartnerin geworden wäre. Es ist dabei auch unerheblich, ob die Beklagte die Erblasserin zunächst als Versicherungsnehmerin ansah. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte explizit einen neuen Vertrag mit der Erblasserin schließen wollte, sind nicht ersichtlich. Dies würde sich auch nicht auf den streitgegenständlichen Vertrag auswirken. Die geltend gemachten Ansprüche beziehen sich ausdrücklich auf den Vertrag von 2001.
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4. Die Erklärungen der Erblasserin gegenüber der Beklagten in Bezug auf das Bezugsrecht aus dem Vertrag sind nicht beachtlich. Die Erblasserin wurde nach dem Tod des ursprünglichen Versicherungsnehmers nicht Vertragspartei und konnte somit ein Recht aus dem Vertrag nicht übertragen oder abändern. Ein solches Recht steht nur dem tatsächlichen Versicherungsnehmer zu.
35
Dem steht auch nicht die Regelung aus § 14 der Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Das vereinbarte Bezugsrecht war zwar widerruflich. Diese Möglichkeit des Widerrufs hat jedoch nur der Versicherungsnehmer, nicht jedoch ein Erbe der nicht in diese Stellung eingetreten ist.
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Ebenso kann die Frage, ob eine Zustimmung der versicherten Person erforderlich gewesen wäre dahingestellt bleiben, da die Versicherung bereits mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf den Zeugen K.H. übergegangen war.
37
5. Insoweit kann auch kein Rechtsschein dahingehend gesetzt werden, dass die Erblasserin Versicherungsnehmerin geworden ist. Ein Gutglaubensschutz der Erblasserin an ihre Verfügungsberechtigung besteht nicht und könnte auch nicht den Rechten des Versicherungsnehmers entgegenstehen.
38
6. Da, wie bereits ausgeführt, die Erblasserin nicht die Versicherungsnehmer nach dem Tode ihres Ehemanns wurde, besteht der Vertrag auch nicht mit der Erbengemeinschaft fort; ein entsprechender Feststellungsanspruch besteht auch insoweit nicht.
7. ...
III.
39
Ein Anspruch der Erbengemeinschaft entsprechend der Hilfsanträge auf Auskunft über den Stand der Versicherungssumme und auf Feststellung eines Schadendersatzanspruchs besteht ebenso nicht.
40
1. Ein Anspruch auf Auskunft über den Stand der Versicherungssumme aus dem streitgegenständlichen Vertrag hat die Erbengemeinschaft nicht.
41
Ein solcher Anspruch besteht nur für den Versicherungsnehmer. Die Erbengemeinschaft ist nicht in den Versicherungsvertrag, den ursprünglich – A.H. abgeschlossen hatte, nach dem Tod von Frau – A.H. eingetreten. Versicherungsnehmer ist, wie bereits ausgeführt, seit dem Tod des Herrn – A.H. der Zeuge K.H..
42
2. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht für die Erbengemeinschaft nicht. Der Anspruch aus der streitgegenständlichen Versicherung wäre ein Anspruch, welcher zu keinem Zeitpunkt der Erblasserin zustand. Der Übergang der Versicherung auf den Zeugen K.H. erfolgte im Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Versicherungsnehmers und gehörte daher nicht zum Vermögen der Erblasserin und gehört daher auch nicht zur Erbmasse.
43
3. Soweit ein Schadensatzanspruch der Erblasserin im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Erklärung unter Anlage B2, der auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein könnte, bestehen könnte ist dies hier nicht relevant. Ein solcher Anspruch wäre verjährt (§§ 195, 199 Abs. 3 Ziffer 1 BGB). Die Erklärung der Erblasserin wurde der Versicherung 2004 übermittelt, damit wäre die 10-jährige Verjährungsfrist abgelaufen.
44
4. Soweit der Miterbengemeinschaft durch die Zahlungen der Erblasserin auf den Vertrag geschädigt sein könnte, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Auskunft. Diese wurde bereits erteilt mit Schreiben vom 20.11.2011 und die Beklagte hat die Auszahlung auch angeboten. Einer Feststellung eines Schadensersatzanspruches bedürfte es diesbezüglich nicht. Eine Bezifferung wäre insoweit möglich.
45
5. Auch ein eigener Anspruch des Klägers – der nicht beantragt wurde – besteht nicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt ein Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag erworben. Die entsprechenden Erklärungen durch die Erblasserin waren wirkungslos. Sie war nicht die Versicherungsnehmerin und konnte daher das Bezugsrecht nicht erwerben.
46
6. Einer Entscheidung darüber, ob die Erblasserin einen gesonderten Vertrag abschließen wollte, wofür es aber keine Anhaltspunkte gibt, bedarf es hier nicht. Es wurden ausschließlich Rechte aus dem streitgegensändlichen Versicherungsvertrag geltend gemacht.
IV.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.