Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521
Titel:

Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen Erziehungsberechtigte zur Erzwingung des Schulbesuchs eines schulpflichtigen Kindes

Normenketten:
VwZVG Art. 18, Art. 19, Art. 29 Abs. 2, Art. 33
BayEUG Art. 35, Art. 76 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Ersatzzwangshaft (Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG, Art. 33 VwZVG) ist subsidiär und darf erst angeordnet werden, wenn die sonstigen Zwangsmittel erschöpft sind bzw. jedenfalls keinen Erfolg versprechen. (Rn. 17 und 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Anhörungserfordernis des Art. 33 Abs. 1 VwZVG ist grundsätzlich Genüge getan, wenn dem Pflichtigen der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft unter Setzung einer Stellungnahmefrist zugestellt wird. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Von der Pflicht als Erziehungsberechtigter dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen (Art. 76 Abs. 2 BayEUG), ist der Schulzwang gem. Art. 118 Abs. 1 BayEUG, durch den Schulpflichtige zwangsweise der Schule zugeführt werden können, zu trennen. Es erscheint nicht sachgerecht, die zwangsweise Durchsetzung der Pflicht der Erziehungsberechtigten mit dem Argument zu verneinen, es bestünde die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen gegen den Schulpflichtigen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Ersatzzwangshaft ist nicht schon deshalb als Zwangsmittel ungeeignet, weil der betroffene Bürger uneinsichtig ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichten der Erziehungsberechtigten, Schulpflicht, Anordnung von Ersatzzwangshaft, Ersatzzwangshaft, Schulzwang, Erziehungsberechtigte, elterliche Sorge, Präsenzunterricht
Fundstelle:
BeckRS 2023, 44869

Tenor

1. Gegen den Antragsgegner wird Ersatzzwangshaft für die Dauer von sieben Tagen angeordnet und insoweit Haftbefehl erlassen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner.
2
Der am …2009 geborene Sohn des Antragsgegners, …, besucht seit dem 8. November 2021 nicht mehr den Unterricht an der … Mit Inkrafttreten der seinerzeit Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 findet dieser wieder ausschließlich in Form von Präsenzunterricht statt.
3
Mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheiden vom 12. Mai 2023 (Grundverfügungen), jeweils zugestellt am 23. Mai 2023, verpflichtete der Antragsteller sowohl den Antragsgegner als auch die Mutter von … (im Folgenden: Mutter) jeweils, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht der … bzw. alternativ einer anderen Schule (anerkannte Privatschule oder Staatliche Schule) teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Ziff. 1 der Bescheide). Die sofortige Vollziehung der jeweiligen Ziff. 1 der Bescheide wurde angeordnet (Ziff. 2 der Bescheide). Sollten der Antragsgegner und die Mutter der jeweiligen Verpflichtung aus Ziff. 1 der Bescheide nicht spätestens vier Wochen nach deren jeweiliger Zustellung nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziff. 3 der Bescheide). In den Gründen der Bescheide wurde zudem jeweils auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheide wird auf Abschnitt 3, Bl. 51 bis 60 der Behördenakte verwiesen.
4
Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 stellte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner und der Mutter jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig. Da auf die entsprechenden Kostenrechnungen hin keine Zahlungseingänge erfolgten, ersuchte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2023 das örtlich zuständige Finanzamt jeweils erfolglos um Vollstreckung. Auf dem Schreiben hinsichtlich des Antragsgegners wurde seitens des Finanzamts vermerkt „Zahlungsunfähig – vgl. Vermögensauskunft vom 13.01.23“.
5
Mit Schriftsatz vom 25. September 2023, bei Gericht eingegangen am 28. September 2023, hat der Antragsteller die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner und die Mutter beantragt.
6
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Anordnungen von Ersatzzwangshaft lägen vor. Mit den Bescheiden vom 12. Mai 2023 lägen wirksame, bestandskräftige Verwaltungsakte vor. Der Antragsgegner und die Mutter seien ihren darin auferlegten Pflichten, für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, nicht nachgekommen, obwohl ihnen dies rechtlich und tatsächlich möglich gewesen sei. Auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft sei in den Bescheiden hingewiesen worden. Die angedrohten Zwangsgelder seien mit Ablauf des 20. Juni 2023 fällig geworden und uneinbringlich. Zwei Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt seien – wie auch in den parallelen Ordnungswidrigkeitenverfahren – erfolglos geblieben. Andere Zwangsmittel stünden nicht zur Verfügung. Eine Ersatzvornahme scheide bereits deshalb aus, weil es sich bei den auferlegten Pflichten um solche höchstpersönlicher Art handele, die nicht durch Dritte erfüllt werden könnten. Unmittelbarer Zwang gegen den Antragsgegner und die Mutter sei ebenfalls kein taugliches Mittel, um den Schulbesuch ihres Kindes herbeizuführen. Die Ersatzzwangshaft sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den Antragsgegner und die Mutter dazu zu bringen, ihrer Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes zu sorgen, nachzukommen und erforderlich, da ein milderes Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehe. Der Antragsteller habe darüber hinaus alle Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erfüllung der Schulpflicht vollständig ausgeschöpft. Die Ersatzzwangshaft sei schließlich auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehe. Bei der Interessenabwägung stehe auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der Durchführung der Schulpflicht (Art. 7 Abs. 1 GG) und das Recht der schulpflichtigen Kinder auf angemessene schulische Ausbildung (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), während auf der anderen Seite das Interesse des Antragsgegners an seiner persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) stehe. Der dadurch entstehende Konflikt sei in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des erzieherischen Wohls der betroffenen Kinder zu lösen. Der Antragsgegner und die Mutter weigerten sich nunmehr seit zwei Jahren, ihr Kind dem Schulbesuch zuzuführen, wodurch dieses keine Möglichkeit habe, sich in die Gesellschaft zu integrieren und einen Schulabschluss zu erlangen. Eine kurzzeitige Freiheitsentziehung scheine unter diesem Aspekt als Beugemittel nicht unangemessen.
7
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
gegen die Antragsgegner Ersatzzwangshaft anzuordnen.
8
Nachdem das Gericht dem Antragsgegner und der Mutter den vorliegenden Antrag jeweils am 5. Oktober 2023 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt hatte, haben diese weder ihrerseits einen Antrag gestellt noch Vortrag gehalten.
9
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 hat das Gericht den Antragsteller um Mitteilung gebeten, ob der Antragsgegner und die Mutter zwischenzeitlich ihrer jeweiligen Verpflichtung aus Ziff. 1 der jeweiligen Bescheide vom 12. Mai 2023 nachgekommen sind und/oder die jeweiligen Zwangsgelder gezahlt worden sind. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass der Antragsgegner und die Mutter auch zwischenzeitlich weder ihren jeweiligen Verpflichtungen nachgekommen seien noch ihre jeweiligen Zwangsgelder gezahlt hätten. Zudem erfolge nach telefonischer Auskunft der … bis heute weder ein Schulbesuch des Kindes des Antragsgegners und der Mutter noch habe eine andere Schule dessen Schülerakte angefordert. Auch zu diesen Schreiben haben sich der Antragsgegner und die Mutter nicht geäußert. Auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 11. Dezember 2023 erklärte der Antragsteller, es erfolge auch weiterhin weder ein Schulbesuch des Kindes des Antragsgegners und der Mutter noch seien die jeweiligen Zwangsgelder gezahlt worden.
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Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 das Verfahren hinsichtlich des Antragsgegners abgetrennt und sodann unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die übersandte Behördenakte Bezug genommen.
II.
11
Der zulässige Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner ist begründet. Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass wie ausgesprochen Ersatzzwangshaft anzuordnen und Haftbefehl zu erlassen ist.
12
1. Gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf den Antragsgegner erfüllt.
13
a) Es liegen zunächst die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. VwZVG), insbesondere des Art. 19 VwZVG, vor.
14
Hierzu bedarf es eines wirksamen und hinreichend bestimmten (Grund-)Verwaltungsakts. Dieser muss nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwZVG entweder bestandskräftig sein, ein hiergegen erhobener förmlicher Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung haben oder es muss die sofortige Vollziehung angeordnet worden sein. Zudem ist weitere Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG, dass der Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erfüllt. Hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, dass der zu vollstreckende (Grund-)Verwaltungsakt rechtmäßig ist; allein dessen Nichtigkeit wäre schädlich (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 4; B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 – NVwZ-RR 1997, 69/69 f.).
15
Der Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Mai 2023 ist die dem Antragsgegner auferlegte Handlungspflicht zweifelsfrei zu entnehmen, ohne dass Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG ersichtlich sind. Aufgrund der mittels Postzustellungsurkunde nachgewiesenen Bekanntgabe in Form der – hier erforderlichen – Zustellung (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 36 Abs. 7, Art. 3 Abs. 1 VwZVG) ist der (Grund-)Verwaltungsakt deshalb auch ohne Weiteres nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wirksam geworden. Einen förmlichen Rechtsbehelf hat der Antragsgegner nicht erhoben, sodass Bestandskraft eingetreten ist. Zusätzlich ist die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Mai 2023 – die Verpflichtung, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme seines Sohnes Sorge zu tragen – angeordnet worden. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner auch bis zuletzt nicht nachgekommen. Hiervon ist die Kammer überzeugt, weil der Sohn des Antragsgegners ausweislich der glaubhaften Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Oktober 2023 sowie vom 11. Dezember 2023 bis heute weder am Unterricht der … noch alternativ einer anderen Schule teilnimmt und in keiner Weise geltend gemacht oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsgegner nicht in der Lage wäre, den Schulbesuch seines Sohnes herbeizuführen.
16
b) Ferner liegen auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. VwZVG), insbesondere des Art. 33 Abs. 1 VwZVG, vor.
17
aa) Als Zwangsmittel ist nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 3, Art. 33 VwZVG die Ersatzzwangshaft vorgesehen; diese jedoch nur subsidiär (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 3 m.w.N.). Denn nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft nur anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, das Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht.
18
bb) Der Antragsteller hat den Antragsgegner nach Art. 31 VwZVG durch ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus Ziff. 1 des Bescheides vom 12. Mai 2023 binnen vier Wochen nach dessen Zustellung (erfolgte am 23. Mai 2023) angehalten und ihn in den Gründen auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß Art. 33 Abs. 1 VwZVG hingewiesen. Da vom – hier identischen – Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts die Kenntnisnahme des gesamten ihn betreffenden Bescheides, nicht lediglich seines Tenors, erwartet werden kann und muss, begegnet der hier als solcher erkennbare Hinweis ausschließlich in den Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
19
cc) Das mit Ablauf des 20. Juni 2023 gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG fällig gewordene Zwangsgeld ist auch uneinbringlich i.S.d. Art. 33 Abs. 1 VwZVG. Dies ist dann der Fall, wenn das Zwangsgeld ordnungsgemäß festgesetzt ist und ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Auf ein Verschulden des Pflichtigen an seiner Zahlungsunfähigkeit kommt es dabei nicht an (Deusch/Burr in Bader/Ronellenfitsch, Beck‘scher Online-Kommentar VwVfG, 61. Edition Stand 1.4.2022, § 16 VwVG Rn. 4). Hiernach erweist sich das Zwangsgeld hinsichtlich des Antragsgegners als uneinbringlich, da das mit Schreiben vom 25. Juli 2023 an das örtlich zuständige Finanzamt gerichtete Vollstreckungsersuchen erfolglos blieb und sogleich mit Verweis auf eine Vermögensauskunft des Antragsgegners vom 13. Januar 2023 dessen Zahlungsunfähigkeit vermerkt worden ist. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sich die Vermögenssituation des Antragsgegners wesentlich gebessert hätte, konnte zudem keine weitere Vermögensauskunft eingeholt werden (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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dd) Die Kammer hat den Antragsgegner vor Erlass dieses die Ersatzzwangshaft anordnenden Beschlusses auch angehört, wenngleich dieser bis zum heutigen Tage nicht Stellung genommen hat. Denn dem Anhörungserfordernis des Art. 33 Abs. 1 VwZVG ist grundsätzlich Genüge getan, wenn dem Pflichtigen – wie vorliegend am 5. Oktober 2023 geschehen – der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft unter Setzung einer Stellungnahmefrist zugestellt wird. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben (vgl. VG Meiningen, B.v. 21.10.1999 - 2 V 798/99 – NVwZ-RR 2000, 476/476; Deusch/Burr in Bader/Ronellenfitsch, Beck‘scher Online-Kommentar VwVfG, 61. Edition Stand 1.4.2022, § 16 VwVG Rn. 7).
21
ee) Ersatzzwangshaft kann darüber hinaus erst dann angeordnet werden, wenn zuvor alle sonstigen Zwangsmittel – grundsätzlich über den Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 VwZVG hinaus auch die Ersatzvornahme – erschöpft sind bzw. jedenfalls keinen Erfolg versprechen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 6.12.1956 – 1 C 10.56 – juris Rn. 9; Lemke in Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 16 VwVG Rn. 4 mit Verweis auf VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 14). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
22
Die Verpflichtung des Antragsgegners, für die Unterrichtsteilnahme seines Kindes zu sorgen, mittels Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG oder unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG durchzusetzen, verspricht keinen Erfolg. Denn hier steht in Streit die höchstpersönliche Pflicht des Antragsgegners aus Art. 76 Satz 2 BayEUG, als Erziehungsberechtigter dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. Bei derartigen Pflichten zu Handlungen, die von Dritten typischerweise rechtlich und tatsächlich nicht vorgenommen werden können (nicht vertretbare Handlung), scheiden Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang als gegen den Antragsgegner vorrangig anzuwendende Zwangsmittel bereits tatbestandlich (Art. 32 Satz 1 VwZVG), jedenfalls aber zumindest nach dem Wesen der Verpflichtung aus. Von dieser Pflicht zu trennen ist der Schulzwang gemäß Art. 118 Abs. 1 BayEUG, durch den Schulpflichtige zwangsweise der Schule zugeführt werden können. Eine solche Anordnung ist im vorliegenden Fall weder getroffen, da sie sich auf Antrag der Schule gegen das Kind selbst und nicht gegen dessen Erziehungsberechtigten richten müsste, noch erwiese sie sich als milder und vergleichbar geeignet, die Durchsetzung der originären Pflicht des Antragsgegners sicherzustellen (vgl. so zum Ganzen VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 21; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 22). Denn während das zwangsweise Verbringen zur Schule einmalig bzw. vereinzelt erfolgen würde, stellt sich die mit Blick auf den Schulbesuch durchzusetzende Verhaltensänderung des Antragsgegners nachhaltig dar (vgl. so Lemke in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 16 VwVG Rn. 4 und Fn. 11). Es erschiene folglich auch nicht sachgerecht, die zwangsweise Durchsetzung von Pflichten des Antragsgegners mit dem Argument zu verneinen, es bestünde die Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen gegen dessen Kind. Die Pflicht des Antragsgegners aus Art. 76 Satz 2 BayEUG liefe faktisch ins Leere und würde zu Lasten des Kindes auf dieses verlagert werden (vgl. VG München a.a.O.). Dies aber wird gerade einer Situation wie der vorliegenden nicht gerecht, in der Erziehungsberechtigte ihr Kind offensichtlich bewusst dauerhaft und unentschuldigt nicht zum Unterricht schicken.
23
c) Auf Grundlage der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ist hier nach Art. 33 VwZVG betreffend den Antragsgegner wie ausgesprochen Ersatzzwangshaft anzuordnen und Haftbefehl zu erlassen.
24
Die Anordnung von Ersatzzwangshaft stellt einen gewichtigen Eingriff in die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV dar. Deshalb ist bei der richterlichen Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Freiheitsentziehung vorliegen (Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG), insbesondere sorgfältig zu prüfen, ob dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – hier explizit in Art. 29 Abs. 3 VwZVG normiert – gewahrt wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 16). Hier ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner verhältnismäßig.
25
aa) Die Ersatzzwangshaft ist hier geeignet, ein legitimes öffentliches Ziel zu erreichen. Der Antragsgegner soll dazu gebracht werden, pflichtgemäß dafür zu sorgen, dass sein Kind am Schulunterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht. Dazu ist die Ersatzzwangshaft nicht schon deshalb grundsätzlich ungeeignet, weil der betroffene Bürger – wie vorliegend beim Antragsgegner naheliegend – uneinsichtig ist. Andernfalls stünde das anzuwendende Zwangsmittel in bedenklichem Maße zur Disposition des Vollstreckungsschuldners bzw. könnte dieser das ordnungsbehördliche Handeln durch hartnäckig pflichtwidriges Verhalten in Gänze ins Leere laufen lassen. Deshalb darf, kann und muss Rechtstreue und Pflichterfüllung im Zweifel auch mit Ersatzzwangshaft durchgesetzt werden können. Regelmäßig dürfte aber auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern zumindest die Aussicht bestehen, dass sie sich in Ansehung möglicherweise unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft doch noch zu pflichtgemäßem Verhalten bewegen lassen (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 17 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 24). Insoweit trägt der Antragsteller selbst vor, der Antragsgegner habe jedenfalls in einem parallelen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach der Beantragung von Erzwingungshaft ein dort ausstehendes Bußgeld noch beglichen.
26
bb) Die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner erweist sich im vorliegenden Fall auch als erforderlich und angemessen. Bereits ausgeführt ist, dass mildere und vergleichbar wirksame Zwangsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen. Da die Ersatzzwangshaft allerdings nur das letzte – subsidiäre – Mittel des Staates ist, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen, kommt sie lediglich ausnahmsweise in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ordnungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 19; VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 25).
27
In der Person des Antragsgegners liegende Gründe, die Ersatzzwangshaft nicht mehr angemessen erscheinen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich (dies können z.B. sein Krankheit oder Haftunfähigkeit; vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 19 m.w.N.).
28
Die angeordnete Ersatzzwangshaft steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache, nämlich der Schulpflicht aus Art. 35 BayEUG, Art. 129 Abs. 1 BV. Zwar greift die vorliegende Anordnung in empfindlichem Maße in die verfassungsmäßigen Rechte des Antragsgegners auf seine Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG sowie sein elterliches Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein (vgl. zu deren Bedeutungsgehalt grundlegend BVerfG, U.v. 20.10.1954 – 1 BvR 527/52 – BVerfGE 4, 52; BVerwG, U.v. 6.12.1956 – I C 10/56 – BVerwGE 4, 196). Dem gegenüber steht mit dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG allerdings gleichsam eine verfassungsmäßige Aufgabe, die mit den vorbenannten Individualrechtsgütern in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen ist. Insbesondere die Schulpflicht setzt dem elterlichen Erziehungsrecht Grenzen (Badura in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Mai 2015, Art. 7 Rn. 23 und Fn. 63). Sie dient nicht nur besagtem staatlichen Erziehungsauftrag, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit, Kinder durch Bildung und Erziehung in die Lage zu versetzen, zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb unserer Gesellschaft heranzureifen. Hierdurch wird zugleich den über Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Kindes des Antragsgegners Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.1989 – 1 BvR 235/89 – BeckRS 1989, 6942 Rn. 7) und mit der Schulpflicht dessen nicht zu gering zu schätzendes Recht auf schulische Bildung aus Art. 128 BV i.V.m. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG verwirklicht. Auch dies verdeutlicht den allgemein bekannten Umstand, dass Bildung – und damit auch die Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen – gesellschaftlich und für die weitere Entwicklung des Kindes des Antragsgegners herausragende Bedeutung zukommt. Generell steht es Eltern deshalb nicht frei, über die Erfüllung der Schulpflicht aus eigenen Glaubens-, Gewissens- oder sonstigen Erziehungsgründen zu disponieren oder die Ablehnung des Kindes, die Schule zu besuchen, hinzunehmen (so BVerfG, B.v. 21.4.1989 – 1 BvR 235/89 – BeckRS 1989, 6942 Rn. 7; vgl. zum Ganzen VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 25 sowie in Anlehnung daran VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 27). Der Antragsgegner lehnt es nunmehr jedoch seit rund zwei Jahren und selbst nach Auslaufen der seinerzeit von ihm für kritisch befundenen Coronamaßnahmen ab, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme seines Kindes an der … zu sorgen oder den Besuch einer anderen öffentlichen oder privaten Schule sicherzustellen und eine entsprechende Anmeldung nachzuweisen. Auch ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, ob und ggf. wie der Antragsgegner sein Kind selbst beschult. Vielmehr spricht eine amtsärztliche Stellungnahme vom 24. März 2023 ausdrücklich dagegen, dass derartige Maßnahmen antragsgegnerseits ergriffen worden sein könnten (vgl. Abschnitt 3, Bl. 8 der Behördenakte). Insoweit ist dort festgehalten, dass bei … keine medizinischen Gründe gegen einen Schulbesuch in Präsenz vorlägen. Der Antragsgegner und die Mutter hätten bisher keine ernsthaften Bemühungen für einen Schulbesuch unternommen, sie würden die Unlust ihres Sohnes an einem Schulbesuch tolerieren und dessen Schulversäumnisse unterstützen. Auch hätten sie keine konkreten Pläne für einen zukünftigen Schulbesuch nennen können. Ihr Sohn werde im häuslichen Bereich nicht unterrichtet. Nach alldem hält die Kammer eine kurzzeitige Freiheitsentziehung des Antragsgegners zur Durchsetzung der ihm auferlegten Handlungspflicht – vor allem mit Blick auf die weiteren Entwicklungschancen seines Kindes und dessen Möglichkeit, einen Schulabschluss zu erlangen – für angemessen (so im Ergebnis auch VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 27 mit Verweis auf VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr, als es der Antragsgegner jederzeit selbst in der Hand hat, die Freiheitsentziehung durch pflichtgemäßes Verhalten abzuwenden.
29
cc) Die Kammer hat die Dauer der Ersatzzwangshaft mit sieben Tagen bemessen. Insoweit sieht Art. 33 Abs. 2 VwZVG eine Dauer der Freiheitsentziehung von mindestens einem Tag und höchstens zwei Wochen vor. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der zu erzwingenden Verpflichtung hat bei der Bemessung der Haftdauer im Vordergrund zu stehen (Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 12. Aufl. 2021, § 16 VwVG Rn. 5), wobei diese ihrerseits innerhalb des gesetzlichen Rahmens unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzusetzen ist (Lemke in Danker/Lemke, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 16 Rn. 8). Die Kammer hält nach vorstehend Gesagtem die Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens bis zur Hälfte für angemessen. Bei dieser nicht ganz kurzfristigen Freiheitsentziehung steht zu erwarten, dass der Antragsgegner sich angehalten fühlt, die ihm auferlegte – wie ausgeführt bedeutsame – höchstpersönliche Pflicht zu erfüllen. Die angeordnete Haftdauer von sieben Tagen berücksichtigt zum einen das besondere öffentliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht, zum anderen aber auch die mangelnden Kooperationsbemühungen des Antragsgegners – dies gerade vor dem Hintergrund der dargestellten Bedeutung von Bildungserwerb für dessen Kind.
30
dd) Die Ersatzzwangshaft ist nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Der verwaltungsgerichtlichen Praxis entsprechend und insoweit auch ohne expliziten Antrag möglich, hat der im Tenor dieses Beschlusses ausgesprochene Erlass des Haftbefehls lediglich klarstellende Bedeutung. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung, dass die richterliche Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zugleich den für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers erforderlichen Haftbefehl im Sinne des Art. 33 Abs. 3 VwZVG i.V.m. § 802g Abs. 2 ZPO umfasst (so VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 29 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 28 m.w.N.).
31
d) Für das weitere Verfahren weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin:
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Die Ersatzzwangshaft konnte gegen den Antragsgegner gesondert angeordnet werden, da sowohl der Antragsgegner als auch die Mutter als Erziehungsberechtigte aus Art. 76 Satz 2 BayEUG verpflichtet und mit der jeweiligen Ziff. 1 der Bescheide vom 12. Mai 2023 zu vollstreckende (Grund-)Verwaltungsakte gegen sie gerichtet worden sind. Für die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft gebietet ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass auf das Wohl des Kindes des Antragsgegners und der Mutter Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere dadurch, dass dessen Betreuung gewährleistet werden kann (vgl. VG München, B.v. 4.5.2023 – M 3 X 23.1147 – BeckRS 2023, 12315 Rn. 26). Da mit der hier getroffenen Anordnung nicht zugleich die Ersatzzwangshaft gegen die Mutter angeordnet worden ist, besteht aber jedenfalls einstweilen nicht die Gefahr einer sich zeitlich überschneidenden Vollstreckung. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen steht der Einsatz der hiermit angeordneten Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG sodann im Ermessen des Antragstellers (vgl. VG Ansbach, B.v. 15.10.2014 – AN 2 V 14.01377 – juris Rn. 28).
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Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft ist einzustellen, sobald hierfür gegen den Antragsgegner die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie ist gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG insbesondere einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Der Antragsgegner muss somit dafür Sorge tragen, dass sein Kind wieder die Schule besucht bzw. nicht mehr unentschuldigt fehlt. Aber auch wenn die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig ist oder zumindest sein Zwangsgeld bezahlt werden sollte, ist sie einzustellen (vgl. dazu im Ganzen BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – BeckRS 2017, 123009 Rn. 23 ff. m.w.N.).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1 Alt. 2, § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da Gerichtskosten mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht erhoben werden. Insbesondere ist auch nicht dessen Nr. 5301 einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach den § 169, § 170 oder § 172 VwGO handelt (so auch VG Ansbach, B.v. 7.9.2021 – AN 18 V 21.01362 – BeckRS 2021, 28234 Rn. 53; VG Regensburg, B.v. 7.1.2020 – RN 5 E 19.1956 – BeckRS 2020, 114 Rn. 17; VG München, B.v. 14.7.2017 – M 9 X 17.2044 – BeckRS 2017, 123010 Rn. 22; B.v. 17.6.2013 – M 16 X 13.987 – juris Rn. 17).