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BayObLG, Beschluss v. 20.11.2023 – 203 StRR 500/23
Titel:

Falsche Verdächtigung in der JVA durch einen Strafgefangenen

Normenkette:
StGB § 164 Abs. 1
Leitsätze:
Hat ein Strafgefangener eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB in einer Justizvollzugsanstalt vor einem der Anstaltsleitung nachgeordneten Beamten ausgesprochen, reicht es für die Erfüllung des Tatbestandes von § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußerste, der Mitarbeiter werde die Verdächtigung and die Leitung der Anstalt oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten. Es ist unerheblich, ob die Behörde verpflichtet ist, eine Verdächtigung an die Verfolgung der angezeigten Tat zuständige Behörde weiterzugeben. (Rn. 3)
Die Justizvollzugsanstalt stellt eine Behörde iSv § 164 Abs. 1 StGB dar (BGH Urt. v. 4.8.1967 – 4 StR 188/67).  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Justizvollzugsanstalt, Behörde, Falsche Verdächtigung, Anschuldigung, Beamte, Anstaltsleitung, Weiterleitung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 14.06.2023 – 4 Ns 708 Js 5199/22
Fundstellen:
LSK 2023, 44768
StV 2025, 17
BeckRS 2023, 44768

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 11. Oktober 2023 Bezug genommen.
2
Ergänzend bemerkt der Senat:
3
Die Strafkammer hat, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in zwei Fällen einen anderen bei einer Behörde verdächtigte. Die Justizvollzugsanstalt stellt eine Behörde im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB dar (BGH, Urteil vom 4. August 1967 – 4 StR 188/67-). Hat ein Strafgefangener wie hier eine Verdächtigung nicht vor der Anstaltsleitung, sondern vor einem nachgeordneten Beamten ausgesprochen, reicht es für die Erfüllung des Tatbestands von § 164 StGB aus, dass der Täter die Anschuldigung mit der Erwartung äußerte, der Mitarbeiter werde die Verdächtigung an seine Behörde oder einen zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten weiterleiten (BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, ob die Behörde, der gegenüber verdächtigt wird, selbst ein Verfahren einleiten oder Maßnahmen treffen kann (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 164 Rn.25). Es ist auch unerheblich, ob sie verpflichtet ist, eine Verdächtigung an die zuständige Behörde weiterzugeben (Wolters/Ruß a.a.O.).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.