Inhalt

VG München, Urteil v. 28.03.2023 – M 5 K 20.1668
Titel:

Kein Unfallruhegehalt und keine einmalige Unfallentschädigung bei erhöhter UV-Belastung eines technischen Beamten

Normenkette:
BayBeamtVG Art. 53 Abs. 1 S. 1, Art. 54 Abs. 1 S. 1, Art. 62 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Eine über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende besondere Lebensgefahr ist durch eine erhöhte UV-Belastung nicht gegeben. Die Tätigkeit im Freien und damit einhergehend eine Tätigkeit unter erhöhter natürlicher UV-Belastung stellt keine Dienstverrichtung dar, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen mit hin zum Eintritt der Lebensgefahr in sich birgt und deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Der Kläger war zwar durch die natürliche UV-Belastung einer Gefahr ausgesetzt, diese ist jedoch weit unterhalb der Schwelle einer besonderen Lebensgefahr anzusetzen, sondern stellt vielmehr ein allgemeines Berufsrisiko dar, welches bei Tätigkeiten im Freien und auf Dächern zwangsläufig mit einhergeht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unfallruhegehalt, einmalige Unfallentschädigung, kausaler Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung (verneint), qualifizierter Dienstunfall i.S.d. Art. 54 BayBeamtVG (verneint), kausaler Zusammenhang, Dienstunfall, Dienstunfähigkeit, Zurruhesetzung, qualifizierter Dienstunfall, technischer Beamter, Instandhaltungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Dach, Karzinom, Ursache, Gelegenheitsursache, Beweis, Anpassungsstörung, Lebensgefahr, Spengler, UV-Belastung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.08.2023 – 3 ZB 23.824, 3 ZB 23.825, 3 ZB 23.826
Fundstelle:
BeckRS 2023, 44668

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der 1960 geborene Kläger war seit ... 1987 als technischer Beamter (zuletzt Besoldungsgruppe A 8) bei der Beklagten tätig. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bestand darin, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auf den Dächern der Beklagten durchzuführen. Nach Durchführung eines Zurruhesetzungsverfahrens wurde der Kläger zum ... 2018 in den Ruhestand versetzt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger für den anschließenden Zeitraum ab ... 2018 ein Unfallruhegehalt sowie eine einmalige Unfallentschädigung.
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Im ... 2015 wurde beim Kläger ein histopathologisch gesichtetes spinocelluläres Karzinom auf dessen rechter Wange diagnostiziert, woraufhin der Kläger zweimal operiert wurde und sich im Anschluss zeitweise – jedoch nicht durchgehend – im Krankenstand befand.
3
Mit Bescheid vom ...  2017 wurde diese Erkrankung als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) durch die Beklagte anerkannt. Am … ... 2017 wurde beim Kläger ein Keratoakanthom am rechten Handrücken diagnostiziert. Beim Kläger wurde im Mai 2018 im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens der Landeshauptstadt M. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. festgestellt.
4
Auf Grund eines seitens des Klägers gestellten Antrags auf Zurruhesetzung erfolgte im ... 2018 durch die medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von O.eine erneute Untersuchung. Es wurde festgestellt, dass beim Kläger ausgeprägte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich insgesamt in Angstzuständen mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen äußern, bestehen. Der Kläger sei deshalb aus derzeitiger Sicht dauernd dienstunfähig. Am … ... 2018 wurde der Kläger deshalb in den Ruhestand versetzt.
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Mit Schreiben vom ... 2018 stellte der Kläger einen Antrag auf Unfallruhegehalt sowie mit Schreiben vom … 2019 einen Antrag auf einmalige Unfallentschädigung.
6
Mit Bescheid vom …  2020, dem Klägerbevollmächtigten am …  2020 zugegangen, stellte die Beklagte fest, dass beim Kläger weder die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach Art. 53 BayBeamtVG (Ziffer 1), noch die Voraussetzungen für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach Art. 54 BayBeamtVG (Ziffer 2), noch die Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach Art. 62 Abs. 1 BayBeamtVG (Ziffer 3) vorliegen.
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Mit Schriftsatz vom 19. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides vom ... 2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem ... 2018 ein Unfallruhegehalt gemäß Art. 53 BayBeamtVG zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
9
2. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides vom … 2020 verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR gemäß Art. 62 BayBeamtVG zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren.
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Die Klage sei begründet, da der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt habe und der Bescheid vom ... 2020 rechtswidrig sei. Alle Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlagen nach Art. 53 sowie Art. 62 BayBeamtVG lägen beim Kläger vor, insbesondere liege eine Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit vor. Das von der Beklagten ins Feld geführte dermatologische Gutachten des Klinikums ... vom …  2020 würde in keinster Weise die auch bestehenden psychischen Erkrankungen des Klägers berücksichtigen. Auch habe das Versorgungsamt ausgeführt, dass die Heilungsbewährung sechs Jahre betragen würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens seien aber erst viereinhalb Jahre vergangen.
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Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Eine Kausalität zwischen Dienstunfall und dauernder Dienstunfähigkeit könne nicht schon daraus geschlossen werden, dass eine Berufserkrankung vorliege. Eine Ursächlichkeit zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit würde beim Kläger gerade nicht vorliegen. Dies ergebe sich insbesondere aus einem Gutachten des Klinikums ... vom …  2020, in welchem eine Kausalität nicht letztgültig festgestellt habe werden können. Auch im Gutachten vom … 2018 von der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O.sei festgestellt worden, dass beim Kläger ausgeprägte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich insgesamt in Angstzuständen mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen äußern, bestünden. Die Berufserkrankung sei in diesem Gutachten nicht erwähnt worden. Es würde keine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit bestehen, welche auf einer psychischen Erkrankung beruhe.
14
Mit Beschluss vom 31. August 2022 wurde Dr. A. des Bezirkskrankenhauses K.. … beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Im Gutachten vom …  2023 kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen mit den als Dienstunfall anerkannten dermatologischen Erkrankungen nicht besteht und nicht bestand.
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Mit Schreiben vom … 2022, ...  2023 sowie … Februar 2023 hat der Kläger Einwände gegen das Gutachten vom … 2022 geltend gemacht. Er führt insbesondere aus, dass er aufgrund der dermatologischen und psychischen Dienstunfallerkrankungen rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden sei und dies formelle und materielle Bestandskraft habe, sodass das Gutachten vom …  2023 für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nicht relevant sei. Weiter trägt der Kläger vor, dass das Gutachten wertlos sei, da auf Grund der langen Dauer von vier Stunden kein objektives bzw. richtiges Ergebnis zustande gekommen sei. Nach der dreistündigen Befragung sei der Kläger erschöpft gewesen und habe sich nicht mehr konzentrieren können, weshalb er die Beantwortung eines Fragebogens mit 300 Fragen innerhalb nur einer Stunde übereilt bearbeitet habe. Der Kläger führt weiter aus, dass er viele Fragen nicht verstanden habe und einfach den Mittelwert genommen habe. Auch habe er gegenüber dem Gutachter erwähnt, dass er die Begutachtung als Zumutung empfinde. Zudem habe der Gutachter für die Erstellung des Gutachtens falsche Tatsachen zugrunde gelegt. Zuletzt sei ein Zusammenhang der psychischen Erkrankung mit der dermatologischen Erkrankung im Gutachten der Regierung von O.vom … ... 2018 festgestellt worden.
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Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2020, die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten, sowie die Gerichtsund die beigezogenen Verwaltungsakten in den Verfahren M 5 K 19.3140 und M 5 K 20.1667 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der diesen Anspruch verneinende Bescheid vom … März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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a) Anspruchsgrundlage für das vom Kläger begehrte Unfallruhegehalt ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Versorgungsrechts, wonach für die Versorgung das im Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist, grundsätzlich Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Denn der Kläger ist mit Ablauf des … ... 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
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Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG macht den Anspruch auf Unfallruhegehalt davon abhängig, dass der Beamte „wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt“ wurde. Der Gebrauch des Wortes „infolge“ macht dabei deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung voraussetzt.
Daran fehlt es hier.
23
Maßgeblich für die Feststellung der Ursächlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat (OVG NW, U.v. 24.1.2011 – 1 A 2316/08 – juris Rn. 52).
24
Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand beurteilt sich nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Dieser setzt einen spezifischen Ursachenzusammenhang voraus, zu dessen Feststellung es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Umstände bedarf. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt (vergleiche zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 26; U.v. 1.3.2007 – 2 A 9.04 – Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16, juris Rn. 8; U.v. 30.6. 1988 – 2 C 3.88 – BVerwGE 80, 4, juris Rn. 12; B.v. 20.2.1998 – 2 B 81.97 – Schütz BeamtR ES/C II, 3.4 Nr. 7, juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 10.12.2010 – 1 A 669/07 – juris Rn. 54 f.; U.v. 24.1.2011 – 1 A 2316/08 – juris Rn. 54).
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Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vergleiche BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 27; SächsOVG, U.v. 12.3.2019 – 2 A 71/16 – juris Rn. 26)
26
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze. Es ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BayVGH, B.v. 24.3.2004 – 3 ZB 05.431 – juris Rn. 8). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die materielle Beweislast den Kläger. Die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten auch im Bereich des Unfallausgleichs (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – ZBR 1982, 307, juris Rn. 18, m.w.N.).
27
b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sowie insbesondere auf Grund des Gutachtens vom …  2023 des Bezirkskrankenhauses K.. … zur Überzeugung der Kammer fest, dass der anerkannte Dienstunfall (Hautkrebs) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers wegen der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung (Angstzustände mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen) war. Es fehlt bereits am spezifischen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers als mögliche Dienstunfallfolge und der Dienstunfähigkeit. Ein solcher Zusammenhang – wie von der Klagepartei behauptet – lässt sich weder aus dem Bescheid, in welchem die Berufserkrankung festgestellt wurde, noch aus einem der drei vorgelegten Gutachten entnehmen. Das Gutachten vom …  2023 des Bezirkskrankenhauses K.. … verneint einen Kausalzusammenhang ausdrücklich.
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Mit Bescheid vom ...  2017 wurde lediglich die Erkrankung an multiplem aktinischen Keratosen der Haut am rechten und linken Handrücken sowie einem Plattenepithelkarzinom an der rechten Wange – ausgelöst durch natürliche UV-Strahlung – als Berufserkrankung anerkannt.
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Zwar spricht das Gutachten der Landeshauptstadt M. vom …  2018 auch von einer prolongierten Anpassungsstörung. Es stellt aber gerade keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung und der Anpassungsstörung her, sondern stellt nur fest, dass eine prolongierte Anpassungsstörung vorliegt. Auch das Gutachten der Regierung von O.vom … ... 2018 stellt keinen Bezug zwischen der Hautkrebserkrankung und der psychischen Erkrankung her.
30
Das fachärztliche dermatologische Gutachten des Klinikums ... vom …  2020 stellt fest, dass die Kausalität zwischen anerkannter Berufserkrankung und dauerhafter Dienstunfähigkeit anhand der Aktenlage und des derzeit vorliegenden Hautbefundes nicht letztgültig beurteilt werden könne – es sieht also auch keinen Kausalzusammenhang.
31
Auch sieht das Gutachten vom …  2023 des Bezirkskrankenhauses K.. …, welches auf Grund des Beweisbeschlusses des Gerichts vom … 2022 eingeholt wurde, einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dem als Dienstunfall anerkannten Plattenepithelkarzinom aus dem Jahr 2015 als nicht gegeben. Weiter wird in dem Gutachten festgestellt, dass die leichtgradig depressive Symptomatik und die Erschöpfungssymptome aus gutachterlicher Sicht nicht durch die als Dienstunfall anerkannten Erkrankungen und deren Folgen verursacht wurden. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen mit den als Dienstunfall anerkannten dermatologischen Erkrankungen nicht besteht und nicht bestand. Das Gutachten des Bezirkskrankenhauses ist schlüssig und in sich stimmig. Die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen.
32
2. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte einmalige Unfallentschädigung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Versorgungsrechts, wonach für die Versorgung das im Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist, grundsätzlich Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Denn der Kläger ist mit Ablauf des … 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
33
Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG macht den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung davon abhängig, ob der Beamte „einen Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art erleidet“ und „nach Feststellung der Pensionsbehörde die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist.“
34
Voraussetzung ist, dass – über den beim Kläger mit Bescheid vom ...  2017 von der Pensionsbehörde festgestellten Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG hinaus – ein qualifizierter Dienstunfall i.S.d. Art. 54 BayBeamtVG vorliegt.
35
Dies ist der Fall, wenn die Ausübung der Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen gewesen ist. Es muss bei der Diensthandlung also die hohe Gefahr der Todesfolge bestanden haben. Dabei wird eine Bewertung vorausgesetzt, die an Erfahrungswerten, also an Typisierungen, anknüpft (Reich in Beamtenversorgungsgesetz 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 3 zu der gleichlautenden Bundesnorm). Der Beamte muss bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sein und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
36
In objektiver Hinsicht ist eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, erforderlich (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 51/11 – ZBR 2013, 205, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9). Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, B.v. 7.10.2014 – 2 B 12.14 – Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9).
37
Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, B.v. 30.8.1993 – 2 B 67.93 – juris Rn. 6; B.v. 7.10.2014 – 2 B 12.14 – Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9).
38
Der Kläger war seit 1987 als Spengler bei der Beklagten tätig und führte zu einem Anteil von 60 v.H. Tätigkeiten im Freien aus, wovon er knapp mehr als die Hälfte auf den Dächern der Beklagten arbeitete. Der Kläger war diesbezüglich einer natürlichen UV-Belastung ausgesetzt. Die erhöhte UV-Belastung über Jahrzehnte hinweg führte beim Kläger dazu, dass dieser an Hautkrebs erkrankte, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom ... 2017 die Hautkrebserkrankung als Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG anerkannt hat. Eine über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende besondere Lebensgefahr ist durch eine erhöhte UV-Belastung jedoch nicht gegeben. Die Tätigkeit im Freien und damit einhergehend eine Tätigkeit unter erhöhter natürlicher UV-Belastung stellt keine Dienstverrichtung dar, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen mit hin zum Eintritt der Lebensgefahr in sich birgt und deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Der Kläger war zwar durch die natürliche UV-Belastung einer Gefahr ausgesetzt, diese ist jedoch weit unterhalb der Schwelle einer besonderen Lebensgefahr anzusetzen, sondern stellt vielmehr ein allgemeines Berufsrisiko dar, welches bei Tätigkeiten im Freien und auf Dächern zwangsläufig mit einhergeht.
39
Zudem fordert auch Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG das Vorliegen einer Kausalität. Der Gesetzgeber macht den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung davon abhängig, dass „die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls“ beeinträchtigt ist. Der Gebrauch des Wortes „infolge“ macht dabei deutlich, dass die Gewährung des Unfallruhegehalts einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit voraussetzt. Daran fehlt es hier – siehe Ausführungen Rn. 23 ff. – denn eine solche Kausalität wurde insbesondere im Gutachten vom …  2023 des Bezirkskrankenhauses K.. … nicht festgestellt. Das Gutachten führt aus, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dem als Dienstunfall anerkannten Plattenepithelkarzinoms aus dem Jahr 2015 nicht gegeben ist. Weiter wird in dem Gutachten festgestellt, dass die leichtgradig depressive Symptomatik und die Erschöpfungssymptome aus gutachterlicher Sicht nicht durch die als Dienstunfall anerkannten Erkrankungen und deren Folgen verursacht wurden. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen mit den als Dienstunfall anerkannten dermatologischen Erkrankungen nicht besteht und nicht bestand und eine dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gegeben ist.
40
3. Die von dem Kläger gegen die Verwertung des Gutachtens vom …  2023 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
41
Der Kläger führt zwar richtigerweise aus, dass die Versetzung in den Ruhestand formell und materiell Bestandskraft habe und dass das Gutachten vom … 2023 für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nicht relevant sei. Streitgegenständlich ist jedoch nicht die Versetzung in den Ruhestand, sondern ein möglicher Anspruch auf ein Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung sowie die Frage der Kausalität zwischen der dermatologischen und der psychischen Erkrankung.
42
Auch der Einwand, dass das Gutachten wertlos sei, da auf Grund der langen Dauer der Untersuchung von vier Stunden kein objektives bzw. richtiges Ergebnis zustande gekommen sei, da der Kläger erschöpft gewesen sei, die Fragen nicht verstanden habe und einfach den Mittelwert genommen habe bzw. in Eile eine Antwort gegeben habe, greifen nicht durch. Der Gutachter führt auf Seite 28 seines Gutachtens aus, dass es bei der Persönlichkeitsdiagnostik mittels MMPI erhebliche Hinweise auf bewusste oder unbewusste Antworttendenzen gebe und deshalb die gutachterliche Untersuchung zunächst in ihrer Aussagekraft eingeschränkt sei (Seite 29 des Gutachtens). Aus einer Zusammenschau aller Befunde, der Verhaltensbeobachtung in der Gutachtenssituation, der Hinzuziehung fremdanamnestischer Angaben des Hausarztes und der weiteren vorliegenden Informationen aus den übersandten Akten sei ein sehr verlässliches und valides Bild möglich. Trotz der Antworttendenzen sei deshalb eine gutachterliche Beurteilung zuverlässig möglich (Seite 29 des Gutachtens). Die ungenaue und übereilte Beantwortung der Fragen hatte somit keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung.
43
Weiter ist ein Zusammenhang der psychischen Erkrankung mit der dermatologischen Erkrankung im Gutachten der Regierung von O. vom ... 2018 – wie vom Kläger behauptet – gerade nicht festgestellt worden. Dieses Gutachten stellt gerade keinen Bezug zwischen der Hautkrebserkrankung und der psychischen Erkrankung her. Das Gutachten vom …  2023 steht hierzu nicht in Widerspruch.
44
4. Da weder ein Anspruch auf Unfallruhegehalt noch ein Anspruch auf eine Unfallentschädigung besteht, geht auch der Anspruch auf Prozesszinsen ins Leere.
45
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.