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OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 21.02.2023 – 4 U 222/22
Titel:

Haftung einer Tagespflegeeinrichtung – Frage einer Beweiserleichterung bei einem Sturz während eines begleiteten Spaziergangs

Normenkette:
BGB § 630h Abs. 1, Abs. 4
Leitsätze:
1. Stürzt eine in einer Tagespflegeeinrichtung betreute Seniorin aus nicht geklärter Ursache während eines Spaziergangs außerhalb der Einrichtung, bei dem sie durch eine Mitarbeiterin der Tagespflegeeinrichtung begleitet wird, hat sich kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht. Ein Spaziergang generiert, auch wenn er in Begleitung einer Pflegekraft erfolgt, keine spezifischen, durch den Pflegebetrieb gesetzten Risiken, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch müssen. (Rn. 18)
2. Für ein begleitendes Spazierengehen, das offenkundig (§ 291 ZPO) von jeder gesunden erwachsenen Person (hier eine Praktikantin) mit einem durchschnittlichen Maß von Verantwortungsgefühl ausgeübt werden kann, ist keine besondere Qualifikation erforderlich, deren Fehlen die Beweiserleichterung nach § 630h Abs. 4 BGB begründen könnte. (Rn. 19)
Die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB findet grundsätzlich auch für den Bereich der Pflege Anwendung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Haftung einer Tagespflegeeinrichtung, Frage einer Beweiserleichterung bei einem Sturz während eines begleiteten Spaziergangs, Tagespflegeeinrichtung, Haftung, begleiteter Spaziergang, Sturz, Beweiserleichterung, Beweislastumkehr, voll beherrschbares Risiko, mangelnde Befähigung
Vorinstanz:
LG Bamberg, Endurteil vom 17.08.2022 – 23 O 215/20 Hei
Fundstellen:
MDR 2023, 700
BtPrax 2023, 153
MedR 2023, 740
LSK 2023, 4460
NJW 2023, 1229
BeckRS 2023, 4460

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.08.2022, Az. 23 O 215/20 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Berufungsstreitwert auf 33.766,80 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.03.2023.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Erbin ihrer am ... 2019 verstorbenen Mutter A. (nachfolgend nur: Geschädigte) materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes der Geschädigten, der sich am 21.01.2019 gegen 13.15 Uhr ereignete.
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Zu diesem Zeitpunkt wurde die Geschädigte in der Tagespflegeeinrichtung im B. Seniorenzentrum … in … betreut. Die Beklagte ist die Trägerin dieser Einrichtung. Während eines Spaziergangs, bei dem die Geschädigte und eine weitere Seniorin von der in der Tagespflegeeinrichtung beschäftigten Praktikantin C. begleitet wurde, stürzte die Geschädigte und zog sich hierbei einen Oberschenkelhalsbruch zu. Es folgten eine operative Versorgung und ein stationärer Krankenhausaufenthalt bis 04.02.2019.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Spaziergang wegen der an diesem Tag herrschenden Glätte und des körperlichen Zustands der Geschädigten nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Zudem sei die Praktikantin C. nicht ausreichend qualifiziert gewesen und hätte zudem mit der Geschädigten nur untergehakt laufen dürfen, was aber nicht geschehen sei. Der auf die am Unfallort bestehende Eisglätte zurückzuführende Sturz sei damit auf ein der Beklagten zuzurechnendes Pflege- bzw. Organisationsverschulden zurückzuführen. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld (mindestens 25.000,- €), den Ersatz von materiellen Schäden (nicht von der Versicherung der Geschädigten übernommene Krankenhaus- und Pflegekosten) in Höhe von 8.766,80 €, sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Beklagte hat die Vorwürfe der Klägerin zurückgewiesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der zuverlässigen Praktikantin C., die zuvor auch ausreichend angeleitet und eingewiesen worden sei, und die kausal zum Sturz geführt hätte, liege nicht vor. Auch sei der Sturz weder vorherzusehen, noch auf Glätte zurückzuführen gewesen.
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Das Landgericht hat zur Frage der Witterungsverhältnisse am Unfalltag und zum Sturzgeschehen Beweis erhoben durch die Einvernahme von Zeugen und die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens. Mit Endurteil vom 17.08.2022 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein glättebedingtes Ausrutschen bzw. ein glättebedingter Sturz der Geschädigten nicht nachweisbar sei. Ferner sei die Praktikantin C. auch nicht grundsätzlich ungeeignet gewesen, den Spaziergang durchzuführen; ein fehlerhaftes Verhalten bei der Begleitung der Geschädigten sei nicht nachgewiesen. Auch hätten weder das Wetter, noch die Konstitution der Geschädigten gegen einen Spaziergang gesprochen.
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Gegen das Endurteil des Landgerichts hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet. Mit der Berufung verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Angegriffen wird die Feststellung des Landgerichts, wonach ein glättebedingtes Ausrutschen der Geschädigten nicht nachgewiesen sei. So habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Praktikantin C. selbst erklärt habe, dass am Unfalltag gestreut worden sei, was eine Glättebildung und damit risikobehaftete Wetterbedingungen voraussetze. Nicht ausreichend berücksichtigt habe das Gericht auch entsprechende Aussagen der beiden Zeugen D., die ebenfalls entsprechende Witterungsverhältnisse bestätigten. Soweit sich das Gericht bei seiner Beurteilung der Witterungsverhältnisse auf das Gutachten des meteorologischen Sachverständigen stütze, lasse es außer Acht, dass auch nach den Ausführungen der Beklagtenseite das von der Unfallstelle gefertigte Lichtbild (Anlage K3) spätestens am 29.01.2019 gefertigt worden sei, was aber vom Sachverständigen, dem das Gericht gefolgt ist, in Abrede gestellt wurde. Das Gericht habe es in der Folge unterlassen, das tatsächliche Datum der Aufnahme festzustellen, wodurch mögliche Rückschlüsse auf die Erläuterungen des Sachverständigen insgesamt verhindert worden seien. Ferner habe das Gericht auch die Widersprüche in den Aussagen der Praktikantin C. und des – unbeteiligten – Zeugen D. (Senior) zu der Frage, ob die Praktikantin C. während des Spaziergangs beide Seniorinnen untergehakt hatte, nicht bzw. falsch gewürdigt. Frau C. sei zudem nicht ausreichend qualifiziert gewesen; den entsprechenden Argumenten der Klägerseite hierzu sei das Gericht zu Unrecht nicht gefolgt.
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Die Klägerin beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.08.2022 (Az.: 23 O 215/20 Hei) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin 8.766,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin und Berufungsklägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an die Klägerin und Berufungsklägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.437,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
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Sie weist darauf hin, dass selbst im Falle einer generellen Glättebildung am Unfalltag keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob es noch zum Zeitpunkt des Unfalls und/oder an der Unfallstelle glatt gewesen sei. Ferner sei der Beklagten ein Organisationsverschulden nicht vorzuwerfen; es habe sich mit dem Sturz der Geschädigten lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.
II.
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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
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Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten.
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Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn – aufgrund konkreter Anhaltspunkte – aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
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Diese Voraussetzungen für den Wegfall der Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat den Sachverhalt auch rechtlich zutreffend gewürdigt. Der Senat schließt sich nach Beratung dem angefochtenen Urteil an und nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen auf die dort getroffenen Feststellungen und die Begründung des Urteils Bezug. Eine mündliche Verhandlung erscheint nicht geboten, weil es nicht ersichtlich ist, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3).
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Ergänzend wird ausgeführt:
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1. Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, wonach die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Geschädigte tatsächlich wegen einer an der Unfallstelle vorhandenen witterungsbedingten Glätte gestürzt sei. Insoweit hat zwar die Klägerin mit nachvollziehbaren Argumenten ausgeführt, weswegen an den Ausführungen des Sachverständigen zu den allgemeinen Witterungsbedingungen Zweifel angebracht sind (Aussagen des R. D. und der Praktikantin C.). Allerdings zeigt die Berufung nicht auf, weshalb das Landgericht, selbst wenn es von den klägerseits behaupteten und insbesondere von R. D. geschilderten Witterungsbedingungen hätte ausgehen müssen, konkrete Feststellungen in Bezug auf die Verhältnisse an der Unfallstelle zum Sturzzeitpunkt hätte treffen können und müssen. Aus einer vorherrschenden allgemeinen Glättegefahr ergeben sich keine zwingenden Schlussfolgerungen bezüglich des Zustands einer bestimmten Stelle. Dies ist hier insbesondere deshalb nicht der Fall, weil – den Angaben des R. D. und der Praktikantin C. zufolge – zum Zeitpunkt des Unfalls bereits der städtische Winterdienst tätig geworden war und R. D. die Glättebildung auch zu einem anderen Zeitpunkt und auch nicht an der Unfallstelle wahrgenommen haben will. Es ist ferner nicht zwingend, dass aufgrund der Tatsache des Sturzes, an der Unfallstelle auch Glatteis vorhanden gewesen sein müsste. Dies deswegen, weil auch andere Unfallursachen denkbar oder zumindest nicht auszuschließen sind (die Praktikantin hat hier ein Stolpern der Geschädigten über die eigenen Beine geschildert). Ferner liegt, da eine Gefahrenstelle (Glatteisbildung) an der Unfallstelle nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar ist, auch kein Beweis des ersten Anscheins (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 493) dahingehend vor, dass eine solche hier unfallursächlich geworden ist.
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Infolgedessen kann auch nicht festgestellt werden, dass eine evtl. der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung (Durchführung eines Spaziergangs trotz Glatteisgefahr) tatsächlich auch haftungsbegründend schadensursächlich geworden ist. Schließlich hat auch die Klägerseite nicht behauptet, dass mit der Geschädigten überhaupt keine Spaziergänge hätten unternommen werden dürfen. Soweit aber, was nicht ausgeschlossen werden kann (s.o.), sich die Witterungsbedingungen (i.e. Glatteis) nicht unfallursächlich ausgewirkt haben, würde es jedenfalls an einem – von der Klägerin zu beweisenden – haftungsbegründenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen einem (unterstellt) pflichtwidrig trotz Glatteisgefahr durchgeführten Spaziergang und dem zum Schaden führenden Sturzgeschehens fehlen.
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2. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, dass die Praktikantin C. die Geschädigte zum Zeitpunkt des Sturzes nicht untergehakt habe. Auch für den Fall, dass aufgrund der körperlichen und geistigen Konstitution der Geschädigten bei einem Spaziergang allein mit „untergehakter Begleitung“ hätte erfolgen dürfen, ist nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht (beweispflichtig ist insoweit die Klägerin) auch eine entsprechende Feststellung hätte treffen müssen bzw. rechtsfehlerhaft nicht getroffen hat. So schildert zwar R. D. in seiner Zeugenvernehmung, dass er die Praktikantin hinter den Seniorinnen laufend wahrgenommen habe. Allerdings umfasst diese Wahrnehmung nicht den Zeitpunkt des Sturzes und widerspricht auch den Angaben der Praktikantin C. selbst.
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Die Klägerin kann ferner die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB (der grundsätzlich auch für den Bereich der Pflege Anwendung findet: MüKoBGB/Wagner, a.a.O., § 630h Rn. 29) wonach ein Fehler des Behandelnden vermutet wird, wenn sich ein allgemeines und für den Behandelnden voll beherrschbares Behandlungsrisiko verwirklicht hat, nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein Sturz bei einem begleiteten Spaziergang im Rahmen der Betreuung in einer Tagespflegeeinrichtung stellt nach Auffassung des Senats kein „voll beherrschbares Behandlungsrisiko“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar können zum vollbeherrschbaren Risiko neben den typischen Fallgruppen der Fehlerhaftigkeit von medizinischen Geräten und der Hygienemängel, grundsätzlich auch die Gefahr von Stürzen im Rahmen von pflegerischen Maßnahme zu rechnen sein (siehe Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. V 360 ff., S. 575 ff.). Im vorliegenden Fall, in dem nicht eine pflegerische Maßnahme im engeren Sinne, sondern ein begleiteter Spaziergang im Raum steht, liegt ein voll beherrschbarer Gefahrenbereich jedoch nicht vor. So sind voll beherrschbare Risiken dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt (bzw. hier der Pflegekraft) nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (BGH, Beschluss vom 16.8.2016 – VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 6). Der Senat teilt insoweit die Auffassung der Beklagtenseite, wonach ein Spaziergang, auch wenn dieser in Begleitung einer Pflegekraft unternommen wird, keine spezifischen durch den Pflegebetrieb gesetzten Risiken generiert, die durch eine ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und daher auch müssen. So hat das OLG Frankfurt für den Fall der Durchführung einer Gangschule durch einen Physiotherapeuten entschieden (Urteil v. 29.8.2017 – 8 U 172/16, BeckRS 2017, 141852, Rz. 15, 16), dass bei krankengymnastischen Übungen die Behandlung im Gegensatz zu pflegerischen Maßnahmen oder beim Transport des Patienten typischerweise gerade in der Anweisung und Anleitung zu aktiver Bewegung besteht, bei welcher Geschicklichkeit, Mitarbeit und Konzentration des Patienten gefordert sind, so dass der Ablauf von den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus geprägt ist und von der Therapeutin nicht voll beherrscht werden kann. Entsprechendes gilt auch bei einem begleiteten Spaziergang, der ebenfalls ein zwar unterstütztes aber eigenständiges Laufen der betreuten Person voraussetzt, weswegen eine Sturzgefahr durch eine begleitende Person zwar minimiert aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
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Soweit die Klägerin behauptet, die Praktikantin C. sei nicht hinreichend qualifiziert gewesen, ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine nicht ausreichende Qualifikation für den Sturz kausal geworden sein soll. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats insoweit auch keine Beweiserleichterung für sich in Anspruch nehmen. Abgesehen von der Frage, ob die Beweislasterleichterung des § 630h Abs. 4 BGB auch für den nichtärztlichen Bereich anwendbar ist, unterfallen der Beweiserleichterung nur solche (für den Schaden kausal gewordenen) Handlungen, für die auch tatsächlich eine spezifische Ausbildung erforderlich ist. Für das begleitende Spaziergehen, das offenkundig (§ 291 ZPO) von jeder gesunden erwachsenen Person mit einem durchschnittlichen Maß von Verantwortungsgefühl ausgeübt werden kann (schließlich ist auch die Klägerin selbst mit der Geschädigten regelmäßig spazieren gegangen), ist das nicht der Fall.
III.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Nr. 3). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil auszuschließen ist, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
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Auf die bei Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung von 4,0 auf 2,0 (vgl. KV Nr. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen.