Titel:
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU, Sommersemester 2023, Deputatsminderung, Mischkalkulation CAp, Curricularnormwert eingehalten
Normenketten:
VwGO § 123
HZV § 40
Formel II. der Anlage 8 zur HZV
Anlage 10 zu § 48 HZV
HZV § 54 Abs. 2
Schlagworte:
Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU, Sommersemester 2023, Deputatsminderung, Mischkalkulation CAp, Curricularnormwert eingehalten
Fundstelle:
BeckRS 2023, 44533
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2023 an der L.-M.-U. M. (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die LMU habe im Studiengang Zahnmedizin die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.
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Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2022/23 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2022/23) vom 30. Juni 2022 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2022/23 68 Studienplätze und für das Sommersemester 2023 ebenfalls 68 Studienplätze festgesetzt.
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Nach der Studierendenstatistik, Stand 2. Juni 2023, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 69 Studierende immatrikuliert.
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Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 2. Juni 2023 beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Im Studiengang Zahnmedizin seien im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2023 insgesamt 69 Studierende immatrikuliert. Darunter befände sich eine beurlaubte Studierende, die aber erst zum Sommersemester 2023 an der LMU beurlaubt worden sei und damit kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürfe. Aber selbst wenn man diese vom tatsächlichen Studierendenbestand abziehen würde, werde die zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität von 68 Studienplätzen erschöpft, d.h. es ständen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Des Weiteren nahm der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 27. Juli 2023, 10. August 2023 und zwei Schriftsätzen vom 21. September 2023 Stellung.
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Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus:
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- Gesamtdeputat bei 88 Stellen vor dem Abzug der Verminderungen: 584 Deputatsstunden
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- Deputatsverminderung: 1 Deputatsstunde
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- Lehrauftragsstunden / 2: keine
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- bereinigtes Lehrangebot Sb (nach Abzug des KVA): 399,2661 Deputatsstunden
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- CAp (Anteil am Curricularnormwert): 6,7553
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- Schwundfaktor: 0,8667
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Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahmen der LMU vom 2. Juni 2023, 27. Juli 2023, 10. August 2023 und zwei Stellungnahmen vom 21. September 2023, die Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, einen Auszug aus der Studierendenstatistik vom 2. Juni 2023 und die Stellenübersicht Zahnmedizin übersandt. Das Gericht gab der Antragspartei jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2022/23, Bezug genommen.
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Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, 2023, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).
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Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
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Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2023 zugelassen zu werden.
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Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 69 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.
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Das Gericht hat im Rahmen seiner – auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden – Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundeliegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei – nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahmen – zugänglich gemacht. Es ist der von der Antragspartei geforderten Überprüfung der Studienplatzvergabe nachgegangen und hat darüber hinaus die Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen überprüft. Das Gericht hat dabei keine höhere als die festgesetzte Kapazität festgestellt. Diese ist vollständig ausgeschöpft, sodass im Sommersemester 2023 kein frei gebliebener Studienplatz festgestellt werden konnte.
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Die Vergabe von 69 Studienplätzen im Sommersemester 2023 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen.
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In der Zahl von 69 immatrikulierten Studierenden ist nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, eine Person im 1. Fachsemester, die erst zum Sommersemester 2023 beurlaubt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind nur diejenigen Beurlaubten außer Acht zu lassen, die bereits wiederholt dem 1. Fachsemester zugeordnet waren, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, da ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl beim Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen.
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Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat keinen noch freien Studienplatz im Sommersemester 2023 erkennen lassen.
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1) Für die Kapazitätsberechnung des Sommersemesters 2023 lag der Stichtag im Kalenderjahr 2022, so dass für die Kapazitätsfestsetzung für das Jahr 2023 nach wie vor die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2230-2-21-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98) Anwendung findet, da nicht erkennbar ist, dass die Regelungen der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG), in Kraft getreten am 1. März 2023, zum Stichtag der Berechnung bereits abzusehen gewesen wären (vgl. § 40 Abs. 2 HZV).
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a) Die der Professorenstelle als Studiendekan gewährte Verminderung der Lehrverpflichtung von einer Lehrveranstaltungsstunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV. Sie ist nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl S. 87; BayRS 2210-8-2-1-1-WK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl S. 749), in der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen und auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber selbst hat die Abwägungsentscheidung zwischen dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber, den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und der Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten getroffen und normativ geregelt. Solange sich die Verminderungen der Lehrverpflichtung im Rahmen der normativen Regelung halten, besteht jedenfalls dann kein Anlass zu gerichtlichen Ermittlungen, wenn es an weitergehenden substantiierten Einwänden fehlt (VGH München, B. v. 02.08.2017 – 7 CE 17.10094 – BeckOnline Rn. 10). Darüberhinaus hat der Antragsgegner die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für die Ermäßigung der einen Lehrveranstaltungsstunde im Schreiben vom 7. September 2022 vorgelegt. Im Übrigen geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn 10, sowie B. v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris Rn 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).
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b) Hinsichtlich der Festsetzung der Lehrdeputate der Akademischen Räte auf Lebenszeit (ARaL) als Wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis normiert § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Rahmen wird eingehalten. Im Übrigen wird hinsichtlich der Lehrdeputate von zwei Akademischen Räten von 5 Stunden auf die Rechtsprechung verwiesen (BayVGH, B.v.15.2.2016 – 7 CE 15.10413 u.a. – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 21.9.2007 – 7 CE 07.10320 u.a. – juris Rn. 8; VG München, B.v. 17.3.2022 – M 3 E Z 21.10094 – juris Rn. 32/33).
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2) Die Zahl der tagesbelegten Betten im Bereich der Zahnmedizin wurde hinsichtlich der angenommenen tagesbelegten Betten von 13,72 im Schriftsatz vom 27. Juli 2023 durch den Antragsgegner detailliert und schlüssig dargelegt. Sie können vom Gericht anhand der Angaben nachvollzogen werden und sind nicht zu beanstanden.
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3) Hinsichtlich der Schwundberechnung ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze über die Hochschulzulassung „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen (VG Düsseldorf, U.v. 25.1.2013 – 15 K 6604/11). Beurlaubte Studierende müssen aus den Bestandszahlen nicht herausgerechnet werden, da sie nicht „schwinden“, sondern die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (BayVGH, B.v.8.5.2023 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 17.4.2012 – 7 CE 11.10766 – juris Rn. 26 m. w. N.).
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4) Auch gegen die Ermittlung des Curricularnormwerts ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind. Die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricularnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.15.10.2018 – 7 CE 18.10050 u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 – BeckOnline Rn. 18).
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a) Der Antragsgegner hat die einzelnen Curricularanteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten anhand der maßgeblichen Parameter plausibilisiert. Damit wurden die Berechnungsgrundlagen offengelegt, der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht. Der behauptete Curriculareigenanteil wurde somit auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der grundsätzlich von einem Gestaltungsspielraum der Hochschulen bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten ausgeht, glaubhaft gemacht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 20.10039 u.a. – BeckOnline; BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 u.a. – BeckOnline Rn. 18)
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Ein Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin (CAp) von 7,5316 wurde durch ergänzende Auflistung der Lehrveranstaltungen im Studiengang Zahnmedizin (nach der Prüfungs- und Studienordnung der LMU vom 20.1.2022 (in Kraft getreten am 1.10.2021) – PStO – basierend auf der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vom 8. Juli 2019) durch die LMU im vorliegenden Verfahren in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 27. Juli 2023 und 10. August 2023 glaubhaft gemacht. Detaillierte Aufschlüsselungen der Curricularanteile bei einzelnen Lehrveranstaltungen, die sowohl von der Lehreinheit Zahnmedizin als auch von anderen Lehreinheiten betreut werden, ergeben sich aus den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 21. September 2023.
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Der von der Antragsgegnerin angenommene Curriculareigenanteil von 6,2378 (basierend auf der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der LMU vom 20. Mai 1994 (KWMBl. II S. 533)), entspricht dem Wert der Kapazitätsberechnungsunterlagen des Studienjahres 2021/2022. Die Annahme dieses CAp-Wertes ist auch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfahren für das Wintersemester 2021/2022 (vgl. VG München, B.v. 17.3.2022 – M 3 E Z 21.10094 – juris) nicht zu beanstanden, da ein kapazitätsgünstiger, niedriger CAp als der in den Verfahren detailliert vorgelegte Curriculareigenanteil (CAp 6,3601) zugrunde gelegt wird.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Mischkalkulation hinsichtlich der verschiedenen CAp-Werte vorgenommen hat. Durch die geänderte ZApprO, die eine geänderte PStO erforderlich machte, war es von Seiten der Antragsgegnerin geboten, hierauf zu reagieren. Eine Verpflichtung für die Hochschule, den ursprünglichen CAp insgesamt für alle Semester anzuwenden, besteht nicht, da dadurch die Änderungen in der ZAppO außer Acht gelassen würden, was den gegebenen Tatsachen nicht entsprechen würde. Der Antragsgegner hat den von ihm angenommenen Mischwert (6,7553 – zusammengesetzt aus 3/5 des alten CAp (6,2378) und 2/5 des neuen CAp (7,5316)) näher erläutert. Zugrundegelegt wurde, dass in einer Übergangszeit die Studierenden in höheren Fachsemestern nach der früheren PStO studieren, während die Studierenden in niedrigeren Fachsemestern (momentan vom 1. bis 4. Fachsemester) schon nach der neuen PStO studieren. Damit stützt die Antragsgegnerin die Aufteilung auf sachliche Gründe. Rechtlich ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da nach summarischer Prüfung den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen wurde und der Antragsgegner weder missbräuchlich noch willkürlich vorgegangen ist.
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b) Anlage 10 zu § 48 HZV (Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern/Hochschulzulassungsverordnung, V.v.10.2.2020 (GVBl. 2020, S. 87) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2022 (GVBl. S. 749) weist einen Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin von 8,86 aus.
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Der von der Antragsgegnerin ermittelte Wert von 8,8631 entspricht nahezu dem geltenden Curricularnormwert von 8,86 und ist bei Anwendung der üblichen Rundungsregeln auf 8,86 zu runden. Weder die Hochschulzulassungsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben (OVG Münster, B.v. 9.1.2023 – 13 C 86/12 – BeckOnline). Bei der Kürzung auf zwei Nachkommastellen – wie bei der Festsetzung des CNW – ist die geringfügige Überschreitung unerheblich, da entsprechend auf 8,86 gerundet würde. Die Rundungsregeln finden im Berechnungsprozess regelmäßig Anwendung. Dies gilt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Studienbewerber und begründet keine subjektiven Rechte der Studienbewerber. Vielmehr ist dies dem Berechnungsprozess immanent. Diese Regeln gelten auch bei der Überschreitung des geltenden Curricularnormwertes (insgesamt: OVG Magdeburg, B.v. 28.5.2019 – 3 M 11/19 – juris Rn. 13; OVG Hamburg, B.v. 26.9.2019 – 3 Nc 4/19 – juris Rn. 65). Eine proportionale Kürzung des CNW war daher nicht zu veranlassen.
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Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96). Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 – 7 N1/79 – BVerwGE 64, 77/94ff).
40
Die Ausweisung von 68 Studienplätzen für das Sommersemester 2023 (bei 68 für das Wintersemester 2022/2023 ausgewiesenen Studienplätzen) ist vom Gericht nicht zu beanstanden.
41
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der personellen Ausstattung mit 136 Studienplätzen hat nach der Formel II. der Anlage 8 zur HZV und unter Zugrundelegung des mit Lehrveranstaltungen belegten CAp-Wertes folgendermaßen zu erfolgen:
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Ap = (2 · Sb)/CA · zp;
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da der Lehreinheit Zahnmedizin keine anderen Studiengänge zugeordnet sind, entspricht der Wert CAp dem Wert CA
Ap = 399,2661 x 2 768,5322
44
: CAp (= 6,7553) 118,2082
45
: SF 0,8667 136,3889
46
ergibt 136 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2022/23.
47
Da die aufgrund der personellen Ausstattung errechnete Kapazität deutlich geringer ist als die ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität (§ 54 Abs. 1 Satz 2 HZV) – diese beträgt (vgl. Blatt 3a der vorgelegten Kapazitätsberechnungen) gerundet 169 Studienplätze (113 / 0,67= 168,6567) – ist gemäß § 54 Abs. 2 HZV dieses niedrigere Berechnungsergebnis der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde zu legen; eine weitere Aufklärung war diesbezüglich nicht geboten. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird im Übrigen verwiesen (BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 7 CE 11.10096 – juris Rn. 10,11; BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris Rn. 6,7).
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Somit war im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2023 kein freier Studienplatz mehr vorhanden, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können.
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Soweit hilfsweise die auf eine Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung beantragt wurde, war dieser Hilfsantrag ebenfalls abzulehnen, da der Studiengang nicht in einzelne Studienabschnitte, zu denen eine gesonderte Zulassung erfolgt, unterteilt ist.
50
Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens – sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag – neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 68 Studienplätzen ist mit 69 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft. Es konnte daher offen bleiben, ob für den hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, was zum einen die vorherige Antragstellung bei der Behörde und zum anderen die fehlende Bestandskraft eines etwa ergangenen ablehnenden Bescheids voraussetzen würde.
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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2023, handelt.