Titel:
Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten Hilfe durch eine sich anschließende Unterbringung nach § 19 SGB VIII
Normenketten:
SGB VIII § 86b
SGB VIII § 19
Schlagwort:
Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten Hilfe durch eine sich anschließende Unterbringung nach § 19 SGB VIII
Fundstelle:
BeckRS 2023, 44161
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 15.11.2023 vorläufig bis zum …2024 Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die am …2006 geborene Antragstellerin wurde am 30.6.2012 stationär in die Wohngruppe S … des S1 … in … aufgenommen.
2
Mit Bescheid vom 3.4.2019 wurde ihr (zuletzt) ab dem 3.4.2019 Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht gewährt, wobei die Betreuung durch das … in … erfolge (Nr. 1). Zugleich wurde bestimmt, dass das Kreisjugendamt … die Kosten der unter Nr. 1 gewährten Leistung unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags trage (Nr. 2) und dass zweckbestimmte Leistungen als Kostenersatz zur Deckung der Jugendhilfeaufwendungen heranzuziehen seien (Nr. 3).
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In der Fortschreibung des Hilfeplans wurde am 5.8.2019, am 16.3.2020, am 6.7.2021, am 4.11.2021 und am 10.11.2022 festgestellt, dass die Hilfe weiterhin geeignet und notwendig sei und fortgesetzt werde.
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Mit Bestellungsurkunde des Amtsgerichts … vom 4.4.2023 wurde Frau … zur Ergänzungspflegerin der Antragstellerin für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, Recht zur Zuführung medizinischer Behandlungen, Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, Recht zur Regelung der Ausbildungs- und Berufswahl und Recht zur Regelung des Umgangs bestellt.
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Im Hilfeplangespräch vom 24.5.2023, an welchem die Antragstellerin, ihre Ergänzungspflegerin als Personensorgeberechtigte, zwei Vertreter des Jugendamts, der Geschäftsführer der Einrichtung sowie der Lebensgefährte der Antragstellerin und dessen Mutter teilnahmen, ist festgehalten, dass von Seiten der Wohngruppe rückgemeldet worden sei, dass es aktuell nicht möglich sei, die Antragstellerin in der Wohngruppe zu betreuen. Sie halte sich die meiste Zeit bei ihrem Freund auf, der bei seiner Mutter in … wohnhaft sei. Die Antragstellerin könne sich nicht vorstellen, nach … zurückzukehren. Die einjährige Ausbildung an der Pflegefachschule zur Krankenpflegehelferin sei vorzeitig beendet worden. Hauptgrund sei die häufige Fehlzeit gewesen. Ein von Seiten der Einrichtung angebotenes Orientierungspraktikum habe nicht vollzogen werden können, weil die Antragstellerin nicht die erforderliche Bereitschaft gezeigt habe. Im letzten halben Jahr habe sie sich immer mehr von der Gruppe abgekapselt. Kontakte zu anderen Kindern und Jugendlichen der Wohngruppe hätten sich drastisch reduziert. Am Gruppenalltag habe sie nur noch sporadisch teilgenommen. Der errechnete Geburtstermin falle auf den 30.12.2023. Seit Beginn der Schwangerschaft habe sie mit dem Rauchen und dem Konsum von Cannabis aufgehört. Die Beziehung zur leiblichen Mutter sei nach wie vor angespannt, seit Bekanntwerden der Schwangerschaft habe sich das Verhältnis wieder gebessert und es bestehe reger Telefonkontakt. Die Antragstellerin habe jedoch klar betont, dass sie eine Teilnahme ihrer Mutter am Hilfeplangespräch nicht wünsche. Zu den Großeltern mütterlicherseits bestehe aktuell noch guter Kontakt. Eine Rückkehr nach … zur Mutter könne sich die Antragstellerin nicht vorstellen. Wunschperspektive bezüglich ihres neuen Lebensmittelpunkts sei eindeutig … Sie bekomme dort viel Unterstützung durch ihren Freund und dessen Mutter. Der werdende Vater übernehme viel Verantwortung, er arbeite Vollzeit für 140 h bei …. Ziel des jungen Paares sei es, eine eigene Wohnung anzumieten. Für ambulante Hilfeangebote durch das Jugendamt wären sie offen. Aktuell bewohnten sie ein Zimmer bei der Mutter des Freundes. Die Räumlichkeiten seien mit Kind zu klein. Die Mutter des Freundes könne durchaus als unterstützende Ressource für das junge Paar gesehen werden. Ein Vertreter des Antragsgegners schilderte den Vorschlag einer Anbindung an die nahegelegene Mutter-Vater-Kind-Einrichtung S2 … in …, wo es die Möglichkeit gäbe, ein eigenständiges Zweizimmerappartement zu beziehen und die Versorgung und Unterstützung durch pädagogisches Fachpersonal sichergestellt wäre. Das junge Paar wolle sich das über die Pfingstferien überlegen. Mitte Juni sei ein Kennenlerngespräch in der Einrichtung angedacht. Zudem werde ein ambulantes Hilfeangebot für die Antragstellerin gesucht, z.B. eine Erziehungsbeistandschaft. Ein Verbleib der Antragstellerin in …2 werde auch von der Ergänzungspflegerin toleriert. Die stationäre Betreuung in der H … Wohngruppe werde aus pädagogischer Sicht zum 16.6.2023 beendet. Der langjährige Aufenthalt habe sich positiv auf die Entwicklung der Antragstellerin ausgewirkt.
6
Mit Schreiben vom 28.6.2023 teilte das S1 … mit, dass die Antragstellerin am 16.6.2023 aus der heilpädagogischen Wohngruppe E … ausgetreten sei.
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Mit Schreiben vom 10.7.2023 wandte sich der Antragsgegner an den Beigeladenen und bat ihn um Amtshilfe. Die Antragstellerin wohne seit dem 16.6.2023 offiziell in …. Da sie aktuell schwanger sei, werde eine Unterstützungsform durch die Mutter-Vater-Kind-Einrichtung in … angestrebt. Der Erstkontakt mit der Einrichtung habe bereits am 15.6.2023 stattgefunden. Spätestens zum Geburtstermin werde angedacht, dass die Antragstellerin mit dem werdenden Vater in die Einrichtung aufgenommen werde. Aufgrund der großen räumlichen Distanz zwischen … und … erscheine es „sehr herausfordernd, der Hilfeplanung umfassend gerecht“ zu werden.
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Die Ergebnisse des Hilfeplangesprächs vom 24.5.2023 wurden im Hilfeplan am 17.7.2023 festgehalten.
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Mit einem an die Ergänzungspflegerin gerichteten Bescheid vom 17.7.2023 wurde die für die Antragstellerin gewährte vollstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht im S1 … mit Ablauf des 16.6.2023 eingestellt (Nr. 1) und der Bescheid des Kreisjugendamtes …1 vom 3.4.2019 wurde mit Ablauf des 16.6.2023 aufgehoben (Nr. 2).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Hilfe zum 16.6.2023 beendet werde, weil für die Antragstellerin ein weiterer Verbleib in der Wohngruppe nicht denkbar sei. Im Übrigen wurde auf den Hilfeplan vom 17.7.2023 verwiesen. Die vollstationäre Hilfe zur Erziehung werde daher mit Ablauf des 16.6.2023 mit ihrem Einverständnis eingestellt.
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Mit Schreiben vom 21.9.2023 wandte sich der Antragsgegner erstmals an den Beigeladenen und übersandte aufgrund der „unklaren Zuständigkeit“ eine „zeitliche Falldarstellung“ der Antragstellerin.
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Unter dem 27.9.2023 teilte der Beigeladene mit, dass er der Ansicht sei, nicht nach § 19 SGB VIII zuständig zu sein. Eine Fristenberechnung der Dreimonatsfrist nach § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII dürfte schon nicht notwendig sein, weil keine Unterbrechung der Leistung vorliege und somit § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwendbar bleibe.
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Am 6.10.2023 beantragte die Ergänzungspflegerin für die Antragstellerin beim Antragsgegner die Unterbringung der Antragstellerin in einer Eltern-Mutter-Kind-Einrichtung, diese sei „notwendig und erforderlich“.
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Am 27.10.2023 stellte die Ergänzungspflegerin für die Antragstellerin Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.
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Sie trägt vor, dass die Antragstellerin schwanger und Entbindungstermin voraussichtlich der 28.12.2023 sei. Sie sei bis zum 16.6.2023 in der Einrichtung … untergebracht gewesen, ihre Mutter lebe im Landkreis …. Des Weiteren nimmt die Ergänzungspflegerin Bezug auf das Hilfeplangespräch vom 24.5.2023. Bei diesem Termin sei klar gewesen, dass weiterhin Hilfebedarf bestehe. Sie sei der Auffassung, dass eine fortdauernde Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII bestehe. Der Antragstellerin und ihrem Freund sei zugesichert worden, dass die Aufnahme in die Eltern-Kind-Einrichtung zwei Monate vor der Geburt erfolgen könne. Nun sei es erforderlich, dass diese schnellstmöglich erfolgen könne, weil die derzeitige Unsicherheit zu enormem Stress bei der Antragstellerin führe. Die derzeitige Wohnung bei der Mutter ihres Freundes sei nur eine vorübergehende Lösung. Die Antragstellerin sei auf die Unterstützung in einer Jugendhilfeeinrichtung angewiesen. Diese müsse noch vor der Geburt erfolgen, da die Antragstellerin auf professionelle Beratung und Betreuung angewiesen sei. Die Einrichtung in … werde von allen Parteien als geeignet angesehen und habe einen Platz zugesichert. Der Einzug können nur erfolgen, wenn ein Landkreis die Kostenübernahme zusichere.
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Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, eine Kostenübernahmeerklärung zuzusagen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Er führt aus, dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Er sei für die beantragte Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich nicht zuständig, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bereich des Kreisjugendamts … habe. Eine örtliche Zuständigkeit nach § 86b Abs. 3 SGB VIII bestehe ebenfalls nicht, weil die Heimerziehung der geplanten Leistung nicht unmittelbar vorausgehe. Die Hilfeunterbrechung dauere zum aktuellen Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als drei Monate an, so dass auch keine örtliche Zuständigkeit nach § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestehe. Relevant hierfür sei nicht das Erforderlich-Werden der Hilfe sondern der tatsächliche Leistungsbeginn. Nach Überschreiten der Dreimonatsfrist richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten.
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Es handle sich um eine Hilfeunterbrechung. Es liege kein qualitativ unverändert fortbestehender jugendhilferechtlicher Bedarf vor, da sich der Bedarf durch die bevorstehende Geburt geändert habe. Die Heimerziehung sei den Eltern der Antragstellerin aufgrund ihrer Erziehungsdefizite gewährt worden. Durch die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt liege der Bedarf nun bei der Antragstellerin selbst. Es gehe darum, sie unter Einbeziehung des werdenden Vaters auf die Erziehung des ungeborenen Kindes vorzubereiten und sie dabei zu unterstützen. Die Heimerziehung sei von allen Beteiligten als nicht mehr zielführend angesehen worden. Die Antragstellerin sei insbesondere nicht mehr zum Aufenthalt in der Heimgruppe bereit gewesen, sondern habe im Haushalt des Vaters des ungeborenen Kindes leben wollen. Daher sei die Heimerziehung zum 16.6.2023 beendet worden. Eine ambulante Jugendhilfemaßnahme für die Antragstellerin sei zwar zunächst im Hilfeplan empfohlen worden, im weiteren Verlauf aber weder vom Sozialpädagogischen Fachdienst noch von der Ergänzungspflegerin als zwingend erforderlich angesehen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Verbleib im Haushalt des Vaters des ungeborenen Kindes auch ohne zusätzliche Jugendhilfe als tragbar angesehen worden. Eine Unterstützung sollte aber spätestens ab dem Geburtstermin erfolgen. Nach einer Besichtigung hätten sich die Antragstellerin und ihr Freund mit der Einrichtung S2 … einverstanden erklärt. Für den Einzug habe erst eine Sondergenehmigung eingeholt werden müssen, welche erst am 26.9.2023 vorgelegen habe.
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Da kein qualitativ unverändert fortbestehender jugendhilferechtlicher Bedarf vorgelegen habe und damit keine einheitliche Leistung vorliege, sei eine Fortsetzung nach § 86c SGB VIII nicht möglich. Es handle sich um eine neue Leistung. Nach Auffassung des Antragsgegners sei der Beigeladene nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
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Er verweist darauf, dass im Eilverfahren lediglich zu klären sei, ob eine vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 86c SGB VIII bestehe, die Frage der endgültigen Zuständigkeit müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Allerdings sei auch im Eilverfahren zu berücksichtigen, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Antragsgegner für die (weitere) Gewährung der Hilfe nach § 19 SGB VIII zuständig sei.
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Eine Fristberechnung sei nicht notwendig, weil keine Unterbrechung der Leistung vorliege und somit § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII anwendbar bleibe. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Auszug der Antragstellerin sei Anfang/Mitte Juni 2023 erfolgt. Bereits am 15.6.2023 habe ein Vorstellungsgespräch mit der Mutter-Kind-Einrichtung in … stattgefunden. Der Bedarf sei somit fortlaufend und ohne Unterbrechung vorhanden gewesen und der Antragsgegner habe auch unstrittig versucht, diesen Bedarf zu decken. Dies zeige auch das Amtshilfeersuchen vom 10.7.2023. Ein rechtliches Hindernis und damit eine Unterbrechung hätten nicht vorgelegen. Die Tatsache, dass die Mutter-Kind-Einrichtung keine Betriebserlaubnis für minderjährige werdende Mütter besitze und Minderjährige nur in Einzelfällen nach besonderer Aufnahmegenehmigung aufgenommen werden könnten, sei kein rechtlicher Hinderungsgrund für die Gewährung von Jugendhilfe als solcher.
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Er sei lediglich im Rahmen der vom Antragsgegner beantragten Amtshilfe tätig geworden. Durch die Schwangerschaft und den Auszug aus der vorigen Jugendhilfeeinrichtung sei eine leistungsrelevante Zäsur erfolgt, die in der Konsequenz eine Beendigung der Gesamtleistung bedeuten würde. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gelte ein einheitlicher jugendhilferechtlicher Bedarf. Würde man der Ansicht der Antragsgegnerin folgen, wäre es konsequent, § 86c SGB VIII und § 86b Abs. 3 SGB VIII mit dem Auszug von einem Tag auf den anderen gar nicht mehr anzuwenden. Dies stehe aber in Widerspruch zum anfangs tatsächlich erfolgten Handeln, den Hilfebedarf weiterhin adäquat zu decken.
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Mit Bescheid vom 30.10.2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Ergänzungspflegerin vom 2.10.2023, eingegangen am 6.10.2023 auf Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder für die Antragstellerin und ihr ungeborenes Kind ab.
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Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.
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Im Übrigen wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten mit den wechselseitigen Schriftsätzen verwiesen.
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1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner begehrt, ihr ab sofort vorläufig gemäß § 19 Abs. Satz 1 und 4 SGB VIII Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren, hat im Umfang des Entscheidungssatzes auch in der Sache Erfolg.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch denjenigen materiell-rechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 21.1.1994 – 7 VR 12/93, NVwZ 1994, 370). Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B. v. 25.10.1998 – 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; BayVGH, B. v. 23.7.2012 – 11 AE 12.1013, juris Rn. 27). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayVGH, B. v. 19.2.2018 – 10 CE 17.2258, juris Rn. 7). Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BayVGH, B. v. 14.3.2007 – 19 C 06.3384, BeckRS 2007, 29427 Rn. 22). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dann ist abschließend zu beachten, dass die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache in der Regel nicht endgültig vorwegnehmen darf (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a). Sind jedoch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache lediglich offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Hieran dürfen allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BayVGH, B. v. 14.3.2007 – 19 C 06.3384, BeckRS 2007, 29427 Rn. 22).
30
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (dazu a)) und einen Anordnungsgrund (dazu b)) glaubhaft gemacht, ihr ab sofort vorläufig bis zum …2024 gemäß § 19 Abs. Satz 1 und Satz 4 SGB VIII Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren. Die hierin liegende teilweise Vorwegnahme der Hauptsache war geboten (dazu c)), im Übrigen war der Antrag abzulehnen (dazu d)).
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a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch im Umfang des Entscheidungssatzes glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen hat (dazu aa)) bedarf aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung einer Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung (dazu bb)). Für diese Hilfeleistung nach § 19 Abs. 1 SGB VIII ist der Antragsgegner örtlich zuständig (dazu cc)), wobei § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch einen einklagbaren Anspruch vermittelt (dazu dd)).
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aa) Die Antragstellerin ist Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII. Leistungsadressaten dieser Norm sind Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der Antragstellung ist. Die Antragstellerin ist vorliegend dem geschützten Personenkreis zuzurechnen. Zwar ist das Kind der Antragstellerin noch nicht geboren, § 19 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII stellt jedoch ausdrücklich klar, dass eine schwangere Frau auch vor der Geburt in der Wohnform betreut werden kann.
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Die Antragstellerin kommt auch ungeachtet ihrer Minderjährigkeit als Leistungsadressatin in Betracht. Zwar ruht gemäß § 1673 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB im Falle der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines Elternteils die elterliche Sorge, es steht ihm jedoch nach Satz 2 die tatsächliche Personensorge rechtlich neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu. Damit hat die Antragstellerin im Sinn des § 19 SGB VIII allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen (ebenso Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 19 Rn. 1).
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bb) Die Antragstellerin bedarf aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung auch einer Hilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Dass eine solche Hilfe für die Antragstellerin aufgrund eines persönlichkeitsindizierten Defizits im Bereich der Erziehungskompetenz vorliegend geboten ist, ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens nicht streitig. Es ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus den Feststellungen des Hilfeplangesprächs vom 24.5.2023.
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cc) Entgegen seiner Auffassung ist der Antragsgegner für die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII örtlich zuständig.
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Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings bestimmt § 86b Abs. 3 SGB VIII, dass in Fällen, in welchen der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 SGB VIII vorausgeht, der örtliche Träger zuständig bleibt, der bisher zuständig war, wobei eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht bleibt.
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Vorliegend greift die Ausnahme des § 86 b Abs. 3 SGB VIII ein, weil der Leistung Hilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII vorausging (dazu (1)). Was diese Hilfe betrifft, liegt bei summarischer Prüfung weder eine Beendigung (dazu (2)) noch eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (dazu (3)) der durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erbrachten Jugendhilfeleistung vor, so dass es bei der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners verbleibt.
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(1) Der von der Antragstellerin beantragten Leistung nach § 19 SGB VIII ging eine Leistung nach § 27 SGB VIII voraus, so dass grundsätzlich § 86b Abs. 3 SGB VIII einschlägig ist. Dass der Antragstellerin über mehrere Jahre durch den hierfür örtlich zuständigen Antragsgegner Hilfe nach § 27 SGB VIII in Form von Heimerziehung gewährt wurde, bis diese mit Bescheid vom 17.7.2023 rückwirkend zum 16.6.2023 eingestellt wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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(2) Diese Leistung wurde vorliegend nicht beendet.
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Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht, so dass kennzeichnend für die Beendigung die Entscheidung des Jugendhilfeträgers ist, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, U. v. 15.12.2016 – 5 C 35/15, juris Rn. 31).
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Eine solche Beendigung der Hilfeleistung liegt hier nicht vor. Wie sich aus dem Hilfeplangespräch vom 24.5.2023 ergibt, war eine Betreuung der Antragstellerin in der Wohngruppe nicht mehr möglich, weil sie sich die meiste Zeit bei ihrem Freund aufhielt. Weiter wurde festgestellt, dass sich die Kontakte zu anderen Kindern und Jugendlichen drastisch reduziert hätten, dass eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin aufgrund der häufigen Fehlzeiten der Antragstellerin vorzeitig beendet worden und dass die Beziehung zur leiblichen Mutter nach wie vor angespannt sei. Im Übrigen wird unmittelbar Bezug auf die bei der Antragstellerin bestehende Schwangerschaft genommen.
42
Aus alldem wird deutlich, dass die Beteiligten nicht davon ausgingen, dass der bisherige Hilfebedarf entfallen war, sondern einen weiterhin fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf bei der Antragstellerin zugrunde legten und jedenfalls ein „Abschluss“ des bisherigen Hilfeleistungsvorgangs nicht beabsichtigt war. Dem entspricht es, dass weitere Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, wo die Versorgung und Unterstützung durch pädagogisches Fachpersonal sichergestellt sei, bereits bei diesem Hilfeplangespräch unmittelbar ins Auge gefasst wurden.
43
Bei dieser Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung handelt es sich auch nicht um einen andersartigen, neu entstandenen Bedarf. Vielmehr ergibt eine Gesamtbetrachtung der Umstände hier, dass zu dem weiterhin bestehenden Hilfebedarf bei der Antragstellerin das Erfordernis einer (zusätzlichen) Hilfe aufgrund ihrer Schwangerschaft hinzutrat.
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Dem entspricht es, dass in der jugendhilferechtlichen Literatur anerkannt ist, dass die Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII in einem natürlichen Zusammenhang mit der Hilfe nach § 19 SGB VIII stehen und eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gerade kein aliud zu den vorausgegangenen Hilfen darstellt, sondern die Regelung der Sicherung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses dient (vgl. Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 86b Rn. 6 m.w.N.).
45
Der Einwand des Antragsgegners, die Heimerziehung sei den Eltern der Antragstellerin aufgrund ihrer Erziehungsdefizite gewährt worden, während durch die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt der Bedarf nun bei der Antragstellerin selbst liege, vermag dies nicht zu entkräften.
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Zwar ist richtig, dass der Anspruch aus § 27 SGB VIII den Eltern der Antragstellerin zusteht, während im Rahmen von § 19 SGB VIII die Antragstellerin selbst Anspruchsinhaberin ist. Eine solche rein formale Betrachtung würde aber außer Acht lassen, dass der Anspruch aus § 27 SGB VIII am Kindeswohl orientiert ist und damit dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist.
47
Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht für den umgekehrten Fall, dass nämlich eine Leistung nach § 27 SGB VIII an eine Leistung nach § 19 SGB VIII anschließt, entschieden hat, dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht schon deshalb eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Hilfeart beinhaltet, weil im einen Fall die Eltern des Kindes und im anderen Fall der alleinerziehende Elternteil, der mit dem Kind oder den Kindern die gemeinsame Wohnform in Anspruch nimmt, anspruchsberechtigt ist (BVerwG, U. v. 24.6.2021 – 5 C 10/19, juris, Rn. 13).
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(3) Auch eine zuständigkeitsrechtlich erhebliche Unterbrechung ist vorliegend nicht anzunehmen.
49
Zum Begriff der Unterbrechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der § § 86 ff. SGB VIII vorliegt, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht (BVerwG, U. v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 43). Dabei beanspruche das Begriffsverständnis des Wortes Unterbrechung in gleicher Weise für die Tatbestände Geltung, in denen der Gesetzgeber diesen Terminus verwende, also unter anderem auch in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, U. v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 45).
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Mit dieser Definition knüpft die obergerichtliche Rechtsprechung den Begriff der Unterbrechung daran an, dass der Jugendhilfeträger aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen, wohingegen der Jugendhilfeträger bei einem fortbestehenden objektiv erkennbaren jugendhilferechtlichen Bedarf gehalten sei, diesen fortwährend zu decken und die Leistung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet sei, die Leistung einzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 43). Dies bedeutet, dass eine Unterbrechung nicht bereits dann vorliegt, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung z. B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs nicht kontinuierlich möglich ist (BVerwG, U. v. 15.12.2016, a.a.O. Rn. 32).
51
Ein solcher rechtlicher Grund für eine Unterbrechung war vorliegend zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr war für die Beteiligten bereits beim Hilfeplangespräch am 24.5.2023 ersichtlich, dass bei der Antragsteller (weiterhin) ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestand, der lediglich im Hinblick auf die bei der Antragstellerin bestehenden Schwangerschaft erweitert war. Demgegenüber bestanden zu keiner Zeit Anhaltspunkte, dass die Gründe für den vor der Schwangerschaft bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf entfallen wären. Somit war auch kein Rechtsgrund für die Einstellung der Leistung gegeben. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin über mehrere Monate weder in einer Wohngruppe noch einer anderen Einrichtung untergebracht ist, steht dem nicht entgegen, da dies offensichtlich sowohl aus Sicht der Antragstellerin als auch des Antragsgegners nur eine vorübergehende Lösung ist, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Hilfebedarf der Antragstellerin entfallen gewesen ist.
52
Damit steht in Einklang, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 10.7.2023 den Beigeladenen um „Amtshilfe“ gebeten hat, also offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt noch selbst von seiner fortbestehenden Zuständigkeit ausging.
53
dd) Die Antragstellerin hat auch einen einklagbaren Anspruch auf Leistungsgewährung (ebenso im Ergebnis BayVGH, B.v. 29.4.2013 – 12 CE 12.2738, juris). Dass die Hilfe als „Soll-Leistung“ zu gewähren ist, bedeutet, dass sie im Regelfall eine Muss-Leistung ist, es sei denn, es lägen im Einzelfall atypische, von der Behörde zu beweisende Umstände vor, die von einer Herabstufung der Muss-Leistung zu einer Kann-Leistung (Ermessen) führten, so dass im Regelfall ein Rechtsanspruch auf eine unbefristete Leistungsbewilligung besteht (Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 19, Rn. 7).
54
Für solche atypische Umstände ist vorliegend weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass bei summarischer Prüfung vom Bestehen eines Rechtsanspruchs auszugehen ist.
55
b) Die Antragstellerin hat für den genannten Zeitraum auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der voraussichtliche Entbindungstermin der Antragstellerin ist am 28.12.2023 und steht damit unmittelbar bevor. Da der Aufbau der Eltern-Kind-Bindung bereits vor der Geburt beginnt und in der Schwangerschaft gefördert werden kann, kann die vorgeburtliche Betreuung wesentliche Grundsteine für eine gute Versorgung und Entwicklung des Kindes legen (Kunkel/Kepert/Pattar, a.a.O., § 19, Rn. 11). Im Übrigen hält das Gericht auch das Vorbringen der Ergänzungspflegerin der Antragstellerin für nachvollziehbar, dass die Antragstellerin durch die aus dem Zuständigkeitsstreit folgende Unsicherheit belastet ist und sich dies negativ auf ihre psychische Situation auswirkt.
56
c) Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bis zu einer abschließenden Entscheidung des Antragsgegners war aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde den bei summarischer Prüfung bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung einer Hilfe nach § 19 SGB VIII leerlaufen lassen, weil eine rückwirkende Erbringung der Hilfeleistung nicht möglich ist. Der Antragstellerin würden hierdurch möglicherweise schwerwiegende Nachteile drohen.
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In Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin am …2024 das 18. Lebensjahr vollendet, hält das Gericht vorläufig eine Befristung bis zu diesem Zeitpunkt für angemessen und ausreichend. Das Gericht geht dabei davon aus, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Hilfebedarf neu geprüft wird und der Hilfeplan entsprechend ergänzt werden muss.
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d) Im Übrigen war der Antrag abzulehnen, da sich seinem Wortlaut keine zeitliche Befristung entnehmen lässt und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden kann.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.