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OLG München, Hinweisverfügung v. 13.12.2023 – 28 U 6890/22 e
Titel:

Differenzschadensersatzanspruch in Dieselfall und Bindung an Parteianträge

Normenketten:
ZPO § 308
BGB § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsatz:
Ob der Kläger in einem sogenannten Dieselfall einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat, kann offen bleiben, da insoweit nur ein sog. kleiner Schadensersatzanspruch in Betracht käme, der Kläger aber mit seinem eindeutigen Antrag unter anderem das Rechtsschutzziel verfolgt, den Pkw wieder zurückzugeben, demgegenüber ein reiner Geldersatzanspruch ein aliud und kein Minus im Sinne des § 308 ZPO darstellt. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Parteiantrag, Bindung, Dieselfall, großer Schadensersatzanspruch, Rückgabe des Fahrzeuge, kleiner Schadensersatzanspruch, Differenzschaden, aliud
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 21.10.2022 – 75 O 1375/22

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21.10.2022, Az. 75 O 1375/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Entscheidungsgründe

I. Urteil des Landgerichts
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Das Landgericht hat die im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal gerichtete Klage abgewiesen.
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Es sei nicht ersichtlich, dass der am 11.03.2016 erworbene PKW (Erstzulassung 24.01.2013) A4 Avant (3.0l Dieselmotor/155 kW/Abgasnorm Euro-5/Laufleistung beim Erwerb 76.170 km/Kaufpreis 30.820,80 Euro) bemakelt sei.
II. Berufung des Klägers
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Der Kläger ist der Ansicht, das Erstgericht überspanne die Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag. Es gäbe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der erworbene Pkw mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen sogenannten großen Schadensersatz.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch allenfalls im Rahmen des § 826 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Norm, der Senat schließt sich den Rechtsausführungen des Erstgerichts an, liegen nicht vor.
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2. Ob der Kläger einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV hat, kann offen bleiben.
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a) Insoweit käme nur ein sog. kleiner Schadensersatzanspruch in Betracht.
9
Im Hinblick auf den eindeutigen Antrag des Klägers, mit dem u.a. das Rechtsschutzziel verfolgt wird, den Pkw wieder zurückzugeben, stellt ein reiner Geldersatzanspruch ein aliud und kein Minus i.S.d. § 308 ZPO dar.
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b) Der Senat weist aber bereits vorsorglich darauf hin, dass ein möglicher Schaden i.S.d. § 823 Abs. 2 i.V.m. aufgezehrt wäre (§ 826 BGB).
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Mangels Antragsstellung und Rechtfertigung liegt keine klägerische Einschätzung zur Höhe desselben vor; ein Schaden bestünde aber auch dann nicht, würde man zu Gunsten des Klägers 15 % ansetzen
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Der Senat setzt die Nutzungsvorteile des Klägers mit 21.265,14 Euro an und legt hierbei edie aktuelle Kilometerleistung von 196.109 km zu Grunde.
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Der Schaden des Klägers wäre mithin bereits bei einem Restwert von knapp 5.000 Euro aufgezehrt; der Senat schätzt den tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs (§ 286 ZPO) unter Zuhilfenahme der einschlägigen Bewertungsplattformen auf mehr als das Doppelte.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht die Rücknahme der Berufung nahe. Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 03.01.2024.