Titel:
Versagungsgegenklage, Corona-Überbrückungshilfe III, Hotel, Ersatz defekter Wirtschaftsgüter, Defekt mangels Wartungsarbeiten, Kosten für Grundreinigung, Kosten für bauliche Modernisierung von Sanitäranlagen, maßgebliche Verwaltungspraxis, vertiefte Überprüfung, Rücknahme der Abschlagszahlung und Rückerstattung, keine Willkür
Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5
BayHO Art. 53
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49a
Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 – Überbrückungshilfe III- des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Schlagworte:
Versagungsgegenklage, Corona-Überbrückungshilfe III, Hotel, Ersatz defekter Wirtschaftsgüter, Defekt mangels Wartungsarbeiten, Kosten für Grundreinigung, Kosten für bauliche Modernisierung von Sanitäranlagen, maßgebliche Verwaltungspraxis, vertiefte Überprüfung, Rücknahme der Abschlagszahlung und Rückerstattung, keine Willkür
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43646
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, wendet sich gegen die Rücknahme und Anordnung der teilweisen Rückerstattung der ihr vorläufig gewährten Überbrückungshilfe III i. H. v. 38.211,03 EUR und begehrt die Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III i. H. v. 96.315,20 EUR.
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1. Mit Antrag vom 26. April 2021 beantragte die Klägerin eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III i. H. v. 429.750,71 EUR.
3
Mit Nachricht vom 29. April 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Antrag werde im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen. Daher könne nicht sofort eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden.
4
Mit Nachricht vom 18. Mai 2021 bat die Beklagte u.a. um Bestätigung, dass die baulichen Maßnahmen, für deren Kosten Förderung beantragt wurde, ausschließlich zur Umsetzung von Hygienekonzepten im Rahmen der Corona-Pandemie entstanden seien, sowie um Erläuterung der Hygienemaßnahmen und Digitalisierungsmaßnahmen sowie der jeweiligen Kosten. Sie bat weiter um Bestätigung, dass in Position 6 nur aufwandswirksame Kosten (Erhaltungsaufwand) abgerechnet worden seien und wies darauf hin, dass nicht aufwandswirksame Zahlungen wie z.B. aktivierungspflichtige Investitionen/ Instandhaltungen nicht förderfähig seien.
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Mit Nachricht vom 19. Mai 2021 ließ die Klägerin u.a. ausführen, die baulichen Maßnahmen gem. Pos. 14 würden sich aus Kosten für Hygienemaßnahmen durch Modernisierung von Bad/WC (Sanitärräume) von Fremdenzimmern (Sanitär, Fliesen, Elektroarbeiten), einen festen Raumteiler für das Restaurant, die Modernisierung der Lüftungsanlage und Maler- und Tüncherarbeiten im Restaurant wegen dem festen Raumteiler und der Modernisierung der Lüftungsanlage zusammensetzten. Es werde bestätigt, dass die Bad/WC-Modernisierung – auf Basis der Vereinbarungen mit dem ...-Verband – den Hygienemaßnahmen zuzuordnen sei. Die Position 6 weise im März 2021 aufwandswirksame und notwendige Reparaturmaßnahmen, beispielhaft die Reparatur an der defekten Kühlanlage, Wartungskosten, fällige Kundendienstleistungen etc. auf.
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2. Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 wurde der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils gültigen Fassung – Im Folgenden: Richtlinie Überbrückungshilfe III – für den beantragten Zeitraum eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 429.750,71 EUR bewilligt (1.). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2). Der Antrag sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe III war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). In Nr. 12 der Nebenbestimmungen wurde darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe zu erstatten ist, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gelte insbesondere, wenn […] die Überbrückungshilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.
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3. Mit Änderungsantrag vom 15. Oktober 2021 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Überbrückungshilfe III i. H. v. 494.126,08 EUR da die tatsächlichen Kosten die dem Erstantrag zugrunde gelegten prognostizierten Kosten überstiegen.
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Mit Nachrichten vom 2. November 2021 und 9. November 2021 bat die Beklagte u.a. um tabellarische Auflistung der Kosten der Position 6 sowie Erläuterung der Maßnahmen, was genau veranlasst worden sei und warum die Maßnahmen notwendig gewesen seien. Es wurde u.a. um Prüfung und Bestätigung gebeten, dass es sich hierbei ausschließlich um aufwandswirksamen Erhaltungsaufwand handle, keine Kosten für Neu- oder Ersatzbeschaffungen angesetzt worden seien, d.h. dass z.B. der Erhaltungsaufwand nicht schon vorher bestanden habe (Investitionsstau) und die Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Leistungserbringung des Betriebs zwingend notwendig gewesen seien. Weiter bat sie um tabellarische Auflistung der Kosten für Hygienemaßnahmen – Position 24 – sowie Erläuterung der Maßnahmen, was konkret veranlasst worden sei und warum die Maßnahmen gem. Anhang 4 der FAQ zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen seien, insbesondere in Bezug auf die Sanierung der Sanitäranlagen.
9
Mit Nachrichten vom 5. und 10. November 2021 trug die Beklagte vor, in Position 6 seien u.a. im April und Mai nach der Schließungsphase angefallen Reinigungskosten sowie Kosten für den Austausch einer Schwimmbadpumpe und eines Ölbrenners angesetzt. Grund für die Reparaturmaßnahmen sei der Neustart nach der langen (gesetzlich angeordneten) Schließungsphase gewesen. Die Defekte seien mit der Erst-Inbetriebnahme nach monatelanger Schließungszeit aufgetreten bzw. entdeckt worden. Es werde u.a. versichert, dass es sich ausschließlich um aufwandswirksamer Erhaltungsaufwand gehandelt habe, keine Kosten für Neu- oder Ersatzbeschaffungen enthalten seien, es sich um keinen Investitionsstau gehandelt habe und die Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Betriebs-Neu-Eröffnung nach der langen Schließungsphase zwingend notwendig gewesen seien. Die Kosten für Hygienemaßnahme „WC-Sitzdeckel durchgehend hygienisch bedingt erneuert“ seien belegmäßig nachgewiesen und im April angefallen/fällig gewesen. Die Maßnahme sei notwendig gewesen, um die gesetzlichen Hygienemaßnahmen einhalten zu können.
10
Mit Nachrichten vom 2. Februar und 20. Oktober 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, den unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung ihres Antrags auf Überbrückungshilfe ergangenen Bescheid vom 26. April 2021 über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III zurückzunehmen soweit er den Betrag in Höhe von 391.539,68 EUR übersteige und einen Teilbewilligungsbescheid zu erlassen. Damit ergebe sich eine Rückforderung in Höhe von 38.211,03 EUR, da von der Klägerin angegebene Kosten in Höhe von 93.795,44 EUR nicht erstattungsfähig seien. U.a. seien die Kosten für den Austausch der Schwimmbadpumpe und des Ölbrenners nicht erstattungsfähig, da sie Ersatzbeschaffungen seien. Die Kosten für die Einmalreinigung nach der Schließung würden Ausgaben für Maßnahmen darstellen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden und seien daher nicht förderfähig. Die Modernisierung der Sanitäranlagen, die Malerarbeiten, die Arbeiten hinsichtlich der WC-Sitzdeckel sowie Fliesen- und Elektroarbeiten würden nicht primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und seien nicht pandemiebedingt.
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Mit Nachrichten vom 3. Februar 2022 und 27. Oktober 2022 nahm die Klägerin hierzu Stellung und ließ vortragen, das Unternehmen mit Hotel und Restaurant habe anlässlich der Pandemie ein Gesamthygienekonzept erstellt, welches sowohl die Gästezimmer, den Wellnessbereich als auch das Restaurant umfasst habe. Ohne Hygienekonzept hätte der Betrieb Hotel und Restaurant in der Zeit der Pandemie nicht geführt werden können. Das Hygienekonzept habe in dieser Phase die Existenz des Unternehmens gesichert. Die Modernisierung der Sanitärräume der Fremdenzimmer sei Teil dieses Hygienekonzeptes gewesen. Es habe weder gesetzliche Vorgaben gegeben, noch seien die Sanitärräume nicht mehr zeitgemäß gewesen. Der feste Raumteiler für das Restaurant, die Modernisierung der Lüftungsanlage und die diesbezüglichen Maler- und Tüncherarbeiten im Restaurant entsprächen den Maßnahmen der Anlange 4 der FAQ und seien ebenfalls Teil des Gesamt-Hygienekonzepts. Die Malerarbeiten hätten das Einputzen der Lüftungsanlage betroffen. Die WC-Sitzdeckel sowie die Arbeiten hierzu seien ebenfalls Bestandteil des Gesamt-Hygienekonzeptes, welches durch die Pandemie bedingt gewesen sei. Die in Position 6 im April und Mai angesetzten Reinigungskosten (nach Schließungsphase) seien nach der amtlich verordneten Schließungsphase nicht nur coronabedingt angefallen, sie seien auch aus hygienetechnischen Gründen betriebsnotwendig gewesen. Ohne Schließung wären diese Kosten in dieser Größenordnung für die Wiedereröffnung nicht angefallen. Monatlich anfallende Reinigungskosten würden Fixkosten darstellen, weshalb nach amtlicher Schließung wegen Corona einmalige anfallende Reinigungskosten erst recht abziehbar sein sollten. Der Defekt der Schwimmbadpumpe sei kein Reparaturstau, sondern sei bei Wiederinbetriebnahme nach der coronabedingter Schließung erstmals aufgetreten. Es sei zwar eine Ersatzbeschaffung eines Technikteils, dies sei aber in der Gesamtheit der Schwimmbadtechnik für die Inbetriebnahme notwendig gewesen. Ohne Schwimmbad hätte der Betrieb des Bereichs „Spa und Wellness“ nicht entsprechend dem Leistungsgebot geführt werden können. Diese Reparatur an der Schwimmbadtechnik sei daher coronabedingt und betriebsnotwendig gewesen. Gleiches gelte für den Ölbrenner. Auch dieser Defekt sei bei der Wiedereröffnung aufgetreten und sei daher der Schließung durch Corona geschuldet. Auch er sei betriebsnotwendig im Rahmen des gesamten Heizsystems – ohne Heizung kein Betrieb, insbesondere auch kein Schwimmbadbetrieb im Bereich Wellness.
12
Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 wurde der Klägerin vorläufig eine Überbrückungshilfe III gemäß der Richtlinie Überbrückungshilfe III dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum gewährt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid ergehe ausschließlich, um die mit Ablauf des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Die Festsetzung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Eine Auszahlung erfolge erst nach weiterer Prüfung, welche jedoch auch zu einem Entfall des Anspruchs auf Überbrückungshilfe III führen könne.
13
4. Mit Änderungsbescheid über eine Billigkeitsleistung sowie Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28. März 2023 änderte die Beklagte entsprechend dem Antrag vom 15. Oktober 2021 den Bescheid vom 20. Mai 2021 und ersetzte dessen Haupt und Nebenbestimmungen vollständig. Sie gewährte der Klägerin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie Überbrückungshilfe III eine Überbrückungshilfe III i. H. v. 391.539,68 EUR für den beantragten Zeitraum (Nr.1). Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid und der der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Es wurde darauf hingewiesen, dass wenn sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe III ergebe, die Abschlagszahlung zurückzuzahlen sei und insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen, bestehe (Nr. 2). Der Antrag vom 15. Oktober 2021 sowie die unter Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen waren Grundlage dieses Bescheides (Nr. 3). Die Überbrückungshilfe III war zweckgebunden und diente ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der freien Berufe eine weitergehende Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen (Nr. 4). Im Übrigen wurde der Antrag vom 15. Oktober 2021 nach den in Nr. 1 genannten Rechtsgrundlagen i. H. v. 102.586,40 EUR abgelehnt (Nr. 5). Der unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangene Bescheid vom 26. April 2021 (gemeint ist wohl vom 20. Mai 2021) über eine Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG insoweit zurückgenommen und damit aufgehoben, als er den Betrag in Höhe von 391.539,68 EUR übersteigt (Nr. 6). Der zu erstattende Betrag wurde auf 38.211,03 EUR festgesetzt und Frist zur Erstattung bis zum 28. April 2023 gesetzt (Nr. 7). Sollte der zu erstattende Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 8). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Kosten seien in Nr. 3.1. Buchst. a) bis r) der Richtlinie abschließend benannt. Danach seien in der Kostenposition Wartung und Instandhaltung laufende, wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungskosten erstattungsfähig. Neuanschaffungen, die im Zusammenhang mit der Wartung und Instandhaltung veranlasst worden seien, seien nur dann erstattungsfähig, wenn diese ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden. Die Beseitigung von Schäden, die schon länger bestünden (z.B. Rost) oder Schäden aufgrund falscher Lagerung seien daher nicht förderfähig. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünde (z.B. Austausch Schwimmbadpumpe und Ölbrenner), sei nicht förderfähig. Die Kosten für die Einmalreinigung würden keine laufenden, wiederkehrenden Kosten im Sinne der Richtlinie darstellen. Bauliche Maßnahmen seien förderfähig, wenn sie der Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten dienen würden. Die Kosten müssten angemessen im Verhältnis zu den Zielen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Sanierung der Sanitäranlagen habe es sich nicht um Maßnahmen zur Umsetzung coronabedingter Hygienekonzepte, sondern um allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehandelt. Diese Kosten seien nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie. Kosten für Hygienemaßnahmen müssten den FAQ entsprechen, die Kosten im Verhältnis zu den Zielen angemessen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssten Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Bei den geltend gemachten Kosten für die Erneuerung der WC-Sitze habe es sich nicht um coronabedingte Hygienemaßnahmen, die der Sicherung des Unternehmens in der Pandemie gedient hätten, gehandelt. Kürzungen bei den Kostenposition 1 bis 11 habe gem. der FAQ automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20% der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Pos. 23) zur Folge. Insgesamt seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen i. H. v. 93.795,44 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 102.586,40 EUR nicht gegeben. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung liege im pflichtgemäßen Ermessen. Die Teil-Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe vom 26. April 2022 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 20. Mai 2021) stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. Die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung liege unter Berücksichtigung der im Anhörungsverfahren erfolgten Erläuterungen und Nachweise im pflichtgemäßen Ermessen. In der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie in den FAQ seien die förderfähigen Kosten klar dargestellt. Bei Erlass des Bescheides über die Abschlagszahlung und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, fehlerhafte Angaben festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags festgesetzte Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel erschienen. Der Bescheid über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe beruhe gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne, und sei damit rechtswidrig. Vertrauensschutz sei insbesondere auch deswegen nicht gegeben, da in dem Abschlagszahlungsbescheid klar darauf hingewiesen worden sei, dass der Bescheid unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens über die Rücknahme des Bescheides über die Abschlagszahlung der Überbrückungshilfe gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte lägen nicht vor. Der Bescheid über die Abschlagszahlung vom 26. April 2021 (gemeint ist wohl vom 20. Mai 2021) werde mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er den Förderbetrag i. H. v. 391.539,68 EUR übersteige. Aufgrund der fehlerhaften Angaben sei die im Bescheid vom 26. April 2021 (gemeint ist wohl vom 20. Mai 2021) festgesetzte Billigkeitsleistung in Höhe von 38.211,03 EUR zu Unrecht gewährt worden und sei daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist.
14
1. Mit Schriftsatz vom 18. April 2023, bei Gericht eingegangen am 26. April 2023, ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben. Zur Begründung wurde hierbei im Wesentlichen vorgetragen, der Änderungsbescheid vom 28. März 2023 sei rechtswidrig, da die Klägerin einen Anspruch auf eine Überbrückungshilfe III i. H. v. insgesamt 487.854,88 EUR habe. Mit Bescheid vom 20. Mai 2021 sei der Klägerin vollständig und damit antragsgemäß der Erstantrag auf Überbrückungshilfe III i. H. v. 429.750,71 EUR bewilligt worden. Hierbei seien die streitigen Fixkosten, insbesondere die nunmehr streitigen Positionen 6 und 14, durch die Bewilligungsstelle nach Rückfragen und ausführlichen Stellungnahmen des prüfenden Dritten bereits ausführlich geprüft und anerkannt worden. Deren Kürzung im Änderungsbescheid vom 28. März 2023 sei daher überraschend und rechtswidrig. Bezüglich der einzelnen strittigen Kostenpositionen wurde der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und weitergehend ausgeführt, die Modernisierung der Sanitärraume der Fremdenzimmer hätte den FAQ i.V. Anlage 4 auf Basis der Empfehlung des Hotel- und Gaststättenverbandes ... entsprochen und sei Teil eines eigens dazu entwickelten Gesamt-Hygienekonzeptes für das Hotel und das Restaurant der Klägerin. Eine fachkundige Aufklärung habe ergeben, dass die Stilllegung während der Schließung der Grund für den Defekt der Schwimmbadpumpe gewesen sei. Die Tüncherarbeiten im Februar seien von der Bewilligungsstelle den Modernisierungsarbeiten der Sanitärräume in den Fremdenzimmern zugeordnet und (deshalb) nicht anerkannt worden. Die Tüncherarbeiten seien jedoch als Folgekosten auf die im Restaurant (nachträglich) eingebauten Lüftungsgitter entfallen, welche bereits unstreitig als förderfähig anerkannt worden seien. Die Antragsablehnung sei materiell rechtswidrig. Das Unternehmen mit Hotel und Restaurant habe anlässlich der Pandemie in Zusammenarbeit mit dem Hotel und Gaststättenverband ... ein Gesamthygienekonzept erstellt, welches sowohl die Gästezimmer, den Spa- & Wellnessbereich als auch das Restaurant betroffen hätte. Ohne ein solches – von der ... empfohlenes – Hygienekonzept hätte der Betrieb in der Zeit der Pandemie nicht geführt werden können. Es habe in dieser Phase die Existenz des Unternehmens gesichert. In Anbetracht der Größe des Betriebs der Klägerin in Form eines mittelständischen Hotel- und Gaststättenbetriebs seien die strittigen Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen. Bzgl. der strittigen Kosten sei bereits beim Erstantrag ausführlich auf die Rückfragen der Bewilligungsstelle geantwortet worden, mit der Folge, dass sämtliche Fixkosten anerkannt worden seien. Der Änderungsantrag habe die identischen Fixkosten beinhaltet, für die Entscheidung über diesen habe die Bewilligungsstelle 17,5 Monate gebraucht. Dieser angesichts des Sinns und Zwecks der Überbrückungshilfe III, der finanziellen Unterstützung Corona geschädigter Unternehmen, unverhältnismäßig langen Entscheidungsphase sei zu entnehmen, dass die Bewilligungsstelle sich in der Entscheidung, ob diese Kosten Anerkennung finden könnten, offensichtlich sehr schwergetan habe. Die Entscheidung sei, nach mehreren, stets die gleiche Thematik betreffenden und unverzüglich ausführlich beantworteten Rückfragen, dann abweichend vom Erstantrag negativ aufgrund allgemeiner Einwände wie „eng auszulegender Ermessenspielraum, fehlende Angemessenheit, Rücksichtnahme auf die Haushaltsmittel usw.“ ablehnend beschieden worden. Diese Vorgehensweise bzw. die Ermessenentscheidung zeige auf, dass keine den FAQ-Vorgaben widersprechende Fixkosten beantragt worden seien und zur Ablehnung dieser Kosten eine unbegründete und damit rechtswidrige Ermessensentscheidung hätte herhalten müssen. Darüber hinaus sei die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 20. Mai 2021 zum Erstantrag durch den Änderungs-Bewilligungsbescheid vom 28. März 2023 als Folge des Änderungsantrags rechtswidrig. Der Änderungsbescheid und damit der Eingriff in den bestandkräftigen Bewilligungsbescheid auf den Erstantrag, werde damit begründet, dass der Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2021 durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien und deshalb kein Vertrauensschutz gegeben sei. Diese Begründung sei schlichtweg falsch. Durch die Stellungnahmen der Klägerin im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Erstantrag könne bewiesen werden, dass die gleichen Fragen zur gleichen Thematik bzgl. der strittigen Fixkosten, welche im Änderungsbescheid zur deren Nichtanerkennung geführt hätten, bereits im Verfahren zum Erstantrag thematisiert und wahrheitsgemäß beantwortet worden waren. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 20. Mai 2021 soweit dieser den Förderbetrag von 391.539,68 EUR übersteige sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Es werde darauf hingewiesen, dass die am 30. Juni 2023 fällige Schlussabrechnung die hier in der Förderhöhe streitige Überbrückungshilfe III enthalte.
15
2. Zur Klageerwiderung ließ die Beklagte durch ihre Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen ausführen:
16
Die Klägerin betreibe ein Hotel und begehre u.a. den Ersatz der Kosten für folgende Maßnahmen:
Fixkostenposition
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Maßnahme
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Fördermonat (2021)
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Verwaltungsakte S.
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Kosten
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Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (Fixkostenposition Nr. 6)
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Austausch Schwimmbadpumpe
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April
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S. 53,76
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2.398,60 EUR
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Austausch Ölbrenner
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April
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S. 53,76
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4.002,90 EUR
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Kosten Einmalreinigung nach Schließungsphase
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April
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S. 53,76
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2.779,32 EUR
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Mai
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S. 53,76
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1.554,60 EUR
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Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Fixkostenposition Nr. 14)
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Modernisierung der Sanitäranlagengen
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Januar
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S. 77
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20.000,00 EUR
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Maler/ Tüncherarbeiten im Restaurant
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Februar
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S. 77
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3.083,00 EUR
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Modernisierung Sanitäranlagen der Fremdenzimmer (Sanitär, Fliesen, Elektroarbeiten)
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Februar
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S. 77
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4.875,34 EUR
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März
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S. 77
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20.000,00 EUR
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April
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S. 77
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20.000,00 EUR
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Mai
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S. 57 f., 78
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7.311,38 EUR
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Ausgaben für Hygienemaßnahmen (Fixkostenposition Nr. 24)
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Erneuerungen der WC-Deckel
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April
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S. 55,77
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3.873,80 EUR
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17
Hierauf habe sie keinen Anspruch. Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung in Form der Überbrückungshilfe III bestehe nicht. Der Beklagten sei kein Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. f) der Richtlinie Überbrückungshilfe III könne ein Antragsteller eine Überbrückungshilfe III u.a. für Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV (Fixkostenposition Nr. 6) beantragen. Der Begriff „notwendig“ sei nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eng zu verstehen. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten bzw. welche nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (z.B. die Sanierung von Sanitäreinrichtungen, der Austausch von Zimmertüren, die Sanierung von Parkplatzflächen) seien explizit nicht förderfähig, vgl. Nr. 2.4 der FAQ. Der Austausch der Schwimmbadpumpe sei keine förderfähige Instandhaltungsmaßnahme, da hierdurch lediglich ein Bestandteil eines Wirtschaftsgutes instandgesetzt worden sei, das alters- oder substanzbedingt ausgetauscht hätte werden musste. Zudem habe er nicht in einem kausalen Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestanden. Dasselbe gelte für den Austausch des Ölbrenners. Auch die Kosten der Einmalreinigung nach der Schließungsphase seien nicht förderfähig. Die Klägerin sei zur Aufrechterhaltung der Betriebshygiene und der damit verbundenen Reinigung ihrer Räumlichkeiten schon vor der Pandemie gesetzlich verpflichtet gewesen. Sofern sie nun erstmalig mit ihrer Klagebegründung vorträgt, bei den Kosten für die Einmalreinigung handle es sich um monatlich anfallende Fixkosten, sei dies nicht mehr zu berücksichtigen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei für die Feststellung der Tatsachen über die Förderberechtigung alleine der Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend. Überdies widerspreche der diesbezügliche klägerische Vortrag auch ihren eigenen Angaben im Förderverfahren, wonach es sich gerade um einmalige Reinigungsvorgänge gehandelt hätte. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III könne ein Antragsteller Überbrückungshilfe III u.a. für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Fixkostenposition Nr. 14) beantragen. Zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ziehe die Beklagte ergänzend die FAQ Corona-Überbrückungshilfe III heran. Danach seien etwa Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder der Einbau einer zweiten Theke als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen förderfähig. Die Maßnahmen müssten ebenfalls Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sei in jedem Fall erforderlich. Die in den FAQ enthaltene Liste benenne nur beispielhaft Fördergegenstände und treffe keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall, vgl. Nr. 2.4 und Anhang 4 der FAQ. Nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten sei die Sanierung der Sanitäreinrichtung nicht förderfähig. Denn es handele sich bei dieser von der Förderung ausgenommenen Position um die Umsetzung allgemeiner Renovierungsarbeiten. Derartige Renovierungsarbeiten würden in der Überbrückungshilfe III nicht gefördert. Dass mit diesen Maßnahmen eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden sei, sei auch nicht ersichtlich. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren auch kein Hygienekonzept vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ableiten ließe, dass die Modernisierung der Sanitäranlagen zur Verminderung der Infektionsgefahr erforderlich gewesen sei. Aus den selben Gründen sei die Modernisierung der Fremdenzimmer nicht förderfähig, da sie lediglich der Umsetzung allgemeiner Renovierungsarbeiten gedient hätte. Es erscheine wenig plausibel, dass hiermit eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden wäre, da es sich bei den renovierten Räumlichkeiten um Fremdenzimmer handele, welche gerade nicht dem Aufenthalt einer größeren Anzahl an Menschen dienen würden, sondern dem Einzelnen einen Rückzugsort böten. Umfangreiche Umbaumaßnahmen seien daher nicht Ausdruck eines schlüssigen Hygienekonzepts, sondern würden vielmehr auf den Abbau eines Investitionsstaus hindeuten, welcher nicht mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen werde. Die Kosten die Maler- und Tüncherarbeiten im Restaurantbereich seien ebenfalls nicht förderfähig. Ein Bezug zur Pandemie sei nicht erkennbar. Insbesondere sei nicht zu erkennen, auf welche Art und Weise diese Arbeiten der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzeptes dienlich sein könnten. Wenn die Klägerin nun erstmalig im Klageverfahren vortrage, die Tüncherarbeiten seien auf die im Restaurant eingebauten Lüftungsgitter entfallen, sei dieser verspätete Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen. Darüber hinaus könne ein Antragsteller gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst p) Richtlinie Überbrückungshilfe III eine Förderung für Hygienemaßnahmen (Fixkostenposition Nr. 24) beantragen. Für die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen für „Hygienemaßnahmen“ seien die beispielhaften Aufzählungen in 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ Corona-Überbrückungshilfe III maßgeblich. Danach seien etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche sowie Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken als Hygienemaßnahmen förderfähig. Die Anschaffung von neuen WC-Sitzdeckeln stelle nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten keine förderfähige Hygienemaßnahme dar. Eine relevante Verminderung der Infektionsgefahr beziehungsweise der Viruslast sei damit nicht verbunden. Zudem hätten kostengünstigere Alternativen zur Verminderung der Infektionsgefahr zur Verfügung gestanden; so hätten etwa Desinfektionsmittel bereitgestellt werden können. Es begründe keinen Ermessenfehler, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Positionen nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ersetzt verlangen könne. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stünden. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, hätten diejenigen Unternehmen gefördert werden sollen, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Kosten ersetzt, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Dies seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe. Die Beklagte habe demzufolge zu Recht den Bescheid vom 20. Mai 2021, durch den eine Billigkeitsleistung in Höhe von 429.750,71 EUR gewährt worden sei, zurückgenommen und die Fördersumme zurückgefordert, als sie den Betrag in Höhe von 391.539,68 EUR übersteige. Es werde insoweit Bezug auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheids genommen. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dafür, dass sie auf den Bestand des Bewilligungsbescheides tatsächlich vertraut und dieses Vertrauen ins Werk gesetzt habe, sei schon nichts ersichtlich. Die klägerische Erwartung, der Verwaltungsakt werde Bestand haben, sei auch objektiv nicht schutzwürdig. Denn wenn ein Betroffener aufgrund eines Vorbehalts im Verwaltungsakt nicht damit rechnen könne, dass dieser dauerhaft und endgültig bestehen bleibe, sei er insoweit nicht schutzwürdig. Der Bescheid sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangen (vgl. Nr. 2 und Nr. 11 der Nebenbestimmungen des Bescheids) und die Klägerin sei in Nr. 12 der Nebenbestimmungen des Bescheids darauf hingewiesen worden, dass die Förderleistung zu erstatten sei und der Bescheid zurückgenommen werden könne, wenn festgestellt werde, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Überbrückungshilfe III nicht vorlägen. Die Entscheidung der Beklagten erweise sich demnach als ermessensfehlerfrei. Durch die Rücknahme und Rückforderung entscheide sie im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Haushaltsmitteln. Es lägen insoweit insbesondere auch keine Anhaltspunkte für einen Härtefall vor, der eine Rücknahme ausschließen würde.
18
3. In der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2023 beantragte der Klägerbevollmächtigte:
Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 28. März 2023 verpflichtet, der Klägerin wie beantragt eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von weiteren 96.315,20 EUR (und damit insgesamt i. H. v. 487.854,88 EUR) zu gewähren.
19
Die Beklagtenbevollmächtigte beantragte,
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten weiteren Förderung und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Teilrücknahme des Bescheids vom 20. Mai 2021 und hinsichtlich der Anordnung der Teilrückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
23
Die Klage ist unbegründet.
24
Der Bescheid der beklagten IHK vom 28. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
25
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III in Höhe von 96.315,20 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. März 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 27. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert.
26
Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung.
27
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe III. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist die Ablehnung der Förderung der streitgegenständlichen Fixkosten nach der Richtlinie Überbrückungshilfe III und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
28
Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe III, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 4 der Richtlinie Überbrückungshilfe III ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 3 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Denn das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie zuletzt etwa OVG NRW, B.v. 22.11.2023 – 4 A 109/20 – juris; B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris; VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris; VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris; VG München, U. v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris; U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris; U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris; VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris; VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris; VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris; G.v. 29.12.2022 – B 8 K 22.624 – BeckRS 2022, 43502; G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris; VG Gießen, U.v. 21.11.2022 – 4 K 3039/21.GI – juris; U.v. 29.8.2022 – 4 K 1659/21.GI – juris; VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22/HAL – BeckRS 2022, 9223; U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris; VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, Ue,v, 9.10.2023 – W 8 K 23.422 bzw. W 8 K 23.316 – juris; Ue.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 bzw. W 8 K 23.223 – juris; Ue.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.52 bzw. W 8 K 22.1504 – juris; U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris; Ue.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1233 bzw. W 8 K 22.1835 – juris; U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris; U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296; U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894; jeweils m.w.N.).
29
Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26).
30
Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris; vgl. auch OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24).
31
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; Be.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris; vgl. auch B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 22; B.v. 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris sowie VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 22.423 – juris Rn. 24; U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 22; siehe auch NdsOVG, U.v. 12.12.2022 – 10 LC 76/21 – juris Rn. 29; U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 24).
32
Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53).
33
Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436).
34
Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinie Überbrückungshilfe III oder gar der Wortlaut der FAQ usw., sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.).
35
Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.).
36
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe III und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26 sowie VG München, U.v. 22.11.2022 – M 31 K 21.6438 – BeckRS 2022, 34340 Rn. 30; U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 34; U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – BeckRS 2022, 32186 Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; VG Aachen, U.v. 21.11.2022 – 7 K 2197/20 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn 30 ff.; m.w.N.).
37
Im Corona‐Beihilfen – Leitfaden zu Verbundunternehmen (z.B. https://www...de/wp-content/uploads/2020/11/StBK-SA_Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen.pdf), der vom Bundesministerium für Wirtschaft für die Überbrückungshilfe I bis III sowie zur November- und Dezemberhilfe am 4. März 2021 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/ueberbrueckungshilfe-i-2/), ist ausdrücklich übergreifend vermerkt, dass im Subventionsrecht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsstelle abzustellen ist. Der Leitfaden, der sich explizit auf die Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes bezieht, wurde zwischen Bund und Ländern abgestimmt und gilt in allen Bundesländern. Bayern, das sich im streitgegenständlichen Corona-Beihilfe-Verfahren gemäß § 47b ZustV durch Beleihung der beklagten IHK als Zuwendungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) bedient, hat den Leitfaden ausdrücklich seiner Verwaltungspraxis bzgl. Corona-Beihilfen zugrunde gelegt (siehe explizit schon VG Würzburg, U.v. 18.10.2021 – W 8 K 21.716 – juris Rn. 8 und 9 sowie Rn. 33, 36, 39 ff., 56).
38
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist demnach gemäß der geübten Verwaltungspraxis der beklagten IHK – wie diese in zahlreichen bei Gericht anhängigen Verfahren verlautbart hat – der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10), sodass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 20 u. 25; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 8). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, Ue.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 20 und 25; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 – juris Rn. 17.; B.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2115 – juris Rn. 15; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 5.6.2023 – B 8 K 21.774 – juris Rn. 56 und 77).
39
Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellenden im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. S. 15 f.; U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37).
40
Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Neues Vorbringen im Klageverfahren – wie hier – ist grundsätzlich nicht mehr (ermessens-)relevant (vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
41
Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff. m.w.N.).
42
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
43
Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten weiteren Überbrückungshilfe III. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe III selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
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Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 28. März 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
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Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe III nicht förderfähig.
46
Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 25) geändert worden ist; beachtlich sind hier insbesondere:
1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe III für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen,
f) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
n) Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. 2Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
5Die betrieblichen Fixkosten der Buchstaben a bis j müssen vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sein.
6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen; dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. […]
47
Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021(https://www...de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html), insbesondere:
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen beziehungsweise Kleinunternehmer16), die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen der oder des Antragstellenden befand. […] Liste (zu Nr. 2.4 FAQ)
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Enthält unter anderem
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Enthält nicht:
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6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV17
Fn. 17: Der Begriff „notwendig“ ist hierbei eng auszulegen. Es können defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden. Eine Erneuerung zum Beispiel modisch überholter Wirtschaftsgüter kann nicht angesetzt werden.
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Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungsaufwand), abgerechnet wurden (Teil-Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (zum Beispiel durch Versicherungsleistungen).
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- Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (zum Beispiel Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).
- Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind coronabedingte Hygienemaßnahmen, vergleiche Ziffer 14)
- Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (zum Beispiel Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
- Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.
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14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. […]
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…
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen zum Beispiel Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder […] Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.
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- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
- Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
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16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen
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… – Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch beispielsweise Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche. Das Fehlen einer Schlussrechnung zum Zeitpunkt der Antragstellung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).
- Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen unter anderem Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
- Schulung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen
- Besucherinnen beziehungsweise Besucher-/Kundenzählgeräte Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.
Anhang 4 enthält eine Beispielliste mit ansetzbaren Kosten.
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Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, zum Beispiel Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.
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Anhang 4 Beispiele Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
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Folgende Digitalisierungs- oder Hygienemaßnahmen sind beispielhafte Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Positionen 14 und 16. Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQs entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Die Liste benennt nur beispielhaft Fördergegenstände und trifft keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall beziehungsweise die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt.
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Beispiele für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Position 14
- Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
- Absperrungen oder Trennschilder
- Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
- Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
- Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
- Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
- Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)
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Beispiele für Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Position 16
- Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
- Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
- Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
- Anschaffung mobiler Raumteiler
- Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
- Nichtbauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, und so weiter)
- Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
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Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe III, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe III ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 27. Juli 2023). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die Kosten für die streitgegenständlichen Maßnahmen nicht als förderfähige Fixkosten ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48).
52
Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keine durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würden.
53
Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen konnte. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37).
54
Die für die Modernisierung der Sanitäranlagengen geltend gemachten Kosten sind nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig.
55
Die Beklagte hat sowohl in der Klageerwiderung vom 27. Juli 2023 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Antragsteller nach ihrer Verwaltungspraxis gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. n) der Richtlinie Überbrückungshilfe III eine Förderung u.a. für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (Fixkostenposition Nr. 14) beantragen könne. Zur Bestimmung der Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen ziehe sie ergänzend die FAQ Corona-Überbrückungshilfe III heran. Danach seien etwa Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder der Einbau einer zweiten Theke als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen förderfähig. Die Maßnahmen müssten ebenfalls Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein und primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Eine Begründung und Einzelfallprüfung sei in jedem Fall erforderlich. Die in den FAQ enthaltene Liste benenne nur beispielhaft Fördergegenstände und treffe keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall, vgl. Nr. 2.4 und Anhang 4 der FAQ. Die streitgegenständliche Sanierung der Sanitäreinrichtungen sei nicht förderfähig. Es handle sich um allgemeine Renovierungsarbeiten, welche in der Überbrückungshilfe III nicht gefördert würden. Denn dass mit diesen Maßnahmen eine relevante Verminderung der Viruslast und Infektionsgefahr verbunden sei, sei nicht ersichtlich. Insbesondere weil es sich bei den renovierten Räumlichkeiten um die Sanitärräume und um Fremdenzimmer handle, welche gerade nicht dem Aufenthalt einer größeren Anzahl an Menschen dienen würden, sondern dem Einzelnen einen Rückzugsort böten. Umfangreiche Umbaumaßnahmen seien daher nicht Ausdruck eines schlüssigen Hygienekonzepts, sondern würden vielmehr auf den Abbau eines Investitionsstaus hindeuten, welcher nicht mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen werde. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren auch kein Hygienekonzept vorgelegt, aus welchem sich schlüssig ableiten ließe, dass die Modernisierung der Sanitäranlagen zur Verminderung der Infektionsgefahr erforderlich gewesen sei.
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Für die Plausibilität der ablehnenden Verwaltungspraxis der Beklagte sprechen Nr. 2.4 und Anlage 4 der FAQ, die als förderbare bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen Maßnahmen wie Abtrennungen durch Trennwände und Plexiglas, Absperrungen oder Trennschilder, die Teilung von Räumen, die Einrichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (z.B. eine zweite Theke), die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen), die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos und die bauliche Erweiterung des Außenbereichs sowie zu dessen Nutzung bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) aufzählen. Zusätzlich wird ausgeführt, dass bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzeptes seien, und Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienten, von einer Förderung ausgeschlossen sind. Weiter ist aufgeführt, dass vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden, förderfähig sind.
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Dies plausibilisiert den Vortrag der Beklagten zu ihrer Verwaltungspraxis, insbesondere da hinsichtlich der als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen förderbaren aufgezählten Beispiele jeweils der unmittelbare Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie augenscheinlich ist, jedoch nicht ersichtlich ist, welche konkreten Vorschriften durch die Klägerin durch die Badsanierung erfüllt wurden. In der mündlichen Verhandlung trug ihr Vertreter vor, im Rahmen der Sanierung seien insbesondere die Wände der Sanitärräume komplett gefliest worden, damit sie (schneller) komplett gereinigt und desinfiziert werden konnten. Zwar waren Hotels im streitgegenständlichen Zeitraum zu besonderen Hygienevorkehrungen verpflichtet, eine solche umfassende Reinigungs- und Desinfizierbarkeit war jedoch nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus bestanden für Sanitärräume für Hotelgäste bereits vor der Pandemie Verpflichtungen zur Betriebshygiene. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Modernisierung der Sanitäranlage, gerade in der tatsächlich erfolgten Dimension notwendig gewesen ist. Vielmehr hätte es offenkundig andere Möglichkeiten zur Reduzierung der Viruslast gegeben. Es erscheint darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass bei jedem Gästewechsel die kompletten Wände der Bäder gereinigt und desinfiziert worden wären, jedenfalls ist aber nicht ersichtlich, dass dies nach den Coronavorschriften notwendig gewesen ist. Daher bestand nach der Auslegung der Beklagten als Fördergeberin – welche ausschlaggebend ist – lediglich ein mittelbarer Zusammenhang zur Corona-Pandemie. Auch, dass sich Hotelgäste in derart umgebauten Bädern sicherer gefühlt hätten, mag zwar zutreffen, führt jedoch nicht zu einer Förderfähigkeit.
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Jedenfalls scheitert die Förderfähigkeit der Modernisierung der Sanitärräume auch daran, dass es sich bei der Modernisierung nicht um eine coronabedingte temporäre Maßnahme zur Überbrückung handelt, die in der Praxis der Beklagten durch die Überbrückungshilfe gefördert werden soll. Anhang 4 der FAQ verlangt gerade, dass die „Maßnahme primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“ muss, also in einem beschränkten Zeitraum. Es soll nur die Existenzsicherung gewährleistet sein, aber keine dauerhafte Investition in Maßnahmen gefördert werden, die nicht nur der „Überbrückung“ dienen, sondern eine bleibende Verbesserung bewirken. So zeigen auch die in der Richtlinie bzw. in den FAQ genannten Beispiele förderfähiger Kosten, dass die Verwaltungspraxis grundsätzlich auf die Bewilligung von Kosten für temporäre Maßnahmen und nicht für auf Dauer angelegte Maßnahmen wie die Modernisierung der Sanitärräume gerichtet ist (vgl. zur diesbezüglichen Verwaltungspraxis der Beklagten: VG Würzburg U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris und U.v. 6.3.2023 – W 8 K 22.978 – juris). Insoweit ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass es sich bei der Sanierung der Sanitärräume um eine temporäre existenzsichernde Überbrückung handelte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auf Dauer angelegt ist und gerade auch auf die Zeit nach der Pandemie zielt.
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Auch die 3.083,00 EUR, die als Kosten für Maler und Tüncherarbeiten im Restaurant im Zusammenhang mit der Lüftungsanlage beantragt worden waren, sind nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht als Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen förderfähig. In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin vor, die Lüftungsanlage sei ausgebaut, gereinigt und dann wieder eingebaut worden. Aufgrund dessen hätte gestrichen werden müssen. Die Kosten seien nicht nur für die Tüncherarbeiten, sondern auch für die Reinigung entstanden. Nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegten Verwaltungspraxis ist dies nicht förderfähig. Demnach seien im Rahmen der baulichen Maßnahmen lediglich Kosten für eine Substanzänderung gefördert worden. Reinigungssowie Tüncher- und Malerkosten, seien, da sie keine Substanzänderung enthielten, generell nicht als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gefördert worden. Da sich aus den FAQ nichts Abweichendes ergibt und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies nicht der Praxis entspricht, geht das Gericht von einer dementsprechenden Förderpraxis und mithin davon, dass als Maler- und Tüncherkosten angesetzte Kosten nicht förderfähig sind, aus.
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Weiter sind auch die Kosten für die WC-Deckel nicht förderfähig.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten der WC-Deckel sowie der Arbeiten hierzu seien als Kosten für Hygienemaßnahmen förderfähig, da sie Teil des Gesamthygienekonzepts der Klägerin gewesen seien, welches die Klägerin habe ausführen müssen, um nach der langen Schließungsphase den Hotelbetrieb wieder aufnehmen zu dürfen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weitergehend ausgeführt, dass es sich um automatisch schließende WC-Deckel handle.
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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung sowie der Klageerwiderung ausführen lassen, für die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen für Hygienemaßnahmen seien die beispielhaften Aufzählungen in 2.4 sowie Anhang 4 der FAQ maßgeblich. Danach seien etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche sowie Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken als Hygienemaßnahmen förderfähig. Die Anschaffung von neuen WC-Sitzdeckeln stelle nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten keine förderfähige Hygienemaßnahme dar. Eine relevante Verminderung der Infektionsgefahr beziehungsweise der Viruslast sei damit nicht verbunden. Zudem hätten der Klägerin zur Verminderung der Infektionsgefahr kostengünstigere Alternativen, wie etwa das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln in den jeweiligen Bereichen, zur Verfügung gestanden.
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Das Gericht geht von der durch die Bevollmächtigten der Beklagten dargestellten Verwaltungspraxis aus. Denn nach den Ausführungen in Anlage 4 zu den FAQ sind als Hygienemaßnahmen Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Für Hotels bestanden jedoch bereits vor der Pandemie Vorschriften zur Betriebshygiene, weshalb WC-Deckel bereits zuvor hygienisch reinigbar gewesen sein mussten. Hätten die zuvor vorhandenen WC-Deckel nicht den Hygienestandards entsprochen, hätte es sich bei dem Austausch darüber hinaus um den Abbau eines Investitionsstaus gehandelt, der nach der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis und nach Anhang 4 Satz 3 der FAQ Überbrückungshilfe III nicht förderfähig wäre. Dass automatische WC-Deckel im Gegensatz zu bereits vor Corona bestehenden Vorgaben entsprechenden WC-Deckeln nunmehr auf die Corona-Pandemie zurückzuführende, verpflichtende Hygienestandards erfüllen würden, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ständen die Kosten nach der vorgetragenen Verwaltungspraxis, die mit Anhang 4 der FAQ übereinstimmt, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen. Wenn der Ersatz nicht dem Abbau eines Investitionsstaus gedient hat, wie die Klägerin meint, dann wären den Hygienestandards für Hotels entsprechende WC-Deckel für 3.873,80 EUR ausgetauscht worden, um vereinzelte Kontaktflächen zu vermeiden, was wie die Beklagte vorträgt, durch kostengünstigere Alternativen, wie etwa das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln in den jeweiligen Bereichen, ebenfalls hätte erreicht werden können.
64
Auch die geltend gemachten Kosten für den Austausch der Schwimmbadpumpe und des Ölbrenners sowie für die Einmalreinigung stellen nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten keine im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähigen Kosten dar.
65
Die Beklagtenseite hat im angegriffenen Bescheid, ihrer Klageerwiderung vom 27. Juli 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III u.a. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV gewährt worden wäre. Dabei sei der Begriff „notwendig“ nach der Verwaltungspraxis der Beklagten eng zu verstehen. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten, beziehungsweise Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stünden (zum Beispiel die Sanierung von Sanitäreinrichtungen oder Parkplatzflächen oder der Austausch von Zimmertüren), seien explizit nicht förderfähig. Die Instandsetzungen von Bestandteilen eines Wirtschaftsgutes, das alters- oder substanzbedingt ausgetauscht werden müsse, würden keine förderfähigen Instandhaltungsmaßnahmen darstellen. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten würden laufende, wiederkehrende Wartungs- und Instandhaltungskosten infolge eines Stillstandes gefördert, wenn diese Wartung jedoch nicht vorgenommen worden sei und an den entsprechenden Geräten, Anlagen usw. (wie z.B. ein Aufzug oder ein Mandelverkaufswagen) ein Defekt aufgetreten sei, würden die Kosten nicht gefördert. Ersatzbeschaffungen seien entsprechend der FAQ nicht gefördert worden.
66
Demgegenüber geht die Klägerin von einer Förderfähigkeit aus, da es sich bei den Kosten ausschließlich um einen aufwandwirksamen Erhaltungsaufwand handle, da kein Investitions- oder Reparaturstau vorgelegen habe. Es handle sich zwar um die Ersatzbeschaffung von Technikteilen, dieser sei jedoch für eine ordnungsgemäße Wiedereröffnung nach der gesetzlich angeordneten Schließung zwingend notwendig gewesen. Die Defekte der Schwimmbadpumpe und des Ölbrenners seien auch auf die Stilllegung während der angeordneten Schließung zurückzuführen und daher coronabedingt. Auch die zweimal angefallenen Kosten für die Einmalreinigung nach der Schließungsphase, seien Kosten für die notwendige Instandhaltung und ausschließlich angefallen, da der Betrieb aufgrund der Schließungsanordnungen derart lang geschlossen gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung trug der Vertreter der Klägerin weitergehend vor, bei diesen Kosten hätte es sich um Kosten für die Reinigung der Abflussrohre gehandelt, diese seien mangels regelmäßiger Spülung/regelmäßigem Wasserflusses wegen der fehlenden Gäste vor allem aufgrund des noch in den Abflussrohren angesammelten Kosmetikmülls etc. verstopft, weshalb an anderen Stellen dann Abwasser ausgetreten sei.
67
Auch wenn laut Fußnote 17 der FAQ unter Position 6 defekte Wirtschaftsgüter erstattet werden könnten und in Nr. 3.1. Satz 6 der Richtlinie Überbrückungshilfe III sowie unter Nr. 2.4 der FAQ ausgeführt ist, dass nach dem 1. Januar 2021 entstandene Fixkosten förderfähig seien, wenn sie betriebsnotwendig bzw. zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen seien und dabei den Ersatz eines vorher vorhandenen, erforderlichen Objekts, zum Beispiel eines Fahrzeugs, durch ein neues als Beispiel aufführt, geht das Gericht davon aus, dass die Förderpraxis der Beklagten dem in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen entspricht. Dass der Ersatz oder die Reparatur von defekten Wirtschaftsgütern, wenn der Defekt durch eine regelmäßige Wartung verhindert hätte werden können, nicht gefördert wird, erscheint angesichts dessen, dass bzgl. der Ausgaben für die notwendige Instandhaltung in Position 6 in Nr. 2.4. der FAQ nach der Fußnote 17 der Begriff „notwendig“ eng auszulegen ist und in Nr. 2.4 der FAQ unter den Ausführungen, was in Position 6 nicht gefördert wird, als Beispiel die Sanierung verkalkter Wasserleitungen und der Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht, plausibel. Denn wenn durch eine – regelmäßige – Wartung der Defekt verhindert werden kann, ist fraglich, ob die Beklagte die Ursache für den Defekt ausschließlich im Zusammenhang mit der Pandemie hätte sehen müssen und unter ihre Definition von notwendig hätte fassen müssen. Es ist jedoch ohnehin allein das Verständnis der Beklagten ihrer FAQ ausschlaggebend. Auf das klägerische oder gerichtliche Verständnis von Richtlinie und FAQ kommt es nicht an. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe III samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Es ist daher und insbesondere, da die Beklagte mit dem Vortrag, sie habe den Ersatz und die Reparatur eines nicht gewarteten Aufzugs sowie eines Mandelwagens nicht gefördert, zwei konkrete Beispiele für die von ihr behauptete Förderpraxis benannt hat, davon auszugehen, dass diese Förderpraxis besteht. Danach ist gerade unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin keine Förderfähigkeit des Ersatzes der Schwimmbadpumpe, des Ölbrenners sowie der Kosten für die Reinigung der Abflussrohre gegeben, sodass die Beklagte die begehrte Förderung ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.
68
Die Klägerin hat die von der Beklagten dargelegte Förderpraxis letztlich als solche zwar kritisiert, aber insbesondere nicht dargelegt, dass diese Verwaltungspraxis so nicht bestanden hätte.
69
Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6).
70
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60).
71
Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe III ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Nr. 1 Satz 4 und S. 5 der Richtlinie Überbrückungshilfe III). Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99).
72
Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe III setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen den Ausgaben und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42).
73
Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie sind im Übrigen nicht ausreichend. Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „Conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Förderung.
74
Auch aus der zuvor erfolgten positiv Verbescheidung des Antrags auf Überbrückungshilfe im Erstantragsverfahren resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit vermittelt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 mwN). Willkür ist nicht zu erkennen.
75
Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren.
76
Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Positionen aus der Sicht der Beklagten zu verneinen.
77
In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kosten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Hotels. Daran ändert sich auch nichts durch das klägerische Vorbringen. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll.
78
Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden.
79
Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21).
80
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72).
81
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen bzw. Umsatzeinbrüche, die nach der Behördenpraxis nicht als pandemiebedingt und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung als notwendig angesehen wurden, auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.).
82
Der Zuwendungsgeber hat dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, soweit er bei der Förderung nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten vorgeht. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen der öffentlichen Hand in weitem Umfang zu Gebote (SächsOVG, U.v. 29.3.2023 – 6 A 158/20 – juris Rn. 38; U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris Rn. 48 ff.; OVG LSA, B.v. 26.4.2021 – 1 L 49/19 – juris Rn.10; NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 28; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 43; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 30 ff. und 38; OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris Rn. 44; m.w.N.).
83
Insofern steht dem Zuwendungsgeber auch hinsichtlich der Regelungen der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Anforderungen an den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ein breiter Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie beruft oder diesen ihrerseits interpretiert (OVG NRW, B.v. 7.11.2023 – 1 A 1632/21 – juris Rn. 19 ff.).
84
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber ist auch bei Corona-Beihilfen, wie hier bei der Überbrückungshilfe, nicht daran gehindert, nur bestimmt Ausgaben im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Begrenzung auf bestimmte Maßnahmen und mit Blick auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu fördern. Es kommt nur darauf an, ob die von der Beklagtenseite entwickelte Förderpraxis dem entsprechenden Zweck der Förderrichtlinie und dem Willkürverbot gerecht wird. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens, auch angesichts der Pflicht zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19).
85
Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stehen. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Nr. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Kosten ausgeglichen, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
86
Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33).
87
Der Gleichheitssatz ist nicht bei jeder Differenzierung verletzt, wenn rechtfertigende Sachgründe vorliegen. Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist es zulässig, zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens im weiten Umfang zu typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (vgl. NdsOVG, U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 33 u. 75). Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl von Einzelfällen im Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbotenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich der Zuwendungsgewährung. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, Maßstäbe zur Gewährung einer Förderung nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen, und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung im Rahmen der Überbrückungshilfe, ist dabei festzuhalten, dass die Überbrückungshilfe als Billigkeitsleistung von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen deutlich zu unterscheiden ist (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 u. 38 m.w.N.).
88
Die Ausgestaltung des Förderverfahrens in Anknüpfung an die Angaben des jeweiligen Antragstellenden im Online-Verfahren dient der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung und vermeidet aufwendige und längere Prüfungen, die dem Ziel der möglichst schnellen und zeitnahen Bewilligung von Mitteln entgegenstünden. Die Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art baut maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungshilfe gewährleisten zu können (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 104; siehe auch VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26 „qualifiziert-objektive Gewährsfunktion“ des prüfenden Dritten; U.v. 8.2.2023 – M 31 K 21.5025 – BeckRS 2023, 2626 Rn. 26). Nach der Systematik des Verwaltungsverfahrens darf die Bewilligungsstelle – außer in Verdachtsfällen – auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 der Richtlinie Überbrückungshilfe III), auch um eine zügige Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten und die Haushaltsmittel dennoch vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29 f.). Primär liegt es im Verantwortungsbereich der Klägerseite zu prüfen, ob eine Antragsberechtigung und Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten gegeben war (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 90; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 32 f.). Bei der Gewährung der Corona-Hilfe, wie hier der Überbrückungshilfe III, handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem im Bewilligungsverfahren keine Einzelprüfung in der Tiefe erfolgen kann und es gerade um eine schnelle und effiziente Hilfe für möglichst viele Wirtschaftsteilnehmer gehen soll (vgl. VG Halle, U.v. 8.3.2022 – 4 A 11/22 – juris Rn. 32). Zudem ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nach dem Ziel der Gewährleistung eines möglichst einfachen und effektiven Verwaltungsvollzugs nicht verwehrt, die Förderung und seine Modalitäten entsprechend danach auszurichten (vgl. VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 und 32). Die Beklagte darf gerade in Massenverfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen typisieren, generalisieren und pauschalieren, ohne dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt (VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33 m.w.N.), auch wenn es zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen mag (NdsOVG, B.v. 2.11.2022 – 10 LA 79/22 – juris Rn. 14; vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 79).
89
Soweit die Klägerin gleichwohl eine Ungleichbehandlung zwischen sich und anderen sieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie gerade gleichbehandelt wird wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls in vergleichbarer Situation nicht gefördert wurden, wie die Beklagte plausibilisiert hat. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation.
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und auch unter Bezugnahme auf andere Förderfälle aus der Praxis der Beklagten erläutert, warum eine Förderbarkeit der geltend gemachten Kosten verneint worden sei, insbesondere da die jeweiligen Maßnahmen nach dem Verständnis der Beklagten nicht zur Existenzsicherung des Unternehmens notwendig gewesen seien. Diese Notwendigkeit stellt einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderbarkeit der streitgegenständlichen Kosten dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor.
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Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.).
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Denn selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger gleichwohl Maßnahmen der streitgegenständlichen Art gefördert bekommen hätten bzw. haben, soweit diese überhaupt vergleichbar wären, und nicht oder (noch) nicht überprüft sowie zur Rückforderung aufgefordert sein sollten, könnte die Klägerin nichts für sich daraus herleiten. Denn die Klägerin kann – selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen der Richtlinien nicht erfüllen – „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20/92 – BVerwGE 92, 153 – juris Rn. 14 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. (vorläufig oder endgültig) belassen wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der Richtlinie eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 f.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 42 u. 44; VG München U.v. 26.7.2023 – M 31 K 22.3594 – juris Rn. 38 f.; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 26.7.2023 – 3 K 4298/22 – juris Rn. 38; vgl. auch Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Denn die Klägerin kann nicht verlangen, dass die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte ihr gegenüber gewissermaßen ihren Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht (BVerwG, U.v. 17.7.2009 – 5 C 25/08 – BVerwGE 134, 206 – juris Rn. 24, kein „Fehlerwiederholungsanspruch“). Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig begünstigten Anderen ein Rücknahmeverfahren zu prüfen sein bzw. im Rahmen eines Schlussbescheids eine Korrektur im gesetzlichen Rahmen zu erfolgen haben (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, U.v. 30.8.2021 – 4 K 573/21.GI – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 79 und U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 75.; U.v. 21.6.2021 – W 8 K 20.1303 – juris; U.v. 17.5.2021 – W 8 K 20.1561 – juris; U.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38). Letzteres hat die Beklagte in bei Gericht anhängigen Klageverfahren wiederholt angekündigt und dazu nach eigenen Angaben auch eigens ihr Personal aufgestockt (vgl zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 15).
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Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt.
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Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe III hatte und hat, so dass die Ablehnung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Des Weiteren sind auch die Nrn. 6 bis 8 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Aufhebung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 20. Mai 2021 und die Rückforderung samt Zinssetzung in den Nrn. 2 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. Februar 2023 sind letztlich nicht zu beanstanden.
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Die Beklagte hat insbesondere den Bescheid vom 20. Mai 2021 aufgehoben bzw. zurückgenommen und ersetzt, auch wenn in den Bescheidsgründen teilweise von der Rücknahme und Aufhebung eines Bescheids vom 26. April 2021 die Rede ist. Da die Beklagte direkt am Anfang des streitgegenständlichen Bescheids vom 28. März 2023 ausführt, es werde entsprechend des klägerischen Antrags der Bescheid vom 20. Mai 2021, Az.: … geändert und ersetzt, ist nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont offenkundig, dass dieser Bescheid aufgehoben und ersetzt werden sollte und es sich bei den darauffolgenden, abweichenden Datumsangaben um unbeachtliche Unrichtigkeiten handelt.
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Rücknahme und Rückforderung samt Zinsen gemäß Art. 48 und 49a BayVwVfG sind im Lichte der ständigen Kammerrechtsprechung (siehe etwa VG Würzburg, U.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 – juris Rn. 107 ff.; Ue.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 82 ff. bzw. W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn 78 ff.; ebenso VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 9.8.2023 – Au 6 K 23.277 – juris Rn. 391 ff.; U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310 – Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 98 ff.; U.v. 5.7.2023 – Au 6 K 22.1053 – juris Rn. 56 ff.; U.v. 22.3.2023 – Au 6 K 21.2527 – juris Rn. 74 ff.; U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 47 ff.; in der Sache auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 28.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris Rn. 7; B.v. 9.1.1023 – 22 ZB 22.1194 – juris Rn. 12 ff.; ungeprüft B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 25; vgl. auch VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 – 16 K 1847/22 – juris Rn. 44 ff.; kritisch jedoch VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 38 ff.) von Rechts wegen – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden (vgl. aber auch die abweichende Rechtsprechung des VG München mit dem Hinweis auf ausdrücklich vorläufige Zahlung unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung und dem Erlass eines Schlussbescheides; VG München; U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 12.4.2023 – M 31 K 22.2723 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – BayVBl. 2023, S. 461, 466 ff. Rn 41 ff., wonach die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG unerheblich sind, ohne dass es einer Umdeutung bedarf; im Ergebnis ebenso VG Magdeburg, U.v. 23.8.2023 – 6 A 6/23 MD – juris Rn. 77 ff. Anders aber VG München, U.v. 5.5.2023 – M 31 K 21.6122 – juris Rn. 37 ff.; U.v. 16.3.2023 – M 31 K 21.6228 – juris Rn 33 ff. kein Vertrauensschutz, da „ungeschriebener Ausschlusstatbestand“; letztere Argumentation mangels Rüge nicht beanstandet und problematisiert von BayVGH, B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris Rn. 9 zu anderem Urteil des VG München). Eine unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und unter Abweichung von der Verwaltungspraxis im Einzelfall gleichwohl gewährte Zuwendung ist rechtswidrig (OVG NRW, B.v. 11.8.2023 – 4 A 2243/19 – juris Rn 8 f.; VG Gelsenkirchen, U.v. 25.7.2023 – 19 K 1492/22 – juris Rn. 29 f.).
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Die genaue dogmatische Einordnung kann letztlich dahingestellt bleiben (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 21.1783 – juris Rn. 53). Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einer Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Im Fall des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es folgt zudem in der Regel eine Reduzierung des Rücknahmeermessens. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem plausibel ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 Rn. 26; vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.). Geht man von einem vorbehaltenen „Schlussbescheid“ aus, besteht erst recht kein schutzwürdiges Vertrauen.
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Soweit sich die Klägerseite auf Vertrauensschutz, insbesondere da im Rahmend der Erstantragstellung die nunmehr abgelehnten Kosten bereits geprüft und gefördert wurden, beruft, ergibt sich hieraus keine Schutzbedürftigkeit. Denn der Erstbescheid stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2 des Bewilligungsbescheids vom 20. Mai 2021) sowie weiteren Überprüfungsvorbehalten (vgl. Nebenbestimmung Nr. 11). Darüber hinaus wurde in ihm drauf hingewiesen, dass zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen seien, falls eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen zurückgenommen oder widerrufen werde oder sonst unwirksam werde (vgl. Nebenbestimmungen Nr. 11 und 12). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, die Förderung endgültig zu behalten zu können. Außerdem ist zu betonen, dass in der Konzeption des Bewilligungsverfahrens als Massenverfahren gepaart mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung im Interesse der zahlreichen Antragsteller ein anzuerkennender Vertrauensschutz in Richtung eines endgültigen Behaltendürfens nach der Natur der Sache ausscheidet, selbst, wenn die von der Klägerin gemachten Angaben zutreffen.
100
Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruhen auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG und die Verzinsung des Rückforderungsbetrages auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Die Regelung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht zu Gunsten der Klägerin von der gesetzlichen Regelung ab und begegnet damit keine rechtlichen Bedenken. Auch zu den letzten Aspekten kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
101
Weitergehende vertiefende Ausführungen erübrigen sich, weil die Klägerseite zur Aufhebung, Rückforderung usw. insoweit keine weiteren konkreten rechtlich relevanten Einwände erhoben hat.
102
Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
103
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.