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AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23
Titel:

Volljährigenadoption: Keine sittliche Rechtfertigung für die Annahme eines Anzunehmenden, der älter ist, als der Annehmende

Normenkette:
BGB § 1741 Abs. 2 S. 2, § 1767 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Ein die Annahme eines Volljährigen (§ 1767 BGB) sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis scheidet aus, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehlt der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (vgl. BGH BeckRS 2021, 28037). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Volljährigenadoption, sittliche Rechtfertigung, Eltern-Kind-Verhältnis, soziales Familienband, Missbrauch, Altersunterschied, natürliche Generationenfolge, Abkömmling, gemeinsame Adoption, Stiefkind
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43640

Tenor

1. Der Antrag vom 20.03.2023, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von den Beteiligten A. K. und K. K. gemeinschaftlich als Kind angenommen wird, wird abgelehnt.
2. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.
1
Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit ... 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.
2
Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.
B.
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I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.
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1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
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„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).
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2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.
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3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).
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II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.