Titel:
Zur Vergütung eines Nachlasspflegers
Normenkette:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 (idF bis zum 1.1.2023)
Leitsatz:
Die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers als berufsmäßiger Nachlasspfleger ist auch ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit möglich (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachlasspflegervergütung, Berufsmäßigkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 30.01.2024 – 33 Wx 152/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43600
Tenor
• Herrn Nachlasspfleger … wird für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung in Höhe von
• 14.979 EUR – in Worten vierzehntausendneunhundertneunundsiebzig Euro
Gründe
1
Mit Schreiben vom 17.03.2022 beantragte der Nachlasspfleger Herr … die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 14.979 EUR nebst Auslagen in Höhe von 30 EUR.
2
Die Vergütung richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensätzen.
3
Die vorgelegte Stundenliste ist ausgeführt worden und ergibt sich aus dem Akteninhalt.
4
Der angesetzte Zeitaufwand und die Auslagen sind nachvollziehbar.
5
Die Höhe des Stundensatzes ist angemessen.
6
Die Ansetzung der Gebühren war möglich.
7
Das Nachlassgericht hat dem Nachlasspfleger für die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Vergütung als Nachlasspfleger und Ersatz von Aufwendungen antragsgemäß eine Fristverlängerung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt.
8
Für die unbekannten Erben wurde eine Verfahrenspflegerin angehört. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Antrag zu entsprechen sei.
9
Die Festsetzung hatte somit antragsgemäß zu erfolgen.