Inhalt

VG München, Urteil v. 26.09.2023 – M 31 K 22.3508
Titel:

Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Eishockeymannschaft, Umfang der förderfähigen Kosten, Mietkosten (hier: Kosten für Personalwohnungen), Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (hier: Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, TV-Übertragungen)

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Eishockeymannschaft, Umfang der förderfähigen Kosten, Mietkosten (hier: Kosten für Personalwohnungen), Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (hier: Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, TV-Übertragungen)
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43586

Tenor

I.    Die Klage wird abgewiesen.
II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.    Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im Förder- und gerichtlichen Verfahren eine Eishockeymannschaft betreibt und vermarktet, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 5. März 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 4.3.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 170.898,64 EUR errechnete. Dieser Betrag wurde der Klägerin sodann mit Bescheid vom 31. Mai 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid zunächst gewährt und ausbezahlt. Auf einen am 2. Juni 2021 eingegangenen ersten Änderungsantrag (vom 1.6.2021) hin wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juli 2021 unter Ersetzung des Bewilligungsbescheids vom 31. Mai 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 200.861,79 EUR unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährt und die Differenz zur früheren Gewährung ausbezahlt. Mit weiterem, zweitem Änderungsantrag vom 4. Oktober 2021, bei der Beklagten am 5. Oktober 2021 eingegangen, beantragte die Klägerin sodann eine nochmals erhöhte Überbrückungshilfe von 230.390,41 EUR. Nach einer Reihe von Rückfragen durch die Beklagte über das Antragsportal u.a. hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Mietkosten und der Lizenzgebühren, gewährte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Juni 2022 unter Ersetzung des Bewilligungsbescheids von 14. Juli 2021 und Rückforderung des überzahlten Betrags eine Überbrückungshilfe in Höhe von 135.052,93 EUR. Die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe erging erneut unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Zur Begründung der Teilablehnung in Höhe von 95.337,48 EUR führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Reihe von geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um förderfähige Kosten im Sinne der Richtlinie, dies betreffe insbesondere Mietkosten für Spielerwohnungen, Zahlungen für Lizenzgebühren an eine Gesellschafterin und Kosten u.a. für Rechtsberatung, bei denen es sich nicht um fortlaufende betriebliche Kosten handle.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2022 – soweit entgegenstehend – zu verpflichten, der Klägerin auf Grundlage des Änderungsantrags vom 4. Oktober 2021 eine Überbrückungshilfe in Höhe von 215.338,69 EUR zu bewilligen,
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hilfsweise,
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den Änderungsantrag der Klägerin vom 4. Oktober 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zur Begründung verweist die Klagepartei auch unter Vorlage ergänzender Unterlagen darauf, dass die Fördervoraussetzungen der Richtlinie im konkreten Fall erfüllt sein und die Beklagte nach Kenntnis der Klägerin vergleichbare Anträge positiv beschieden habe. Die hier bestehenden Vollzugshinweise des Bundes seien dahingehend ermessensreduzierend, als dass ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung bestehe, sofern die Anforderungen der Vollzugshinweise von dem Antragsteller erfüllt seien. Der Freistaat Bayern sei in diesem Zusammenhang auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat verpflichtet, die Vorgaben der Vollzugshinweise des Bundes zu beachten. Bei einer Abweichung handle die Beklagte vertrags- und somit rechtswidrig. Eine solche rechtswidrige Verwaltungspraxis könne keine Selbstbindung der Verwaltung begründen. Von dem vorgegebenen Zweck der Richtlinie, der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, sei die Beklagte im konkreten Fall abgewichen, indem sie betriebliche Fixkosten ohne sachlichen Grund als nicht förderfähig anerkannt habe. Im Einzelnen handle es sich bei den geltend gemachten Mieten für Mitarbeiterunterkünfte jedenfalls unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten um nach der Zuwendungsrichtlinie zu ersetzende betriebliche Fixkosten. Insbesondere stünden diese Kosten, auch unter Heranziehung eines steuerrechtlichen Begriffsverständnisses, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin. Die Anmietung von Wohnungen für die Spieler sei weiter in der Sache unverzichtbar, um der Geschäftstätigkeit der Klägerin nachgehen zu können. In der Gastronomie sowie in einer Vielzahl von Bewilligungen von Überbrückungshilfe für den Profisport, die der Klägerin vorlägen, würden Mietkosten für Personalwohnungen als förderfähige betriebliche Fixkosten anerkannt, davon sei die Beklagte ohne Grund abgewichen. Förderfähig nach der Zuwendungsrichtlinie seien des Weiteren der noch geltend gemachte Teil der betrieblichen Lizenzgebühren. Auch die geltend gemachten Kosten insbesondere für die Rechtsberatung seien als nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig. Sie seien im Rahmen einer dauerhaften Beratung entstanden und zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin notwendig. Soweit nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten weitere Nachweise erforderlich gewesen seien, hätte dies zu einer entsprechenden Rückfrage im behördlichen Verfahren führen müssen. Die geltend gemachten Reisekosten der Klägerin zu Auswärtsspielen stellten keine einzelfallbezogenen Ausgaben für Sonderereignisse dar, sondern fielen regelmäßig an und seien zentrale Grundlage der betrieblichen Tätigkeit der Klägerin. Daher handle es sich auch insoweit um zwingend erforderliche Fixkosten. Gleiches gelte für die geltend gemachten Kosten für TV-Übertragungen der Spiele der Clubs. Es handle sich um regelmäßige Kosten, die über die ganze Saison hinweg anfielen. Soweit die Beklagte schließlich auf eine Korrektur möglicherweise von ihrer Zuwendungspraxis abweichender Einzelfälle in der Schlussabrechnung verweise, greife dies nicht durch. Bereits auf Ebene der zunächst vorläufigen Gewährung müsse eine einheitliche Verwaltungspraxis hergestellt werden.
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Die Beklagte beantragt
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Klageabweisung.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zu den relevanten Fixkostenpositionen (Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, betriebliche Lizenzgebühren sowie Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben). Im Einzelnen verweist die Beklagte hierzu auf ihre ständige Zuwendungspraxis zur Erstattung von Mietkosten, nach der insbesondere Kosten für Personalwohnungen nicht gesondert als Mietkosten gefördert werden, sondern über die (pauschale) Erstattung von Personalaufwendungen abgedeckt seien. In Bezug auf die Lizenzgebühren verweist die Beklagte darauf, dass eine Kürzung der im Klageverfahren noch geltend gemachten Beträge nicht vorgenommen worden sei. Hinsichtlich der Rechts- und Beratungskosten präzisiert die Beklagte ihre ständige Zuwendungspraxis dahingehend, dass lediglich solche Kosten förderfähig seien, die im Rahmen einer dauerhaften rechtlichen Beratung entstehen und regelmäßig zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit notwendig seien. Nicht ausreichend sei insbesondere eine regelmäßige Beauftragung, erforderlich sei ein Rahmenvertrag, der sich auch inhaltlich auf eine für das jeweilige Unternehmen existenzsichernde Funktion beziehen müsse. Eine solche dauerhafte Beratung sei dem Vortrag der Klagepartei im behördlichen Verfahren nicht zu entnehmen gewesen. Kosten für die TV-Übertragung von Spielen der Clubs fielen typischerweise nicht regelmäßig und gleichbleibend an, wie es die Zuwendungspraxis insoweit erforderte. Ähnlich gelte für Reise- und Portokosten, dass solche Kostenpositionen abhängig von einer betrieblichen Tätigkeit seien und damit nicht als feste betrieblichen Ausgaben in der jeweiligen Höhe feststünden. Mit Blick auf eine klägerseits vorgetragene abweichende Zuwendungspraxis hinsichtlich der Reisekosten verweist die Beklagte darauf, dass eine solche innerhalb Bayerns nicht bekannt sei. Im behördlichen Verfahren nicht erkannte Abweichungen würden jedenfalls in der Schlussabrechnung korrigiert werden.
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Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags (Änderungsantrags) vom 4. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 13. Juni 2022 als rechtmäßig.
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1.1 Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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1.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im – zuletzt, nach Änderung bzw. Rücknahme im Übrigen – beantragten Umfang von insgesamt 215.338,69 EUR unter Berücksichtigung zusätzlicher Fixkosten und weiterer sich daraus ergebender Aufschläge in Höhe von nunmehr 80.285,76 EUR, da sich die weiter geltend gemachten Fixkosten auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren und der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten als nicht förderfähig darstellen. Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier der Feststellung der Förderfähigkeit ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin im behördlichen Verfahren keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III. 1.2.1 Die maßgebliche ständige Zuwendungspraxis der Beklagten beruht nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag auf der Zuwendungsrichtlinie unter ergänzender Heranziehung der im Internet abrufbaren FAQs zur Corona-Überbrückungshilfe. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen, Grundsteuern, Versicherungen oder bestimmte bauliche Modernisierungskosten.
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Zu den förderfähigen Fixkosten zählen im Einzelnen auch betriebliche Lizenzgebühren (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. i der Zuwendungsrichtlinie). Solche wurden durch die Klagepartei im behördlichen Verfahren geltend gemacht (vgl. zusammenfassend Bl. 48 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2) und zum Teil auch durch die Beklagte als förderfähig angesehen (im Einzelnen Bl. 20 ff., 44 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Seitens der Klagepartei nunmehr nicht weiterverfolgt werden hierbei die durch die Beklagte als nicht förderfähig angesehenen Lizenzgebühren („Kooperationszahlungen“) an den Eisclub Bad Tölz e.V. (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14.11.2022). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ferner einvernehmlich festgestellt, dass die im Übrigen von Klägerseite noch beantragten bzw. verfolgten Lizenzgebühren (insbesondere Anlage K2 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14.11.2022) durch die Beklagte als förderfähig angesehen und berücksichtigt wurden. Die in den Fördermonaten Januar bis März 2021 anerkannten Lizenzgebühren, die sich der Auflistung auf Bl. 20 ff. und 44 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2 entnehmen lassen, decken sich betragsmäßig mit der klägerseitigen Zusammenstellung in Anlage K2 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. November 2022. Hinsichtlich der Fixkostenposition betrieblicher Lizenzgebühren besteht mithin zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.
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Weiterhin können – hier noch relevant – nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten gefördert werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Mietkosten für Personalwohnungen betrachtet die Beklagte dabei regelmäßig als Personalaufwendungen, welche gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie im Wege einer Pauschale gefördert werden. Zu den förderfähigen Fixkosten zählen ferner Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben. Hierbei muss es sich ausgehend von der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Satz 1 (am Anfang) der Zuwendungsrichtlinie und dem Vortrag der Beklagten grundsätzlich um fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten handeln, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind.
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Die vorgenannte Eingrenzung des Zuwendungsgegenstands führt im Fall der Klägerin dazu, dass die Beklagte Mietkosten für Mitarbeiterunterkünfte – konkret Wohnungen für Spieler –, Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten sowie Gebühren für die Übertragung von Eishockeyspielen über einen online-TV Kanal als nicht oder jedenfalls nicht unter der beantragten Fixkostenposition als förderfähig angesehen und eine Zuwendung insoweit nicht gewährt hat.
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1.2.2 Die skizzierte, auf der Zuwendungsrichtlinie beruhende und in den FAQs abgebildete, einschränkende Zuwendungspraxis der Beklagten ist zunächst schon im Allgemeinen nicht zu beanstanden.
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1.2.2.1 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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1.2.2.2 Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und dabei insbesondere die förderfähigen Kosten nach Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
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Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen.
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1.2.2.3 Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass es sich bei dem Zuwendungsprogramm ausdrücklich um eine finanzielle Überbrückungshilfe für solche Wirtschaftsteilnehmer handelt, die unmittelbar oder mittelbar durch Coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind (Einleitung Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Aus dem Vorhandensein, der Schwere oder dem Umfang von Maßnahmen im Vollzug des Infektionsschutzrechts, wie insbesondere Betriebsschließungen oder Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit, folgt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung einer Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts, so dass sich daraus generell kein Anspruch auf Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe in Form einer Billigkeitsleistung in bestimmtem Umfang folgern lässt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder einer Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer freiwilligen Leistung (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1009 – juris Rn. 15 f.; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 40; eingehend U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 38 f.; vgl. ebenso VG Berlin, U.v. 3.6.2022 – 26 K 129/21 – juris Rn. 31 sowie VG Würzburg, U.v. 19.4.2021 – W 8 K 20.1732 – juris Rn. 61).
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Vor diesem Hintergrund greift der klägerseits jedenfalls der Sache nach verfolgte Ansatz zur Begründung der Förderfähigkeit verschiedener Fixkosten zu kurz. Ausgehend von den – im Allgemeinen unzweifelhaft bestehenden – wirtschaftlichen Einbußen der Klagepartei und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang der Corona-Pandemie können nicht gewissermaßen auf Grundlage einer konkret betriebsbezogenen Erforderlichkeits- oder Sinnhaftigkeitsprüfung und ausgehend von einer durch den Zuwendungsantragsteller weit verstandenen Zielsetzung der Existenzsicherung jegliche Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden. Dies entspricht zum einen bereits nicht dem o.g. zuwendungsrechtlichen Rahmen, wonach es gerade nicht auf eine Auslegung oder ein antragstellerseitiges Verständnis der Zielsetzung und des Inhalts der Zuwendungsrichtlinie oder auch der FAQs als Abbild der ständigen Zuwendungspraxis ankommt. Entscheidend ist – letztlich umgekehrt – welchen Umfang bzw. welche sachliche Reichweite das einschlägige Zuwendungsprogramm – hier die Überbrückungshilfe III – auf Grundlage der ständigen Zuwendungspraxis der Zuwendungsgeberin aufweist und inwieweit die geltend gemachten Kosten durch den Zuwendungsgeber in willkürfreier Ausgestaltung hierunter gefasst werden. Zum anderen entspräche es auch nicht der – ebenso bereits erläuterten – Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlicher Einbußen oder Fixkosten zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Zielrichtung ist vielmehr gesamtwirtschaftlicher Natur und damit auf den Erhalt und die Existenzsicherung von Unternehmen im Allgemeinen bezogen (vgl. Nr. 1 Sätze 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie).
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Soweit von Klägerseite in diesem Zusammenhang eine Bindung der Beklagten an die Vollzugshinweise des Bundes für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (vgl. etwa https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html) als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift annimmt, führt dies nicht weiter. Maßgeblich für die Gewährung der – hier – Überbrückungshilfe III sind die entsprechend auf Ebene der Länder hierzu erlassenen Zuwendungsrichtlinien. Derartige Richtlinien dienen ferner nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Selbst ein – wie von Klägerseite angenommen – Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift machte eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (BVerwG, U.v 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; aktuell etwa OVG NRW, B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 27).
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1.2.2.4 Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Es führt mithin nicht weiter, wenn die Klagepartei insbesondere Nr. 2.4 der FAQs so versteht, dass die Förderung betrieblicher Fixkosten auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trage oder zu tragen habe. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Internet einsehbaren Fassung der FAQs (Nr. 2.4 zu Beginn) dort gerade nicht niedergelegt ist, dass die Fixkostenerstattung betriebliche Besonderheiten (im Einzelfall noch) zu berücksichtigen habe. Vielmehr geht der Text entsprechend der ausgeführten Typisierungsbefugnis des Zuwendungsgebers dahin, dass die dort aufgeführte Liste der erstattungsfähigen Fixkosten branchenspezifische Besonderheiten bereits berücksichtigt hat.
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1.2.3 Ausgehend hiervon ist auch die Anwendung und Umsetzung der Zuwendungspraxis der Beklagten im konkreten Einzelfall von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
34
1.2.3.1 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist hierbei nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Zuwendungsrichtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 28.10.2022 – M 31 K 21.5978 – juris Rn. 30; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 22; U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19).
35
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.; U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.1.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 f.).
36
1.2.3.2 Die Beklagte hat zunächst die geltend gemachten Mieten für Mitarbeiterunterkünfte als nicht förderfähig angesehen. Zu den förderfähigen Fixkosten gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Nicht anerkannt werden dabei sonstige Kosten für Privaträume. Nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b werden weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen gefördert. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Auf dieser Grundlage führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren schriftsätzlich zu ihrer Zuwendungspraxis aus, dass die im Rahmen des Programms Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Kosten in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie abschließend benannt seien. Förderfähig seien nur die Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Bei den Mieten für Mitarbeiterunterkünfte sei dies gerade nicht der Fall, sie stellten im Sinne der Verwaltungspraxis privat genutzte Räumlichkeiten der Spieler der Klägerin dar, in denen diese ihre Freizeit verbringen, nicht aber einer geschäftlichen Tätigkeit nachgingen. Bei den Unterbringungskosten handle es sich im Kern um Personalkosten, die nach der ständigen Zuwendungspraxis pauschal mit 20% der Fixkosten berücksichtigt würden.
37
Diese dargelegte Zuwendungspraxis, die Mietkosten für Mitarbeiterwohnungen oder Mitarbeiterunterkünfte nicht als Mietkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens berücksichtigt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. eingehend in entsprechender Konstellation bereits VG München, U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 25 ff.; ebenso U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 38). Die Beklagte geht davon aus, dass die in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie aufgelisteten betrieblichen Fixkosten eine abschließende Bestimmung der im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten darstellen. Die hier relevante Kostenart Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie), wird durch die Beklagte nach ihrem Vortrag so verstanden, dass die Räume in ihrer tatsächlichen Nutzung der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Antragstellers dienen müssen. Damit kommt es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht darauf an, ob der Umstand der Anmietung insgesamt bzw. als solcher in irgendeiner Form der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient oder, wie es von Klägerseite nachvollziehbar vorgetragen ist, für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Sie stellt vielmehr auf die konkrete Nutzung der (angemieteten) Räumlichkeiten ab. An dieser misst die Beklagte sodann, inwieweit die Mieten für Räumlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Da die hier fraglichen Mitarbeiterwohnungen im vorliegenden Fall auch nach dem Vortrag der Klagepartei zum Wohnen der Spieler oder zumindest zur Übernachtung genutzt werden, steht diese Nutzung nach dem entsprechenden Verständnis der Zuwendungsgeberin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie es etwa bei einer Nutzung als Büroräumlichkeiten oder Lagerfläche der Fall wäre.
38
Der Klägerin ist zuzugeben, dass es sich hierbei isoliert betrachtet um eine vergleichsweise enge Abgrenzung handelt, die sich möglicherweise in der konkreten Konstellation der Unterbringung von Spielern auch aus der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens zunächst nicht unmittelbar erschließt. Insbesondere dürfte außer Zweifel stehen, dass, wie durch den Klägerbevollmächtigten zuletzt unter Hinweis auf steuerrechtliche Zusammenhänge vorgetragen, es sich bei den Kosten für die Mitarbeiterwohnungen funktional auch um Kosten handelt, die durch den Betrieb der Klägerin veranlasst sind.
39
Vor dem Hintergrund des ausgeführten weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes ist die dargelegte Zuwendungspraxis indes bereits als solche nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietkosten eine Eingrenzung der förderfähigen Kosten gewählt und gehandhabt, die sich nach sachbezogenen Kriterien, namentlich der konkreten Nutzung des jeweils fraglichen Objekts richtet und sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt. Unabhängig davon trägt die Zuwendungspraxis der Beklagten insgesamt der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens und hier der Klägerin durchaus Rechnung. Denn die Beklagte schließt die hier relevanten Mietkosten für Spielerunterkünfte keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich aus, sondern ordnet sie vielmehr lediglich einer anderen Kostenkategorie zu. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der ablehnenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, wonach die Mieten für die Mitarbeiterunterkünfte „nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie“ seien, geht die Beklagte sowohl im Rahmen des Bescheids als auch nach dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten davon aus, dass die Kosten für die Mitarbeiterunterkünfte Personalkosten darstellen. Diese gehören ihrerseits nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie zu den förderfähigen Kosten. Danach kann die Erstattung von Fixkosten beantragt werden für Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Zwar werden mithin die Mietkosten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht in ihrer absoluten Höhe als Fixkosten anerkannt, sie sind indes Gegenstand der pauschalen Einbeziehung von Personalaufwendungen im Förderzeitraum. Nach den vorgelegten Behördenakten und darin insbesondere den Bearbeitungsunterlagen werden bei der Klägerin im Antragszeitraum monatlich zwischen 3.000,- und knapp 7.000,- EUR an Fixkosten für Personalaufwendungen zusätzlich zu einem etwaigen Kurzarbeitergeld pauschal anerkannt (Bl. 20 ff. der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Auch unter Zugrundelegung der durch den Klägerbevollmächtigten ausgeführten Bedeutung der Bereitstellung von Wohnungen für die Personalgewinnung erscheint es keineswegs fernliegend, die Kosten für die Unterbringung von Mitarbeitern oder im konkreten Fall von Spielern als Personalkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie anzusehen. Vor diesem Hintergrund begegnet diese Zuwendungspraxis der Beklagten keinen Bedenken, sie erscheint vielmehr gerade hinsichtlich der Zuordnung der hier fraglichen Kosten durchaus sachgerecht (vgl. VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 38; eingehend U.v. 21.3.2022 – M 31 K 21.4152 – juris Rn. 25 ff).
40
Etwas anderes ergibt sich dabei nicht, wie durch den Klägerbevollmächtigten zuletzt vorgetragen, aus einer anderweitigen Auslegung der Zuwendungsrichtlinie. Wie ausgeführt, ist im zuwendungsrechtlichen Zusammenhang allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt hierbei nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 29.11. 2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
41
Die von Seiten der Klagepartei ferner vorgebrachten Referenzfälle, in denen sowohl in der Gastronomie als auch gerade im Bereich des Profisports die Mietkosten für Personalwohnungen als Mietkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie anerkannt worden seien, sind von Klägerseite nicht im Einzelnen belegt und stellen damit die vorgetragene Zuwendungspraxis nicht infrage. Die als Anlagenkonvolut K4 vorgelegten, geschwärzten Antragsunterlagen zu einem – offenbar – Gastronomiebetrieb enthalten lediglich eine handschriftliche Eintragung, wonach die (im Fördermonat Januar 2021) geltend gemachten Mietkosten von 3.000,- EUR sich auf 1.200,- EUR „Pacht“ und 1.800,- EUR „Personalwohnung“ aufteilten. Diese handschriftliche Eintragung war ersichtlich nicht Gegenstand des ausschließlich elektronisch geführten Antragsverfahrens, so dass davon auszugehen ist, dass diese Kostenaufteilung der Beklagten im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt nicht bekannt wurde. Eine (bewusst) abweichende Zuwendungsentscheidung der Beklagten ist damit auch in diesem Einzelfall nicht belegt. Eine – wie hier – nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Zuwendungspraxis reicht nicht aus, aus das Bestehen der vorgetragenen Zuwendungspraxis zu relativieren, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen (eingehend zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 17.7.2023 – W 8 K 23.164 – juris Rn. 69 f. m.w.N.). Ergänzend darf bemerkt werden, dass umgekehrt von Beklagtenseite als Anlage B1 eine Entscheidung – soweit aus dem geschwärzten Bescheid ersichtlich – gerade aus der Sportbranche vorgelegt wurde, die der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis zur Förderfähigkeit von Mieten für Mitarbeiterwohnungen offenbar folgt. Es ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die geltend gemachten Mietkosten für Spielerwohnungen nicht gesondert als Mietkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie als förderfähig ansieht, sondern diese über die pauschale Erstattung von Personalkosten als abgegolten betrachtet.
42
1.2.3.3 Auf Grundlage der oben dargelegten Zuwendungspraxis und der im behördlichen Förderverfahren dargelegten Umstände geht die Beklagte weiterhin zu Recht davon aus, dass die durch die Klagepartei im Verfahren als feste betriebliche Ausgaben geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten, Reisekosten, Portokosten und Kosten für die Online-TV Übertragung von Spielereignissen nicht zu einer erhöhten Förderung führen. Nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. j der Zuwendungsrichtlinie können – wie bereits ausgeführt – Ausgaben für Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben gefördert werden. Hierbei muss es sich ausgehend von der allgemeinen Regelung in Nr. 3.1 Satz 1 (am Anfang) der Zuwendungsrichtlinie und dem Vortrag der Beklagten grundsätzlich um fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten handeln, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. In Nr. 2.4 der FAQs ist hierzu festgehalten, dass Kosten dann als nicht einseitig veränderbar gelten, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und von Beklagtenseite präzisiert, legt sie im Fördervollzug ein enges Verständnis nicht einseitig veränderbarer Fixkosten (Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) an, das insbesondere variable Kosten von einer Förderfähigkeit ausschließt. Darunter versteht sie wiederum solche Kosten, die von einem konkreten (Nutzungs-)Verhalten der jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer abhängig oder von diesen beeinflussbar sind. Anders gewendet sind damit im Wesentlichen solche Fixkosten als feste betriebliche Ausgaben förderfähig, die allgemein und unabhängig von der konkreten wirtschaftlichen Betätigung für Unternehmen (dieser Art oder Branche) anfallen, wie insbesondere die in typisierender Weise in den FAQs (Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 10) genannten Positionen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Telekommunikation, Gebühren für Müllentsorgung etc., Kammerbeiträge, Kontoführungsgebühren oder Franchisekosten. Förderfähig sind weiter auch betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z.B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, IT-Dienstleister oder Hausmeisterdienste. Mit Blick auf die hier relevanten Beratungskosten müssen diese fortlaufenden Kosten für externe Dienstleister im Rahmen einer dauerhaften Beratung entstehen und regelmäßig zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit anfallen. Erforderlich ist nach dem Vortrag der Beklagten ein Rahmenvertrag, der sich auch inhaltlich auf eine für das Unternehmen existenzsichernde Funktion beziehen muss. Nicht förderfähig sind hingegen anlassbezogene Kosten, die nur aufgrund eines konkreten Beratungsbedarfs im Einzelfall anfallen (vgl. zur Zuwendungspraxis auch BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.661 – juris Rn. 114; VG München, U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris Rn. 21).
43
Unter dem Gesichtspunkt fester betriebliche Ausgaben machte die Klägerin zunächst in den Fördermonaten Januar bis April 2021 Rechts- und Beratungskosten in Höhe von über 3.000,- EUR monatlich geltend, die nicht als förderfähig anerkannt wurden (Bl. 44 f., 47 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Auf Hinweis der Beklagten im behördlichen Verfahren, dass es sich nicht um nicht einseitig veränderbare, sondern bei Bedarf anfallende Kosten handle, die nicht förderfähig seien, führte der prüfende Dritte aus, dass es sich um Kosten für einen vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossenen Vertrag mit einer Rechtsanwältin handle, zum Abschluss und Überwachung aller laufender Verträge sowie Vertretung beim Sportgericht etc. Eine einseitige Kündigung des Vertrags sei ausgeschlossen und würde die betriebliche Tätigkeit gefährden (Bl. 49 f. der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Dass die Beklagte die geltend gemachten Rechts- und Beratungskosten auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags im behördlichen Verfahren als nicht förderfähig ansieht, begegnet keinen Bedenken. Das Bestehen eines (Rahmen-)Vertrags mit einer Rechtsanwältin wurde zwar im behördlichen Verfahren vorgetragen, indes inhaltlich nicht näher plausibilisiert, sei es etwa durch Vorlage des Rahmenvertrags oder aber zumindest – wie durch die Beklagte schriftsätzlich ausgeführt – durch nähere Erläuterung von Gegenstand und Erforderlichkeit einer dauerhaften/laufenden Beratung. Der dargelegte Beratungsgegenstand – Abschluss und Überwachung laufender Verträge, Vertretung beim Sportgericht – spricht für anlassbezogene Beratungstätigkeiten.
44
Soweit der Klägerbevollmächtigte im gerichtlichen Verfahren hierzu darauf verweist, dass bei einer derartigen Betrachtung durch die Beklagte im behördlichen Verfahren eine (weitere) Nachfrage erforderlich gewesen sei, führt das nicht weiter. Auch vor dem Hintergrund der bereits dargelegten besonderen Mitwirkungslast des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere in Form von einer Mitteilung und Substanziierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben sowie den Erfordernissen der besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den „Massenverfahren“ der Corona-Wirtschaftshilfen (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.3.2023 – M 31 K 22.3666 – juris Rn. 26; B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28; ebenso VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.95 – juris Rn. 142; vgl. zu den Corona-Soforthilfen BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 ff.) sind die nach der Praxis der Beklagten erforderlichen Angaben im Zuwendungsverfahren zumindest nicht vollständig mitgeteilt worden. Es gab zur Überzeugung des Gerichts für die Beklagte weiterhin auch keinen Anlass, auf Grundlage der klägerseits gegebenen Informationen und gegebenenfalls einer weiteren Nachfrage darüber hinaus Nachforschungen anzustellen. Ein Antragsteller kann nicht erwarten, dass eine Zuwendungsbehörde – erneut: insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – aus der Angabe weniger Informationen die Förderfähigkeit bestimmter Gegenstände selbst erschließt (vgl. VG München, U.v. 21.7.2023 – M 31 K 22.3462 – juris Rn. 30; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 39).
45
Die im Klageverfahren zuletzt noch erfolgte nähere Darlegung führt ebenso nicht weiter. Die als Anlagenkonvolut K3 zum Schriftsatz vom 14. November 2022 vorgelegten anwaltlichen Kostenrechnungen sind zum einen – wie oben ausgeführt – aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen bereits grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Zum anderen und unabhängig davon ergeben sich auch aus diesen Kostenrechnungen keine Einzelheiten einer dauerhaft erforderlichen Beratung im ausgeführten Sinne. Abgerechnet werden lediglich nicht näher bestimmte „Controlling“-Aufgaben oder aber konkrete Beratungsleistungen zu Corona-Hilfen oder arbeitsrechtlichen Fragen. Eine Förderfähigkeit nach den ausgeführten Kriterien ergibt sich auch daraus nicht, zumal der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zuletzt ausführte, dass der Anfall oder die Erforderlichkeit dieser Kosten vom Bestehen eines Rahmenvertrags unabhängig und (lediglich) für das Unternehmen existenziell und zwingend erforderlich sei. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass die als Anlagenkonvolut K3 vorgelegten Rechnungen auch die beantragten Beträge nicht gänzlich abdecken: Angesetzt wurden von Januar bis April offenbar die Nettobeträge für Controlling (jeweils 3.000,- EUR), sowie für Januar und Februar die gesonderten Beratungsleistungen, dabei aber wohl einmal der Brutto- und einmal der Nettobetrag. Der im März angesetzte (zusätzliche) Betrag erschließt sich nicht bzw. kann nicht auf die vorgelegten Rechnungen zurückgeführt werden (vgl. Bl. 44 f. der Behördenakte zum Änderungsantrag 2 einerseits und Anlagenkonvolut K3 andererseits).
46
Unter der Fixkostenposition fester betriebliche Ausgaben wurden weiter Portokosten geltend gemacht, deren Bewilligung ebenfalls abgelehnt wurde (vgl. Bl 44 f. und 47 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Zwar wurde bereits im behördlichen Verfahren angedeutet, dass diese gegebenenfalls von Klägerseite nicht weiterverfolgt würden („An den Portokosten werden wir nicht um jeden Preis festhalten.“, Bl. 50 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2). Indes sind die (abgelehnten) Portokosten in den zuletzt durch die Klagepartei geltend gemachten Beträgen enthalten (vgl. Bl. 20 ff. der Behördenakte und Anlage K1 zum Schriftsatz vom 14.11.2022). Zu Recht weist indes die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es sich bei Portokosten um variable, einseitig veränderbare Kostenpositionen handle, die abhängig von einer betrieblichen Tätigkeit seien. Nach der relevanten Zuwendungspraxis handelt es sich mithin nicht und förderfähige Kosten.
47
Gleiches gilt im Ergebnis für die weiterhin unter dieser Fixkostenposition geltend gemachten Reisekosten. Hierbei handelt es sich nach dem klägerseitigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren um die Kosten, die durch die Fahrten der Eishockeymannschaft zu Auswärtsspielen entstanden sind. Der prüfende Dritte führte hierzu im behördlichen Verfahren aus, die Reisekosten beruhten auf einem vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossenen Vertrag und könnten nicht einseitig verändert werden, da die betriebliche Tätigkeit ohne Auswärtsspiele nicht möglich ist. Auch insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es sich um variable Kosten handelt, die – konkret – von der betrieblichen Reisetätigkeit abhängig sind und damit im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis nicht zu den eng verstandenen und allgemein-typisierend zu betrachtenden festen betrieblichen Ausgaben gehören, wie sie insbesondere in Nr. Nr. 2.4, dort Fixkostenposition Nr. 10 der FAQs Ausdruck finden. Es erschließt sich ohne weiteres, dass, wie durch den prüfenden Dritten im behördlichen Verfahren (Bl. 50 der Behördenakte zum Änderungsantrag 2) und den Klägerbevollmächtigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die unternommenen Reisen zur Aufrechterhaltung des Betriebs zwingend erforderlich gewesen und damit in gewisser Hinsicht aus Sicht des Unternehmens nicht veränderbar sein mögen. Entscheidend für eine Förderfähigkeit ist indes – wie ausgeführt – die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten und hierbei insbesondere das durch die Beklagte als Zuwendungsgeberin angelegte und vorausgesetzte enge und typisierende (Begriffs-)Verständnis der festen bzw. nicht veränderlichen betrieblichen Ausgabe.
48
Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte auch die Ausgaben für eine Online-TV Übertragung der Spiele der Eishockeymannschaft nicht als förderfähig anerkannt hat. Auch insoweit wurde im behördlichen Verfahren durch den prüfenden Dritten vorgetragen, dass es sich um einen vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossenen Vertrag handle, der zur Übertragung der Spiele verpflichtete. Unter Zugrundelegung der insoweit relevanten Zuwendungspraxis der Beklagten stellen diese Kosten jedoch einmal mehr variable, durch die Antragstellerin beeinflussbare Kosten dar, die durch ein Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, namentlich der Durchführung der Spiele, beeinflussbar sind. Im Rahmen der engen und typisierenden Verwaltungspraxis, wie sie vorstehend bereits zu den geltend gemachten festen betrieblichen Ausgaben erläutert wurde, ist gegen die Nichtberücksichtigung von Rechts wegen nichts zu erinnern. Zudem wurde auch insoweit zu der vorgetragenen vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung der Spiele nichts näheres vorgetragen, um diese etwa zu plausibilisieren oder zu erläutern. Wie mehrfach ausgeführt werden derartige Kosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III unter dem Gesichtspunkt fester betriebliche Ausgaben nicht berücksichtigt.
49
1.2.3.4 Die Vorgehensweise der Beklagten zur Umsetzung ihrer Zuwendungspraxis ist mithin insgesamt auch in konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 36; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
50
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – jedenfalls nach deren Abschluss auf Grundlage insbesondere einer Schlussabrechnung – anders verfahren wäre und wird, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass nach den Ausführungen der Klagepartei, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, bei vergleichbaren Unternehmen in ähnlichen Konstellationen insbesondere Reisekosten ersetzt worden seien und – wie oben bereits ausgeführt – Mitarbeiterwohnungen als Mietkosten (gesondert) gefördert worden seien. Denn Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Die Beklagte kündigt an, bei absehbarer Kenntniserlangung von nicht mit ihrer dargelegten Zuwendungspraxis im Einklang stehenden Zuwendungsgewährungen insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnung die aus ihrer Sicht unrichtigen Förderentscheidungen zu korrigieren. Soweit von Seiten der Klagepartei eine einheitliche Zuwendungspraxis bereits auf der Ebene der vorläufigen Gewährung für erforderlich angesehen und damit eine Korrektur in der Schlussabrechnung als nicht ausreichend angesehen wird, führt dies nicht weiter. Denn eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin; dies gilt umso mehr mit Blick auf den Charakter der Überbrückungshilfen als Massenverfahren. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Im Übrigen wird die Überbrückungshilfe, wie auch in diesem Fall geschehen, gerade in einem zweistufigen Verfahren mit einer zunächst vorläufigen Gewährung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
51
Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht.
52
2. Vor dem Hintergrund des wie ausgeführt bereits tatbestandlich fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe III führt schließlich auch der hilfsweise gestellte Antrag auf ermessensfehlerfreie Bescheidung nicht weiter.
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3. Die Verpflichtung zur Erstattung der nach Ersetzung der früheren Bescheide vom 31. Mai 2021 bzw. zuletzt vom 14. Juli 2021 durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Auszahlung eines Teils der Überbrückungshilfe III i.H.v. 65.808,86 Euro folgt aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (analog). Die vorläufigen Gewährungen der Überbrückungshilfe III durch die Bescheide vom 31. Mai 2021 bzw. 14. Juli 2021 haben gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ihre Rechtswirkung dadurch verloren, dass sie durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juni 2022 ersetzt wurden. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt, so gelten nach herrschender Auffassung die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28; unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; vgl. etwa auch VG Bayreuth, GB v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 69; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 35).
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Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.