Inhalt

ArbG Nürnberg, Beschluss v. 25.10.2023 – 9 Ca 3176/23
Titel:

Einlegung des zutreffenden Rechtsmittels gegen eine Kostenrechnung

Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Wird gegen eine Kostenrechnung ein Rechtsbehelf eingelegt, der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet ist, kann dieser als Erinnerung ausgelegt werden. Denn die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG der statthafte Rechtsbehelf. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versäumnisurteil, Erinnerung, Rechtsbehelf, Kostenrechnung, sofortige Beschwerde
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2024 – 5 Ta 98/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 43301

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Versäumnisurteil vom 26.09.2023 erging eine Entscheidung zulasten des Beklagten und der Streitwert wurde auf 12.000,- Euro festgesetzt (Bl. 23 d. A.). Gegen das Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.09.2023 Einspruch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 29.09.2023 den Anspruch anerkannt. Daraufhin hat die Kammer ein Anerkenntnisurteil vom 02.10.2023 erlassen. Mit Kostenrechnung vom 18.11.2023 wurden gegenüber dem Beklagten Gerichtskosten nach Nr. 8210 KVGKG i. H. v. 590,- Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten vom 18.11.2023. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass KVGKG 8210 Abs. 2 richtigerweise so zu verstehen sei, dass die Gebühr entfällt, wenn das Verfahren ohne streitige Verhandlung und nicht durch Versäumnisurteil beendet wird. Der Wortlaut der KVGKG 8210 Abs. 2 laute daher, „… bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil … ergeht“.
2
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 23.10.2023 dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
II.
3
1. Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 hat die Beklagte gegen die Kostenrechnung vom 18.11.2023 einen als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Statthaft gegen die Kostenrechnung vom 18.11.2023 ist jedoch nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Erinnerung nach § 66 Absatz 1 S. 1 GKG. Der eingelegte Schriftsatz kann jedoch als Erinnerung im Sinne von § 66 Absatz 1 S. 1 GKG ausgelegt werden.
4
2. Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
5
Die Gebühr entfällt gemäß KVGKG 8210 Abs. 2 bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil ergeht. Der zweite Halbsatz der KVGKG 8210 Abs. 2 umfasst dabei – entgegen der Ansicht des Beklagten – sowohl die Gegenwarts- als auch die Vergangenheitsform. Vorliegend ist ein Versäumnisurteil ergangen, so dass die Gebühr nach KVGKG 8210 anfällt.