Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 19.12.2023 – W 4 K 23.134
Titel:

Genehmigung, Fällung, Rückschnitt, Baumschutz, Atypik

Normenketten:
BNatSchG § 67
BaumSchV Stadt W.
Schlagworte:
Genehmigung, Fällung, Rückschnitt, Baumschutz, Atypik
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42839

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Tatbestand

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Der Kläger wohnt auf dem Anwesen Fl.Nr. …1 der Gemarkung W., … 3. Unmittelbar westlich daneben liegt das Grundstück mit der Fl.Nr. …3, … 11. Auf diesem Grundstück befindet sich an der Grenze zum Grundstück … 3 eine Douglasie.
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Unter dem 20. Februar 2022 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Fällung der Douglasie.
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Mit Schreiben vom 30. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht Eigentümer des Grundstücks … 11 in W. sei. Ihm stehe daher auch kein Antragsrecht aufgrund der Baumschutzverordnung der Stadt W. auf Fällung der Douglasie zu. Sollte der Kläger einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid wünschen, werde um Mitteilung gebeten.
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In der Zeit danach erfolgte zwischen Kläger und Beklagter weiterer Schriftverkehr.
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Unter dem 31. Januar 2023 erhob der Kläger Klage und beantragte sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Genehmigung für die Fällung der Douglasie oder jedenfalls für den Rückschnitt zu erteilen.
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Zur Begründung wurde insbesondere auf die dem Kläger zustehenden Grundrechte verwiesen. Des Weiteren trug der Kläger vor, dass es zu einer unzumutbaren Verschmutzung durch Zweige, Nadeln und Zapfen der Douglasie auf seinem Grundstück komme. Es sei jederzeit mit dem Umstürzen der Douglasie zu rechnen. Eine Douglasie habe in einem Wohngebiet nichts zu suchen. Die gefährliche Schräglage gebe klar zu erkennen, dass die Douglasie nicht standsicher sei.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. August 2023,
die Klage abzuweisen.
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Mit Schreiben vom 7. September 2023 teilte der Kläger mit, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 4. September 2023, dass auch sie der Meinung sei, dass ohne mündliche Verhandlung seitens des Gerichtes entschieden werden könne.
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Mit E-Mail vom 22. September 2023 hat der Kläger seine Einverständniserklärung für seinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung widerrufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist bei wohlwollender Auslegung des klägerischen Vortrags sein Begehren auf Erteilung einer Genehmigung für die Fällung einer Douglasie oder jedenfalls für den Rückschnitt, welche auf dem Grundstück … 11, direkt an der Grenze zum Grundstück … 3, wo der Kläger wohnt, steht. Dass der Kläger dieses Klageziel verfolgt und nicht die Fällung oder den Rückschnitt etwa durch den Eigentümer des Grundstücks … 11 oder durch die Beklagte selbst, ergibt sich aus seinem Schreiben an das Gericht, aber auch aus den diversen Schreiben und Anträgen, die er an die Beklagte gerichtet hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die so verstandene Klage zulässig ist, sie ist jedenfalls unbegründet, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung für die Fällung noch für einen Rückschnitt der Douglasie auf der Grundstücksgrenze zu.
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2. Das Gericht konnte vorliegend über die erhobene Verpflichtungsklage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. September 2023 und der Kläger mit Schreiben vom 7. September 2023 jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom 22. September 2023 seine Einverständniserklärung gegenüber dem Gericht widerrufen, allerdings ist die Verzichtserklärung nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung als Prozesshandlung weder anfechtbar noch widerruflich (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2006 – 7 B 90.05 – NVwZ-RR 2014, 657 659. m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 101 Rn. 7 ebenso m.w.N.).
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3. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, der Kläger hat in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zum Fällen oder zum Rückschnitt der Douglasie auf der Grundstücksgrenze.
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3.1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Rechtsverordnung über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt W. (Baumschutzverordnung – BaumSchV) vom 1. Juni 2017. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist vorliegend eröffnet. Das Anwesen, auf dem der streitgegenständliche Baum steht, liegt innerhalb des Stadtgebiets (§ 1 BaumSchV). Außerdem beträgt der Stammumfang der Douglasie ca. 210 cm (vgl. Gutachten des Diplom-Biologen R … G … vom 16. März 2021), so dass ein geschützter Baum i.S. von § 2 Abs. 1 BaumSchV vorliegt.
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3.2. Nach § 3 Abs. 1 BaumSchV ist es verboten, die nach § 2 BaumSchV geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 BaumSchV liegt eine Entfernung vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. § 3 Abs. 4 BaumSchV regelt, dass eine Veränderung vorliegt, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum nachteilig verändern. Die vom Kläger begehrte Fällung der Douglasie auf der Grundstücksgrenze stellt unstreitig ein Entfernen im vorgenannten Sinne dar. Sollte er einen Rückschnitt vornehmen, wäre das eine Veränderung i.S. von § 3 Abs. 4 Satz 4 BaumSchV, denn der Baum würde ein anderes Erscheinungsbild erhalten.
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3.3. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot (§ 3 Abs. 5 BaumSchV) oder eine Erlaubnis (§ 4 BaumSchV) oder eine Befreiung (§ 7 BaumSchV) liegen nicht vor.
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a) Gemäß § 3 Abs. 5 BaumSchV gilt das Verbot nicht für Maßnahmen zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für die Allgemeinheit (§ 3 Abs. 5c BaumSchV).
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Versteht man den Vortrag des Klägers richtig bzw. legt man ihn wohlwollend aus, meint er offenbar, vorliegend sei eine solche unmittelbare Gefahr i.S. von § 3 Abs. 5c BaumSchV gegeben. Zwar definiert die BaumSchV den Begriff der unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit nicht, allerdings kann insoweit auf die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach erfordert eine unmittelbare Gefahr eine konkrete Sachlage, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Allgemeinheit führt (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04; BayVGH, U.v. 9.10.2007 – 24 B 06.3067 – jeweils juris m.w.N.).
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Eine solche Gefahr ist für die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers derzeit nicht erkennbar. Das Gutachten des Diplom-Biologen R … G … vom 16. März 2021 begründet dies, für die Kammer nachvollziehbar, damit, dass der Standfuß mit normalem Wurzelanlauf keine Schäden aufweist, so dass die Douglasie als standsicher zu bewerten sei. Zum Erhalt der Douglasie und zur Sicherung gegen ein Bruchversagen seien vier Stahlgewindestangen einzubauen. Zudem sollte die Douglasie in langanhaltenden Trocken- und Hitzeperioden mit 300 Liter bis 500 Liter Wasser pro Woche gewässert werden. Würden diese Sicherungsmaßnahmen durchgeführt, sei eine Fällung nicht notwendig.
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Nachdem diese im Gutachten aufgezeigten Maßnahmen am 31. Oktober 2022 von einer Fachfirma durchgeführt wurden und eine Kontrolle der Beklagten am 6. März 2023 keine Beanstandung ergeben hat, kann von einer unmittelbaren Gefahr für die Allgemeinheit im obengenannten Sinn nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags und seiner physikalischen Berechnungen. Es reicht nicht, das obengenannte Gutachten anzuzweifeln und das Gegenteil zu behaupten. Vielmehr hätte der Kläger etwa durch Vorlage eines Gegengutachtens die Feststellung der Standsicherheit und Bruchsicherheit substantiiert bestreiten müssen.
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Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 VwGO weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen, denn solche sind nur dann veranlasst, wenn sich diese nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1993 – 2 C 14/91 – juris). Ein solches Aufdrängen ist vorliegend allerdings nicht gegeben, denn, wie bereits erklärt, ist das Gutachten vom 16. März 2021 für die Kammer schlüssig und gut nachvollziehbar.
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b) Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis i.S. von § 4 BaumSchV. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis (für die Fällung oder den Rückschnitt) zu erteilen, wenn von den Bäumen eine Beeinträchtigung oder Gefahr für Leben, Gesundheit oder größerer Sachwerte ausgeht (§ 4 Abs. 1a BaumSchV) oder die Bäume krank sind (§ 4 Abs. 1b BaumSchV).
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Wie oben dargestellt, ist für die Kammer unter Berücksichtigung des genannten Gutachtens eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht erkennbar. Ebenso gilt dies für eine Gefahr für einen größeren Sachwert, nämlich das Haus, in dem der Kläger wohnt.
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Schließlich kann die Kammer auch eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohnhauses auf dem Anwesen … 3 in … W. i.S. von § 4 Abs. 1a BaumSchV nicht erkennen. Für das Vorliegen einer solchen unzumutbaren Beeinträchtigung, insbesondere der Nutzbarkeit des Gebäudes, müsste eine deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehende Beeinträchtigung gegeben sein. Der Regelungszweck der Baumschutzverordnung der Beklagten, den Bestand größerer Bäume im städtischen Gebiet zu erhalten, macht es grundsätzlich erforderlich, die Schwelle der Zumutbarkeit höher anzusetzen, da insbesondere eine Verschattung durch das Nebeneinander von größeren und somit geschützten Bäumen und Wohngebäuden gerade im verdichteten, innerstädtischen Siedlungsgebiet vorgegeben ist. Insoweit bedarf es einer atypischen Situation, die in ihrer Belastung bzw. Beeinträchtigung über die üblichen Beeinträchtigungen von Bäumen hinausgeht (vgl. VG München, U.v. 7.5.2012 – M 8 K 11.957 – juris m.w.N.). Daher ist eine unzumutbare und damit atypische Beeinträchtigung durch Verschattung erst dann anzunehmen, wenn der geschützte Baum die Wohnräume derart verschattet, dass sie während des Tages nur mit künstlichem Licht genutzt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – juris; VG München, U.v. 14.10.2013 – M 8 K 12.5892 – juris; VGH BW, U.v. 2.10.1996 - 5 S 831/95 – NJW 1997, 21/28). Dagegen gehört die Verschattungswirkung im Allgemeinen zu den typischen Begleiterscheinungen, die, wie Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten und Samen, grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen, nicht jedoch als Beeinträchtigungen darstellen (VG München, U.v. 7.5.2012, a.a.O.). Eine derartig intensive Verschattungssituation hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern, nach denen sich die Douglasie an der Westseite des Anwesens … 3 befindet und allenfalls die Lichtverhältnisse im 1. Stock und im Dach beeinflussen kann, denn nur dort sind zwei Fenster erkennbar.
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Was die vom Kläger angeführte Gefahr einer Beschädigung des Gebäudes bzw. des Daches durch an diese heranreichenden Äste angeht, kommt die Erteilung einer Genehmigung für die Fällung oder den Rückschnitt auf die Grundstücksgrenze schon deswegen nicht in Betracht, weil dem durch einen genehmigungsfreien Hausfreischnitt begegnet werden kann. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene störende Wirkung der Äste, soweit diese am Haus streifen.
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Soweit sich der Kläger auf den starken Nadel- und Zapfenfall beruft, ist festzustellen, dass das Herabfallen von Blättern, Nadeln, Früchten und Samen zu den Einwirkungen gehört, die grundsätzlich hinzunehmen sind, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handelt und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert (vgl. VGH BW, U.v. 2.10.1996 – 5 S 831/95 – NJW 1997, 21/28).
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Im Hinblick auf die vom Kläger zuletzt thematisierten Gefahren, welche von dem Baum im Fall von Sturm, Gewitter, Hagel oder Schnee für das Anwesen … 3 ausgehen könnten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hierbei handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich jeden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende Folgen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende, gesunde Äste (OVG Berlin-Bbg., U.v. 16.8.1996 – 2 B 26/93 – NVwZ-RR 1997, 530). Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größere Bäume beseitigt werden würden (OVG Saarland, U.v. 29.9.1998 – 2 R 2/98 – juris). Eine solche bloß abstrakte Baumwurfgefahr stellt schließlich auch keine unmittelbar drohende Gefahr i.S. von § 4 Abs. 1a BaumSchV dar.
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Ebenso wenig kommt einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1b BaumSchV in Betracht. Hierzu müsste der Baum infolge von Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung seine Schutzwürdigkeit verloren haben. Gemäß dem Gutachten des Diplom-Biologen R … G … vom 16. März 2021 ist das gerade nicht der Fall.
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c) Schließlich greift auch der Ermessensausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 BaumSchV, wonach die Beklagte von den Verboten dieser Verordnung auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilen kann, nicht.
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Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 57 BNatSchG sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2).
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Es besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass Eingangsvoraussetzung der Befreiung das Vorliegen einer atypischen Ausnahmesituation ist (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.9.2012 – OVG 11 S 61/12 – NuR 2012, 852 (853); BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 14 ZB 12.1943 – juris jeweils m.w.N.). Mit anderen Worten: Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelprüfung in Betracht, mithin in atypischen Fällen, die sich für den Betroffenen als unzumutbar darstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung liegen also nur dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führt und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Baum mittig auf dem Grundstück stehen würde und somit eine Nutzung des Gartens unmöglich wäre. Nur in derart besonderen Einzelfällen dient die Befreiungsmöglichkeit dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnet (zum Ganzen vgl. Lau in Frenz/Müggenburg, BNatSchG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4 m.w.N.). Eine solche Sondersituation liegt, wie oben ausgeführt, jedoch nicht vor. Sie wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Wie bereits erwähnt, zeigen die vorgelegten Lichtbilder lediglich, dass die Hauswand des Anwesens … 3 in Richtung … durch den Baum verschattet wird. Das allein stellt jedoch keine unzumutbare Belastung dar.
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4. Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Dem Kläger bleibt es allerdings unbenommen, vor dem zuständigen Amtsgericht die Beseitigung des Baumes bzw. den Rückschnitt des Überhangs vom Eigentümer des Grundstücks … 11 zu verlangen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.