Titel:
Nachbarklage, Unzulässigkeit, Klagebefugnis, Baustelle
Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 2
Schlagworte:
Nachbarklage, Unzulässigkeit, Klagebefugnis, Baustelle
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42748
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 80/20 Gem. … gegen eine Baugenehmigung zum Abbruch eines Einfamilienhauses und die Errichtung eines Ersatzbaus mit Zweifamilienhauses auf dem östlich ihres Grundstücks gelegenen Grundstück FlNr. 80/21 Gem. …, welche der Beklagte der Beigeladenen unter dem 23. Juni 2023 erteilt hat.
2
Gegen diesen ihr am 28. Juni 2023 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid hat die Klägerin am … Juli 2023 Klage erhoben und beantragt,
3
die Baugenehmigung vom 23. Juni 2023 aufzuheben.
4
Den Bauplänen sei zu entnehmen, dass das Nebengebäude des zu errichtenden Wohnhauses 270 cm von der Hauswand der Klägerin entfernt geplant sei. Aufgrund dieser geringen Entfernung sei eine Beschädigung des Wohngebäudes bzw. des Fundamentes der Klägerin zu erwarten. In dem Bereich liege jedoch besonders weicher, sumpfiger Boden vor, sodass die Maßgaben in der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht ausreichten, um eine Beschädigung an dem Fundament der Klägerin auszuschließen. Die Baugenehmigung sehe keine Vorkehrungen zur Absicherung des nachbarschaftlichen Fundaments vor, lediglich das Abstecken der Grundfläche der baulichen Anlage durch ein Schnurgerüst und die Freilegung von Grenzsteinen. Nach derzeitigem Wissensstand sei eine tief in den Erdboden hineinragende Gerüstkonstruktion notwendig, um ein Absacken des Nachbargrundstücks mit daraus resultierende Beschädigung des Fundaments auszuschließen.
7
Die Klage sei bereits unzulässig. Fragen des Errichtungsvorganges seien von vornherein nicht Teil des Prüfprogramms des Baugenehmigungsverfahrens und auch nicht der bauaufsichtlichen Begleitung durch die Baugenehmigungsbehörde überantwortet. Zudem werde die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Klagebegründung zeige also keine Rechtsverletzung im öffentlich-rechtlichen Sinne auf.
8
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 20. November 2023 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit zwei Wochen-Frist angehört.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist unzulässig, weil es an der Klagebefugnis der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Klagepartei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heißt das, dass der Kläger mit seiner Klage jedenfalls darzulegen hat, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Es darf auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 111).
11
Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten, weil sie keine Maßgaben enthalte, die eine Beschädigung an dem Fundament ihres Anwesens ausschlössen. Daraus kann sich jedoch schon von vornherein eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin nicht ergeben, denn Gegenstand der Baugenehmigung ist das von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht jedoch die Bauausführung hinsichtlich der Baugrube und deren Sicherung (BayVGH, B.v. 23.08.2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 9).
12
Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es der Billigkeit entsprach, § 163 Abs. 3 VwGO, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, weil sie sich ihrerseits mangels Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO entsprechend). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.