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VG Regensburg, Beschluss v. 11.01.2023 – RN 6 K 22.2786
Titel:

Streitwertfestsetzung für Klage gegen Beseitigungsanordnung

Normenkette:
GKG § 52
Schlagworte:
Streitwert, Beseitigungsanordnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 01.03.2023 – 15 C 23.274
Fundstelle:
BeckRS 2023, 4262

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 13.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Beteiligten stimmen durch die am 30. November 2022 und 7. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.
2
Das Verfahren ist demnach einzustellen.
3
Es ist davon auszugehen, dass im gerichtlichen Vergleich vom 30. August 2022 im Verfahren RN 6 K 20.1232 eine Einigung auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens erfolgt ist, sodass die hier getroffene Kostenentscheidung einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung folgt.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei einer Beseitigungsanordnung als Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20 bis 30 EUR/m³ umbauten Raumes) empfohlen wird. Der umbaute Raum des Vorhabens beträgt laut der Bauantragunterlagen 674,23 m³, sodass ein Streitwert von 13.500,- EUR angemessen erscheint.