Titel:
Streitwertfestsetzung für Klage gegen Beseitigungsanordnung
Normenkette:
GKG § 52
Schlagworte:
Streitwert, Beseitigungsanordnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 01.03.2023 – 15 C 23.274
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 13.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten stimmen durch die am 30. November 2022 und 7. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.
2
Das Verfahren ist demnach einzustellen.
3
Es ist davon auszugehen, dass im gerichtlichen Vergleich vom 30. August 2022 im Verfahren RN 6 K 20.1232 eine Einigung auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens erfolgt ist, sodass die hier getroffene Kostenentscheidung einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung folgt.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei einer Beseitigungsanordnung als Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20 bis 30 EUR/m³ umbauten Raumes) empfohlen wird. Der umbaute Raum des Vorhabens beträgt laut der Bauantragunterlagen 674,23 m³, sodass ein Streitwert von 13.500,- EUR angemessen erscheint.