Titel:
Erfolglose Klage auf Gewährung der Förderung „Neustarthilfe“ (Überbrückungshilfe IV)
Normenketten:
BayHO Art. 23, Art. 44
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei der Gewährung der finanziellen Zuwendung der Überbrückungshilfe IV handelt es sich um eine Subvention, bei welcher sich die Anspruchsprüfung durch die Gerichte darauf zu beschränken hat, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist und, soweit dies der Fall ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt und der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung des Gesetzes und der Förderrichtlinie gezogen ist, missachtet wurde. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, können im Nachhinein keine Berücksichtigung mehr finden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV für eine Antragsberechtigung einen coronabedingten Umsatzrückgang verlangt. (Rn. 41 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit nach Aufhebung der Coronamaßnahmen ab April 2022, Coronavirus, Zeitpunkt der Antragstellung, Zeitpunkt der Entscheidung, Antragsberechtigung, Coronabedingtheit, Bescheiderlass, Förderrichtlinie, Subvention, Umsatzrückgang, Überbrückungshilfe
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42245
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 10.08.2022 die Gewährung einer Förderung „Neustarthilfe“ in Höhe von 4.500 EUR für das zweite Quartal 2022 nach der Förderrichtlinie „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) vom 06.05.2022.
2
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmen einen Großhandel für Artikel für Hygienebedarf. Die Artikel veräußert er u.a. an Automatenaufsteller in Gastronomiebetrieben. Er selbst stellte mit Antrag vom 15.04.2022 über das Online-Portal der Beklagten einen Förderantrag. Darin gab er als Branche „Gasthöfe“ und einen Umsatz im Vergleichszeitraum 2019 von 72.512,00 EUR an.
3
Den dem Gericht vorgelegten Ausdrucken aus dem Online-Portal ist zu entnehmen, dass ihn die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2022, 02.06.2022 und 27.05.2022 aufforderte, den Antrag zurückzuziehen, da Gasthäuser seit 04/2022 uneingeschränkt begehbar seien. Mit Schreiben vom 27.05.2022 wies der Sachbearbeiter den Kläger darauf hin, dass seit dem 19.05.2022 „die Nachfrage nach der Coronabedingheit des Umsatzeinbruches erweitert“ worden sei und bat um Beantwortung, ob und von welchen staatlichen Coronamaßnahmen der Kläger weiterhin ab dem 01.04.2022 und von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie sein Geschäft ab April 2022 betroffen sei.
4
Der Kläger entgegnete (Schreiben vom 09.06.2022, 04.06.2022 und 30.05.2022), dass er nach den FAQ Anspruch auf Gewährung der Geldleistung habe, da seine Umsatzeinbußen im 1. Quartal eindeutig mehr als 60% betragen hätten, und sich im 2. Quartal ähnlich abzeichnen würden. Eine Ablehnung seines Antrages bedeute für ihn eine wesentliche wirtschaftliche Einbuße. Er führte aus:
„In der Gastronomie ist noch lange nicht alles wie vor Corona, und das wird, so befürchte ich, auch noch im 3. Quartal anhalten. Ich hoffe nicht. Allein das Nichtraucherschutzgesetz hat uns ca. 30% Umsatzeinbruch gebracht. Dies hält bis heute an. Ich kann nur hoffen, dass die Gäste wieder in die Gastronomie zurückkehren. Und das Gleiche höre ich auch von anderen Gaststätten, in denen ich Automaten habe, uni sono, jeder erzählt das Gleiche. Die Umsätze in den Automaten sind deswegen ebenfalls eingebrochen. Die Ware ist teilweise abgelaufen, hat also das MHD überschritten. Diese muss ich wegwerfen, ist also ein zusätzlicher finanzieller Verlust, den ich ohne die staatlichen Coronamaßnahmen niemals gehabt hätte.“
„zu a) Wir sind nach wie vor von den staatlichen Coronamaßnahmen betroffen, weil ein erheblicher Teil der Gäste noch nicht wieder in geschlossene Räume geht, heißt, uns fehlt weiterhin Kundschaft.
Zu b) Bei unserem Automatenvertrieb ist es das Gleiche, weil die Automaten ausschließlich in Gaststätten hängen, und somit ebenfalls direkt davon betroffen sind.“
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Mit Bescheid vom 20.06.2022 bewilligte die Beklagte mit einem vorläufigen Bescheid dem Kläger dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum 01.04. bis 30.06.2022 eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal).
6
Mit E-Mail informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass ein vorläufiger Bescheid zum Abruf im digitalen ELSTER Postfach für ihn bereitstehe.
7
Mit Bescheid vom 10.08.2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe ab (Satz 1) und erklärte, dass dieser Bescheid die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheids vom 20.06.2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei, vollständig ersetze (Satz 2).
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Zur Begründung ist unter Verweis auf die Richtlinie Überbrückungshilfe IV Ziffer 3.8 Buchst. a) ausgeführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass sein Umsatzrückgang ausschließlich oder überwiegend coronabedingt sei. Könne der Nachweis des coronabedingten Umsatzrückgangs nicht erbracht werden, sei die Antragsberechtigung zu verneinen. Weiter ist Folgendes ausgeführt:
„Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal 2022 nicht erfüllt. Es entspricht daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, Ihren Antrag insoweit abzulehnen. Die Entscheidung über die Ablehnung steht im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichtet Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift engt den Ermessensspielraum der Bewilligungsstelle erheblich ein.
Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, sind nicht ersichtlich.
Die im Bescheid vom 20.06.2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung ist somit nun erfolgt, so dass der vorliegende Bescheid an die Stelle des vorläufigen Bescheids vom 20.06.2022 tritt.“
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Der Kläger erhielt per E-Mail vom 10.08.2022 die Nachricht, dass dem Anhang dieser Mail der Bescheid zu seinem Antrag auf Neustarthilfe für das zweite Quartal zu entnehmen sei.
10
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2022, eingegangen bei Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Er beantragt zuletzt:
- 1.
-
Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2022 wird aufgehoben.
- 2.
-
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) für das zweite Quartal 2022 in Höhe von 4.500 € zu gewähren.
11
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger Einzelunternehmer sei. Sein Einzelunternehmen umfasse einen Großhandel für Hygienebedarf; die Hygieneartikel veräußere er an andere Automatenaufsteller in Gastronomiebetrieben. Er betreibe weiterhin eine kleine Gaststätte selbst und bestücke schließlich eigene Automaten für Hygienebedarf, die er in verschiedenen Gaststätten unterhalte. Der gesamte Geschäftsbetrieb des Klägers hänge somit an der Gastronomie.
12
Beim Kläger liege ein Umsatzrückgang wie folgt vor:
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Im Kalenderjahr 2019 (Vergleichszeitraum) habe der monatliche Umsatz, ausgehend von einem Jahresumsatz in Höhe von 72.514 EUR, 6.043 EUR betragen. Der entsprechende Quartalsumsatz habe somit 18.128 EUR betragen. Dieser Wert sei sämtlichen dem Kläger bislang unproblematisch gewährten Hilfen für die Förderprogramme des Jahres 2021 und das erste Quartal 2022 zu Grunde gelegt worden. Der Quartalsumsatz im zweiten Quartal 2022 (April bis Juni 2022) habe 7.243 EUR betragen. Dies ergebe sich aus der am 10.07.2022 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß Anlage K2.
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Davon abgesehen, dass der identische Sachverhalt vorliegend mindestens zum fünften Mal Gegenstand eines klägerischen Antrags gewesen sei, könne durch die Beklagte im Rahmen der Antragstellung und aufgrund der mehrfach vom Kläger eingereichten Stellungnahmen unschwer festgestellt werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers wie oben dargelegt ausschließlich an der Gastronomie hänge. Hygieneartikel, die über Automaten in Gaststätten und Kneipen veräußert werden, könnten ausschließlich dann nachgefragt werden, wenn auch ein Gaststättenbesuch rechtlich und tatsächlich möglich ist. Kaum eine Branche habe durch die Coronakrise – wie allgemein bekannt sei – derartige Einbußen erlitten wie die Gastronomie. Dies sei auch ganz offenkundig, wenn man sich die Regularien und Vorschriften betrachte, die für Gaststättenbesuche gälten. Auch die Nachfrage nach Hygieneartikeln, die der Kläger als Großhändler über Dritte als auch über selbst bestückte eigene Automaten vertreibe, habe zwangsläufig zurückgehen müssen. Identisches gelte hinsichtlich der Umsätze, die der Kläger über die von ihm selbst betriebene kleine Kneipe unter seiner Wohnsitzanschrift unterhalte.
15
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 07.10.2022,
16
Es fehle an der nach Ziff. 3.8 Buchst. a) i.V.m. Ziff. 3.1 Buchst. e) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV erforderlichen Antragsberechtigung des Klägers. Der Kläger falle nicht unter den Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit von April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) coronabedingt um mindestens 60% zurückgegangen ist.
17
Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht als coronabedingt gälten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso seien Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die die Neustarthilfe 2022 beantragt wird, coronabedingt seien.
18
Der Kläger sei als Automatenaufsteller und Gastronom in diesem Zeitraum unstreitig nicht von staatlichen Schließungsverordnungen betroffen gewesen. Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16.02.2022 seien schrittweise bis zum 20.03.2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden (vgl. Ziffer 1 des Bund-Länder-Beschlusses vom 16.02.2022). Angesichts des Wegfalls dieser Beschränkungen sei ab April 2022 ein strengerer Maßstab an das Kriterium der Coronabedingtheit anzulegen. Ein im April 2022 auftretender Umsatzeinbruch sei vielfach gerade nicht mehr auf die Corona-Pandemie, sondern auf andere wirtschaftliche Effekte, wie ein geändertes Kaufverhalten, zurückzuführen. Der Vortrag des Klägers im Förderverfahren, die Situation in der Gastronomie sei längst nicht wie vor der Pandemie, werde diesem Maßstab nicht gerecht. Denn dass die Gastronomie weniger aufgesucht werde, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko des Klägers. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Neustarthilfe 2022 ausgeglichen.
19
Im Übrigen lasse sich in solchen Konstellationen, wie sie von dem Kläger vorgetragen würden, ohnehin für einen Außenstehenden nicht feststellen, auf welchen Gründen der behauptete Umsatzrückgang tatsächlich und objektiv zurückzuführen sei. Dafür, dass der Umsatzeinbruch objektiv auf staatliche Schließungsverordnungen oder andere staatliche Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen sei, werde nichts vorgetragen. Weder der Umstand, dass sich potentielle Kunden vermehrt privat getroffen haben, anstatt die Gastronomie aufzusuchen, noch die allgemeine Unsicherheit älterer Kunden in der Pandemie genüge nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten für die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs. Diese Faktoren ließen sich nicht nachvollziehbar auf im Förderzeitraum noch geltende staatliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zurückführen.
20
Der Klägervertreter entgegnete, dass ein sachlicher „Strengbeweis“ für eine auf den Bedingungen der Corona-Pandemie beruhende Umsatzeinbuße direkt nie geführt werden könne. Die Umsätze der Jahre 2017-2019 (Vergleichsmaßstab) lägen deutlich über 70.000 EUR/Jahr. Er legte als Anlage Quartalszahlen von 2017 bis 2022 (3. Quartal) vor.
21
Die Jahre 2020 und 2021 hätten Umsätze in fast identischer Höhe von jeweils ca. 43.000 EUR/Jahr verzeichnet. Das erste Quartal 2022 weise Umsätze von 9.860 € aus, das zweite Quartal solche von 7.243 EUR, das dritte Quartal solche von 14.084 EUR. Der Umsatz des (nicht strittigen) dritten Quartals weise insoweit eine deutliche Besserung aus. Das Vor-Pandemie-Niveau sei wieder in etwa erreicht. Streitentscheidend sei das zweite Quartal. Die Folgen der Pandemie seien noch nicht überwunden und wirkten sich weiterhin auf das Geschäft des Klägers aus. Allein die abstrakte Behauptung, Umsatzeinbußen könnten dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen sein, genüge nicht. Auch wenn die Gastronomie ab dem 01.04.2022 nur noch deutlich geringeren Restriktionen unterlegen sei, sei eben gerade noch nicht mit dem ersten Tag der Wiedereröffnung der vor der Pandemie übliche Besucherstrom zu verzeichnen gewesen (wird weiter ausgeführt).
22
Konkret komme für den Kläger in der Sparte „Automatenaufstellung“ hinzu, dass eine nennenswerte Anzahl von gastronomischen Betrieben den Lockdown (nicht zuletzt wegen teilweise bestehender Förderungsmöglichkeiten) für einen Umbau und eine Sanierung der sanitären Anlagen/Toiletten genutzt hätten. Im konkreten Einzelfall sei es so, dass der Kläger fünf lukrative Automaten-Aufstellplätze über die Pandemie eingebüßt habe. Die Schließzeiten seien für viele Restaurant- und Hotelbetreiber die Gelegenheit gewesen, zugleich unter Mitnahme von diesbezüglichen Fördermitteln, die Lokale zu modernisieren. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Kunden für die Automaten habe deren Aufstellung nunmehr abgelehnt, weil sie die Automaten in vollständig neu sanierten Toiletten und Waschräumen als optische Verunstaltung empfunden hätten. Es hätten somit neue Kundenkreise erschlossen werden müssen (vgl. Schriftsatz vom 16.05.2023). Darüber hinaus sei schlicht und ergreifend das Personal über die Corona-Zeit abgewandert und habe erst sukzessive wieder zur Verfügung gestanden. Auch sei der weit überwiegende Teil der Einnahmen des Klägers nicht mit dem alltäglichen Gaststättenbetrieb, sondern mit überregional bekannten Kulturevents erwirtschaftet worden. Diese Kulturevents seien über die Corona-Zeit nicht möglich gewesen. In der ersten Hälfte des laufenden Jahres habe er allein elf Events in seiner Gaststätte: so würden Anfang Juni sechs Auftritte einer Laienspielgruppe (Kleintheater) erfolgen (Schriftsatz vom 16.05.2023). Solches sei in den ersten Monaten nach Öffnung nicht möglich gewesen. Wenn dennoch im dritten Quartal das Vor-Pandemie-Niveau wieder erreicht worden sei, zeige dies, dass nicht etwa der Geschäftsbetrieb des Klägers insgesamt im Niedergang begriffen sei, sondern sich eben im zweiten Quartal noch die Auswirkungen der Pandemie manifestiert hätten. Als Ursache hierfür dränge sich allein die Corona-Pandemie auf, die für das Konsumentenverhalten gerade als noch nicht überwunden wahrgenommen worden sei.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
24
1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) zulässig und fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
25
Der Bescheid vom 10.08.2022 ist dem Kläger trotz unüblicher Übermittlung per E-Mail auf elektronischem Weg am gleichen Tag wirksam bekanntgegeben worden (Art. 43, Art. 41 BayVwVfG), da eine besondere Form der Bekanntgabe – im Gegensatz zur besonderen Form der Antragstellung über das Online-Portal des Bundes (vgl. Ziffer 6 Richtlinie Überbrückungshilfe IV) – nicht vorgesehen ist. Die Klageerhebung am 07.09.2023 erfolgte damit fristgerecht.
26
2. Diese hat jedoch keinen Erfolg.
27
Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Förderung ist insbesondere aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Förderantrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Der streitgegenständliche, die Förderung ablehnende Bescheid beruht rechtsfehlerfrei auf der zugrundeliegenden Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) sowie der einschlägigen Förderrichtlinie Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe IV samt FAQ Neustarthilfe 2022, Stand 02.08.2022 (§ 113 Abs. 1 VwGO).
28
Zur Begründung wird im Wesentlichen zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.
29
2.1 Der streitgegenständliche Bescheid vom 10.08.2022 ist wirksam (Art. 43 BayVwVfG). Ungeachtet der Form der Bekanntgabe hat der Kläger als richtiger Adressat diesen Bescheid – ausweislich der Klageerhebung – offensichtlich erhalten, zur Kenntnis genommen und dagegen Klage erhoben. Die unübliche Form der Bekanntgabe beeinträchtigt die äußere Wirksamkeit des Bescheides jedenfalls nicht, da vorliegend keine besonderen Formvorschriften bestehen und der Bescheid mit dem Willen und Wollen der Beklagten in den Rechtsverkehr gelangt ist.
30
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.08.2022 bestehen nicht. Es hat die gemäß der Ziffern 5 der o.g. Richtlinien Überbrückungshilfe IV in eigener Verantwortlichkeit handelnde und zuständige Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern – IHK – (§ 47b Zuständigkeitsverordnung – ZustV –) gehandelt. Insbesondere liegt eine ausreichende Begründung (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG) der Ermessensentscheidung, insbesondere hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung – die fehlende Antragsberechtigung – vor. Dieser Ablehnungsgrund war dem Kläger aus der Korrespondenz auch bekannt. Etwaige formelle Fehler würden im Übrigen keinen Förderanspruch begründen.
31
2.2 Der Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
32
2.2.1 Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern.
33
Bei der Gewährung einer finanziellen Zuwendung handelt es sich rechtlich um eine Subvention im Sinne der Definition in Art. 23 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO). Danach dürfen Ausgaben für Leistungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung (Zuwendungen) nur veranschlagt werden, wenn der Staat an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Es handelt sich bei Subventionen, wie hier bei der Gewährung der beantragten Zuwendung um eine reine Leistungsverwaltung ohne Eingriffe in Rechtspositionen Privater. Gesetzesfrei gewährte Fördermittel haben grundsätzlich ihre Legitimationsgrundlage in der jeweiligen Haushaltsordnung in Verbindung mit dem jeweils geltenden – als Gesetz beschlossenen – Haushaltsplan, in welchem Einzelplan, Kapitel und Titel die konkret bezeichneten Zuwendungen ausgewiesen sind. Im Übrigen ergeben sich Einzelheiten zum Antragsverfahren, den Bewilligungsvoraussetzungen, Finanzierungsarten und Höhe sowie Rückabwicklung der Förderung aus den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO im Allgemeinen und den fachspezifischen Förderrichtlinien im Besonderen.
34
Das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Gewährung einer Förderung macht diese deshalb nicht rechtswidrig. Insbesondere für den Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung ist anerkannt, dass ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt (d.h. eine gesetzliche Regelung) nicht notwendig ist. Die Exekutive ist grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsempfänger, Zuwendungsobjekte, Zuwendungsverfahren und Zuwendungsumfang zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – NJW 1979, 2059; U.v. 27.03.1982 – 7 C 21/90 – BVerwGE 90, 112). Dies geschieht üblicherweise durch Richtlinien. Dabei handelt es sich nicht um nach außen wirkende und anspruchsbegründende Rechtsnormen, sondern um verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften. Den Gerichten ist es verwehrt, die Bewilligungspraxis durch eine eigenständige Auslegung der jeweiligen Richtlinien selbst zu bestimmen. Sie haben vielmehr die Richtlinien als Willenserklärung des Richtliniengebers unter Berücksichtigung dessen wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung (Bewilligungspraxis) auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 63/67; OVG Lüneburg, U.v. 21.02.2006 – 10 LB 45/03 – Rn. 31, juris). Allerdings entfalten diese Richtlinien in Form der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung über den Gleichheitssatz nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und das im Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, U.v. 08.04.1997, BVerwGE 104, 220/221). Der Antragsteller hat so (lediglich) Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.12.2012 – Au 3 K 12.1382 – BeckRS 2013, 46525 Rn. 35, 36, beck-online).
35
Hierbei hat sich die durch die Gerichte durchzuführende Überprüfung nur darauf zu beschränken, ob aufgrund der angewandten Vorschriften überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel zulässig ist und, soweit dies der Fall ist, ob eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt und der Rahmen, der durch die Zweckbestimmung des Gesetzes und der Förderrichtlinie gezogen ist, missachtet wurde (BVerwG, U.v. 26.04.1979 – 3 C 111/79 – a.a.O.).
36
Letztlich reduziert sich daher die Überprüfungsmöglichkeit des Gerichtes auf die Frage, ob der Gleichheitssatz verletzt ist und der Klagepartei Fördermittel in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise vorenthalten wurden.
37
Dies zugrunde gelegt ist die Ablehnung des Förderantrags nicht zu beanstanden, weil dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung (siehe unten 2.2.2) mangels ausreichender Darlegung seiner Antragsberechtigung (siehe unten 2.2.3) kein Förderanspruch zusteht. Ein solcher lässt sich nicht aus der ständigen Förderpraxis der Beklagten auf Basis der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV sowie den von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Finanzen gemeinsam veröffentlichten Frequently Asked Questions (FAQ) im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) ableiten. Ermessensfehler oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind nicht ersichtlich (siehe unten 2.2.4).
38
2.2.2 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 18.05.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind (vgl. VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19; siehe auch schon VG Würzburg, U.v. 08.02.2021 – W 8 K 20.1180 – juris Rn. 27 und 50 zur Stichtagsregelung bei Baukindergeld; VG Würzburg, U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21), weil die Zuwendungsvoraussetzungen – wie hier – allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 20.06.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Halle, U.v. 25.04.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25; VG München, U.v. 20.09.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 und 26 ff.; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.585 und W 8 K 21.982 – juris Rn. 38; U.v. 26.07.2021 – W 8 K 20.2031- juris Rn. 21; VG Weimar, U.v. 29.01.2021 – 8 K 795/20 We – juris Rn. 31; U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (VG Weimar, U.v. 17.09.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 25 f. m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 28 ff.; U.v. 25.07.2022 – W 8 K 22.289 – juris Rn. 31 ff.).
39
Zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt war der Beklagten das Vorliegen der Antragsberechtigung des Klägers nicht dargelegt. Ein Förderanspruch des Klägers war damit nicht gegeben. Aus diesem Grund ist die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.
40
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
41
Antragsberechtigt für die „Neustarthilfe“ im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind Soloselbständige, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV geltend gemacht werden und der Umsatz coronabedingt während der Laufzeit im ersten Quartal Januar 2022 bis März 2022 bzw. im zweiten Quartal im Zeitraum April 2022 bis Juni 2022 im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60% zurückgegangen ist.
42
a. Konkret ist der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV und den FAQ Neustarthilfe 2022, Stand 02.08.2022, zur Antragsbefugnis und Coronabedingtheit Folgendes zu entnehmen:
Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV:
Ziff. 1. Zweck der Überbrückungshilfe IV
„7Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8 Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.“
Ziff. 2.1 Antragsberechtigte Unternehmen
„1Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,
e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014)11 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.“
43
Zum Umsatz ist auf Seite 35 der Richtlinie Überbrückungshilfe zu den Fußnoten Folgendes ergänzt:
„10) Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Bei Reiseleistungen i. S. v. § 25 UStG kann als steuerbarer Umsatz wahlweise auch der Umsatzerlös zugrunde gelegt werden, der vom Leistungsempfänger an den Reiseveranstalter entrichtet wurde. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).“
„2Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist.
4Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. (…) 8Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. 9Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen.“
Ziff. 3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe IV
Ziff. 3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe 2022)
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Januar bis März 2022 (1. Quartal 2022) bzw. April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60% zurückgegangen ist.
b) Höhe der Neustarthilfe 2022
1Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022 einmalig 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Neustarthilfe 2022 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).“
Ziff. 1 Was ist die Neustarthilfe 2022?
Satz 1: „Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Januar bis 31. März 2022 (erstes Quartal 2022) und/oder 1. April bis 30. Juni 2022 (zweites Quartal 2022) coronabedingt eingeschränkt ist.“
Ziff. 3.1 Wie wird die Neustarthilfe 2022 gewährt?
Sätze 4 und 5: „Die Höhe der Rückzahlung hängt davon ab, wie stark das Geschäft im beantragten Quartal von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war. Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im beantragten Quartal unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe 2022 zurückgezahlt werden.“
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Zusammenfassend ist zum Antragserfordernis „Coronabedingtheit“ in Ziff. 1 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV „Zweck der Überbrückungshilfe IV“ (s.o.) ausgeführt, dass die Zahlungen der Existenzsicherung von Unternehmen dienen sollen, die coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen erleiden. Diese Grundvoraussetzung einer Antragsberechtigung aufgrund einer Coronabedingtheit, die sich auch aus Ziff. 2.1 Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV (s.o.) ergibt, gilt nach der ausgeübten Behördenpraxis in gleicher Weise für Antragsteller von Neustarthilfen 2022 nach Ziff. 3.8 der Förderrichtlinie. Dort sind lediglich die besonderen Voraussetzungen nur für diese Finanzhilfe ergänzt, während die grundsätzlichen, allgemeinen Voraussetzungen, wie die Coronabedingtheit, in gleicher Weise auch für diese Art der Überbrückungshilfe Anwendung findet.
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Im Übrigen ergibt sich die Fördervoraussetzung „Coronabedingtheit“ auch aus Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 3.1 Nr. 2 Satz 4 und Satz 5, Ziff. 3.4 Satz 1 und Ziff. 3.10 Satz 1 der o.g. FAQ zur Neustarthilfe 2022.
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Die sich daran orientierende Behördenpraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Auch wenn die rechnerischen Voraussetzungen des erforderlichen Umsatzrückganges gegeben sein mögen, hat der Kläger der Beklagten zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die notwendige Coronabedingtheit des Umsatzrückganges nicht ausreichend dargelegt.
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b. Mit seinen Argumenten vermag der Kläger nicht durchzudringen.
- Soweit er zur Begründung der Coronabedingtheit im behördlichen Verfahren insbesondere die noch fehlende Rückkehr von Gästen in geschlossene Räume in der Gastronomie anführt, so ist dieses Verhalten jedenfalls nicht direkt mehr durch behördliche Anordnungen verursacht. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer glaubhaft dargelegten Förderpraxis die Aufhebung der staatlichen Maßnahmen als maßgebliches Kriterium für eine nunmehr ablehnende Förderentscheidung heranzieht, ist nicht zu beanstanden, da dies ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist.
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Da mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 16.02.2022 schrittweise bis zum 20.03.2022 noch bestehende weitreichende Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zurückgenommen und durch Basisschutzmaßnahmen wie das Tragen medizinischer Masken ersetzt worden sind (vgl. Ziffer 1 des Bund-Länder-Beschlusses vom 16.02.2022) und in Bayern auf der Grundlage der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 01.04.2022 (16. BayIfSMV) seit dem 03.04.2022 lediglich allgemeine Verhaltensempfehlungen (§ 1 der 16. BayIfSMV), eine Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 2 der 16. BayIfSMV) sowie eine einrichtungsbezogene Testpflicht für den Zugang zu Krankenhäusern und Pflegeheimen (§ 3 der 16. BayIfSMV) galten, bestand im hier maßgeblichen 2. Quartal kein direkter Zusammenhang mit staatlichen Anordnungen mehr. Jedenfalls ab April 2022 war damit auch das Geschäft des Klägers mit Kunden der Gastronomiebranche nicht (mehr) von maßgeblichen, staatlich angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen beeinträchtigt.
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Diese Änderung der Sachlage gegenüber den vorhergehenden Quartalen lässt die – entgegen den vorangehenden Quartalen – nunmehr nicht mehr gewährte Förderung keinesfalls willkürlich erscheinen. Vielmehr orientiert sich diese geänderte Förderpraxis nachvollziehbar an sachlichen Kriterien, wie dem Wegfall der beschränkenden Coronamaßnahmen. Zudem ist ein noch im April 2022 erkennbarer Umsatzeinbruch vorliegend gerade nicht mehr denknotwendig und zweifelsfrei auf Corona-Maßnahmen zurückzuführen, sondern kann auch auf anderen Effekte, wie z.B. geändertem Konsumentenverhalten, beruhen. Es ist auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die finanziellen Hilfen für Gaststättenbetreiber ab dem Wegfall der maßgeblichen Corona-Beschränkungen nur auf konkret von staatlichen Maßnahmen betroffene Unternehmen beschränkte. Solche lagen ab dem 01.04.2022 hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers nicht mehr vor.
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Insbesondere ist der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (vgl. auch VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 21.6097 – juris Rn. 30; U.v. 15.09.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.07.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23).
- Gleiches gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers als Automatenbefüller. Zudem ist er in dieser Tätigkeit allenfalls indirekt über die Gaststätten oder als Großhändler für Hygienebedarf an andere Automatenaufsteller indirekt über Dritte betroffen. Eine bloß über den Kundenstamm vermittelte „mittelbare“ Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen ist hingegen nach der plausibel dargelegten Behördenpraxis nicht als unternehmensindividuelle Auswirkung der Hygienebeschränkungen auf den Antragsteller anzusehen und reicht deshalb für die Annahme einer Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht aus (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 18.01.2023 – Au 6 K 22.2096 – juris). Eine anderweitige Förderpraxis ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht angeführt.
- Das vom Kläger angeführte Nichtrauchergesetz kann zwar durchaus das Konsumentenverhalten beeinflussen, es hat allerdings keinerlei Bezug zu pandemiebedingten Maßnahmen und hat deshalb keinen Einfluss auf die Frage der Coronabedingtheit.
- Der vom Kläger angeführte Schaden wegen der Entsorgung von Waren aufgrund Ablauf des Haltbarkeitsdatums ist kein Umsatzeinbruch i.S.v. Nr. 3.8 „Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe 2022)“ Buchstabe a) „Antragsberechtigung“ der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV, selbst wenn der Schaden möglicherweise indirekt auf hoheitliche Corona-Anordnungen zurückzuführen sein könnte.
- Soweit der Kläger erstmalig im gerichtlichen Verfahren auf seine Umsatzeinbußen bezüglich der in seiner eigenen Kneipe veranstalteten Kulturevents hinweist, so ist dieses Vorbringen nach den oben ausgeführten Entscheidungsmaßstäben (s.o. Nr. 2.2.2, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt) nicht mehr berücksichtigungsfähig und deshalb nicht entscheidungserheblich. Inwieweit solche Umsätze den weit überwiegenden Teil seiner Einnahmen ausgemacht haben, kann deshalb dahinstehen, zumal er dies ebenfalls erstmalig im gerichtlichen Verfahren erklärt hat. Denn seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge hatte der Kläger der Beklagten von seinen Umsätzen aus den Kulturveranstaltungen auch in den früheren Verfahren nichts mitgeteilt.
- Gleiches gilt für den erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umsatzeinbruch aufgrund verweigerter Automatenaufstellung in modernisierten Sanitärbereichen wegen „optischer Verunstaltung“. Darüber hinaus wäre dieses Argument – selbst bei rechtzeitigem Vorbringen – ohne Erfolg geblieben, denn ein kausaler Zusammenhang mit einer Schließungsanordnung ist nicht erkennbar. Vielmehr war eine Schließungsanordnung – wie der Kläger selbst ausführt – lediglich eine Gelegenheit für die Sanierung nicht jedoch deren Ursache.
- Auch die vom Kläger thematisierte Abwanderung des Personals hätte ihm – selbst wenn es rechtzeitig vorgebracht worden wäre – nicht zum Erfolg verholfen, denn nach der Behördenpraxis, die sich an Ziffer 2.1 Satz 5 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV orientiert, gelten Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, ausdrücklich nicht als Coronabedingt.
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2.2.4 Ermessensfehler der Beklagten sind aus den oben ausgeführten Gründen nicht ersichtlich. Die Überbrückungshilfe wird aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Die Richtlinien begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit Art. 40 BayVwVfG, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über seinen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder sonst ein Ermessensfehler vorliegt (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, U.v. 15.9.2022 – 16 K 5167.21 – juris Rn. 29).
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Die Bezugnahme der Beklagten auf (fehlende) Schließungsanordnungen ist nicht zu beanstanden, da dies ein sachliches Kriterium darstellt und nicht willkürlich ist (s.o.). Insbesondere liegen Ermessensfehler auch nicht etwa deswegen vor, weil der Kläger schriftsätzlich erklärt hat, bereits mehrmals Anträge bei der Beklagten gestellt zu haben, weshalb deshalb seine persönlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien; diese seien jedoch nicht gewürdigt worden. Da der Kläger der Beklagten insbesondere von seinen Umsätzen aus den Kulturveranstaltungen auch in den früheren Verfahren (eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge) nichts mitgeteilt hatte, war es ihr schlichtweg nicht möglich, diesen Sachverhalt in ihre Ermessensentscheidung einzustellen.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Falles, der aufgrund seiner Abweichungen von Regelfall besonders zu würdigen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
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Auch der Bescheid vom 20.06.2022 bietet hierfür keinen Anlass. Daraus kann der Kläger keinen Vertrauensschutz auf eine spätere Bewilligung von Fördergeldern ableiten. Einem dahingehenden Vertrauensschutz stehen die ausdrücklichen Hinweise im Bescheid vom 20.06.2022 entgegen.
Satz 5: „Es besteht insofern kein Vertrauensschutz, die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal endgültig zu erhalten.“
2. „Die vorliegende vorläufige Bewilligung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal dem Grunde nach steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht insofern kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die Gewährung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal.“
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2.2.5 Soweit der Bescheid vom 10.08.2022 den Bescheid vom 20.06.2022 ersetzt, begegnet dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob es angesichts der erkennbar vorläufigen Entscheidungen („steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung“) einer formellen Rücknahme des Bescheides vom 20.06.2022 bedurft hätte (vgl. BVerwG, U.v. vom 14.04.1983, BVerwGE 67, 99/103; VGH München, B.v. 11.07.2006 – 14 B 04.1060 – BeckRS 2009, 38564, beck-online; VG Bayreuth, U.v. 29.09.2022 – B 8 K 21.1024 –; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19 Aufl. 2018, § 35 RNr. 180, § 36 RNr. 20. und § 48 RNr. 63); die Voraussetzungen für die Aufhebung dieses Bescheides gemäß Art. 48 BayVwVfG lägen gemäß den obigen Ausführungen vor. Aus den gleichen Gründen bestünde auch kein Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG.
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2.3 Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.