Titel:
Unzulässige Beweisanträge über künftige Ereignisse
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 2
Aufnahme-RL Art. 21, Art. 22
Verfahrens-RL Art. 24
Leitsatz:
Anträge, die gerade keine Beweiserhebung über Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart erreichen, sondern durch die eingeholten Beweismittel eine Bestätigung erhalten wollen, ob bestimmte Ereignisse in der Zukunft eintreten werden, sind unzulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
positiv formulierter Beweisantrag, Zulässigkeit von Beweisanträgen (verneint), Identifikation der Vulnerabilität der Kläger, Unterbringung der Kläger bei Rückführung nach Italien als vulnerable Personen spätestens drei Wochen nach Ankunft, Beweisantrag, Beweismittel, Tatsachenbehauptung, Vulnerabilität, Behandlungsbedürftigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42218
Tenor
Die Beweisanträge werden abgelehnt.
Gründe
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In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2023 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger unbedingte Beweisanträge gestellt. Sie hat dem Gericht hierzu in ausgedruckter Form zwei Seiten (gedruckt als zwei Seiten auf einem Blatt) übergeben (vgl. S. 7 des Protokolls), die den ausformulierten Beweisantrag und dessen Begründung zum Inhalt haben.
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Die Prozessbevollmächtigte hat beantragt,
zum Beweis der Tatsache, dass die Kläger bei einer Rückführung nach Italien, als vulnerable Personen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft, identifiziert und untergebracht werden und,
dass der Kläger zu 3) spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft die notwendige und erforderliche medizinische Behandlung erhält soll eine Auskunft von a. i. und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe eingeholt werden.
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Das Gericht hat mit der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich die weitere prozessuale Vorgehensweise dahin skizziert, dass das Gericht über die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge durch einen Beschluss des Gerichts entscheidet und sodann der Prozessbevollmächtigten eine Frist zur Äußerung von zehn Tagen einräumt. Die Prozessbevollmächtigte hat auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
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Das Gericht lehnt die Beweisanträge ab.
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Die Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung mehrere Beweisanträge gestellt. Dabei handelt es sich um drei Themengebiete, nämlich, dass
- die Kläger bei Rückführung nach Italien, als vulnerable Personen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft identifiziert werden,
- die Kläger bei Rückführung nach Italien, als vulnerable Personen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft untergebracht werden und
- der Kläger zu 3) spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft die notwendige und erforderliche medizinische Behandlung erhält.
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Die Prozessbevollmächtigte hat den Teil ihres Beweisantrags, der die Identifikation der Kläger als vulnerabel und ihre Unterbringung betrifft, als eine Tatsache gesehen, es handelt sich hierbei aber um zwei Themen, bei denen eine getrennte Betrachtung nötig ist.
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Diese Beweisanträge lehnt das Gericht aus den folgenden Gründen ab:
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1. Die Beweisanträge sind bereits unzulässig. Die Benennung bestimmter Beweismittel für bestimmte Tatsachenbehauptungen ist wesentliche Voraussetzung für einen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO. Nur unter dieser Voraussetzung bedarf er einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Erforderlich ist die Benennung konkreter und individualisierbarer Tatsachen, und nicht lediglich von Schlussfolgerungen und Wertungen (vgl. Jacob in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, b) Notwendiger Inhalt eines Beweisantrages, Rn. 210). Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens. Sie betreffen also etwas Geschehenes oder Bestehendes, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist. Was noch nicht geschehen ist, ist nicht Tatsache. Für die Zukunft angekündigte Ereignisse, die noch nicht geschehen sind und demgemäß auch nicht dem Beweise zugänglich sind, stellen keine Tatsachen dar (vgl. BGH, U.v. 25.11.1997 – VI ZR 306/96 – juris Rn. 29).
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Gemessen daran beinhalten die gestellten Beweisanträge keine Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Denn ihrem eindeutigen Wortlaut ist zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte mit ihren Beweisanträgen Beweis über künftige Ereignisse erhoben haben möchte. Dies ist dem Wortlaut der Beweisanträge zu entnehmen, die von „die Kläger“, „bei einer Rückführung“ und „spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Ankunft (…) werden“ sprechen. Dies zugrunde gelegt möchte die Prozessbevollmächtigte gerade keine Beweiserhebung über Geschehnisse oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart erreichen, sondern durch die eingeholten Beweismittel eine Bestätigung erhalten, ob bestimmte Ereignisse in der Zukunft eintreten werden.
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Freilich können Aussagen über den Eintritt künftiger Ereignisse zugleich eine Aussage über eine gegenwärtige Tatsache enthalten (BGH, U.v. 25.11.1997 – VI ZR 306/96 – juris Rn. 30). Dahingehend sind die Beweisanträge der Prozessbevollmächtigten aber nicht auszulegen bzw. zu verstehen. Gegen ein derartiges Verständnis spricht der eindeutige Wortlaut der Beweisanträge, die unbedingt auf ein künftiges Ereignis abstellen (s.o.). Begründend hat die Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass die wenigen aktuellen Erkenntnismittel keine Auskunft darüber geben, wie viel Zeit notwendig ist, um als vulnerable Person identifiziert und untergebracht zu werden und um eine medizinische Behandlung zu erhalten. Diese Begründung ist im Zusammenhang mit der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers zu 3) zu lesen, der aufgrund seiner Erkrankung alle drei bis vier Wochen Bluttransfusionen sowie eine Eiseneliminationstherapie benötigt und auf eine entsprechende medizinische Versorgung angewiesen ist, deren Zugang von einer Meldeadresse in Italien abhängt (vgl. hierzu den Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 5 f.). Im Wesentlichen bezweckt die Prozessbevollmächtigte mit ihren Beweisanträgen, eine Sicherheit dafür zu erhalten, dass der Kläger zu 3) diese medizinische Versorgung erhalten wird und der medizinischen Versorgung vorgehend, dass die Kläger als vulnerabel identifiziert und in Italien spätestens innerhalb von drei Wochen untergebracht werden. Bei diesen Themen, die in der Formulierung der Beweisanträge ganz konkret auf die Person der Kläger fokussiert sind und über die das Gericht Beweis erheben soll, handelt es sich nach dem Sinn, Zweck und Wortlaut der Beweisanträge um Ereignisse, über die das Gericht keinen Beweis erheben, sondern die das Gericht auf der Basis seiner Erkenntnismittel und den Umständen des vorliegenden Falles allenfalls prognostizieren kann. Sie stellen deshalb keine Tatsachen dar, die dem Beweis zugänglich wären bzw. sind auch nicht als solche auszulegen.
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Die Annahme, dass es sich bei den Beweisthemen nicht um Tatsachen, sondern um künftige Ereignisse, die dem Beweis nicht zugänglich sind, handelt, wird im vorliegenden Fall dadurch unterstrichen, dass der Zeitpunkt der Rückführung der Kläger nach Italien – aufgrund der ausgesetzten Vollziehung der Abschiebungsandrohung gem. Nr. 5 des angegriffenen Bescheides – völlig offen ist – d.h. irgendwann in der Zukunft liegt – und die Prozessbevollmächtigte einen Rückführungszeitpunkt in der Begründung ihres Beweisantrags auch nicht benannt hat.
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2. Darüber hinaus ist – für den Fall, dass man die Beweisanträge als zulässig erachten würde – den Beweisanträgen aus den nachfolgenden Erwägungen nicht stattzugeben:
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a. Hinsichtlich der Frage der Identifikation der Vulnerabilität der Kläger spätestens innerhalb von drei Wochen nach ihrer Rückführung nach und Ankunft in Italien, lehnt das Gericht den Beweisantrag aus den folgenden Erwägungen ab:
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Gem. Art. 21 der RL 2013/33/EU (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie z.B. Minderjährigen oder Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen. Art. 22 der RL 2013/33/EU regelt hierzu Umsetzungsmodalitäten, etwa auch die Beurteilung der Bedürftigkeit innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz. Wenn besondere Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Verfahrens zutage treten, ist diesen Rechnung zu tragen. Art. 17 ff. der Aufnahmerichtlinie setzt einen Maßstab für den Versorgungsumfang schutzbedürftiger Personen fest, etwa Unterbringung (Art. 18 der Aufnahmerichtlinie) oder medizinische Versorgung (Art. 19 der Aufnahmerichtlinie). Art. 20 der Aufnahmerichtlinie regelt die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen. Die Feststellung und Identifizierung von Asylbewerbern als schutzbedürftige – d.h. vulnerable – Personen erfolgt demnach bereits in ihrem Asylverfahren. Die o.g. „angemessene Frist“ zur Feststellung der Vulnerabilität hängt dabei von der Offensichtlichkeit und Art der Einschränkung bzw. Grad der Beeinträchtigung der Asylantragsteller ab. In diesem Zusammenhang kommt der Mitwirkungspflicht der Asylbewerber eine entscheidende Rolle zu.
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Daneben enthält die RL 2013/32/EU (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) hinsichtlich bestimmter Personengruppen die Pflicht der Mitgliedstaaten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob ein Antragstellender besondere Verfahrensgarantien benötigt (vgl. Art. 24 der Verfahrensrichtlinie).
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Es ist offensichtlich, dass staatliche oder nichtstaatliche Stellen bzw. Personen die Vulnerabilität der Kläger im engen zeitlichen Kontext nach ihrer Ankunft in Italien identifizieren werden.
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Die Kläger zu 3) und 4) sind minderjährig, eine entsprechende, aus ihrer Minderjährigkeit resultierende, Vulnerabilität ist offensichtlich sofort nach einer Rückkehr und Ankunft in Italien identifizierbar. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 3) innerhalb von drei Wochen nach seiner Ankunft in Italien aufgrund seiner Erkrankung als vulnerable Person identifiziert wird. Unter seiner Mitwirkung – bzw. der Mitwirkung seiner Eltern – wird eine unverzügliche Identifikation möglich sein, etwa durch einfache Nachforschung bei der ehemals behandelnden Ärztin bzw. dem ehemals behandelnden Institut. Der Kläger zu 3) ist in Italien behandelt worden, womit klar ist, dass seine Erkrankung in Italien bekannt ist und wiederum unverzüglich nach seiner Rückkehr erkannt wird. Hinsichtlich seiner in Deutschland anerkannten Behinderung aufgrund einer im Bescheid genannten Anämie (Bescheid des … vom 1. Juni 2023) kann er diesen mit nach Italien nehmen und ihn vorzeigen, wodurch sich seine Identifizierung als vulnerabel nochmals zusätzlich erleichtern dürfte, ohne, dass es auf diesen Aspekt nach den vorherigen Ausführungen jedoch ankommt.
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Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) liegt in Bezug auf eine sie jeweils spezifisch treffende Vulnerabilität nichts vor, nachdem die Prozessbevollmächtigte dahingehend nichts dargelegt hat. In der Begründung ihres Beweisantrags geht sie hauptsächlich auf die Erkrankung des Klägers zu 3) ein, macht aber keine Darlegungen zur Schutzbedürftigkeit der Kläger zu 1) und 2).
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Sollte die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Antrag die Vulnerabilität der Kläger zu 1) bis 4) als Familie insgesamt im Blick gehabt haben – d.h., dass die Familie aufgrund der Ausstrahlung der Vulnerabilität der Kläger zu 3) und 4) insgesamt als vulnerabel anzusehen ist – liegt ebenfalls auf der Hand, dass sie innerhalb von drei Wochen nach Ankunft in Italien als vulnerabel identifizieren werden können, zumal die Feststellung und Identifikation der Vulnerabilität gem. Art. 21 ff. der Aufnahmerichtlinie während des Asylverfahrens bereits erfolgt sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat das italienische Innenministerium bereits Kenntnis davon, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt (vgl. das Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 13. April 2022).
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Der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf ein Erkenntnismittel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy, Februar 2022, S. 17) verfängt nicht. Dieses führt aus, dass wegen des Fehlens formaler Identifikationsmechanismen die Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen wesentlich bei der Anerkennung von Vulnerabilitäten ist. Fehlende rechtliche Regelungen zur Koordinierung und Priorisierung der Tätigkeit der Akteure können immer noch dazu führen, dass vulnerable Asylsuchende nicht anerkannt und unterstützt werden. D.h., dass das wesentliche Problem die Identifikation als vulnerabel im Asylverfahren ist, mit der Gefahr, dass viele – insbesondere nicht sichtbare – Vulnerabilitäten unentdeckt und deshalb unbehandelt bleiben. Da die Kläger bereits ihr Asylverfahren in Italien durchlaufen und beendet haben, sind die in dieser Auskunft enthaltenen Feststellungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
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b. Hinsichtlich des Beweisthemas, dass die Kläger bei Rückführung nach Italien als vulnerable Personen spätestens drei Wochen nach Ankunft untergebracht werden, ist das Folgende auszuführen:
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Das Gericht ist aufgrund eigener Sachkunde, durch die eingeführten Erkenntnismittel, in der Lage, die Frage der Erlangung eines Obdachs im (engen) zeitlichen Horizont nach Rückkehr nach Italien (sei es durch staatliche oder nichtstaatliche Stellen, sei es aus eigener Kraft) selbst zu beurteilen (vgl. Gemeinsame Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, untermauert durch aida, Country Report: Italy, 2022 Update, dort die Seiten 152 ff., einer Auskunft der SFH an das VG Karlsruhe vom 29.4.2022 (dortiges Az. A 13 K 10064/18) sowie einen beantworteten Fragenkatalog des Bundesamtes, Az. 91D-9101-036-2022 vom 4.2.2022; https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsdaten-kompakt/italien/wirtschaftsdaten-kompakt-italien-156668; https://www.gtai.de/de/trade/italien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-261764). Diese Thematik rundet eine jüngst erschienene Erkenntnisquelle ab, in der sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der sehr aktuellen Auslastungssituation des SAI befasst (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 27.7.2023, S. 14 f.).
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In diesem Zusammenhang hat die Prozessbevollmächtigte in der Begründung ihres Beweisantrags eine Erkenntnis der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Situation of Asylum Seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy, Februar 2022, S. 15) genannt, die vom Gericht – als Gegenstand des Verfahrens – in seinem Urteil zu berücksichtigen ist.
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c. Hinsichtlich des Beweisthemas, dass der Kläger zu 3) spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ankunft in Italien die notwendige und erforderliche medizinische Behandlung erhält, ist auch dieser Beweisantrag abzulehnen, da das Gericht die Thematik der Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung im (engen) zeitlichen Kontext nach einer Rückkehr nach Italien anhand der eingeführten Erkenntnismittel aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. etwa BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Italien, 1.7.2022, S. 16 ff.; Gemeinsamer Bericht des Auswärtigen Amtes, des Bundesministerium des Innern und für Heimat und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Aufnahmesituation von Asylantragstellenden sowie anerkannt Schutzberechtigten in Italien, Stand: September 2022, dort die Seite 14 f.; aida Country Report: Italy, 2022 Update, S. 161 ff. und 243 ff.).
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3. Die Heranziehung der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris) durch die Prozessbevollmächtigte, zur Begründung ihres Beweisantrags, steht der Ablehnung der Beweisanträge nicht entgegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie eine ganz andere Fallkonstellation – nämlich eine Entscheidung betreffend eine Rückführung im Dublin-Verfahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) – zum Gegenstand hatte. Dem vorliegenden Fall liegt dagegen eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugrunde. Ferner handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung in der Hauptsache, wohingegen das Bundesverfassungsgericht über ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden hatte.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, 146 Abs. 2 VwGO).