Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800
Titel:

Widerruf einer "Corona-Soforthilfe"

Normenketten:
GG Art. 3
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1, Abs. 2a S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 1
BGB § 133
VwGO § 101 Abs. 2
Leitsätze:
1. Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (hier Förderantrag und Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 3.4.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Förderung in Form einer Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage besteht grundsätzlich nur ein Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids können erst später, insbesondere im Klageverfahren, vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Bewilligung, Zweckverfehlung bei (tatsächlich) nicht vorhandenem Liquiditätsengpass, Berechtigung (auch) zur nachträglichen Überprüfung des Liquiditätsengpasses, stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung, Vermutung des fehlenden Liquiditätsengpasses bei Unterlassen der Mitwirkung an der Nachprüfung, Corona-Soforthilfe, Bewilligung, Zuwendungsbescheid, Widerruf, Zweckverfehlung, Liquiditätsengpass, Mitwirkungspflicht, Billigkeitsleistung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42217

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 25.07.2022, mit dem eine gewährte und ausbezahlte „Corona-Soforthilfe“ widerrufen und unter Verzinsung zurückgefordert wird.
2
Der Kläger beantragte mit elektronischem Antrag vom 31.03.2020 „Corona-Soforthilfe“ wegen eines Liquiditätsengpasses im Geschäftsbetrieb des als Einzelunternehmen geführten Restaurants „…“, woraufhin mit Bescheid vom 14.05.2023 eine Hilfeleistung in Höhe von 4.500,00 EUR nach den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 bewilligt und ausbezahlt wurde.
3
Aufgrund eines Änderungsantrags vom 02.06.2020 wurde mit Änderungsbescheid der Regierung von … vom 02.06.2020 – unter Ersetzung des Bescheids vom 14.05.2020 – dem Kläger auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt und der Differenzbetrag in Höhe von 4.500,00 EUR ausbezahlt.
4
Mit Schreiben der Regierung von … vom 14.04.2022 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er im Rahmen einer Stichprobenprüfung zufällig ausgewählt worden sei. Der Kläger wurde gebeten, ein Rückmeldeformular zur Ermittlung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses bis zum 13.05.2022 zurückzusenden. Da die Frist erfolglos verstrich, wurde der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2022 erneut aufgefordert, bis zum 21.06.2022 die benötigten Auskünfte zu erteilen. Zugleich wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der bewilligten „Corona-Soforthilfe“ angehört.
5
Da der Kläger erneut nicht reagierte, widerrief die Regierung von … mit Bescheid vom 25.07.2022 die mit Bescheid vom 02.06.2020 gewährte „Corona-Soforthilfe“ in Höhe von 9.000,00 EUR (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 wurde der Kläger aufgefordert, den Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zurückzuerstatten. Gem. Ziff. 3 wird der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit drei Prozentpunkten über den Basiszinssatz jährlich verzinst, wobei der Zinsanspruch nach Erstattung des Betrags mit gesondertem Bescheid festgesetzt wird.
6
Zur Begründung führte die Regierung von … im Wesentlichen aus, dem Kläger seien insgesamt Mittel in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt und ausbezahlt worden. Der Kläger sei im Rahmen der Stichprobenüberprüfung zufällig ausgewählt worden. Er habe aber weder auf das Schreiben vom 14.04.2022, noch auf das Schreiben vom 25.05.2022 reagiert und die notwendigen Auskünfte nicht erteilt.
7
Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bescheids vom 02.06.2020 sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Vorliegend sei der Kläger der Mitwirkungspflicht trotz mehrfacher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Ein Mindestmaß an Mitwirkung beinhalte zumindest, dass der Kläger sich zu den Aufforderungen zur Mitwirkung in irgendeiner Weise äußere. Er habe damit eine mit dem Bescheid verbundene Auflage innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt. Der Regierung von … sei es somit nicht möglich gewesen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass und die Verwendung der Soforthilfe zu überprüfen. Darüber hinaus sei eine nicht zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Soforthilfe anzunehmen, da der Leistungsempfänger den entstandenen Liquiditätsengpass und die Verwendung der Soforthilfe nicht durch geeignete Unterlagen belegen könne. Im Fall des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG kämen die Grundsätze des intendierten Ermessens zur Anwendung. Von einem Widerruf des Bescheids könne deshalb nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten. Solche besonderen Gründe seien im vorliegenden Fall weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Insbesondere habe der Kläger auch keine Gründe mitgeteilt, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigungsfähig seien. An der Wiederherstellung gesetzeskonformer Zustände bestehe dagegen ein besonderes Interesse. Die außergewöhnliche Eilbedürftigkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens habe eine auf Plausibilität des Antrags beschränkte Prüfungsmöglichkeit zur Folge. Dem Kläger sei daher eine erhebliche Verantwortlichkeit für die eigenen Angaben und Auskünfte übertragen worden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine vertiefte Prüfung erst nach Auszahlung der Soforthilfe erfolgen könne. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Bewilligung der Soforthilfe aufgehoben und die ausbezahlte Soforthilfe zurückgefordert werde, wenn der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass nicht belegt werden könne. Im Übrigen sei auch in den Nebenbestimmungen der Bescheide ausdrücklich auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hingewiesen worden.
8
Rechtsgrundlage für die Rückerstattung des ausbezahlten Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR sei Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Der Zinsanspruch resultiere aus Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG.
9
Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Er beantragt mit Schriftsatz vom 07.11.2022,
den Bescheid des Beklagten vom 25.07.2022 aufzuheben.
10
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Mittel zweckentsprechend verwendet. Der Bescheid vom 25.07.2022 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger könne den Eingang eines Schreibens des Beklagten vom 14.04.2022 nicht bestätigen. Auch aus der Behördenakte ergebe sich keine entsprechende Zustellung. Lediglich ein Schreiben vom 25.05.2022 sei zugestellt worden. Es sei richtig, dass das Rückmeldeformular nicht innerhalb der gesetzten Frist zurückgeschickt worden sei. Der Kläger sei jedoch der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe das Schreiben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an sein Steuerbüro weitergeleitet. Der Widerrufsbescheid gehe daher schon fehlerhaft davon aus, dass der Kläger mehrfach Mitwirkungspflichten verletzt habe.
11
Aus der Richtlinie vom 03.04.2020 ergebe sich nicht, dass die Soforthilfe nachträglich zurückgefordert werden könne, wenn sich die Liquiditätslage anders darstelle. Der Richtlinie könne unter Ziff. 8.1 lediglich entnommen werden, dass die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichpunktartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfe. Nur dann sei der Empfänger der Soforthilfe zur Mitwirkung verpflichtet. Entsprechendes finde sich auch in Ziff. 4 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 02.06.2020. Hieraus ergebe sich jedoch nicht, dass Empfänger stichprobenartig auch dann ausgewählt werden könnten, wenn es um die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gehe. Gerade hierauf habe sich jedoch das Schreiben des Beklagten vom 25.05.2022 bezogen. Vorliegend sei es nicht um die stichprobenartige Prüfung der Zweckgebundenheit der Verwendung gegangen, geschweige denn sei Zweckfremdheit vermutet worden. Auch der Bescheid stütze die Rückzahlungspflicht nicht auf eine festgestellte zweckfremde Nutzung. Im Ergebnis bestehe daher keine Rechtsgrundlage für den Widerruf und für die Rückforderung, insbesondere bestehe keine Auflage für den Kläger, im Rahmen einer Prüfung der tatsächlichen Feststellung des Liquiditätsengpasses mitzuwirken. Eine derartige Mitwirkungspflicht bestehe allenfalls im Rahmen einer Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung. Mit dem verwendeten Rückmeldeformular könne zudem die zweckentsprechende Verwendung überhaupt nicht geprüft werden. Es sei dabei einzig und allein um die Feststellung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses gegangen. Vielmehr mache der Beklagte erstmals im Widerrufsbescheid die Zweckfremdheit geltend, wobei diese nur beiläufig erwähnt werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte selbst erkannt habe, dass ein Widerruf nur mit einer zweckfremden Verwendung begründet werden könne. Eine solche vermute der Beklagte nunmehr, weil keine Angaben zum Liquiditätsengpass innerhalb einmalig gesetzter Frist gemacht worden seien. Selbst wenn das Gericht die Auffassung vertrete, der Kläger sei verpflichtet gewesen, hinsichtlich des tatsächlichen Liquiditätsengpasses mitzuwirken, müsse festgestellt werden, dass ein solcher im Betrachtungszeitraum vom 11.03.2020 bis zum 10.06.2020 vorgelegen habe. Aus der Aufstellung des Klägers über die Berechnung des Liquiditätsengpasses, die dem Gericht vorgelegt werde, sei ersichtlich, dass im Betrachtungszeitraum stets eine Unterdeckung vorgelegen habe und die Soforthilfe daher zu Recht in Anspruch genommen worden sei.
12
Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Leistungsbescheid vom 02.06.2020 sei zu Recht widerrufen worden. Trotz Aufforderung sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass letztlich davon auszugehen gewesen sei, dass ein Liquiditätsengpass und damit eine zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Soforthilfe nicht vorgelegen hätten. Die Feststellung des Liquiditätsengpasses sei sachliche Grundlage für die Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach. Soweit klägerseits geltend gemacht werde, das Schreiben vom 14.04.2022 sei nicht zugegangen, werde daran erinnert, dass mit Schreiben vom 24.05.2022 erneut zur Übersendung des Rückmeldeformulars mit Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses aufgefordert und ordnungsgemäß zum beabsichtigten Widerruf des Leistungsbescheids angehört worden sei. Die Frage des Zugangs des Schreibens vom 14.04.2022 sei mithin für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufbescheids nicht von Bedeutung. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, habe er die Auflage gem. Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zum Bescheid nicht erfüllt. Diese Nebenbestimmung habe vorgesehen, dass die Soforthilfe einer vorbehaltlichen Prüfung der Verwendung unterliege und die Regierung von … berechtigt sei, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sei der tatsächliche Liquiditätsengpass festzustellen. Da keine Unterlagen bzw. Erklärungen vorgelegt worden seien, sei die Regierung von … nicht in der Lage gewesen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass und damit die Verwendung der Soforthilfe abschließend zu prüfen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte habe man davon ausgehen können, dass eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe erfolgt sei. Das Ermessen im Widerrufsbescheid sei pflichtgemäß ausgeübt worden. Im Übrigen weise auch Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 02.06.2020 ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerruf der Bewilligung erfolgen könne, wenn sich nach Stellung des Antrags durch nachtäglich eintretende Verhältnisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Kläger sei mit Schreiben vom 24.05.2022 zudem ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Übersendung des Rückmeldeformulars im Zusammenhang mit der stichprobenhaften Überprüfung der Soforthilfebewilligung gefordert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerseite bestimme Ziff. 8.1 Satz 1 der Richtlinie nicht, dass die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung stets die Vermutung zweckfremder Nutzung voraussetze.
14
Soweit mit der Klagebegründung weitere Unterlagen vorgelegt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde sei, sodass die spätere Vorlage neuer Unterlagen im Laufe des Klageverfahrens keine Berücksichtigung finden und die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids erst recht nicht in Frage stellen könnten.
15
Mit Schriftsatz vom 11.04.2023 führte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, es sei nicht verständlich, wenn der Beklagte behaupte, dass für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass festzustellen sei. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 24.05.2022 ergebe sich gerade nicht, dass es um die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung gehe. Das Schreiben vom 24.05.2022 nehme zudem Bezug auf ein Schreiben vom 14.04.2022, welches nie an den Kläger gesendet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger gerade nicht stichprobenartig habe überprüft werden sollen. Andernfalls hätte ein entsprechendes Schreiben an den Kläger adressiert und zunächst erklärt werden müssen, dass eine stichprobenartige Auswahl erfolgt sei. Dies entspreche der gängigen Verwaltungspraxis. Es sei daher von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auszugehen.
16
Im Nachgang zum gerichtlichen Hinweisschreiben der bis zum 30.11.2023 für das hiesige Verfahren zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth (früheres Az. B 8 K 22.800) vom 02.08.2023 trug der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22.09.2023 ergänzend vor, den rechtlichen Ausführungen des Gerichts werde zugestimmt. Die vorliegende Behördenpraxis gehe jedoch davon aus, dass der Betroffene in einem ersten Schritt darüber informiert werde, dass der Beklagte entsprechend den Vorgaben der Soforthilfe-Richtlinien angehalten sei, eine stichprobenhafte Überprüfung durchzuführen. Dabei werde auch auf Bestimmungen des Bewilligungsbescheids Bezug genommen. In diesem finde sich aber kein Hinweis auf eine stichprobenartige Auswahl, sondern lediglich auf eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall. Es sei gängige Praxis, dass der Beklagte Betroffene erneut anschreibe, wenn die im ersten Anschreiben gesetzte Frist erfolglos verstrichen sei. Da dem Kläger das erste Anschreiben nicht zugegangen sei, habe dieser folglich keine „zweite Chance“ erhalten, die Obliegenheiten zu erfüllen. Daher sei der Gleichheitsgrundsatz nicht gewahrt. Dem Kläger müsse daher die Möglichkeit der Nachholung der Auskünfte gegeben werden.
17
Der Sachverhalt der Entscheidung des BayVGH (B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162), wonach maßgeblicher Zeitpunkt die Behördenentscheidung sei, könne auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragen werden. In der dortigen Entscheidung sei kein Nachweis der Verwendung, sondern der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gefordert worden. Zudem habe diese Rechtsprechung zur Folge, dass – entsprechend des vorliegenden Falles – eine Rückforderung auch dann möglich sei, weil gerichtlich nicht überprüfbar, wenn der Kläger keines der beiden Schreiben erhalten habe. Dies sei aber weder mit dem Gleichheitsgrundsatz, noch mit dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip vereinbar. Wenn die Richtlinie selbst keine Grundlage für eine stichprobenartige Kontrolle der Betroffenen im Hinblick auf die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses hergebe, könne eine Rückforderung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht begründet werden. Mangels Mitwirkungspflicht könne auch keine Frist versäumt werden. Die Prüfung der Bewilligungsstelle sei gem. Ziff. 8.1. der Richtlinie auf die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe beschränkt. Dies sei auch so in Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids aufgenommen, auch wenn dort nicht aufgeführt werde, in welchen Fällen eine Prüfung erfolge.
18
Mit Schriftsatz vom 09.10.2023 führte der Beklagte ergänzend aus, entgegen der Auffassung der Klägerseite sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass der Kläger keine „zweite Chance“ bekommen habe, die Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Wie bereits ausgeführt, sei für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht von Bedeutung, ob dem Kläger das Schreiben der Regierung von … vom 14.04.2022 zugegangen sei. Jedenfalls mit Schreiben vom 24.05.2022 sei dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er im Rahmen der Stichprobenziehung zufällig ausgewählt worden sei. In diesem Zusammenhang sei er zur Übersendung des Rückmeldeformulars mit Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses aufgefordert und ordnungsgemäß zum beabsichtigten Widerruf angehört worden. Zutreffend sei zwar zunächst, dass die Leistungsempfänger, die im Rahmen der Stichprobenprüfung ausgewählt werden, mit einem ersten Schreiben (hier mit demjenigen vom 14.04.2022) auf diesen Umstand hingewiesen und bei dieser Gelegenheit um Rückmeldung zum Liquiditätsengpass gebeten würden. Erfolge auf dieses erste Schreiben – aus welchen Gründen auch immer – keine Rückmeldung, werde der Leistungsempfänger regelmäßig mit einem zweiten Schreiben angeschrieben, welches sich inhaltlich mit dem ersten Schreiben decke und zusätzlich eine förmliche Anhörung betreffend eine mögliche Rückforderung enthalte. Selbst wenn man also zugunsten der Klägerseite davon ausgehe, dass das erste Schreiben vom 14.04.2022 nicht zugegangen sei, so sei die Klägerseite jedenfalls mit dem zweiten Schreiben aufgefordert worden, den Mitwirkungspflichten nachzukommen. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger irgendeine Form von Nachteil entstanden sei, zumal es möglich gewesen sei, eine Verlängerung der mit Schreiben vom 24.05.2022 gesetzten Frist zu beantragen, was jedoch nicht erfolgt sei.
19
Soweit unter Heranziehung von BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – vorgetragen werde, dass es nicht sein könne, dass eine Rückforderung der Zuwendung auch dann möglich sei, wenn die Klägerseite keines der beiden Schreiben erhalten habe, werde verkannt, dass vorliegend zumindest das zweite Schreiben unstreitig zugestellt worden sei und der streitgegenständliche Widerrufsbescheid gerade auf die bezüglich dieses Schreibens angemahnte, aber letztlich insgesamt unterbliebene Mitwirkung, gestützt worden sei.
20
Soweit sich die Klägerseite generell gegen eine Nachprüfung der Zuwendung wende, werde darauf hingewiesen, dass gem. Ziff. 8.1 Satz 1 der Richtlinie die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig zu überprüfen habe. Dementsprechend bestimme Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zum Leistungsbescheid vom 02.06.2020, dass die Soforthilfe einer vorbehaltlichen Prüfung der Verwendung unterliege und die Regierung von … berechtigt sei, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Wie bereits ausführlich dargelegt, sei für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe der tatsächliche Liquiditätsengpass festzustellen. Da der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen und der Abgabe von Erklärungen nicht nachgekommen worden sei, sei die Regierung von … nicht in der Lage gewesen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass und die Verwendung der Soforthilfe abschließend zu prüfen. Folglich habe mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden können, dass eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe gegeben sei, die mit dem Widerrufsbescheid zurückgefordert werden könne.
21
Mit Schriftsätzen vom 13.04.2023 bzw. 09.11.2023 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
22
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
23
Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
24
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 25.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
1. Der Widerruf (Ziff. 1 des Bescheids vom 25.07.2022) der mit Bescheid vom 02.06.2020 gewährten „Corona-Soforthilfe“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
26
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
27
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da der Beklagte jedenfalls zu Recht davon ausgeht, dass der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt.
28
a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen vom 03.04.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9).
29
Gemäß Ziff. 1 Satz 3 der vorstehenden Richtlinien wird die streitgegenständliche „Soforthilfe“ gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Antragsvoraussetzung ist gemäß Ziff. 2.2 der Richtlinien insoweit u.a. die Versicherung des jeweiligen Antragstellers, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Darüber hinaus verweist auch die Regierung von … (nochmals) unter Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids vom 02.06.2020 auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen „Corona-Soforthilfe“, die ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund eines Liquiditätsengpasses in Folge der Corona-Pandemie diene.
30
Die Regierung von … geht daher – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend davon aus, dass das (tatsächliche) Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach ist.
31
b) Bei der Prüfung bzw. Feststellung des erforderlichen Liquiditätsengpasses in Folge der Corona-Pandemie hat der Kläger nicht (hinreichend) mitgewirkt, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine nicht zweckentsprechende Verwendung der „Soforthilfe“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
32
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist die Regierung gleichwohl berechtigt, Nachweise zur Feststellung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses vom Kläger einzufordern. Dem steht insbesondere Ziff. 8.1 der streitgegenständlichen Richtlinien nicht entgegen. Nach Ziff. 8.1 Satz 1 der Richtlinien prüft die Bewilligungsstelle die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichpunktprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Dabei ist der Empfänger der Soforthilfe gem. Ziff. 8.1 Satz 2 der Richtlinien verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Wie bereits ausgeführt, ist das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses die Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen „Corona-Soforthilfe“. Liegt ein solcher nicht vor, wird der Zweck der bewilligten und vorliegend bereits ausbezahlten „Corona-Soforthilfe“ verfehlt. Die Zuwendungsbehörde darf sich bei der stichprobenartigen Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfe i.S.v. Ziff. 8.1 Satz 1 Halbs. 1 der Richtlinien (zunächst) auch ohne weiteres darauf beschränken, die Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses zu verlangen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend erfolgt bzw. verwendet worden ist.
33
Daneben ergibt sich auch aus Ziff. 4 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 02.06.2022, dass sich die Regierung im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vorbehalten hat und in diesem Fall der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, der Regierung die notwendigen Auskünfte zu erteilen bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Da die vorstehende bestandskräftige Nebenbestimmung sogar weitergefasst ist als die Ziff. 8.1 der Richtlinien, ist die Regierung auf dieser Grundlage erst recht berechtigt, die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses anzufordern bzw. der Kläger verpflichtet, insoweit mitzuwirken.
34
Im Übrigen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass die streitgegenständliche Förderung als Billigkeitsleistung ohne eigene gesetzliche Rechtsgrundlage erbracht wurde. Der Antragsteller hat daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm willkürfrei und im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes behandelt zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.861 – juris Rn. 27 ff.). Insofern kommt es auf die Interpretation des Klägers, wann nach der Richtlinie eine Überprüfung stattzufinden hat, grundsätzlich nicht an. Maßgeblich ist in erster Linie die vom Beklagten im Schriftsatz vom 03.02.2023 vorgetragene Behördenpraxis, die nicht zu beanstanden ist (siehe auch hierzu sogleich unter bb).
35
Im Ergebnis bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, dass die Regierung – unter Verpflichtung der Mitwirkung des Klägers – berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum zu überprüfen.
36
bb) An der (zulässigen) Überprüfung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses hat der Kläger trotz bestehender Verpflichtung nicht mitgewirkt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das erste Aufforderungsschreiben der Regierung von … vom 14.04.2022 dem Kläger zugegangen ist. Der Kläger ist jedenfalls unstreitig mit Schreiben vom 24.05.2022 – unter Beifügung eines Rückmeldeformulars und eines Informationsblattes zum Rückmeldeformular – aufgefordert worden, bis zum 21.06.2022 gegenüber der Regierung von … Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu machen, was der Kläger jedoch im Verwaltungsverfahren unstreitig nicht getan hat. Insoweit verfängt auch der Vortrag der Klägerseite nicht, der Kläger habe das erste Aufforderungsschreiben nicht erhalten und müsse daher eine „zweite Chance“ bekommen. Ein „Verfahrensfehler“ bzw. ein rechtlich relevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedenfalls selbst dann nicht ersichtlich, wenn der Kläger das erste Aufforderungsschreiben vom 14.04.2022 tatsächlich nicht erhalten haben sollte. Insoweit ist den Ausführungen der Regierung von … im Schriftsatz vom 03.02.2023 beizupflichten. Das erste Aufforderungsschreiben vom 14.04.2022 (Bl. 25 f. der Behördenakte) hat ersichtlich keinen „Mehrwert“ gegenüber dem tatsächlich zugegangenen Schreiben vom 25.05.2022. Im Schreiben vom 14.04.2022 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen der Stichprobenziehung zufällig ausgewählt worden sei und daher gebeten werde, das Rückmeldeformular bis zum 13.05.2022 an die Regierung von … zurückzusenden. Ferner wurde auf das beiliegende Informationsblatt sowie auf die Verpflichtung verwiesen, der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen. Im Schreiben vom 24.05.2022 wurde dem Kläger erneut mitgeteilt, dass er im Rahmen der Stichprobenziehung zufällig ausgewählt worden sei, jedoch – trotz Aufforderung mit Schreiben vom 14.04.2022 – das Rückmeldeformular mit Angaben zur Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses nicht zurückgesendet worden sei. Neben einer neuerlichen Fristsetzung enthält das Schreiben vom 24.05.2022 noch eine Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum beabsichtigten Widerruf der gewährten „Corona-Soforthilfe“. Damit weist das Schreiben vom 24.05.2022 inhaltlich keinen geringeren Informationsgehalt als das Schreiben vom 14.04.2022 auf. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung kann auch nicht darin erblickt werden, dass dem Kläger – im Gegensatz zu anderen ausgewählte Subventionsempfängern – nur eine Frist gesetzt wurde, die er unstreitig nicht gewahrt hat. Dem Kläger hätte es ohne weiteres offen gestanden, im Nachgang zum Schreiben vom 25.05.2022 Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung zu beantragen, um (auch) eine „zweite Frist“ zu erhalten. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass ein entsprechendes Verlängerungsgesuch – soweit es sich im Rahmen der üblichen Fristverlängerungsgesuche bewegt – negativ verbescheiden worden wäre. Statt um Fristverlängerung nachzusuchen, hat der Kläger jedoch überhaupt nicht reagiert. Auch der Vortrag, der Kläger sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig und habe das Schreiben vom 25.05.2022 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt an sein Steuerbüro weitergeleitet, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Insofern räumt die Klägerseite bereits selbst ein, dass es dem Kläger an der erforderlichen Sorgfalt gefehlt hat. Im Übrigen ist vom Kläger als Geschäftsmann und Antragsteller in einem Bewilligungsverfahren zu erwarten, dass er sich – wenn er behördliche Schreiben nicht hinreichend versteht – sachkundiger Hilfe bedient, wie er es offensichtlich auch bei der Antrags- und Änderungsantragstellung hat machen können.
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cc) Dahinstehen kann, ob die im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 07.11.2022 vorgelegten Unterlagen dem Nachweis eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses genügen. Die nachgeholte Mitwirkungspflicht unter Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren ist jedenfalls verspätet und kann daher die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids nicht in Frage stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung können bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines Zuwendungsbescheids erst später, insbesondere im Klageverfahren, vorgetragene Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden, weil es für deren Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. beispielsweise BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2254 – juris Rn. 14; OVG Greifswald, B.v. 24.3.2009 – 2 L 181/07 – juris Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.861 – juris Rn. 27 u. 41; VG Saarland, U.v. 6.12.2023 – 1 K 467/23 – juris Rn. 71 ff. m.w.N.). In diesem Zusammenhang verfängt auch der Vortrag der Klägerseite, die Entscheidung des BayVGH vom 25.01.2021 könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da dort kein Nachweis der Verwendung, sondern nur der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses gefordert worden sei, schon deshalb nicht, weil auch vorliegend jedenfalls mit Schreiben vom 24.05.2022 der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses im Bewilligungszeitraum gefordert worden ist.
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c) Letztlich hat die Regierung von … auch im Übrigen ihr Widerrufsermessen im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit verweist das Gericht auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinausgehende Aspekte, die die Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung berühren könnten, sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
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2. Gegen die unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der ausbezahlten Zuwendung in Höhe von 9.000,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dem Grunde nach verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziff. 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des leistungsfähigen Beklagten nicht.