Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 24.10.2023 – B 4 K 21.1232
Titel:

Kostenerstattung für Einbau eines Wasserzählerbügels

Normenketten:
BayKAG Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 1
BayKommZG Art. 22 Abs. 2
kommunale WAS § 3
kommunale BGS-WAS § 8
Leitsatz:
Da der Begriff des Grundstücksanschlusses in Art. 9 Abs. 1 BayKAG nicht näher ausgeführt ist, obliegt es dem Satzungsgeber verbindlich festzulegen, was in seinem Hoheitsbereich als Grundstücksanschluss auch im Sinne des Art. 9 BayKAG zu gelten hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenerstattung für Wasserzählerbügel, kommunale Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung – WAS), kommunale Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS–WAS), Wasserversorgungsanlage, Wasserzähler, Wasserzählerbügel, Grundstücksanschluss, Einschätzungsspielraum
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42211

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid für Grundstücksanschlusskosten.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.-Nr. …, …, Gemarkung …, …, …, die sie im Jahr 2003 im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben hat. Das Grundstück Fl.-Nr. … ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs erfolgte die Wasserversorgung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der … Gruppe. Mit Wirkung vom 1. Juli 2019 war die Trinkwasserversorgung an die Stadt … zurückgegeben und von dieser der Beklagten übertragen worden. Die Verbandsversammlung der Beklagten hatte in ihrer Sitzung am 11. Juni 2019 die Erweiterung des Verbandsgebietes durch den Beitritt der Stadt … mit dem Gemeindeteil … beschlossen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2019 umfasst das Versorgungsgebiet der Beklagten gemäß § 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung – WAS) der … Zweckverband Wasserversorgung auch das Gebiet der Stadt … mit den Gemeindeteilen …, …, …, …, …, … und … Die Klägerin wurde gebeten, einen Termin zur Auswechslung der Wasseruhr zu vereinbaren. Der Klägerin wurde bei diesem Termin ein Kostenvoranschlag vom 29. Juli 2019 für den Einbau eines Wasserzählerbügels übergeben. Am 21. August 2019 wurde im Anwesen der Klägerin die Wasseruhr ausgetauscht und ein Wasserzählerbügel eingebaut.
3
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 25. September 2019 auf Grund des § 8 der Beitragsund Gebührensatzung – BGS – WAS – der … Zweckverband Wasserversorgung (BGS – WAS) für den Anschluss an o.g. Anwesen an die Wasserversorgungsanlage Kosten in Höhe von 460,23 EUR fest. Dabei wurden ausschließlich Kosten für den Einbau eines Wasserzählerbügels in Rechnung gestellt. Die Abgabeschuld wurde einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig gestellt.
4
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2019 gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Austausch des Wasserzählers sei nicht angezeigt gewesen. Damit sei nach den von der Beklagten genannten technischen Vorgaben für Wasserzähleranlagen auch der Einbau eines Wasserzählerbügels für Hauswasserzähler nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen hätten die Arbeiten auch wesentlich kostengünstiger durch eine andere Firma ausgeführt werden können.
5
Die Beklagte führte mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2019 und vom 30. Juli 2021 aus, die DIN-Normen und die Vorgaben der Regelwerke des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) ließen nur den Einbau zertifizierter Materialien zu. Die Beklagte habe ein hochwertiges Produkt für die erste Absperrarmatur ausgewählt. Bei billigeren Produkten habe es in der Vergangenheit nach einigen Jahren beim Folgezählerwechsel bereits Probleme mit den Absperroberteilen bzw. dem Rückflussverhinderer gegeben. Im Übrigen hafte der Wasserversorger, wenn Schäden durch unsachgemäßen Einbau oder vielleicht minderwertige Materialien auftreten.
6
Das Landratsamt … wies mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2021 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Übernahme der Versorgungszuständigkeit für das Ortsnetz … durch die Beklagte sei der Einbau des Wasserzählers nicht als „Auswechslung“ eines Wasserzählers der Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 a) WAS sondern als erstmalige Lieferung und Aufstellung des Wasserzählers der Beklagten zu werten. Der Wasserzählerbügel sei als Bestandteil der Wasserzähleranlage Teil des Grundstücksanschlusses, da er sich vor der Übergabestelle und nach der Abzweigstelle der Versorgungsleitungen befinde. Gemäß § 9 Abs. 3 WAS liege die Zuständigkeit für den Einbau des Wasserzählerbügels bei der Beklagten. Eine nach dem Vortrag der Klägerin wesentlich kostengünstigere mögliche Herstellung eines ordnungsgemäßen Grundstücksanschlusses durch eine andere, von der Klägerin beauftragte Firma, entspreche nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben. Der Einbau des Wasserzählerbügels am 21. August 2019 durch die Beklagte entspräche dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Die DIN 1988-200 und die DVGW-Regelwerke sähen bei Veränderungen alter Anlagen den Einbau von Halterungen für Wasserzähler vor. Gemäß § 8 BGS – WAS sei der Kostenaufwand für den Einbau des Wasserzählerbügels als Teil des Grundstücksanschlusses von der Klägerin als Grundstückseigentümerin der Beklagten zu erstatten. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis vom 29. Oktober 2021 zugestellt.
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Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. November 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und beantragte,
Der Bescheid der Beklagten vom 25.09.2019, Az. …, für den Anschluss am Anwesen … in … über einen Aufwandserstattungsbetrag von 460,23 EUR, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.10.2021, Az. …, wird aufgehoben.
8
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2022 im Wesentlichen ausgeführt, der Wasserzählerbügel gehöre nach § 3 WAS nicht zum Grundstücksanschluss, sodass dafür gemäß § 8 BGS – WAS keine Kosten zu erstatten seien. In § 3 WAS seien Grundstücksanschlüsse definiert als die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitungen bis zur Übergabestelle, beginnend mit der Anschlussvorrichtung und endend mit der Wasserzähleranlage. Die Wasserzähleranlage solle nach derselben Vorschrift aus Absperrarmatur, gegebenenfalls Rohrstück als Vorlaufstrecke, Wasserzähler, längenveränderliches Ein- und Ausbaustück, Absperrarmatur, Ausgangsventil und dem Rückflussverhinderer bestehen. In § 3 WAS sei auch aufgeführt, dass der Wasserzählerbügel kein Bestandteil des Wasserzählers sei. Dass die Kosten für den Wasserzählerbügel nicht zu erstatten seien habe auch das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14.Dezember 2020 – AN 1 K 18.01475 bestätigt, auch wenn in der dort maßgeblichen Satzung der Begriff des Grundstücksanschlusses abweichend von § 3 WAS der Beklagten definiert sei. Soweit man den Wasserzählerbügel entgegen der Mustersatzung [vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989 (AllMBl. S. 579), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 98) ] als von der in § 3 WAS der Beklagten genannten Wasserzähleranlage umfasst ansehe, wäre § 8 Abs. 1 BGS – WAS nicht mehr von Art. 9 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) umfasst. Der Grundstücksanschluss im Sinne des Art. 9 Abs. 1 KAG beinhalte einen Wasserzählerbügel nicht. Auch sei der Einbau des Wasserzählerbügels trotz Fehlens eines satzungskonformen Hausanschlusses nicht notwendig gewesen. Dieser gehöre nicht zum Hausanschluss. Die von der Klägerin genannten technischen Vorgaben für Wasserzähleranlagen (DIN 1988-200 und DVGW-Regelwerke) sähen den Einbau von u.a. Wasserzählerbügeln nur bei Neuanlagen oder bei Veränderung alter Anlagen vor. Eine solche Veränderung habe es – mit Ausnahme des ebenfalls nicht erforderlichen Zählerwechsels – nicht gegeben. Der im Anwesen der Klägerin ursprünglich vorhandene Wasserzähler des vorher zuständigen Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … Gruppe sei mit Übernahme der Versorgungszuständigkeit durch die Beklagte auf diese übergegangen und hätte weiterverwendet werden können. Auch seien die Kosten für den Wasserzählerbügel überhöht. Nachfragen der Klägerin bei einem Fachunternehmen und Internetrecherchen des Bevollmächtigten hätten deutlich niedrigere Beträge für den Wasserzählerbügel ergeben.
9
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. März 2022,
die Klage abzuweisen.
10
Zur Begründung wurde vollumfänglich auf das außergerichtliche Vorbringen und das Vorbringen der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Wie die Klägerin selber vorgetragen habe, entspreche § 3 WAS nicht § 3 der Mustersatzung zur WAS, sodass die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) nicht anwendbar sei. Gemäß § 3 WAS der Beklagten würden zum Hausanschluss nicht nur der Wasserzähler, sondern die Wasserzähleranlage gehören. Diese umfasse auch die Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler. Der Wasserzählerbügel diene dazu, dass der Wasserzähler spannungsfrei montiert werden könne, da Wasserzähler grundsätzlich spannungsfrei einzubauen seien (DIN 1988, Teil 2.9 ff.). Er gehöre mithin zum Einbau der Wasserzähleranlage, die Beklagte sei als Wasserversorger für den Einbau des gesamten Wasseranschlusses einschließlich der Wasserzählergarnitur zuständig.
11
Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 4. April 2022, die Behauptung der Beklagten, wonach die gemäß § 3 WAS zum Grundstücksanschluss gehörende Wasserzähleranlage auch den verfahrensgegenständlichen Wasserzählerbügel umfasse, finde in der Wasserabgabesatzung der Beklagten keine Grundlage. Der Wasserzählerbügel sei bei der Definition des Begriffs Wasserzähleranlage in § 3 WAS nicht genannt und bei der Definition des Wasserzählers sogar explizit ausgenommen.
12
Mit Schriftsatz vom 27. April 2022 trug die Beklagte vor, für den Einbau der Wasserzählergarnitur sei gemäß DIN 1988-200:2021-5 Ziffer 11.3 die Verwendung eines Wasserzählerbügels vorgeschrieben. Dieser sei Bestandteil für die Montage der Wasserzähleranlage. Die für die Montage gemäß technischen Vorgaben erforderlichen Teile müssten in der Satzung nicht gesondert aufgeführt werden.
13
Die Beklagte und die Klägerin erklärten jeweils mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
14
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
16
Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 28. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
1. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung der Kosten des Wasserzählerbügels ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und § 8 BGS – WAS i.V.m. § 3 WAS der Beklagten.
18
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke durch Satzung bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, vom Grundstückseigentümer in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen (§ 130 des Baugesetzbuchs – BauGB) erstattet werden.
19
Die Beklagte hat gemäß Art. 22 Abs. 2 KommZG als Zweckverband von der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 KAG Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 1 BGS – WAS bestimmt, dass der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweiligen Höhe vom Grundstückseigentümer (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BGS – WAS) zu erstatten ist. Korrespondierend dazu wird gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 WAS der Grundstücksanschluss von der Beklagten hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Gemäß § 3 WAS sind Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Wasserzähleranlage.
20
Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Regelungen des § 8 BGS – WAS und des § 3 WAS nichts einzuwenden. § 8 BGS – WAS und § 3 WAS entsprechen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG.
21
Zwar weicht die in § 3 WAS der Beklagten enthaltene Definition des Grundstücksanschlusses von der Definition in der Bayerischen Mustersatzung [vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über das Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung vom 13. Juli 1989, Az. IB1-3003-16/6 (86) (AllMBl. S. 579), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 2019 (BayMBl. Nr. 98) ] ab. Nach deren Wortlaut (§ 3) endet der Grundstücksanschluss nach der Hauptabsperrvorrichtung, die Definition in § 3 WAS der Beklagten ist weiter gefasst. Der Grundstücksanschluss endet mit der Wasserzähleranlage. Die Definition in § 3 WAS der Beklagten wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 KAG umfasst. Denn der Begriff des Grundstücksanschlusses ist in Art. 9 Abs. 1 KAG nicht näher ausgeführt.*Es obliegt dem Satzungsgeber, verbindlich festzulegen, was in seinem Hoheitsbereich als Grundstücksanschluss auch im Sinne des Art. 9 KAG zu gelten hat (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 1, Nr. 3.1; BayVGH, U.v. 13. Februar 1996 – 23 B 93.602 – BeckRS 1996, 17824).
22
Diese weitergehende Definition des Grundstücksanschlusses in § 3 WAS der Beklagten ist aus Sicherheitsaspekten auch gerechtfertigt. Nach der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk, die unstrittig zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehören, muss als ordnungsgemäße Vorrichtung, an der ein Wasserzähler installiert werden kann, ein Wasserzählerbügel an der Hauswand verschraubt werden. Dieser muss so installiert sein, dass er die Haltefunktion für den Wasserzähler spannungsfrei übernimmt. Ohne den Einbau eines Wasserzählerbügels ist das spannungsfreie Anbringen eines Wasserzählers nicht gewährleistet. Ist die Wasserzähleranlage kein Bestandteil des Grundstückanschlusses, fällt deren Anbringen – wie sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 3 WAS ergibt – in den Zuständigkeitsbereich des Grundstückeigentümers. Damit ist nicht gewährleistet, dass ein fachgerechter Einbau des Wasserzählers einschließlich Wasserzählerbügel tatsächlich erfolgt. Entsprechend kann der Wasserversorger – wie vorliegend die Beklagte – die Definition des Hausanschlusses bis zur ersten Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler reichen lassen, sodass dann der Wasserversorger für den Einbau des gesamten Hausanschlusses einschließlich der Wasserzähleranlage zuständig ist und etwaige Nachrüstungskosten mit Kostenerstattungsbescheid abgerechnet werden können (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 1, 4.5).
23
2. Die Voraussetzungen des § 8 BGS – WAS i.V.m. § 3 WAS sind erfüllt. Mit dem Bescheid wird die Erstattung von Kosten verlangt, die durch den Aufwand für die Veränderung des Grundstücksanschlusses entstanden sind. Der Wasserzählerbügel ist Teil der Wasserzähleranlage und damit auch vom Begriff des Grundstückanschlusses mitumfasst.
24
a. Das Anwesen der Klägerin liegt im Geltungsbereich der WAS der Beklagten. Diese betreibt gemäß § 1 Abs. 1 d) WAS eine Einrichtung zur Wasserversorgung u.a. für das Gebiet der Stadt … mit dem Gemeindeteil …
25
b. Die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 WAS zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung verpflichtet.
26
c. Die Beklagte hat für das Anwesen der Klägerin den Grundstücksanschluss verändert.
27
Die Beklagte hat im Anwesen der Klägerin einen neuen Wasserzähler mit Wasserzählerbügel eingebaut. Es trifft zu, dass – wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt – in dem Anwesen der Klägerin bereits ein Wasserzähler vorhanden war. Der Wasserzähler ist – wie aus § 19 Abs. 1 WAS folgt – Eigentum des jeweiligen Trägers der Wasserversorgung. Der im Anwesen der Klägerin vorhandene Wasserzähler war damit Eigentum des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe, die bis zum 30. Juni 2019 für die Wasserversorgung des Anwesens der Klägerin zuständig war. Mit der Übertragung des Versorgungsauftrags auf die Beklagte zum 1. Juli 2019 ist diese gemäß § 9 Abs. 3 WAS allein u.a. für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Unterhaltung, Erneuerung und Änderung des Grundstücksanschlusses zuständig. Die Beklagte ist insbesondere nicht Rechtsnachfolgerin des Zweckverbands zur Wasserversorgung der … Gruppe. Sie hat im Rahmen der Maßnahme erstmals einen, in ihrem Eigentum stehenden, Wasserzähler mit einem Wasserzählerbügel im Anwesen der Klägerin eingebaut. Dabei gelten für den Grundstücksanschluss die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten. Durch das Anbringen des Wasserzählerbügels hat die Beklagte den (neuen) Wasserzähler fachgerecht, d.h. entsprechend der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk nach dem Stand der Technik eingebaut. Diese Regelungen sehen – wie oben unter 1. ausgeführt – vor, dass als ordnungsgemäße Vorrichtung, an der ein Wasserzähler installiert werden kann, ein Wasserzählerbügel an der Hauswand verschraubt werden muss. Nur dann ist das spannungsfreie Anbringen eines Wasserzählers gewährleistet. Mit dem Einbau des neuen, im Eigentum der Beklagten stehenden, Wasserzählers mit dem erforderlichen Wasserzählerbügel hat die Beklagte den Grundstücksanschluss verändert.
28
d. Der Wasserzählerbügel, für dessen Einbau allein Kosten im Bescheid erhoben wurden, ist Teil der Wasserzähleranlage und insoweit auch Bestandteil des Grundstücksanschlusses.
29
Es trifft zu, dass der Wasserzählerbügel entsprechend der Definition in § 3 WAS nicht Bestandteil des Wasserzählers ist.
30
Der Wasserzählerbügel ist jedoch Teil der Wasserzähleranlage, da es – wie unter 1. und 2 c ausgeführt – dem Stand der Technik entspricht, einen solchen mit dem Wasserzähler einzubauen. Ein Einbau des Wasserzählers ohne Wasserzählerbügel ist nicht fachgerecht. Es ist daher unbeachtlich, dass der Wasserzählerbügel nicht explizit bei der Definition der Wasserzähleranlage in § 3 WAS aufgeführt ist. Nach dem Wortlaut des § 8 BGS – WAS ist der Aufwand für die Veränderung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS zu erstatten. Der Begriff „Aufwand“ umfasst die Kosten für die gesamte, den technischen Anforderungen entsprechende Montage. Zu der Montage eines Wasserzählers gehört nach den Vorgaben der DIN 1988-200, Teil 2.9 ff. und dem DVGW-Regelwerk der Einbau eines Wasserzählerbügels, der für die regelgerechte Befestigung der Wasserzähleranlage, insbesondere für den spannungsfreien Einbau des Wasserzählers, erforderlich ist. Der Wasserzählerbügel ist Bestandteil des Grundstücksanschlusses.
31
e. Ein Ausnahmefall des § 8 Abs. 1 BGS – WAS liegt nicht vor. Der Wasserzählerbügel ist kein Teil des Grundstücksanschlusses, der auf dem öffentlichen Straßengrund liegt.
32
f. Der Erstattungsanspruch entsteht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BGS – WAS mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Der Einbau erfolgte am 21. August 2019 und war damit im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abgeschlossen.
33
g. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BGS – WAS als Eigentümerin des Grundstücks Schuldnerin des Erstattungsanspruchs.
34
3. Die Beklagte kann die Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels in Höhe von 460,23 EUR erstattet verlangen.
35
a. Gemäß § 8 Abs. 1 BGS – WAS ist der Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Die Kosten in Höhe von 460,23 EUR sind tatsächlich entstanden.
36
b. Die Beklagte hat bei der Herstellung des Grundstücksanschlusses einen Einschätzungsspielraum (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Teil IV, Art. 9, Frage 11, Nr. 3.1). Dieser betrifft auch die Entscheidung, ob ein bestimmtes Produkt, hier der Wasserzählerbügel, eingebaut wird und welche Qualität die verwendeten Produkte haben. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte diesen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Wie oben ausgeführt, war der Einbau eines Wasserzählerbügels erforderlich. Dass die Beklagte von der DVGW zertifizierte Materialien einbaut, wird ebenfalls von dem Einschätzungsspielraum erfasst. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass auf dem Markt kostengünstigere Produkte verfügbar sind, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die von der Beklagten angesetzten Kosten für den Einbau des Wasserzählerbügels unangemessen sind. Es ist Aufgabe der Beklagten, die angeschlossenen Haushalte mit Trinkwasser zu versorgen und Risiken und Schäden für die Wasserversorgungsanlage und das Eigentum der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Kunden zu vermeiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei dem Einbau von qualitativ hochwertigen Produkten den Grundstückseigentümern eine lange Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers einschließlich des Wasserzählerbügels zugutekommt, womit letztendlich Kosten eingespart werden, die durch mögliche Reparaturen entstehen. Kostengünstigere Produkte sind oft nicht gleich geeignet und können zu Schäden in der Wasserversorgungsanlage, aber auch bei den Kunden führen. Die Höhe der zu erstattenden Kosten ist im Vergleich zu den Kosten, die im Fall von Schäden entstehen können, nach Einschätzung des Gerichts verhältnismäßig.
II.
37
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).