Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 30.11.2023 – B 3 K 23.30659
Titel:

Unzulässiger Asylantrag

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Asylverfahrens-RL Art. 33 Abs. 2 lit. a
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Personen droht in Bulgarien grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bulgarien, Unzulässigkeitsentscheidung, keine Gefahr der Verelendung, internationaler Schutz
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42205

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, in dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde.
2
Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 25.06.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27.10.2022 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
3
Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes für ... (Bundesamt) ergab einen Treffer der Kategorie 1. Das Bundesamt richtete am 13.09.2022 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an die bulgarischen Behörden. Die zuständige bulgarische Behörde teilte mit Schreiben vom 27.09.2022 mit, dass das Wiederaufnahmegesuch nicht akzeptiert werden könne, weil dem Kläger mit Entscheidung vom 29.04.2022 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei.
4
Der Kläger gab bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 14.07.2023 an, er sei ca. Mitte November 2021 in Bulgarien eingereist. Er sei dort zu seinen Asylgründen befragt worden, ca. im Mai 2022 habe er eine positive Entscheidung erhalten. Ihm seien Personalpapiere in Bulgarien ausgestellt worden, er habe sie aber nicht angenommen. Er habe von Anfang an nach Deutschland kommen wollen. Bulgarien sollte nur ein Land zur Durchreise sein. Bulgarien sei ein armes Land, es könne die Rechte von Asylsuchenden wie z.B. Gesundheit und Bildung nicht gewährleisten. Es gäbe dort auch leichte Diskriminierung den Flüchtlingen gegenüber. Er habe studiert und wolle in Deutschland arbeiten und weiter studieren. In Bulgarien habe er in einem Flüchtlingscamp in … gewohnt. Einen Monat nach dem Erhalt der Entscheidung habe er Bulgarien verlassen. Er habe zwischenzeitlich bei Freunden in … gelebt, dort habe er ein Zimmer gehabt. Er habe sich Geld geliehen, um damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
5
Mit Bescheid vom 02.08.2023, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 08.08.2023, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
6
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2023, eingegangen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2023 wird aufgehoben.
2.
Hilfsweise – die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung des Bescheides den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
7
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger verfolge mit Recht den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die Ablehnung des Antrages als unzulässig sei nicht rechtmäßig. Eine Rückführung nach Bulgarien dürfe nicht stattfinden. Die Verhältnisse in Bulgarien seien zurzeit so schlecht, insbesondere aufgrund des Krieges in der Ukraine, dass Flüchtlinge dort nicht untergebracht werden könnten, indem menschenrechtliche Kriterien eingehalten würden. Flüchtlinge berichteten davon, dass sie zunächst inhaftiert worden seien, keine Wohnung und auch kein Geld erhalten hätten. Ihnen sei immer wieder erklärt worden, sie seien in Bulgarien nicht willkommen und sollten nach Deutschland gehen. Der Kläger habe kein Asylverfahren in Bulgarien führen wollen, er sei gezwungen worden, seine Daten zu hinterlassen. Das Dublin-System stehe zur Zeit auf dem Prüfstand und es dürften deshalb die entsprechenden Vorschriften nicht umgesetzt werden. Eine Rückführung in diese Länder geschehe in der Praxis ohnehin nicht. Bulgarien sei durchaus mit Italien oder Griechenland zu vergleichen.
8
Zur weiteren Begründung wurde Bezug genommen auf die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren.
9
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 17.08.2023,
die Klage abzuweisen.
10
Mit Beschluss vom 18.08.2023 wurde der gleichzeitig mit der Klage erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. B 3 S 23.30658) abgelehnt.
11
Das Gericht wies die Beteiligten mit Schreiben vom 07.11.2023 bzw. 08.11.2023, welche jeweils am 08.11.2023 zugestellt wurden, darauf hin, dass gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtigt sei, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden müsse. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Antragstellung gewährt. Entsprechende Anträge gingen nicht ein.
12
Mit Beschluss vom 29.11.2023 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Über die Klage kann das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichen Schreiben vom 07.11.2023 bzw. 08.11.2023 informiert, dass das Gericht nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtigt, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurden sie auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Die Beteiligten haben jedoch weder bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt des Urteilerlasses die mündliche Verhandlung beantragt. Im Übrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegeben, da es sich vorliegend um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG handelt und der Kläger anwaltlich vertreten ist.
I.
15
Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung verbunden mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Abschiebezielstaat (hier Bulgarien) (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris).
16
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers – hilfsweise – beantragt hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse (hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers) vorliegen, ist die Klage bereits unzulässig (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 10, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9.17 – juris Rn.15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 20 ff.).
17
Soweit die Klage zulässig ist, hat sie keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
18
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die – hilfsweise – begehrte Feststellung, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen.
19
1. Die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtmäßig.
20
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Bulgarien wurde dem Kläger bereits in Bulgarien internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Der Kläger hat zudem selbst erklärt, eine positive Entscheidung in Bulgarien erhalten zu haben.
21
2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aufgrund der gegenwärtigen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Bulgarien rechtswidrig.
22
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGHs aus Gründen des vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannter Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, diesen der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris; BVerwG, U.v. 21.4.2020 – 1 C 4/19 – juris). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK (vgl. SächsOVG, U.v. 15.6.2020 – 5 A 382.18 – juris) im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten bzw. einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
23
Dem hiesigen Kläger droht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („ernsthafte Gefahr“, vgl. BVerwG, U.v. 17.6.2020 – 1 C 35/19 – juris) eine derartige Behandlung. Das Gericht nimmt Bezug auf die ausführliche Begründung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 02.08.2023 (§ 77 Abs. 3 AsylG), mit der sich die Klägerseite überhaupt nicht auseinandergesetzt hat.
24
Für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende volljährige Personen besteht nach inzwischen einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung in Bulgarien derzeit keine Gefahr der Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK (OVG Bremen, B.v. 12.4.2023 – 1 LA 220/21 – juris; OVG NW, B.v. 22.8.2023 – 11 A 3374/20.A – juris; B.v. 21.7.2023 – 11 A 3153/20.A – juris Rn. 59 ff m.w.N.; B.v. 16.12.2022 – 11 A 1397/21.A – juris m.w.N.; B v. 21.7.2023 – 11 A 3153/20.A – juris; VGH BW, B.v. 13.10.2022 – A 4 S 2182/22 – juris m.w.N.; OVG LSA, B.v. 12.9.2022 – 3 L 198/21 – juris m.w.N.; SächsOVG, U.v. 7.9.2022 – 5 A 153.17.A – juris m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 18.1.2023 – 3 K 22.30076 – juris; VG Bayreuth, B.v. 9.5.2023 – B 4 S 23.30377; VG Bayreuth, U.v. 10.7.2023 – B 7 K 22.30819; VG Saarland, U.v. 24.3.2023 – 3 K 766/22 – juris m.w.N.). Dieser Sichtweise hat sich die hiesige Einzelrichterin angeschlossen.
25
Das beschließende Gericht geht (weiterhin) davon aus, dass gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Personen in Bulgarien grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Es wird zur Begründung weiter auf die aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2023 (Az. 11 A 3153/20.A – juris) verwiesen. Dieses hat sich unter Zugrundelegung der aktuellen Auskünfte eingehend mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien beschäftigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht entscheidungserheblich ist, ob Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte vorliegen oder besondere Leistungen nicht gewährt werden. Wie in dem dort entschiedenen Fall wollte auch der hiesige Kläger nicht in Bulgarien verbleiben. Seine Daten hat er nach seinen eigenen Bekundungen unter Zwang abgegeben. Sein Ziel sei Deutschland gewesen, er habe nicht in Bulgarien verbleiben wollen. Dass er Bemühungen unternommen hat, sich eine Existenz, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Bulgarien aufzubauen, hat er nicht vorgetragen. Er hat vielmehr Bulgarien kurze Zeit nach seiner Anerkennung verlassen, um – seinem Ziel entsprechend – nach Deutschland einzureisen. Schutzbedürftige müssen sich aber auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staates vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen und sich unter eigenen Anstrengungen um die Schaffung der existentiellen Grundlagen bemühen. Der Kläger – wie auch sein Bevollmächtigter – verkennen den Maßstab, wenn sie meinen, Schutzberechtigte müssten „Geld erhalten“, ihnen sei eine Wohnung zuzuweisen und sie hätten das Recht auf (Weiter) Bildung.
26
Hinsichtlich der Möglichkeit eine Unterkunft zu finden ist auf die Ausführungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 21.07.2023 (Az. 11 A 3153/20.A – juris Rn. 68 ff) zu verweisen. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben in Bulgarien nicht obdachlos. Er hat dort Freunde, bei denen er ein Zimmer gehabt hat. An diese kann er sich im Rückkehrfall wieder wenden. Auch in Anbetracht bestehender Mängel ist jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) in der Regel befriedigt, sodass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh anzunehmen ist. Auch der Arbeitsmarkt in Bulgarien bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit einer Beschäftigung nachzugehen. Die bulgarische Wirtschaft ist sogar auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche (vgl. ausführlich: OVG NW, B.v. 21.7.2023 – 11 A 315/20.A – juris Rn. 86). Die grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation kann der Kläger für sich in Anspruch nehmen. Ihm ist es zumutbar, auch Tätigkeiten im Gastgewerbe, im Handel oder als Maschinenbediener anzunehmen. Auch Kräfte in der Landwirtschaft werden gesucht. Der Kläger hat nach seinen Angaben Agrarwissenschaften studiert und einen Bachelor Abschluss. An diese (Aus) Bildung kann er sicherlich in Bulgarien anknüpfen und sein Wissen und seine Arbeitskraft einbringen. Auch in Bulgarien kann sich der Kläger weiterbilden, wie er es hier in Deutschland offenbar vorhat. Der Kläger kann sich vor allem auch an die in Bulgarien tätigen NGOs wenden. Das bulgarische Rote Kreuz führt in Zusammenarbeit u.a. mit UNHCR und dem AMIF der Europäischen Union Integrationsmaßnahmen durch, welche bulgarische Sprachkurse, Anmeldung der Berufsausbildung und Kostenübernahme dieser Ausbildung, Sozialberatung, Aussprechen von Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, medizinischer Versorgung und Bildung, sowie die Weitergabe von Informationen sowie rechtliche, soziale und psychologische Beratungen umfassen (vgl. weiter: Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2023, S. 13).
27
Soweit der Kläger meint, in Bulgarien seien Flüchtlinge nicht willkommen und man müsste mit Diskriminierung rechnen, ist auszuführen, dass auch dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen kann. Gegen (ausländerfeindliche) Bedrohungen muss sich der Kläger mit der Inanspruchnahme der Sicherheitsbehörden oder der Justiz zur Wehr setzen. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht anders.
28
Aufgrund der Gesamtumstände vermag das Gericht daher auch im konkreten Einzelfall nicht zu erkennen, dass gerade dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien (ausnahmsweise) eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
29
Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers, eine Rückführung sei nicht zulässig, weil das gesamte Dublin-System auf dem Prüfstand stehe, sind schon deshalb fernliegend, weil hier keine sogenannte Dublin-Entscheidung vorliegt. Dem Kläger wurde der subsidiäre Schutz in Bulgarien zuerkannt, weshalb eine Unzulässigkeitsentscheidung und eine Rückführung nach Bulgarien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 a der RL 2013/32/EU (Asylverfahrens-RL) zulässig sind.
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3. Ziffer 2 des Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK stellen sich inhaltlich die gleichen rechtlichen Fragen wie bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass in Bezug auf Bulgarien keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Es wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen sowie auf die obigen Ausführungen.
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4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe des § 35 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
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Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes bzw. die Befristung sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
II.
33
Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.