Titel:
Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage nach überlanger Verfahrensdauer
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 3
AsylG § 24 Abs. 4 S. 3
Leitsatz:
Vorübergehende Antragsflut, die zu einer kurzfristigen Überlastung führt, ist geeignet, ein Grund für eine Nichtbescheidung zu sein. (Rn. 10)
Schlagworte:
Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren, Kostenentscheidung bei Überlastung, Kostenentscheidung bei Antragsflut, Asylverfahren, Untätigkeitsklage, Kostenentscheidung, überlange Verfahrensdauer
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42204
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Klägerin hat die somalische Staatsangehörigkeit und reiste nach eigener Mitteilung am … 2022 illegal nach Deutschland ein. Am … 2022 stellte sie ihren Asylantrag. Am … erfolgte die persönliche Anhörung.
2
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023, das beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth an jenem Tag um 18:33:00 Uhr zugegangen ist, erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage gegen die Beklagte und begehrte, über ihren am … 2022 gestellten Asylantrag zu entscheiden.
3
Am selben Tag erließ das Bundesamt für ... (nachfolgend kurz auch: „...“) eine Entscheidung über den Schutzstatus der Klägerin, wobei diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst am 11. Oktober 2023 bekanntgegeben wurde. Es kann der Akte nicht entnommen werden, ob es Gründe dafür gibt, dass die Klageerhebung und die Entscheidung am selben Tag erfolgten.
4
Die Beklagte hat keine Gründe für die Verzögerung der Entscheidung vorgetragen. Der Akte kann nicht entnommen werden, ob es jenseits einer allgemeinen hohen Arbeitsbelastung beim ..., die sich aus dem hohen Zustrom von Asylbewerbern im ersten Halbjahr 2022 ergibt, weitere Gründe für die Verzögerung der Entscheidung gibt.
5
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine Entscheidung ergangen sei und die Beklagte der zu erwartenden Erledigterklärung zustimmen würde.
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Mit Schreiben von 18. Oktober 2023 erklärte die klägerische Seite den Rechtsstreit für erledigt und beantragte die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
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1. Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat der Erledigung mit Schreiben vom 11. Oktober 20223 vorab generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (nachfolgend kurz: „VwGO“) einzustellen.
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2. Die Kosten des nach § 83b des Asylgesetzes (nachfolgend kurz: „AsylG“) gerichtskostenfreien Verfahrens waren nach § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzulegen.
9
a) Nach § 161 Abs. 3 VwGO hat in den Fällen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO der Beklagte stets die Kosten zu tragen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Im zu entscheidenden Fall durfte die Klägerin damit rechnen, dass in dem Zeitraum zwischen ihrer Anhörung und der Klageerhebung eine Behördenentscheidung ergeht, denn nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG hat das ... längstens nach 18 Monaten über den Asylantrag zu entscheiden. Der Zeitraum zwischen der Anhörung und der Erhebung der Untätigkeitsklage betrug 19 Monate.
10
b) Soweit anerkannt ist, dass ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung gegeben ist, wenn eine vorübergehende Antragsflut vorliegt, die zu einer kurzfristigen Überlastung führt (vgl. VG München, B.v. 12.7.2016 – M 4 K 15.30883 – juris Rn. 7; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 24), greift dies vorliegend nicht durch. Es ist zwar allgemein bekannt, dass es beginnend im Jahr 2022 zu einem starken Anstieg der Anzahl der Asylbewerber in Deutschland gekommen ist, doch beträgt die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für der Erst- und Folgeanträge von Asylverfahren im gesamten Bundesgebiet beim ... derzeit 6,7 Monate (vgl. BAMF-Newsletter „Aktuelle Zahlen“; Ausgabe: September 2023; Seite 13). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich hierbei um einen Durchschnittswert handelt und der Einzelne grundsätzlich in Kauf nehmen muss, dass seine Verfahrensdauer länger als der Mittelwert ist, ist ein Zeitraum von 19 Monaten zwischen der Anhörung und der Entscheidung, der selbst den Durchschnittswert der Verfahrensdauer von 6,7 Monaten um das 2,84-fache übersteigt, nichts, womit der Einzelne rechnen durfte.
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2. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).