Titel:
Kein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Jugendhilfeträger bei im Ermessen stehender Leistung
Normenketten:
SGB IX § 16 Abs. 1
SGB VIII § 35a
SGB X § 102
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1 (idF bis 31.12.2019)
Leitsätze:
1. Eine Sprachentwicklungsstörung nach ICD-10 F.80.9 stellt weder eine körperliche oder geistige Behinderung noch notwendigerweise eine seelische Behinderung dar. (Rn. 46 und 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. In diesem Fall steht die Leistung einer Eingliederungshilfe im Ermessen des erstangegangenen Rehaklägers, der dafür keinen Ersatz vom Jugendhilfeträger verlangen kann. (Rn. 44 und 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
keine seelische Behinderung bei Vorliegen einer Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs, Leistung im Ermessen des Klägers nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003 gültig bis 31.12.2019), kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Träger der Jugendhilfe, Sozialhilfe, Jugendhilfe, Erstattung, Eingliederungshilfe, Sprachentwicklungsstörung, seelische Behinderung, Ermessensleistung
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42199
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt als erstangegangener Rehaträger die Erstattung seiner Aufwendungen vom Jugendhilfeträger (Beklagter). Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Leistungen anlässlich der Förderung in der heilpädagogischen Tagesstätte der …schule … im Zeitraum 10. September 2019 bis 31. Juli 2020 in Höhe von 14.892,62 EUR.
2
Die Mutter des Kindes … (N.), geb. am …, beantragte mit am 30. Juli 2018 unterschriebenem Formblatt die Gewährung von Eingliederungshilfe in Tagesstätten zur angemessenen (Vor-) Schulausbildung.
3
Laut Sonderpädagogischem Gutachten vom 5. Juli 2019 liege bei N. eine Sprachentwicklungsstörung mit umfassender Sprachverständnisstörung vor dem Hintergrund von Mehrsprachigkeit sowie eine Schriftsprachenerwerbsstörung vor. Es bestehe sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der Sprache mit Auswirkung auf das Lernen. N. sei langanhaltend und umfassend in ihrer lautsprachlichen Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt. Es sei ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der Sprache festzustellen, der zum Besuch der …schule …, Förderzentrum mit Förderschwerpunkt Sprache, berechtige.
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Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin der …schule nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2019 Stellung und befürwortete die individuelle Sprachförderung in der heilpädagogischen Tagesstätte.
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Der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. … stellte am 2. September 2019 eine Sprachentwicklungsstörung ICD-10 (F80.9) bei N. fest. Es drohe deshalb eine seelische Behinderung. N. sei wesentlich und langfristig (länger als 6 Monate) in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt.
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Mit Bescheid vom 24. September 2019 gewährte der Kläger als Maßnahme der Eingliederungshilfe für das Kind N. als erstangegangener Rehaträger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX) die Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung an Schultagen in der Tagesstätte …schule, Heilpädagogische Tagesstätte (Nr. 1). Da das Kind das Mittagessen in der Tagesstätte einnehme, wurden diese Kosten nach Nr. 2 des Bescheids ebenfalls übernommen. Die Kostenübernahme erfolgte ab 10. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei N. eine seelische Behinderung vorliege. Man sehe die Zuständigkeit beim Jugendamt des Landkreises …, habe den Antrag aber nicht innerhalb von 14 Tagen weitergeleitet.
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Mit Schreiben vom 24. September 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung auf Grund der drohenden seelischen Behinderung von N. für die Zeit ab 10. September 2019. Aufgrund der drohenden seelischen Behinderung sehe man die Zuständigkeit des Beklagten und beantrage Kostenerstattung nach § 16 SGB IX i.V.m. § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
8
Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 gegenüber den Eltern von N. die Ansicht, dass die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. … nicht ausreichend sei und übersandte einen Anfragebogen sowie eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von § 35a Abs. 1a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
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Die Mutter wies darauf hin, dass ein Wechsel in der ärztlichen Betreuung vorliegen würde und eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem 18. Dezember 2019 vorgelegt werden könne.
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Dr. med. … schloss am 11. November 2019 eine Hörstörung aus und stellte fest, dass die auditive Wahrnehmung beeinträchtigt sei.
11
Der Kläger verlängerte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 die Maßnahme (teilstationäre Betreuung) nach Art. 53 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vorläufig als Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020. Man werde die Kostenerstattung und Fallübernahme beim Jugendamt beantragen. Der Umfang der Hilfe ergebe sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 5. Juli 2019 und dem ergänzenden Bericht der Tagesstätte vom 31. Juli 2019. Man beantrage weiterhin Kostenerstattung beim Beklagten.
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Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 meldete der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom 24. September 2019 Kostenerstattung im Rahmen des Art. 53 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AGSG und § 104 SGB X für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 an und bat erneut um Fallübernahme.
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Dem Entwicklungsbericht 2019/2020 der Erzieherin ist zu entnehmen, dass eine intensive und individuelle Förderung und Unterstützung im sprachlichen und schriftsprachlichen Bereich dringend notwendig sei. Diese Defizite schränkten N. im sozialen Umgang und im Lernverhalten stark ein. Eine ganzheitliche und intensive Förderung und Betreuung in der heilpädagogischen Tagesstätte sei notwendig.
14
Die Eltern des Kindes übermittelten dem Landratsamt ein Schreiben vom 9. Januar 2020 des behandelnden Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. … N. sei erstmalig im Juli 2009 (gemeint wohl 2019) vorgestellt worden. Zum Vorstellungszeitpunkt habe sich N. in der 4. Klasse der …schule mit unauffälligem Verlauf befunden. Die Bedingungen des § 35a SGB VIII zum derzeitigen Zeitpunkt lägen nicht vor. Förderbedarf ergebe sich weiterhin im Bereich der expressiven Sprachentwicklung mit dem Schwerpunkt Wortschatz und Grammatik. Hinweise auf emotionale Belastungen ließen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestätigen. Diagnosen: Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z), umschriebene Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs und unter anderem psychosoziale Belastung nach zurückliegender Mobbingerfahrung.
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Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Schreiben vom 25. März 2020 ab, da die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht vorlägen. Auch ein Anspruch auf Erziehung in einer Tagesgruppe (§§ 27, 32 SGB VIII) bestehe nicht, da es keinen Anhalt gebe, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet sei.
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Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 19. Juni 2020 die Auffassung, dass eine drohende seelische Behinderung vorliege. Man habe die Kosten vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG übernommen und beantrage für die Zeit ab 1. August 2020 die Kostenerstattung nach Art. 53 Abs. 3 AGSG.
17
Dem Entwicklungsbericht des Schuljahrs 2019/2020 vom 6. April 2020 ist zu entnehmen, dass bei N. ein völlig unzureichender nicht altersgemäßer Wortschatz vorhanden sei einhergehend mit einem massiv reduzierten Sprachverständnis. Die schriftsprachlichen Fähigkeiten seien ebenfalls eklatant verzögert. Dies bedeute für N. gravierende Nachteile, da sie die Aufgaben nicht selbständig bearbeiten könne. Die Persönlichkeitsentwicklung sei enorm beeinträchtigt. Mangelnde Schulerfolge seien sprachlich bedingt. Es werde um Weiterführung der heilpädagogischen Tagesstätte gebeten.
18
Die Studienrätin im Förderschuldienst fertigte am 4. April 2020 einen sprachtherapeutischen Bericht über das Schuljahr 2019/2020. Bei der Überprüfung der sprachlichen Fähigkeiten mit dem Potsdam-Illinois-Test für Psycholinguistische Fähigkeiten (P-ITPA) am 6. Februar 2019 habe N. als Gesamtwert für die expressive Sprachentwicklung ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Auch das Sprachverständnis sei deutlich unterdurchschnittlich entwickelt. Es liege sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der Sprache vor.
19
Mit Bescheid vom 19. Juni 2020 gewährte der Kläger vorläufig nach § 53 Abs. 2 AGSG an Schultagen Maßnahmen der Eingliederungshilfe für das Kind N. in der Tagesstätte …schule. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit bedeute, dass hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit noch eine Klärung mit dem Jugendamt herbeigeführt werden müsse. Die Kostenübernahme erfolge ab dem 8. September 2020 bis zum 31. Juli 2021.
20
Mit Schreiben vom 26. April 2021, eingegangen beim Sozialgericht … am 27. April 2021, erhob der Kläger Klage mit folgenden Antrag:
Der Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe aufgewendeten Kosten anlässlich der Förderung in der heilpädagogischen Tagesstätte der …schule in … im Zeitraum vom 10. September 2019 bis 31. Juli 2020 in Höhe von 14.892,62 EUR gem. § 16 SGB IX i.V.m. § 104 SGB X zu erstatten.
21
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.d.F. bis 31. Dezember 2019 i.V.m. § 99 SGB IX den leistungsberechtigten Personenkreis bestimme. Danach seien Personen leistungsberechtigt, wenn sie infolge einer gesundheitlichen Störung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind, ebenso wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabe einzutreten droht. Dass eine Behinderung wesentlich sein müsse, um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB VIII auszulösen, sei mit Beschluss des VG Bayreuth vom 29. April 2020 (B 10 K 18.1033) bestätigt worden. Ein zu dieser Prüfung vom Jugendamt angefordertes fachärztliches Attest vom 2. September 2019 der Kinder- und Jugendärzte … und … habe eine Sprachentwicklungsstörung nach ICD-10 F80.9 hinsichtlich Wortschatz und Dysgrammatismus, also die mangelnde Fähigkeit, die Sprache den grammatischen Regeln entsprechend zu produzieren, bestätigt. Wie sich dem Befundbericht der HNO-Praxis Dr. … und Dr. … vom 11. November 2019 entnehmen lasse, werde eine Hörstörung als körperliche Ursache für die Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen. Weiter sei eine beeinträchtigte auditive Wahrnehmung beschrieben, welche, nachdem eine Hörstörung ausgeschlossen worden sei, ihre Ursache in mangelnder kommunikativer Beschäftigung sowie mangelndem eigenem sprachlichen Austausch haben könne.
22
Sprachentwicklungsstörungen würden in der Kommentarliteratur grundsätzlich als seelische Behinderung eingeordnet und unter ICD-10 F80 als drohende seelische Behinderung klassifiziert. Eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 6 der Eingliederungshilfeverordnung liege nicht vor. Die beschriebene Sprachentwicklungsstörung mit den Schwerpunkten Wortschatz und Grammatik, was fachlich auch mit Dysgrammatismus bezeichnet werde, stelle eine Störung des Sprachverständnisses und der Ausdruckfähigkeit und somit eine seelische Behinderung dar.
23
Der verzögerten Sprachentwicklung sei eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z) zu Grunde gelegen. Das Kind sei zweisprachig aufgewachsen, der Vater habe deutsch, die Mutter polnisch gesprochen, wobei beide Elternteile eine akzentuierte Aussprache gehabt hätten. In den Schuljahren 2017/2018/2019 sei das Kind gemobbt und ausgegrenzt worden, was zu emotionalen Störung geführt habe.
24
Die vorhandenen Anpassungsstörungen des Kindes hätten ihre Ursache in der Sprachentwicklungsverzögerung gehabt und seien dem seelischen Bereich und nicht dem Bereich der körperlichen Behinderungen zuzurechnen (VG München, U.v. 13.11.2013 – M 18 K 12.3906).
25
Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe.
26
Die Erstattungssumme setze sich aus den Pflegesätzen der Tagesstätte 2019 und 2020 und der Fahrtkosten Ferien zusammen und betrage 14.892,62 EUR.
27
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte Abweisung der Klage, da er nicht für die beantragten Leistungen zuständig sei. Ein Anspruch auf Hilfe nach dem SGB VIII bestehe nicht. Anhaltspunkte, dass eine dem Wohl des Kindes nicht entsprechende Erziehung gewährleistet sei, bestünden nicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nicht gegeben sei (§§ 27, 32 SGB VIII). Das Kurzattest des Dr. med. … erfülle nicht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII. Die Feststellung der Teilhabeberechtigung und der Behinderung liege nicht in dessen ärztlicher Kompetenz. Dr. med. … sei nicht vom Jugendamt beauftragt worden. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung sei er nicht mit dem Fall befasst worden. Der Erstattungsantrag sei beim Kläger am 27. September 2019 eingegangen. Dr. … gehöre nicht zum Kreis der in § 35a SGB VIII benannten Gutachter. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung sei auf der Basis der Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines fachlichen Zusammenwirkens von ärztlichen, psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendsamts zu beurteilen (VGH BW, B.v. 16.12.2019 – 12 S 2989/18). Die Sprachentwicklungsstörung (festgestellt durch Dr. … vom 9. Januar 2020) stelle keine Abweichung von der seelischen Gesundheit dar. Hiervon gehe auch Dr. … aus. Bei Sprachentwicklungsstörungen könnte auch von körperlichen Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Das vom Kläger zitierte Urteil des VG München sei noch nicht rechtskräftig. In der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe würden in Abschnitt 5.1.6 auch Sprachbehinderungen aufgeführt. Eine wesentliche körperliche Behinderung liege vor, wenn die verbale Kommunikationsfähigkeit in Bezug zur Altersnorm in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, auch wenn dem eine rezeptive Sprachstörung zu Grunde liege. Eine weitere Unterscheidung nach Art der Einschränkung oder ihrem Schwerpunkt werde nicht getroffen, sodass davon auszugehen sei, dass alle Sprachentwicklungsstörungen unter den Bereich der körperlichen Behinderung fielen und es nur um die Abgrenzung der wesentlichen von der nicht wesentlichen Behinderung gehe.
28
Den verzögerten Sprachentwicklungsstörungen hätte keine Anpassungsstörung zu Grunde gelegen. N. befinde sich seit 2014 in logopädischer Behandlung und sei 2015 in der …schule … eingeschult worden. Die psychischen Probleme hätten sich erst nach dem Umzug 2017 nach … ergeben und der ab 2017 folgenden Beschulung in der dortigen Grundschule. Dies sei durch den erneuten Besuch der …schule im Jahr 2019 überwunden worden und liege nicht mehr vor, was sich aus dem Zusatz „Zustand nach“ ergebe. Zwar könnten sich psychische Störungen aus einem sprachlichen Defizit ergeben, dies sei hier aber nicht der Fall, da die sprachlichen Defizite deutlich früher vorgelegen seien.
29
Selbst wenn man von einer abweichenden seelischen Gesundheit ausgehe, müsse die Maßnahme notwendig und geeignet sein. Dies werde nicht gesehen, da auch logopädische Maßnahmen außerhalb einer Tagesstätte geeignet gewesen wären.
30
Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 28. Juni 2021 die Auffassung, dass der Schulwechsel auf Grund der Mobbingsituation erfolgt sei. Aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 22. Juli 2019 gehe hervor, dass bereits externe Hilfe bei der Psychologischen Beratungsstelle der Diakonie in Anspruch genommen worden sei. Aus dem Entwicklungsbericht der Tagesstätte ergebe sich, dass N. nicht mit Konfliktsituationen umgehen könne. Ursache dafür sei ein mangelndes Selbstwertgefühl und fehlende Selbstsicherheit, mit Kritik und Konflikten angemessen umzugehen. Der von Dr. … im Gutachten vom 9. Januar 2020 diagnostizierte Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise beschreibe die zum Zeitpunkt des Schulwechsels entstandenen psychosozialen Belastungen. Diese sowie die Sprachentwicklungsstörungen im zweisprachigem Elternhaus hätten ihre Ursache im rein seelischen Bereich. Es bestehe ein vorrangiger Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.
31
Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf, dass bei einer körperlichen Behinderung Maßnahmen der Eingliederungshilfe vorgingen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).
32
Mit Beschluss vom 2. September 2021 verwies das Sozialgericht … den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Bayreuth.
33
Die Beteiligten erklärten auf Anfrage des Gerichts ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
36
Die Klage ist zulässig. Die richtige Klageart im Fall der Kostenerstattung ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, § 43 Abs. 2 VwGO; Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. Stand: 1.12.2017, § 102 SGB X Rn. 47).
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Die Klage ist unbegründet, da ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten nicht besteht.
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1. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 SGB IX besteht nicht. Der wesentliche Zweck des § 16 SGB IX ist die dauerhafte Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis. Soweit die Norm keine Sonderregelungen vorsieht, lässt sie die Erstattungsregelungen der §§ 102-104 SGB X im Übrigen unberührt (Kellner in BeckOK SozR, 69. Auflage Stand 1.6.2023, § 16 SGB IX Rn. 3). Zudem würde dies voraussetzen, dass es sich bei dem Anspruchssteller um einen sogenannten zweitangegangenen Rehabilitationsträger handelt, den also eine Leistungspflicht allein aufgrund der (ordnungsgemäßen) Weiterleitung – nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. bzw. § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX – durch den erstangegangen Träger trifft, weil eine nochmalige Weiterleitung nicht in Betracht kommt (sog. „aufgedrängte Zuständigkeit“; VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 38).
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2. Erstattungsansprüche unter verschiedenen Leistungsträgern richten sich vorbehaltlich etwaiger spezialgesetzlicher Normen nach den §§ 102 – 105 SGB X.
40
Für das Verhältnis der Erstattungsanspräche § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I und § 104 SGB X gilt Folgendes: Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Eine vorläufige Leistungsverpflichtung ergibt sich nicht schon daraus, dass (formal) eine Leistung als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen wurde. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat. Für eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 44, BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29).
41
Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger; das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus (VG des Saarlandes, U.v. 16.11.2018 – 3 K 2465/16 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – BVerwGE 142, 18-29). In diesen Fällen kommt als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X in Betracht.
42
Zwar zitiert der Kläger als Anspruchsgrundlage § 104 SGB X. Der Kläger vertritt aber die Auffassung, dass eine körperliche oder geistige Behinderung des Kindes nicht besteht und somit eine konkurrierende Leistung der Sozialhilfe nicht vorlag. Das Kind leide alleine an einer seelischen Behinderung, weshalb für die Leistung nur der Träger der Jugendhilfe zuständig sei. Somit wird nicht von einer originären Zuständigkeit beider Leistungsträger ausgegangen, sodass nach dieser Argumentation als Anspruchsgrundlage § 102 Abs. 1 SGB X heranzuziehen ist.
43
3. Gem. § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger dem Leistungsträger erstattungspflichtig, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.
44
Der Kläger hat zwar Sozialleistungen erbracht. Auch hat er diese als vorläufig erklärt und die Leistung in eigener Zuständigkeit verneint. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen aber nicht vor, wenn der als vorläufige Leistung erbrachten Leistung die Vorläufigkeit fehlt, weil überhaupt keine Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers festzustellen ist, weder die des vorleistenden noch irgendeines anderen Trägers (Kater in BeckOGK, Stand 1.5.2022, § 102 SGB X Rn. 21). Dies war vorliegend der Fall. Ein Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Kläger gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 27. Dezember 2003 gültig bis 31. Dezember 2019 – im Folgendem: a.F.) bestand mangels Vorliegen einer wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderung nicht (Ausführungen unter a). Auch ein Anspruch gegen den Beklagten bestand mangels Vorliegen einer seelischen Behinderung nicht. Die Voraussetzungen für die im vorliegenden Fall im SGB VIII unstreitig allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 35a SGB VIII lagen nicht vor (Ausführungen unter b). Es handelt sich um eine Leistung, die im Ermessen des Klägers stand, für deren Gewährung er vorrangig alleine zuständig war (Ausführungen unter c).
45
a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (in der Fassung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2019) sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. u.a. Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, Personen mit erheblichen Spaltbildungen, Personen deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt sind, Blinde und andere Sehbehinderte sowie Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist und auch (nach Nr. 6) Personen, die nicht sprechen können, Seelentaube und Hörstumme, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Es handelt sich dabei um einen für § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. abschließenden Katalog der körperlich wesentlich behinderten Menschen, Raum für die Subsumierung anderer Teilhabebeeinträchtigungen (etwa durch die Formulierung „insbesondere“) besteht nicht (Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 53 Rn. 7).
46
Dass bei N. eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Laut fachärztlichem Attest des Kinder- und Jugendarztes … vom 2. September 2019 liegt bei N. eine Sprachentwicklungsstörung nach ICD-10 F.80.9 vor. Hierbei handelt es sich um eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache, die nicht näher bezeichnet ist und sich unter dem Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen – Entwicklungsverzögerungen (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2023/block-f80-f89.htm) findet. Diese Diagnose unterfällt nicht dem Bereich der Seelentauben, Hörstummen oder der Personen, deren Sprache stark unartikuliert ist. Hierunter fallen nach der Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vom 24. November 2009 (Beklagtenakte, Seite 76 ff) solche starken Sprachbeeinträchtigungen, die auftreten, wenn eine Verständigung mit Personen, die dem behinderten Menschen nicht vertraut sind, kaum möglich ist. Bei Kindern müsste nach dieser Orientierungshilfe die verbale Kommunikationsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt sein. Davon zu unterscheiden sind Sprachprobleme, die aufgrund des kulturellen Hintergrundes dann auftreten, wenn Kinder mit Migrationshintergrund in ihrer Heimatsprache erzogen werden und deshalb die deutsche Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen. In diesem Fall kann eine Sprachbehinderung nur dann angenommen werden, wenn der Spracherwerb in der Muttersprache wesentlich beeinträchtigt ist und nicht der Altersnorm der kognitiven Fähigkeiten des Kindes entspricht. Der Stellungnahme von Dr. med. … kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Sprachschwierigkeiten nicht entnommen werden, sodass sich keine Anhaltspunkte für eine nach der Orientierungshilfe dargestellte schwere Sprachstörung entnehmen lassen. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie … hat mit Schreiben vom 9. Januar 2020 folgende Diagnosen getroffen: Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise (F43.2Z), umschriebene Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs, Gesamtbegabung im oberen Durchschnittsbereich, keine somatische Diagnose, psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung, befriedigende soziale Anpassung. Sprachlich habe N. erhebliche Schwierigkeiten. Aufgrund der Zweisprachigkeit habe sie Probleme, die richtigen Worte zu finden, und auch die Grammatik bereite ihr Probleme. Es ergebe sich ein Förderbedarf in der expressiven Sprachentwicklung mit dem Schwerpunkt Wortschatz und Grammatik. Das Schreiben zeigt, dass Hintergrund der Schwierigkeiten das Aufwachsen mit Zweisprachigkeit ist. Die Mutter habe überwiegend polnisch mit dem Kind gesprochen – der Vater überwiegend deutsch, weswegen auch hier eine stark unterartikulierte Sprache im Sinne einer körperlichen Behinderung nicht festgestellt ist. Ebensowenig ergeben sich Hinweise auf eine geistige Behinderung. N. verfüge über eine im oberen Durchschnittsbereich liegende Gesamtbegabung mit erheblichen Reserven im deutlich überdurchschnittlichen Bereich.
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b) Eine Leistungspflicht des Beklagten gem. § 35a SGB VIII (in der Fassung vom 11. September 2012 bis 31. Dezember 2019) bestand nicht. Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 35a Abs. 1a SGB VIII die Stellungnahme
- 1.
-
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2.
-
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- 3.
-
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Vorliegend ist allein auf das Schreiben des Dr. med. … vom 9. Januar 2020 abzustellen, da Dr. med. … Kinder- und Jugendarzt ist und sich in der Akte keine Hinweise dafür finden, dass bei ihm eine Erfahrung auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen vorliegt. Erfahrung auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen werden durch berufliche Tätigkeit zum Zweck der Facharztausbildung vor Ablegen der entsprechenden Prüfungen oder durch längerfristige Tätigkeit in einer entsprechenden Abteilung gewonnen. Ein niedergelassener Arzt (für Allgemeinmedizin) oder ein Kinderarzt erhält dadurch nicht in jedem Fall die erforderliche Zusatzqualifikation (Bohnert in BeckOGK, Stand 1.5.2023, § 35a SGB VIII Rn. 55).
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Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird in § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII näher ausgeführt. Dabei wird der Behinderungsbegriff, wie er in § 2 SGB IX a.F. geregelt war, wiederholt, wobei das SGB VIII diesen in die zwei Voraussetzungen „Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit“ und die daraus resultierende „Teilhabebeeinträchtigung“ aufspaltet. Beide Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind kausal miteinander verknüpft, d.h., die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 1.8.2022, § 35a SGB VIII Rn. 24). Um die Abweichung festzustellen, ist zunächst der für das Lebensalter typische Entwicklungsstand zu ermitteln, wobei angesichts individueller Entwicklungsgeschwindigkeiten und -dynamiken von einer gewissen Bandbreite der alterstypischen seelischen Gesundheit und damit einer gewissen Toleranz auszugehen ist. Entwicklungsschwierigkeiten, die sich im Normbereich bewegen, stellen ebenso wie leichte bzw. geringfügige Abweichungen vom so festgestellten Normbereich noch keine Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit dar. Die Symptome sind daher anhand der Intensität der Abweichung, ihrer Häufigkeit, Dauer und Vielfalt im Einzelfall zu bewerten. Liegt eine psychische Störung i.S.d. Kapitels V (F) der ICD 10 vor, ist eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit gegeben (von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, a.a.O. Rn. 29). Dr. med. … nennt betreffend die Entwicklungsretardierung des expressiven Sprachgebrauchs keine ICD-10 Ziffer. Er führt zwar aus, dass sprachlich erhebliche Schwierigkeiten bei N. bestehen, auch die Grammatik bereite erhebliche Probleme. Er sieht darin einen Förderbedarf, verneint aber zugleich das Vorliegen einer seelischen Behinderung. Dies schließt das Gericht aus dem Zusatz am Ende des Schreibens: „Die Bedingungen für § 35a SGB VIII liegen unseres Erachtens zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.“ und der Tatsache, dass die ICD-10 Ziffer F.80.9 nicht gewählt wurde. Soweit die ICD-10 Ziffer F43.2. angesprochen wurde, enthält die Diagnose den Zusatz „Zustand nach Anpassungsstörung mit emotionaler Krise“, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorlag – was auch der Zusammenfassung zu entnehmen ist: „Hinweise auf emotionale Belastungen ließen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr bestätigen.“ Zwar ist nicht eindeutig bestimmbar, ob Untersuchungszeitpunkt Juli 2019 war („N … wurde uns erstmalig im Juli 2009 vorgestellt.“) oder Januar 2020 (Gutachten vom 9. Januar 2020). Eindeutig ist aber, dass Dr. med. … ab dem 9. Januar 2020 keine Anpassungsstörung mehr annahm. Das Gutachten äußert sich nicht zur Frage, wann diese nicht mehr vorlag. Dass eine Anpassungsstörung als seelische Behinderung zumindest für den Leistungszeitraum (10. September 2019 bis 9. Januar 2020) bestand, ist nicht belegt. In der Anamnese des Schreibens von Dr. med. … ist ausgeführt, dass sich nach umzugsbedingten Übertritt in eine lokale Grundschule erhebliche Ausgrenzungs- und Mobbingprobleme gestellt hätten. Der Akte kann entnommen werden, dass Mobbingvorwürfe der Eltern gegen Mitschülerinnen im Schuljahr 2018/2019 bestanden. Nach den Osterferien wechselte N. in die 3. Klasse der Grundschule …, um sie aus der Gruppe herauszunehmen (Sonderpädagogisches Gutachten der …schule …, Seite 2). Zwar soll nach diesem Gutachten (Seite 3) ein Termin bei einem niedergelassenen Psychologen vereinbart worden sein (Termin am 27. September 2019). Dies führt aber noch nicht dazu, dass das Vorliegen einer Anpassungsstörung zu diesem Zeitpunkt feststeht. Vielmehr ist anzunehmen, dass es sich hierbei um die von Dr. med. … diagnostizierte psychosoziale Belastung durch zurückliegende Mobbingerfahrung handelt, zumindest ist nur diese nach Aktenlage als bis zum 9. Januar 2020 fortbestehend belegt. Der Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin P. vom 31. Juli 2019 (…schule) kann Folgendes entnommen werden: Das Problem liege in der Beeinträchtigung der lautsprachlichen Kommunikationsfähigkeit. N. falle der reflexive Umgang mit Sprache schwer. Sie reagiere deshalb mit maximaler Zurückhaltung bzw. Unterordnung, statt der Vertretung eigener Interessen, bedingt auch durch die Tatsache, dass sie Sprachinhalte der Alltagskommunikation wie auch schulische Lerninhalte kaum verstehe. Ergebnis sei, dass sie in eine Außenseiterposition geraten sei und schulisch eklatante Lern- und Leistungsprobleme entwickelt habe. Auf Grund der komplexen Einschränkungen seien längerfristige logopädische Behandlungen dringend erforderlich. Ziel in der heilpädagogischen Tagesstätte sei die Verbesserung und Erweiterung der sprachlichen Handlungsfähigkeit, um Anschluss an die Gleichaltrigen zu gewährleisten. Auch diese Stellungnahme zeigt, dass es nicht um eine Förderung im Rahmen einer seelischen Behinderung geht, die im Bereich der Anpassungsstörung zu verorten ist, sondern dass allein die Förderung der sprachlichen Entwicklung im Vordergrund steht. Ein Gesprächstermin mit der Mutter (Seite 2 der Stellungnahme) habe ergeben, dass N. in … zwei Wochen lang den Unterricht nicht habe besuchen können. Die Situation dort sei massiv gewesen (…) N. sei ausgegrenzt und erniedrigt worden. Es habe körperliche Reaktionen und Ausfallzeiten gegeben. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Zustand nach Anpassungsstörung auf diesen zurückliegenden Zeitraum anspielt. Somit lag die Anpassungsstörung zu Beginn der Maßnahme nicht mehr vor, da N. aus diesem schulischen Umfeld herausgenommen wurde.
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Eine Heranziehung des Urteils des VG München vom 13. November 2013 – M 18 K 12.3906 – durch den Kläger, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis, da dort (juris Rn. 36) folgende Diagnosen vorlagen: Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F 93.2), emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F 93.0), elektiver Mutismus (F 94.0), Geschwisterrivalität (F 93.3) (alle Achse I); rezeptive Sprachstörung (F 80.2) (Achse II) sowie multiple psychosoziale Belastungsfaktoren (Achse V) und eine ernsthafte und durchgängig soziale Beeinträchtigung (Achse VI). Alle diese Diagnosen beruhen auf der ICD 10 dem multiaxialen Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kindes- und Jugendalters der WHO (Ebenso Thüring. OVG, B.v. 19.11. 2014 – 3 EO 676/14 – juris Rn. 27 ff. Abweichung von der seelischen Gesundheit bei einem festgestellten Dysgrammatismus (F80.1 – Sprachentwicklungsstörung) und einer emotionalen Störung (F 93.9)). Derartige Feststellungen, die von einem Arzt im Sinne des § 35a Abs. 1a SGB VIII getroffen worden wären, fehlen hier gerade.
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c) Da weder eine wesentliche körperliche bzw. geistige noch eine seelische Behinderung vorliegt, stand eine Leistung der Eingliederungshilfe im Ermessen des Klägers (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F.: Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Der Personenkreis nach Satz 2 hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entschließung, ob die Leistung erbracht wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung nach § 39 SGB I (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. Stand: 1.10.2019 § 53 SGB XII Rn. 17). Im Sonderpädagogischen Gutachten vom 22. Juli 2019 der …schule wurde ausgeführt, dass N. Probleme habe bei der Differenzierung ähnlich klingender Wörter. Die morpho-syntaktischen Fähigkeiten seien noch nicht normgerecht ausgebildet; die semantisch-lexikalischen Fähigkeiten seien sowohl expressiv als auch rezeptiv bei weitem nicht altersgerecht entwickelt. Die Einträge in das mentale Lexikon seien nicht ausreichend differenziert. Daher falle es ihr schwer, eigene Gedanken mit passenden Wörtern zu verbalisieren. Die auditive Merkfähigkeit sei nicht altersgerecht einzustufen, das Sprachverständnis sei auf allen Sprachebenen stark eingeschränkt. Sie sei nicht nur vorübergehend, sondern langanhaltend und umfassen in ihrer lautsprachlichen Kommunikation beeinträchtigt. Es bestehe sonderpädagogischer Förderbedarf. Sie benötige eine intensive sprachheilpädagogische Unterstützung, die die sprachliche und soziale Handlungsfähigkeit entfalte und erweitere. Nach diesem Gutachten erscheint das Bejahen einer wesentlichen Beeinträchtigung und somit eine Leistung des Klägers auch ermessensgerecht, allerdings in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich.
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4. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen bei Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zwar ist in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII geregelt, dass Leistungen nach diesem Buch, Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vorgehen. Wie bereits erörtert ist eine seelische Behinderung des Kindes zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nachträglich nicht feststellbar, weshalb ein Anspruch des Kindes auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht bestand. Ein Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem lag nicht vor. Vielmehr war der Kläger allein für die Erbringung der Leistung zuständig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 167 VwGO i.V.m. dem 8. Buch der ZPO ist nicht veranlasst, da zum einen die Parteien nicht anwaltlich vertreten waren und zum anderen kein Vollstreckbarkeitsrisiko besteht (ebenso VG Würzburg, U.v. 14.6.2012 – W 3 K 10.1317 – juris Rn. 38).