Titel:
Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Vorliegen des Verdachts eines nicht mit hinreichender Sorgfalt erstellten Nachlassverzeichnisses bei mehrfacher und korrigierter Auskunft
Normenketten:
ZPO § 254
BGB § 260 Abs. 2, § 2314 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Grund zu der Annahme, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen sei, besteht schon dann, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt wurde. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Bezeichnung als „vorläufige“ Auskunft kann den berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nicht ausräumen, wenn es sich um eine Auskunft unter anwaltlicher Beratung und Hilfestellung nach anwaltlicher Aufforderung durch die Gegenseite handelt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn die Verdachtsumstände für eine unsorgfältige Auskunft lediglich die Pflichtteilsergänzungsansprüche betreffen, kann sich daraus der Anlass ergeben, an der sorgfaltsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses insgesamt zu zweifeln. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Stufenklage, mangelhafte Auskunft, eidesstattliche Versicherung, mehrfache Auskunft, korrigierte Auskunft
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2023 – 2 U 5/23 e
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42180
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses bezüglich des Todesfalls der am 13.02.2019 verstorbenen XXXXXXXX, erstellt durch Frau Notarin Dr. XXXXXXXX, XXXXXXXX XX, 96047 Bamberg vom 24.10.2022, Urkundennummer XXXX-2022, an Eides Statt zu versichern, insbesondere zu versichern, dass dort der Bestand des Nachlasses und die darin erteilten Auskünfte über Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurden, wie die Beklagte dazu in der Lage war.
2. Der Hilfsantrag der Beklagten wird als derzeit unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche (hier: 1. Stufe, Klage auf Abgabe Versicherung an Eides statt) gegen die Beklagte geltend.
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Die Klägerin ist die Tochter der am 13.02.2019 verstorbenen ….
3
Die Beklagte ist die zweite Tochter der Erblasserin. Weitere Kinder der Erblasserin sind nicht vorhanden. Die Erblasserin war verwitwet.
4
Mit Erbvertrag vom 28.03.2003 (Anlage K2) wurde die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt.
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Mit Schriftsatz der Klägerseite vom 09.05.2019 (Anlage K3) wurde die Beklagte aufgefordert, bis 10.06.2019 Auskunft über den Nachlass der am 13.02.2019 verstorbenen Erblasserin zu erteilen und einen sich hieraus ergebenden Anspruch bis zum 11.06.2019 zu bezahlen.
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Mit Schriftsatz vom 09.05.2019 (Anlage K4) erteilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Auskunft über den Nachlass, wobei er die erteilte Auskunft als „vorläufig“ bezeichnete.
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Die Beklagte erteilte nunmehr mit Nachlassverzeichnis der Notarin Dr. … vom 24.10.2022 Auskunft (Anlage K5).
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Hierbei kam es zu den folgenden Abweichungen des Nachlassverzeichnisses im Vergleich zur vorherigen vorläufigen Auskunft:
- Im Gegensatz zum privatschriftlichen Nachlassverzeichnis (dort „Bargeld in einer Geldtasche“ in Höhe von 2.850,00 € und „Bargeld im Geldbeutel in Höhe von 157,00 €“) wurde im notariellen Nachlassverzeichnis nurmehr „Bargeld 3.007,00 €“ angegeben.
- In der vorläufigen Auskunft werden unter „fiktive Zuwendungen“ lediglich Überlassungen von Immobilien aufgeführt, Geldzuwendungen an die Beklagte sind nicht genannt. Dagegen enthält das notarielle Nachlassverzeichnis eine Schenkung an die Beklagte in Höhe von „ca. 30.000 €“ aus dem Jahr 2018. Diese Schenkung fehlte in der ersten Auskunft völlig.
- Weiter sind Abhebungen im Nachlassverzeichnis aufgeführt, die in der ursprünglichen Auskunft fehlen.
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Das Nachlassverzeichnis stellt unter Ziff. VII 3. u. a. fest:
„Als weitere Gegenleistung hat die Erbin auf offenstehende Darlehensansprüche gegen die Erblasserin aus dem Darlehensvertrag, der mit Urkunde des Notars … in Bamberg vom 28. März 2003, URNr. …, (Anlage.13) geschlossen wurde, verzichtet. Die Darlehenshöhe betrug gemäß Urkunde …/2016 des Notars Dr. … 150.000 € und war mit 5% jährlich zu verzinsen, wobei die Erblasserin für bis zum 31. Dezember 2012 fällige Zinsen die Verjährungseinrede erhoben hatte).“
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Die Klägerin hegt Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses auch unter dem Aspekt, dass über die Auszahlung des Darlehens keine Nachweise bestehen (vgl. hierzu weiteren Vortrag Bl. 4 – 7 d. A.).
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Die Beklagte zahlte an die Klägerin zur Abgeltung ihrer Ansprüche 33.872,99 €.
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Die Klägerin beantragt (auf 1. Stufe):
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Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses bezüglich des Todesfalls der am 13.02.2019 verstorbenen …, erstellt durch Frau Notarin Dr. …, … XX, 9..6047 Bamberg vom 24.10.2022, Urkundennummer …-2022, an Eides Statt zu versichern, insbesondere zu versichern, dass dort der Bestand des Nachlasses und die darin erteilten Auskünfte über Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurden, wie die Beklagte dazu in der Lage war.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens:
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Der Beklagten bleibt die Geltendmachung der Beschränkung ihrer Erbenhaftung jeweils für Hauptsache, Nebenforderung und Kosten auf den Nachlass der am 13.02.2019 verstorbenen … vorbehalten (§ 780 ZPO).
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Die Beklagte behauptet, sie habe hinsichtlich der Abweichungen zwischen der vorläufigen Auskunft und der Auskunft mit notariellem Nachlassverzeichnis nicht bewusst gehandelt, sondern geirrt. Auch habe es sich vorgerichtlich nur um eine vorläufige Auskunft gehandelt, deren Ergänzung und Vervollständigung noch avisiert worden sei, was mit dem notariellen Bestandsverzeichnis geschehen sei.
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Weiter wendet sie ein, ein Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt sei nicht gegeben, da sich dieser auf bereits verjährte Ansprüche beziehe. Sie erhebt die Einrede der Verjährung, soweit es sich um Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Beschenkte handle. Denn Ansprüche gemäß § 2329 BGB verjährten innerhalb von 3 Jahren ab dem Todestag, somit zum 13.02.2022.
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Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2023 wird Bezug genommen (Bl. 24 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat auf 1. Stufe Erfolg.
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Die Klage ist zulässig.
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Die Zulässigkeit der Stufenklage ergibt sich aus § 254 ZPO.
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Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bamberg, § 13 ZPO. Auch ist das Gericht angesichts des Streitwertes sachlich zuständig, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG.
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 2314 Abs. 1 S. 2, 260 Abs. 2 BGB.
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Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung liegen vor.
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1. Die eidesstattliche Versicherung ist gem. § 260 Abs. 2 BGB dann abzugeben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.
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Der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, kann dabei auch begründet sein, wenn inhaltliche Mängel des Verzeichnisses nicht festgestellt worden sind; andererseits begründet die Feststellung, das Verzeichnis sei in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig, nicht ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt. Der in solchen Fällen zunächst gegebene Verdachtsgrund ist entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht; die auf einen inhaltlichen Mangel des Vermögensverzeichnisses gegründete Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Verzeichnisses die Feststellung voraus, dass sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen (BGH, Urteil vom 01.12.83, IX ZR 41/83, Rn. 11, juris; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, BGB § 2314 Rn. 26).
28
Grund zu der Annahme, dass die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geschehen sei, besteht im Übrigen auch schon dann, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. September 2009 – 7 U 31/09 –, Rn. 4, juris; OLG Köln, Urteil vom 25.01.1997, 6 U 91/96, NJW-RR 98, 126, 127), wenn sich vage oder zweifelhafte Angaben im Verzeichnis bereits erteilter Auskünfte befinden (Lange, a.a.O.) oder auch dann, wenn sich aus dem prozessualen Verhalten des verpflichteten Erben das Bestreben ergibt, die Auskunftserteilung mit allen juristischen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu verzögern und dies auch aus dem vorprozessualen Verhalten bereits erkennbar wurde (Bittner, in Staudinger (2014), BGB, § 260, Rn. 41 m.w.N.)
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2. Gemessen hieran besteht ein Grund zur Annahme, dass das Nachlassverzeichnis von der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist.
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a) Hierfür spricht zunächst die Berichtigung der ersten vorläufigen Auskunft mit Schriftsatz vom 09.05.2019 (Anlage K4) .
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Zwar reicht es nicht aus, dass im Gegensatz zum privatschriftlichen Nachlassverzeichnis (dort „Bargeld in einer Geldtasche“ in Höhe von 2.850,00 € und „Bargeld im Geldbeutel in Höhe von 157,00 €“) im notariellen Nachlassverzeichnis nurmehr „Bargeld 3.007,00 €“ angegeben wurde, was wertmäßig im Ergebnis das Gleiche ist.
32
In der vorläufigen Auskunft werden jedoch unter „fiktive Zuwendungen“ lediglich Überlassungen von Immobilien aufgeführt, Geldzuwendungen an die Beklagte sind nicht genannt. Dagegen enthält das notarielle Nachlassverzeichnis eine Schenkung an die Beklagte in Höhe von „ca. 30.000 €“ aus dem Jahr 2018. Diese Schenkung fehlte in der ersten Auskunft völlig. Hierbei ist zu sehen, dass es sich um einen im Vergleich zum angegebenen Nachlasswert sehr erheblichen Betrag handelt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht bereits bei der ersten Auskunft angegeben wurde, nachdem dies anwaltlich eingefordert wurde. Der Beklagten war eine Erinnerung hieran angesichts der Höhe der Summe und des kurzen zeitlichen Zusammenhangs bei gehöriger und sorgfaltsgemäßer Gedächtnisanstrengung ohne Weiteres möglich gewesen. Dass dies in der ersten Auskunft nicht geschehen ist, vermag aus objektiver Sicht Zweifel zu erwecken, dass auch das notarielle Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
33
Hierbei vermag auch die Bezeichnung als „vorläufige“ Auskunft den berechtigten Zweifel an der Richtigkeit nicht auszuräumen, da es sich jedenfalls um eine Auskunft unter anwaltlicher Beratung und Hilfestellung nach anwaltlicher Aufforderung durch die Gegenseite handelte.
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b) Weiter ergeben sich im übrigen Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses auch aus dem – von Beklagtenseite bislang unwidersprochenen – Vortrag der Klägerseite, der Verzicht der Beklagtenseite auf Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehen der Beklagten an die Erblasserin sei letztlich fiktiv, da bereits die Darlehensvergabe nur auf dem Papier gestanden habe und dieses nie zur Auszahlung gelangt sei und letztlich nur der Schmälerung möglicher Ansprüche der Klägerseite gedient habe. Die Beklagtenseite ist dem in keiner Weise entgegengetreten. Wenn man dies als wahr unterstellt (§ 138 Abs. 4 ZPO), so vermag auch dies berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses zu begründen. Denn eine vorherige sach- und treuwidrige Verhaltensweise der Erblasserin im Zusammenspiel mit der Beklagten, welches von der Beklagtenseite bei ihren Angaben gegenüber der Notarin aufrechterhalten wird, vermag derartigen Zweifel zu begründen.
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Der Einwand der Beklagtenseite, Pflichtteilsergänzungsansprüche seien verjährt und somit bestehe kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, greift nicht.
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Es kann hierbei zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens dahinstehen, ob die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin verjährt sind oder nicht. Denn jedenfalls wird die Einrede der Verjährung nicht für die Pflichtteilsansprüche erhoben.
37
Nach dem vorgesagten besteht Grund zur Annahme, dass das Nachlassverzeichnis insgesamt möglicherweise nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde, nicht nur bezogen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche, sondern auch bezogen auf Pflichtteilsansprüche. Zwar betreffen die vorgenannten Verdachtsumstände lediglich die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Eine isolierte Betrachtungsweise ist vorliegend jedoch nicht geboten, vielmehr besteht bereits Anlass, an der sorgfaltsgemäßen Erstellung des Nachlassverzeichnisses insgesamt zu zweifeln, wenn einzelne entscheidende Umstände lediglich die Pflichtteilsergänzungsansprüche betreffen, da letztlich die berechtigten Zweifel personenbezogen sind und sich nicht nur auf einen bestimmten Teilaspekt der erteilten Auskunft beschränken lassen.
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Dem Hilfsantrag der Beklagtenseite war nicht zu entsprechen.
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1. Eine Kostentragungspflicht der Beklagtenseite zu Lasten des Nachlasses ist auf dieser Stufe noch nicht gegenständlich, so dass der Hilfsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist.
40
Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung trägt der Auskunftsberechtigte entsprechend § 261 Abs. 3 BGB selbst (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.5.2023, BGB § 2314 Rn. 147). Gleiches gilt für etwaige Kosten zu Lasten der Beklagtenseite im Zuge der Vollstreckung (§ 888 ZPO).
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2. Auch wäre der Antrag wohl – derzeit jedenfalls – unbegründet. Es steht im Ermessen des Prozessgerichts, ob es über eine geltend gemachte Haftungsbeschränkung auf den Nachlass bei Spruchreife entscheidet oder ob es lediglich den Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO ausspricht (BGH NJW 2021, 701 Rn. 19; ZEV 2018, 267 (268) mwN; 2017, 453 Rn. 12 mwN; NJW-RR 2010, 664 (665) mwN; MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rn. 17; vgl. auch BGH NJW 2019, 988 Rn. 5). Die Aufnahme des Vorbehalts setzt die gerichtliche Prüfung voraus, dass es sich um eine Nachlassverbindlichkeit handelt; die Frage der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass muss dagegen nicht weiter geklärt werden (BGH NJW 2021, 701 Rn. 21; BeckOK ZPO/Preuß, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 780 Rn. 15).
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Eine derartige Spruchreife hinsichtlich der auf 3. Stufe geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin wird derzeit noch nicht gesehen.
43
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO und orientiert sich einerseits am Interesse der Klägerin an der Vornahme der Handlung. Dieses wurde geschätzt.