Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 03.04.2023 – 59 Gs 4126/23
Titel:

Zur Verhältnismäßigkeit von Vermögensarrest bei Dritten

Normenketten:
StGB § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 2, § 73c, § 73d Abs. 2
StPO § 111e, § 111j
Leitsatz:
Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass der Arrestvollzug bei Dritten deren wirtschaftliche Existenz gefährden könnte, ist ein Vermögensarrest zur Einziehung von Taterträgen bei Dritten verhältnismäßig, wenn sich in den Taten eine kriminelle Energie manifestiert hat und die Gefahr besteht, dass die staatlichen Gelder ohne den Arrestvollzug dem Gemeinwesen dauerhaft verloren gehen könnten. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Einziehung von Taterträgen, Dritte, Existenzgefährdung, Verhältnismäßig
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 01.02.2024 – 18 Qs 19/23
Fundstelle:
BeckRS 2023, 42157

Tenor

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages oder durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in gleicher Höhe wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und d. Schuldne berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4, 111g Abs. 1 StPO, § 108 Abs. 1 ZPO).
Für den Beschuldigten (…), geboren am (…) in (…), wurde ein gesonderter Arrestbeschluss in Höhe eines Betrages von 430.205,53 EUR erlassen. In Höhe von 48.190,88 EUR haftet e als Gesamtschuldner mit der im Tenor des vorliegenden Beschlusses benannten Schuldnerin.
Für den Beschuldigten (…), geboren am (…) in (…), wurde ein gesonderter Arrestbeschluss in Höhe eines Betrages von 816.365,46 EUR erlassen.
Für den Beschuldigten (…), geboren am (…) in (…), wurde ein gesonderter Arrestbeschluss in Höhe eines Betrages von 333.269,00 EUR erlassen. In Höhe von 35.351,00 EUR haftet e als Gesamtschuldner mit der im Tenor des vorliegenden Beschlusses benannten Schuldnerin und (…).
Für den weiteren Beschuldigten (…), geboren am (…) in (…), wurde ein gesonderte Arrestbeschluss in Höhe eines Betrages von 483.096,46 EUR erlassen. In Höhe von 122.452,35 EUR haftet er als Gesamtschuldner mit der im Tenor des vorliegenden Beschlusses benannten Schuldnerin und (…).

Gründe

1
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht folgender Tatverdacht:
2
Spätestens seit (…) betreiben der Beschuldigte (…) und (…) Unternehmen, die im Rahmen einer Subunternehmerkette Transport- und Logistikdienstleistungen durchführen. Zunächst erfolgte dies im Rahmen einer Einzelunternehmung, deren Inhaber der Beschuldigte (…) selbst war. Der Beschuldigte (…) und (…) waren jedoch auch bei den folgenden Einzelunternehmen der weiteren Beschuldigten in unterschiedlicher Weise beteiligt und tätig. (…).
3
Es besteht der Verdacht, dass seit dem Jahr (…) in sämtlichen der folgenden Einzelunternehmen erhebliche Anteile der Einnahmen nicht erklärt und infolgedessen Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig abgegeben wurden bzw. trotz erheblicher betrieblicher Einkünfte und Umsätze überhaupt keine Steuererklärungen abgegeben wurden.
4
Ferner besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten (…) im Zeitraum spätestens seit (…) im erheblichen Umfang Schwarzlöhne an die Mitarbeiter der Einzelunternehmen der Beschuldigten (…) zahlten, um Sozialabgaben und Lohnsteuer zu sparen.
Tatkomplex Einzelfirma (…)
1. Beteiligte Firma und Personen
5
Der Beschuldigte (…) – (…) – meldete am (…) ein Transportgewerbe in Form eines Einzelunternehmens unter der Firma (…) an. Geschäftsadresse ist die (…).
6
(…) ist steuerlich unter der Steuernummer (…) beim Finanzamt (…) erfasst. Für die Firma (…) ist die Betriebsnummer (…) vergeben.
2. Straftaten
a. Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
7
Zumindest seit (…) beschäftigte der Beschuldigte (…) zum Zwecke der Abwicklung von Transport- und Logistikdienstleistungen eine noch nicht näher bekannte Anzahl von Arbeitnehmern. Die Beschäftigten waren – wie der Beschuldigte wusste – im Rahmen ihrer Tätigkeit gegenüber der Firma (…) nicht selbstständig tätig, den Weisungen des Beschuldigten unterworfen und in seiner Arbeitsorganisation eingegliedert.
8
Wie der Beschuldigte (…) wusste, war er als Inhaber der Firma (…) verpflichtet, für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten (§ 28a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bei der Einzugsstelle (§ 6 DEÜV). Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätte er – wie er wusste – bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats abzuführen gehabt (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
9
Um der Firma (…) die Abführung von Lohnnebenkosten für ihre Arbeitnehmer zu ersparen, beschäftigte der Beschuldigte mehrere Arbeitnehmer, die er nicht in der Lohnbuchhaltung des Unternehmens erfasste, nicht zur Sozialversicherung anmeldete und denen er aufgrund von Nettolohnabreden den Lohn schwarz in bar bezahlte. Soweit die Firma (…) Arbeitnehmer anmeldete, gab der Beschuldigte in der gleichen Absicht falsche Anmeldungen gegenüber den jeweils zuständigen Einzugsstellen ab, in dem er die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte und die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mitteilte.
10
Der Beschuldigte (…) übermittelte infolgedessen in einer noch unbekannten Anzahl von Fällen zumindest in den Beitragsmonaten (…) den (noch im Einzelnen zu ermittelnden) zuständigen Einzugsstellen keine Beitragsnachweise oder wies in diesen zu geringe Bruttolöhne und Sozialversicherungsbeiträge nach. Hierdurch enthielt der Beschuldigte Sozialversicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
b. Vorenthalten von gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen
11
Die Firma (…) war zudem, wie der Beschuldigte (…) wusste, in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Versicherungsträger war die (BG V). Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden nach Ablauf eines Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Dazu hatte der Beschuldigte als Inhaber der Firma (…) der BG V innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte und deren geleistete Arbeitsstunden zu melden.
12
Aufgrund der Zahlung von Schwarzlöhnen besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte (…) zumindest für die Jahre (…) keine Beitragsmeldungen bzw. unrichtige Beitragsmeldungen abgab, welche die Arbeitsentgelte der Schwarzarbeiter nicht enthielten, mit der Folge, dass die BG V zu geringe Unfallversicherungsbeiträge geltend machte. Hierdurch enthielt der Beschuldigte (…) gesetzliche Unfallsicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
c. (Lohn-)Steuerhinterziehung
13
Der Beschuldigte (…) wusste, dass er vierteljährliche oder monatliche Lohnsteueranmeldungen jeweils bis spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einreichen muss. Der Beschuldigte wusste auch, dass er in den Lohnsteueranmeldungen vollständige und richtige Angaben hinsichtlich der jeweiligen Lohnsumme zu machen hatte.
14
Der oben bereits geschilderten Absicht der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Auszahlung von Schwarzlöhnen folgend, machte er für die Anmeldungszeiträume (…) unrichtige Angaben bei der jeweiligen Lohnsteueranmeldung. Im Zeitraum von (…) bis (…) gab er keine Lohnsteueranmeldungen bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ab. Hierdurch verkürzte er im genannten Zeitraum Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in noch zu ermittelnder Höhe.
d. Steuerhinterziehung
15
Der Beschuldigte (…) erzielte in den Jahren (…) Einkünfte und Umsätze durch Dienstleistungen im Transport- und Logistikgewerbe und stellte an seine Kunden Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der Beschuldigte erzielte mindestens folgende Umsätze: Im Jahr (…) insgesamt 329.827,07 Euro, im Jahr 2020 insgesamt 1.544.222,44 Euro und im Jahr (…) insgesamt 1.037.082,21 Euro.
16
Demnach war der Beschuldigte verpflichtet, für jedes Kalenderjahr zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Dies wusste er. Gleichwohl gab der Beschuldigte für die Jahre (…) keine Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärungen ab. Zudem wurde keine Gewinnermittlung eingereicht. Ebenso wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen (mit Ausnahme (…)) für den Zeitraum bis (…) eingereicht. Hierdurch verkürzte der Beschuldigte im genannten Zeitraum Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
17
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergeben sich folgende Verkürzungsbeträge: (Fussnote:Vgl. Anregung einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung betreffend (…).)

Veranlagungszeitraum

(…)

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

329.827,07 €

1.544.222,44 €

243.744,71 €

285.232,38 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

52.661,46 €

212.996,20 €

38.917,22 €

45.541,30 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

52.661,46 €

212.996,20 €

38.917,22 €

45.541,30 €

Veranlagungszeitraum

(…)

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

230.659,19 €

110.107,11 €

78.349,67 €

31.905,29 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

36.827,94 €

17.580,13 €

12.509,61 €

5.094,12 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

36.827,94 €

17.580,13 €

12.509,61 €

5.094,12 €

Veranlagungszeitraum

(…)

Summe erzielter Umsätze

57.083,86 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

9.114,23 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

9.114,23 €

e. Gehilfenhandlung
18
Der Beschuldigte (…) unterstützte den Beschuldigten (…) bei den vorgenannten Straftaten, indem er für das Einzelunternehmen in Kenntnis sämtlicher Umstände eingehende Gelder in bar abverfügte, um hiervon entweder Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer des Beschuldigten (…) zu tätigen und/oder Gewinnentnahmen des Beschuldigten (…) zu ermöglichen.
Tatkomplex Einzelfirma (…)
1. Beteiligte Firma und Personen
19
Der Beschuldigte (…) war im Zeitraum (…) bis (…) Inhaber eines Transportgewerbes in Form eines Einzelunternehmens unter der Firma (…), Geschäftsadresse (…).
20
Der Beschuldigte (…) ist steuerlich unter den Steuernummern (…) beim Finanzamt (…) erfasst.
21
Die Betriebsnummer des Einzelunternehmens lautet (…).
22
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte (…) für das Einzelunternehmen des Beschuldigten (…) ebenfalls verantwortlich tätig war und dieses zumindest in einem erheblichen Umfang als sog. faktischer Geschäftsführer mitführte.
2. Straftaten
a. Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
23
Zumindest seit (…) beschäftigte das Unternehmen (…) zum Zwecke der Abwicklung von Transport- und Logistikdienstleistungen eine noch nicht näher bekannte Anzahl von Arbeitnehmern. Die Beschäftigten waren – wie die Beschuldigten (…) wussten – im Rahmen ihrer Tätigkeit gegenüber dem Unternehmen (…) nicht selbstständig tätig, den Weisungen der Beschuldigten unterworfen und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert.
24
Wie die Beschuldigten wussten, waren sie als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes verpflichtet, für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten, und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bei der Einzugsstelle. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätten sie – wie sie wussten – bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats abzuführen gehabt.
25
Um dem Unternehmen (…) die Abführung von Lohnnebenkosten für die Arbeitnehmer zu ersparen, beschäftigten die Beschuldigten (…) dort mehrere Arbeitnehmer, die sie nicht in der Lohnbuchhaltung des Unternehmens erfassten, nicht zur Sozialversicherung anmeldeten und denen sie aufgrund von Nettolohnabreden den Lohn schwarz in bar bezahlten. Soweit Arbeitnehmer angemeldet wurden, gaben die Beschuldigten in der gleichen Absicht falsche Anmeldungen gegenüber den jeweils zuständigen Einzugsstellen ab, in dem sie die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte und die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mitteilten.
26
Die Beschuldigten (…) und (…) übermittelten infolgedessen in einer noch unbekannten Vielzahl von Fällen zumindest in den Beitragsmonaten seit (…) den (noch im Einzelnen zu ermittelnden) zuständigen Einzugsstellen keine Beitragsnachweise oder wiesen diesen zu geringe Bruttolöhne und Sozialversicherungsbeiträge nach. Hierdurch enthielten die Beschuldigten Sozialversicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
b. Vorenthalten von gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen
27
Das Unternehmen (…) war zudem, wie die Beschuldigten (…) und (…) wussten, in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Versicherungsträger war die BG V. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden nach Ablauf eines Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Dazu hatten die Beschuldigten als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes der BG V innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte und deren geleistete Arbeitsstunden zu melden.
28
Aufgrund der Zahlung von Schwarzlöhnen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten (…) und (…) zumindest für die Jahre (…) bis (…) keine Beitragsmeldungen bzw. unrichtige Beitragsmeldungen abgaben, welche die Arbeitsentgelte der Schwarzarbeiter nicht enthielten, mit der Folge, dass die BG V zu geringe Unfallversicherungsbeiträge geltend machte. Hierdurch enthielten die Beschuldigten gesetzliche Unfallsicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
c. (Lohn-)Steuerhinterziehung
29
Die Beschuldigten (…) und (…) wussten, dass sie für das Gewerbe des (…) vierteljährliche oder monatliche Lohnsteueranmeldungen jeweils bis spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Die Beschuldigten wussten auch, dass sie in den Lohnsteueranmeldungen vollständige und richtige Angaben hinsichtlich der jeweiligen Lohnsumme zu machen hatten.
30
Der oben bereits geschilderten Absicht der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Auszahlung von Schwarzlöhnen folgend, gaben sie für die Anmeldungszeiträume seit (…) keine Lohnsteueranmeldungen ab. Hierdurch verkürzten die Beschuldigten im genannten Zeitraum Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in noch zu ermittelnder Höhe.
d. Steuerhinterziehung
31
Das Unternehmen des Beschuldigten (…) erzielte in den Jahren (…) bis (…) Einkünfte und Umsätze durch Dienstleistungen im Transport- und Logistikgewerbe und stellte an die Kunden Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Es wurden mindestens folgende Umsätze eingenommen: Im Jahr (…) insgesamt 30.361,80 Euro, im Jahr (…) insgesamt 2.088.040,75 Euro und im Jahr (…) insgesamt 121.513,35 Euro.
32
Demnach waren die Beschuldigten (…) als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes verpflichtet, für jedes Kalenderjahr zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Einkommen, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Dies wussten sie. Gleichwohl gaben die Beschuldigten für die Jahre (…) bis (…) keine Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Hierdurch verkürzten die Beschuldigten im genannten Zeitraum Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
33
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich folgende Verkürzungsbeträge: (Fussnote:Vgl. Anregung einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung betreffend (…).)

Voranmeldungszeitraum

(…)

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

182.712,51 €

222.430,24 € €

491.111,78 €

457.985,89 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

29.172,59 €

35.514,07 €

78.412,81 €

73.123,80 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

29.172,59 €

35.514,07 €

78.412,81 €

73.123,80 €

Voranmeldungszeitraum

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

343.032,85 €

328.684,19 €

61.358,88 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

54.769,95 €

52.478,99 €

9.796,80 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

54.769,95 €

52.478,99 €

9.796,80 €

Tatkomplex Einzelfirma (…)
1. Beteiligte Firma und Personen
34
Der Beschuldigte (…) ist seit dem (…) Inhaber eines Transportgewerbes in Form eines Einzelunternehmens unter der Firma (…). Die Geschäftsadresse lautet (…).
35
(…) und sein Gewerbe sind steuerlich in Deutschland nicht erfasst. Die Betriebsnummer des Einzelunternehmens lautet (…).
36
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte (…) für das (…) ebenfalls verantwortlich tätig war und dieses zumindest in einem erheblichen Umfang als sog. faktischer Geschäftsführer mitführte.
2. Straftaten
a. Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
37
Zumindest seit (…) beschäftigte das (…) zum Zwecke der Abwicklung von Transport- und Logistikdienstleistungen eine noch nicht näher bekannte Anzahl von Arbeitnehmern. Die Beschäftigten waren – wie die Beschuldigten (…) wussten – im Rahmen ihrer Tätigkeit gegenüber dem (…) nicht selbstständig tätig, den Weisungen der Beschuldigten unterworfen und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert.
38
Wie die Beschuldigten wussten, waren sie als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes des (…) verpflichtet, für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten, und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bei der Einzugsstelle. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge hätten sie – wie sie wussten – bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Beitragsmonats abzuführen gehabt.
39
Um dem (…) die Abführung von Lohnnebenkosten für die Arbeitnehmer zu ersparen, beschäftigten die Beschuldigten (…) dort mehrere Arbeitnehmer, die sie nicht in der Lohnbuchhaltung des Unternehmens erfassten, nicht zur Sozialversicherung anmeldeten und denen sie aufgrund von Nettolohnabreden den Lohn schwarz in bar bezahlten. Soweit Arbeitnehmer angemeldet wurden, gaben die Beschuldigten in der gleichen Absicht falsche Anmeldungen gegenüber den jeweils zuständigen Einzugsstellen ab, in dem sie die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte und die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mitteilten.
40
Die Beschuldigten (…) und (…) übermittelten infolgedessen in einer noch unbekannten Vielzahl von Fällen zumindest in den Beitragsmonaten seit (…) den (noch im Einzelnen zu ermittelnden) zuständigen Einzugsstellen keine Beitragsnachweise oder wiesen diesen zu geringe Bruttolöhne und Sozialversicherungsbeiträge nach. Hierdurch enthielten die Beschuldigten Sozialversicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
b. Vorenthalten von gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträgen
41
Das (…) war zudem, wie die Beschuldigten (…) wussten, in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtig. Versicherungsträger war die BG V. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden nach Ablauf eines Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Dazu hatten die Beschuldigten als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes der BG V innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte und deren geleistete Arbeitsstunden zu melden.
42
Aufgrund der Zahlung von Schwarzlöhnen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten (…) zumindest für das Jahr (…) keine Beitragsmeldungen bzw. unrichtige Beitragsmeldungen abgaben, welche die Arbeitsentgelte der Schwarzarbeiter nicht enthielten, mit der Folge, dass die BG V zu geringe Unfallversicherungsbeiträge geltend machte. Hierdurch enthielten die Beschuldigten gesetzliche Unfallsicherungsbeiträge in noch zu ermittelnder Höhe vor.
c. (Lohn-)Steuerhinterziehung
43
Die Beschuldigten (…) wussten, dass sie für das (…) vierteljährliche oder monatliche Lohnsteueranmeldungen jeweils bis spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einreichen müssen. Die Beschuldigten wussten auch, dass sie in den Lohnsteueranmeldungen vollständige und richtige Angaben hinsichtlich der jeweiligen Lohnsumme zu machen hatten.
44
Der oben bereits geschilderten Absicht der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Auszahlung von Schwarzlöhnen folgend, gaben sie für die Anmeldungszeiträume seit (…) keine Lohnsteueranmeldungen ab. Hierdurch verkürzten die Beschuldigten im genannten Zeitraum Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in noch zu ermittelnder Höhe.
d. Steuerhinterziehung
45
Das (…) erzielte im Jahr (…) Einkünfte und Umsätze durch Dienstleistungen im Transport- und Logistikgewerbe und stellte an die Kunden Rechnungen aus, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Es wurden im Zeitraum von (…) bis (…) mindestens betriebliche Umsätze in Höhe von 3.046.705,33 Euro eingenommen.
46
Demnach waren die Beschuldigten (…) als Inhaber bzw. verantwortlich Handelnde des Gewerbes verpflichtet, für jeden Monat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dies wussten sie. Gleichwohl gaben die Beschuldigten für das (…) überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Hierdurch verkürzte die Beschuldigten im genannten Zeitraum Umsatzsteuer in folgender Höhe: (Fussnote:Vgl. Anregung einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung betreffend (…).)

Voranmeldungszeitraum

(…)

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

215.801,58 €

218.185,82 €

180.084,51 €

156.718,08 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

34.455,71 €

34.836,39 €

28.752,99 €

25.022,21 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

34.455,71 €

34.836,39 €

28.752,99 €

25.022,21 €

Voranmeldungszeitraum

(…)

(…)

(…)

(…)

Summe erzielter Umsätze

108.306,87 €

84.681,40 €

807.582,61 €

908.349,51 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

17.292,69 €

13.520,56 € 128.941,76 €

145.030,59 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

0,0 €

0,0 €

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

17.292,69 €

13.520,56 €

128.941,76 €

145.030,59 €

Voranmeldungszeitraum

(…)

Summe erzielter Umsätze

345.999,00 €

19% Umsatzsteuer auf die erzielten Umsätze

55.243,54 €

Erklärte Umsätze

0,0 €

Hinterzogene Umsatzsteuer

55.243,54 €

47
Dies ist strafbar für den Beschuldigten (…)
als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1. Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB
48
Dies ist strafbar für den Beschuldigten (…)
als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1. Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2 und 2, Abs. 2 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB
49
Dies ist strafbar für den Beschuldigten (…)
als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1. Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB
50
Dies ist strafbar für den Beschuldigten (…)
als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen und Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in einer noch zu ermittelnden Anzahl von Fällen gemäß §§ 369 Abs. 1. Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 AO, §§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 53 StGB
Tatverdacht betreffend Tatkomplex Einzelfirma (…)
(…).
Tatverdacht betreffend Tatkomplex Einzelfirma (…)
(…)
Tatverdacht betreffend Tatkomplex Einzelfirma (…)
(…) TEA (…).
51
Die Dritte (…) erlangte Taterträge in Höhe von insgesamt 205.994,23 EUR.
 (Fussnote:Vgl. Anregung einer Maßnahme der Vermögensabschöpfung betreffend (…).)
52
Hierbei handelt es sich in Höhe von 48.190,88 € um einen Teilbetrag aus der hinterzogenen Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume (…) und Voranmeldungszeiträume (…) betreffend das Einzelunternehmen (…).
53
In Höhe von 35.351,00 € um einen Teilbetrag aus der hinterzogenen Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume (…) betreffend das Einzelunternehmen (…).
54
In Höhe von 112.452,35 € um einen Teilbetrag aus der hinterzogenen Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume (…) betreffend das Einzelunternehmen (…).
55
In der Höhe von insgesamt 205.994,23 EUR wurden der Dritten (…) Geldbeträge aus den soeben genannten Firmen unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen, sodass die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz gem. gem. §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2, 73c, 73d Abs. 2 StGB über einen Betrag in Höhe von 205.994,23 EUR vorliegen.
56
Die Einziehung der genannten Taterträge ist wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB). Abzuziehende Aufwendungen, die gem. § 73d Abs. 1 StGB bei der Berechnung des Wertes des Erlangten noch zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Arrestgrund:
57
Angesichts des gesamten bisherigen Verhaltens der Beschuldigten ist zu befürchten, dass diese und die Dritte bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über eine Einziehung versuchen werden, das Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen oder wesentlich zu erschweren, sobald sie über das Ermittlungsverfahren informiert werden. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung daher zwingend erforderlich.
Sonstige Gründe:
58
Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz seiner für die Dritte nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Arrestvollzug die wirtschaftliche Existenz der Dritten gefährden könnte. Jedoch sind die durch die Taten manifestierte kriminelle Energie und die oben dargelegte Gefahr zu berücksichtigen, dass die staatlichen Gelder ohne den Arrestvollzug dem Gemeinwesen dauerhaft verloren gehen könnten. Der erheblichen Höhe des Arrestbetrags steht spiegelbildlich die Höhe des durch die Taten verursachten Schadens gegenüber.